Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. unangemessene Unterkunftskosten. Anforderungen an die Kostensenkungsaufforderung. Angemessenheitsprüfung. Zumutbarkeitsprüfung
Orientierungssatz
1. Der Eintritt der Rechtsfolgen des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 aF (Übernahme unangemessener Unterkunftskosten in der Regel längstens für 6 Monate) hängt nicht zwingend davon ab, dass der Hilfebedürftige eine vorherige förmliche Kostensenkungsaufforderung erhalten hat. Lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 aF gewinnt die Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers ihre Bedeutung als Informationen gegenüber dem Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion. Aus dem Verständnis einer Zumutbarkeitsregelung heraus, ist es im Regelfall ausreichend, dass der Hilfebedürftige den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt. Genaue Angaben zur Wohnungsgröße oder zu den für angemessenen erachteten Nebenkosten und Hinweise auf die Obliegenheit zum Nachweis der Bemühungen bei der Wohnungssuche sind entbehrlich.
2. Zur Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 und Zumutbarkeitsprüfung nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 aF.
Normenkette
SGB 2 § 22 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2003-12-24, S. 2 Fassung: 2003-12-24, § 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit ab 1. Juli 2005.
Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann eine ca 80 qm große Mietwohnung in O. bei R., für die monatlich 667 € zu zahlen sind (Grundmiete 480 €, Garage/Stellplatz 30 €, Betriebskostenvorauszahlung 157 €). Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin bzw ihrem Ehemann für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 844,35 € monatlich (davon für KdU 624,98 €). Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis:
"Ihre monatliche Gesamtmiete ist mit 624,98 € unangemessen hoch. Angemessen ist eine Gesamtmiete von 390,00 €. Ich fordere Sie deshalb auf, Ihre monatlichen Mietkosten bis 30.06.05 zu reduzieren. Andernfalls werden ab 01.07.05 die Kosten für die Unterkunft auf den angemessenen Wert reduziert."
Mit Änderungsbescheiden vom 1. März 2005 bzw 9. Mai 2005 wurden wegen Wegfalls des Einkommens des Ehemannes bzw wegen einer Änderung bei der Krankenversicherung die monatlichen Leistungsbeträge für die Zeit bis einschließlich Mai 2005 geändert (1.464,85 € bzw 1.324,98 €).
Am 3. Mai 2005 stellte die Klägerin Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den 31. Mai 2005 hinaus und fügte dem Antrag eine Auflistung "Anmeldung für Wohnungen" bei. Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 (später geändert durch Bescheid vom 27. Juli 2005) bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann (als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) Leistungen von 1.324,98 € für Juni 2005 sowie jeweils 1.090 € bzw 1.093 € für die Monate Juli bis November 2005, wobei für die Zeit ab Juli nur noch KdU in Höhe von 390 € (später geändert in 393 €) in Ansatz gebracht wurden. Den Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, sie bemühe sich seit Januar erfolglos um eine passende Wohnung, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 12. Juli 2005 Klage und begehrte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz, dem dahingehend stattgegeben wurde, dass die Beklagte zur Zahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zeit von Juli 2005 bis Mai 2006 verpflichtet wurde (Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 27. Februar 2006 - L 7 B 451/05 AS ER -).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin und ihrem Ehemann für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Unterkunft in O. zu gewähren; im Übrigen hat das SG die Bescheide vom 9. Mai 2005 und 20. Juni 2005 aufgehoben, "soweit sie dieser Verpflichtung widersprechen" (Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2006). Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen (Urteil vom 31. August 2006). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt:
Das SG habe zutreffend entschieden, dass der Klägerin und ihrem Ehemann ein Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2005 zustehe. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II. Zwar seien die Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt mit ca 520 € unangemessen hoch. Jedoch könnten sich die Klägerin und ihr Ehemann auf die Sechsmonatsfrist berufen. Diese Frist sei nicht bereits am 30. Juni 2005 abgelaufen gewesen, da die Beklagte die Klägerin nicht hinreichend darüber aufgeklärt habe, in welcher Weise und in welcher Intensität sie nach einer billigeren Unterkunft habe suchen und welche Nachweise sie dafür habe erbringen müssen. Zwar genügten möglicherweise die vorgetragenen Bemühungen der Klägerin nicht den Anforderungen an eine ernsthafte und intensive Wohnungssuche. Dies sei aber deshalb unschädlich, weil die Klägerin auf die Obliegenheit nicht hingewiesen worden sei. Die Ausgestaltung der Obliegenheiten des Sozialrechts zeige, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden könne, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderungen gegen diese verstoße.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, ihr Hinweis im Bescheid vom 17. Dezember 2004 sei ausreichend gewesen. Es könne nicht Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft sein, auch noch darzulegen, wie die KdU zu senken seien. Es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass dies durch einen Umzug oder durch Untervermietung zu geschehen habe. Sonst wäre der in § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II verankerte Grundsatz des Forderns, wonach der Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen habe, bloße Makulatur.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 31. August 2006 und den Gerichtsbescheid des SG vom 6. Juni 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Hinweis im Bewilligungsbescheid sei unzutreffend und in sich widersprüchlich. Sie teilt ferner ihren zwischenzeitlichen Wohnortwechsel mit.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
1. Das Urteil des LSG ist zunächst insofern unklar, als im Klagerubrum nur die Klägerin aufgeführt, im Urteil des SG wie im Berufungsurteil aber auch von Ansprüchen des Ehemannes die Rede ist. Da die Klägerin und ihr Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 7 Abs 3 Nr 3a SGB II) und die vom LSG erwähnten Bescheide jeweils Entscheidungen über Ansprüche sowohl der Klägerin als auch des Ehemannes enthalten, dürfte davon auszugehen sein, dass die Klage nicht nur von der Klägerin, sondern auch vom Ehemann erhoben worden ist. Da die Sache ohnehin - wie im Folgenden auszuführen ist - zurückverwiesen werden muss, kann der Senat davon absehen, insoweit eine Klärung herbeizuführen. Die Entscheidung über die Beteiligung des Ehemannes am Verfahren wird das LSG auf der Grundlage der noch zu treffenden Feststellungen nachzuholen haben.
2. Aus dem Urteil des LSG lässt sich nicht eindeutig nachvollziehen, über welchen Zeitraum und welche Bescheide entschieden worden bzw inwieweit hinsichtlich des im Tenor des erstinstanzlichen Urteils genannten Zeitraums Bescheide vorliegen oder ein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Im Tatbestand des LSG-Urteils werden wie im Gerichtsbescheid des SG nur Bescheide genannt, die den Zeitraum bis einschließlich November 2005 betreffen. Gleichwohl hat das LSG die sich auf die Zeit bis Mai 2006 beziehende Entscheidung des SG bestätigt. Dass das SG bei Anfechtung der nur die Zeit bis November 2005 betreffenden Bescheide und bei unbestimmtem Klageantrag ("über den 30. Juni 2005 hinaus") die Beklagte bis Mai 2006 verurteilt hat, erklärt sich daraus, dass das LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine entsprechende Verpflichtung ausgesprochen hatte. Die nicht anfechtbare Eilentscheidung kann das LSG aber nicht davon entbinden, im Hauptsacheverfahren zu prüfen, welche Bescheide Gegenstand des Verfahrens sind und auf welchen Zeitraum sich die Anträge der Beteiligten sinnvoller Weise beziehen. Das LSG wird im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung eine Klärung herbeizuführen und dabei zu beachten haben, dass Bescheide über Folgezeiträume regelmäßig nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG einzubeziehen sind (ua Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R, SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 14 mwN).
3. Nach den bisherigen Feststellungen des LSG lässt sich nicht abschließend entscheiden, ob der Klägerin bzw ihrem Ehemann höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen (vgl zum Streitgegenstand BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 16 ff; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R - RdNr 18). Die Beklagte war nicht schon deshalb verpflichtet, der Klägerin KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die bisherige Unterkunft in O. weiter zu bewilligen, weil der Hinweis der Beklagten im Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2004 keinerlei Angaben zu den erwarteten Bemühungen enthielt (hierzu im Folgenden unter a). Es kann daher nicht offen bleiben, ob es der Klägerin bzw ihrem Ehemann unmöglich oder unzumutbar war, die Aufwendungen ab Juli 2005 auf eine angemessene Höhe zu senken (hierzu unter b).
a) Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft aber den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nur solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954). Nur unter der - in den Bescheiden und durch die Vorinstanzen nicht erläuterten - Annahme, dass die abstrakt angemessene Gesamtmiete mit 390 € bzw 393 € und nicht entsprechend den tatsächlichen Kosten mit 624,98 € anzusetzen war, beurteilt sich der Umfang der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach diesen zuletzt genannten, einschränkenden Voraussetzungen. Die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen hängt dann davon ab, dass es innerhalb der vorgegebenen Regelfrist von sechs Monaten dem Leistungsempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken. Eine vorherige förmliche Kostensenkungsaufforderung des Trägers ist demgegenüber ebenso wenig wie bei der parallelen sozialhilferechtlichen Regelung des § 29 Abs 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) eine eigens erwähnte zwingende Voraussetzung der Entscheidung des Trägers, nur die angemessenen KdU zu übernehmen. Dass dies vom Gesetzgeber auch erkennbar nicht gewollt ist (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57), verdeutlicht beispielsweise der Kontext zu der anders lautenden Vorschrift des § 31 SGB II, der die dort geregelten Sanktionen der Absenkung und des Wegfalls des Arbeitslosengelds II ua an eine ausdrücklich normierte Belehrung über die Rechtsfolgen knüpft. Vorgesehen ist vielmehr, dass dem Hilfebedürftigen die Art und Weise seiner Bemühungen selbst überlassen bleiben und er sich zwecks Unterstützung und Zusicherung an den kommunalen Träger wenden soll (§ 22 Abs 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO; vgl auch § 29 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB XII). Die Kürzung der Leistung ist insoweit als besonderer gesetzlicher Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes des Forderns (§ 2 SGB II) ausgestaltet. Lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gewinnen Kostensenkungsaufforderungen der Träger (zum mangelnden Verwaltungsaktcharakter BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 29; BSG, Beschluss vom 11. September 2007 - B 11b AS 11/06 R) ihre Bedeutung als Informationen gegenüber dem Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion.
Hierzu hat der 7b. Senat schon in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R (aaO) im Zusammenhang mit einem noch durch den ursprünglichen Sozialhilfeträger erteilten Hinweis ausgeführt, dass die Anforderungen an die Konkretisierung der vom Gesetz verlangten Eigenbemühungen eines Arbeitslosen (BSGE 95, 176 ff = SozR 4-4300 § 119 Nr 3) nicht übertragbar sind (vgl auch Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 34, 35). Erst recht gilt dies für die von der Vorinstanz bemühte Obliegenheit zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung nach § 37b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der erkennende Senat hat bereits in seiner vom LSG zitierten Entscheidung vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R (BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1) darauf hingewiesen, dass der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Belehrungspflicht in diesen Fällen nicht auferlegt werden kann und ein fehlender Hinweis der BA nur bei der Frage von Bedeutung ist, ob der Arbeitslose seine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitssuche schuldhaft verletzt oder nicht (vgl jetzt BSG, Urteile vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 56/06 R -, SozR 4-4300 § 37b Nr 5, und vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 72/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Hiervon abgesehen, lassen sich die Anforderungen an die erwähnten Hinweis- und Belehrungspflichten des SGB III wegen der unterschiedlichen Funktionen der Informationspflichten und der unterschiedlichen rechtlichen Regelungen nicht übertragen. Vorliegend geht es nicht um die Rechtfertigung von Eingriffen in regelmäßig bereits erworbene Rechtspositionen, sondern lediglich um die vorübergehende Gewährung zusätzlicher Leistungen aus Gründen zeitlich begrenzten Bestandsschutzes (vgl Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 32; zu § 29 SGB XII Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Januar 2007 - L 9 SO 82/06 ER). Aus dem Verständnis einer Zumutbarkeitsregelung heraus (vgl auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 22 RdNr 60a f) ist es im Regelfall ausreichend, dass der Hilfebedürftige den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt. Mehr braucht folglich nicht Gegenstand eines Hinweises des zuständigen Trägers zu sein. Weitergehende Handlungsanweisungen (Lauterbach in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II RdNr 49; anders für den Regelfall noch ders in NJ 2006, 488, 492) sind - auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - entbehrlich. Es steht dem Hilfebedürftigen im Rahmen eigenverantwortlichen Handelns (vgl § 1 Abs 1 Satz 1, § 2 SGB II) frei, bei weitergehendem Informationsbedarf ggf bei dem Leistungsträger nähere Einzelheiten, zB wie sich der Betrag im Einzelnen errechnet und ob ein früherer Wohngeldbezug rechtliche Relevanz hat, zu erfragen.
Der von der Beklagten im Bescheid vom 17. Dezember 2004 erteilte Hinweis kann daher nicht deshalb beanstandet werden, weil er sich auf die Angabe der angemessenen Gesamtmiete, die Aufforderung zur Kostenreduzierung sowie die Ankündigung der anderenfalls zum 1. Juli 2005 erfolgenden Reduzierung auf die angemessenen Kosten durch den Träger beschränkt und im Unterschied zu dem Hinweis, der der Entscheidung des 7b. Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 12, 29) zu Grunde lag, keine genauen Angaben zur Wohnungsgröße oder zu den für angemessen erachteten Nebenkosten enthält. Trotz der wenigen Angaben und der verkürzten Formulierung kommt im Hinweis der Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck, dass ab dem 1. Juli 2005 nur noch die Kosten der als angemessen angesehenen Gesamtmiete von 390 € übernommen werden. Mithin scheitert die Kostensenkung nicht an einer unzureichenden Information über die aus Sicht der Beklagten bestehenden Rechtslage.
b) Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass die Reduzierung der Leistungen durch die Beklagte rechtmäßig war. Dies hängt vielmehr zunächst davon ab, welche Unterkunftskosten überhaupt als angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II angesehen werden können. Zwar hat das LSG ausgeführt, die Unterkunftskosten seien für einen Zweipersonenhaushalt "unangemessen hoch" (wobei irrtümlich der Wohnort "B." genannt worden ist). Anhand der allein mitgeteilten Gesamtwohnfläche von ca 80 qm kann diese Wertung aber nicht nachvollzogen werden. Insoweit wird das LSG Veranlassung haben, die vom 7b. Senat entwickelten Grundsätze zur Angemessenheitsprüfung von Mieten zu beachten (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 mit Anm Fuchsloch, SGb 2007, 550; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2).
Die Beklagte hat hierzu ein schlüssiges Konzept nicht nur zur Wohnungsgröße, sondern auch zum Wohnungsstandard einschließlich der aus ihrer Sicht angemessenen Heizungs- und sonstigen Nebenkosten vorzulegen (vgl zur gebotenen Einzelfallbetrachtung bei der Berechnung der angemessenen Heizungskosten Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 22 RdNr 45c, f, 46 ff). Das LSG wird insoweit Gelegenheit erhalten, den ausführlichen Vortrag der Beklagten im Revisionsverfahren bzw weiteres Vorbringen der Beteiligten (ua die von der Klägerin geltend gemachte Gehbehinderung) zu würdigen. Falls die nach den landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen zulässige Wohnraumgröße, der Quadratmetermietpreis der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen vor Ort und der aus dem Produkt dieser Faktoren zu errechnende abstrakt angemessene Mietpreis hinter den tatsächlichen Aufwendungen zurückbleibt, kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob für die Klägerin und ihren Ehemann eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar war. Insoweit dürfte es im Rahmen der weiteren Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) Sache der Beklagten sein, konkrete Unterkunftsalternativen für die Zeit nach der Kostensenkungsaufforderung zu benennen.
Besteht eine konkrete Unterkunftsalternative und ist deshalb eine Übernahme der KdU nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ausgeschlossen, stellt sich die weitere Frage, ob es der Klägerin bzw ihrem Ehemann im Übrigen möglich und zumutbar war, ihre Unterkunftskosten zum 1. Juli 2005 zu senken bzw - trotz der durch die Kostensenkungsaufforderung dann zutreffend vermittelten Kenntnis der Rechtslage - weder eine Möglichkeit noch die Zumutbarkeit zur Kostensenkung bestand (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II). Falls erforderlich wird die Bereitschaft potentieller Vermieter zur Überlassung von Wohnraum an Hilfesuchende (hierzu Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 22 RdNr 53 ff) zu prüfen und den anderen vom Gesetz genannten und dem Hilfebedürftigen abverlangten Aktivitäten außerhalb eines Wohnungswechsels ("durch Vermieten oder auf andere Weise") und darüber hinaus den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nachzugehen sein.
Das LSG wird im Übrigen eindeutige Feststellungen zu der Höhe der KdU zu treffen und dabei auch die Rechtsprechung des BSG zu den Abzügen für Warmwasserbereitung (Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R - Terminbericht Nr 10/08) zu berücksichtigen haben.
Das LSG wird darüber hinaus über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen