Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1988 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die rentensteigernde Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (KEZ).
Die am 28. April 1923 geborene Klägerin, für die bis zum 30. Juni 1957 überwiegend Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet worden waren, gebar am 25. März 1958 eine Tochter und am 3. August 1959 einen Sohn. Ab 1. Dezember 1974 war sie auf ihren Antrag als Selbständige pflichtversichert. Im Jahre 1975 entrichtete sie gemäß Art. 2 § 49 a Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) für die Zeit vom 1. Juli 1957 bis 31. Dezember 1967 freiwillige Beiträge nach.
Ab 26. Mai 1984 bezog die Klägerin von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente). Mit Bescheid vom 7. Oktober 1986 wandelte die Beklagte die EU-Rente für die Bezugszeit ab 1. Mai 1986 in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres um. Bei der Berechnung der Leistung wurden im Versicherungsverlauf die Zeiträume vom 1. April 1958 bis 31. März 1959 und vom 1. September 1959 bis 31. August 1960 unter der Bezeichnung „Freiwillige Beiträge nachentrichtet mit Kindererziehung” ausgewiesen. Die nachentrichteten freiwilligen Beiträge wurden für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1958 mit einem Wert von 11,26, für die Zeiten vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. September bis 31. Dezember 1959 mit einem Wert von 14,28 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1960 mit einem Wert von 13,11 monatlich berücksichtigt. Der Widerspruch der Klägerin, mit welchem sie zusätzlich eine rentensteigernde Berücksichtigung der KEZ begehrte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1987).
Das Sozialgericht (SG) Detmold hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. September 1987) und das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 29. Juni 1988). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf höheres Altersruhegeld unter zusätzlicher Anrechnung der KEZ neben den für dieselbe Zeit entrichteten freiwilligen Beiträgen nicht zu. Die Beklagte habe zu Recht bei der Ermittlung der für die Klägerin maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) die Zeiträume der Kindererziehung vom 1. April 1958 bis 31. März 1959 und vom 1. September 1959 bis 31. August 1960 unberücksichtigt gelassen, weil der Monatswert der für dieselben Zeiten entrichteten freiwilligen Beiträge von 11,26 für das Jahr 1958, von 14,28 für das Jahr 1959 und von 13,11 für das Jahr 1960 den für KEZ nach § 32 a Abs. 5 AVG zugrunde zu legenden Wert von 6,25 in allen Monaten übersteige. Aus § 32 a Abs. 5 Satz 2 AVG ergebe sich, daß Zeiten der Kindererziehung zeitgleiche Beitragszeiten nicht verdrängten, sondern beide Zeiten nebeneinander zu berücksichtigen seien. Das habe jedoch nicht in der Weise zu erfolgen, daß die Werteinheiten für die KEZ und für die zeitgleichen Beitragszeiten zusammenzurechnen seien. Vielmehr seien lediglich unter 6,25 liegende Werteinheiten der Beitragszeiten auf die Werteinheit 6,25 pro Monat „anzuheben”. Seien die zeitgleichen Beitragszeiten bereits mit 6,25 oder mehr Werteinheiten pro Monat bewertet, wirkten sich die Zeiten der Kindererziehung bei der Berechnung der persönlichen Bemessungsgrundlage und damit bei der Rentenhöhe nicht aus. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe, sei diese Folge vom Gesetzgeber gewollt. Für die Zeit des ersten Lebensjahres des Kindes habe nur eine Mindestabsicherung eingeführt werden sollen. Habe diese bereits aufgrund von Beitragsleistungen bestanden, sei ein Regelungsbedarf für die zurückliegenden Zeiten nicht als notwendig anerkannt worden. § 32 a Abs. 5 Satz 2 AVG, soweit danach beim Zusammentreffen von Beitragszeiten mit Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 die Werte für die Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage lediglich auf 6,25 anzuheben, nicht aber zusammenzurechnen seien, sei nicht verfassungswidrig. Nicht festzustellen sei insbesondere eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Angesichts der dem Gesetzgeber im Bereich der darreichenden Verwaltung zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit sei es sachlich vertretbar und nicht willkürlich, daß diejenigen Mütter und Väter, die durch besonderen persönlichen oder finanziellen Einsatz, nämlich durch Pflicht- oder freiwillige Beitragsleistung, für ihre soziale Absicherung selbst vorgesorgt hätten, weniger oder gar nichts erhielten, weil ihre soziale Mindestsicherung gegeben sei. § 32 a Abs. 5 Satz 2 AVG stehe auch nicht im Widerspruch zum Sozialstaatsprinzip, weil der Gesetzgeber im Falle der Anrechnung von KEZ diejenigen habe begünstigen dürfen, die noch keine oder nur eine unter der Werteinheit von 6,25 pro Monat liegende geringe Versicherungszeit für das erste Jahr nach der Geburt des Kindes hätten. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht gegeben, weil die Klägerin für die von ihr eingezahlten freiwilligen Beiträge die Gegenleistung erhalte.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin, die Regelung des § 28 a i.V.m. §§ 32, 32 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 AVG verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG). Das mit der Einführung von Erziehungsleistungen verfolgte sozial- und familienpolitische Ziel werde für wesentliche, nämlich für in besonderem Maße bedürftige bzw. sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen nicht erreicht, indem Alleinerziehende, die in aller Regel unmittelbar nach Auslaufen der Mutterschutzfrist wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen müßten, und Familien, die aus wirtschaftlicher Not keine Alleinverdiener-/Hausfrauenehe führen könnten, praktisch nicht in den Genuß der KEZ kämen. Demgegenüber würden diejenigen Bevölkerungsschichten, die sozial und wirtschaftlich besser gestellt und deshalb nicht auf eine Berufstätigkeit beider Elternteile angewiesen seien, dadurch bevorzugt, daß sie in den vollen Genuß der rentenrechtlichen Absicherung kämen. Diese Differenzierung sei willkürlich und ungerecht und verstoße gegen das Sozialstaatsgebot sowie gegen den Grundsatz des sparsamen Einsatzes öffentlicher Mittel. Der vorliegende Fall sei besonders unerträglich. Sie (Klägerin) habe mit Hilfe und Unterstützung ihres schwerbeschädigten und noch heute berufstätigen Ehemannes zur Erlangung eigener Rentenansprüche freiwillige Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) auch für die Zeiträume der Kindererziehung gezahlt und hierdurch Versorgungsanwartschaften erworben, die sich nun als teilweise nutzlos erwiesen. Insoweit sei die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzt.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 29. September 1987 und des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1988 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Oktober 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1987 zu verurteilen, ihr (Klägerin) ein höheres Altersruhegeld unter Anhebung der für die Zeiträume vom 1. April 1958 bis 31. März 1959 und vom 1. September 1959 bis 31. August 1960 zugrundegelegten Werte um 6,25 für jeden Kalendermonat zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie legt im einzelnen die Gründe dar, aus denen nach ihrer Ansicht die von der Revision vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchgreifen können.
Entscheidungsgründe
II
Die durch Zulassung statthafte Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Urteile der Vorinstanzen treffen zu. Die Klägerin kann eine „Anhebung” der für die Zeiträume vom 1. April 1958 bis 31. März 1959 und vom 1. September 1959 bis 31. August 1960 zugrundegelegten Werte um 6,25 für jeden Kalendermonat nicht beanspruchen. Einem solchen Anspruch fehlt die Rechtsgrundlage. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Für die Erfüllung der Wartezeit – und damit zugleich bei der Ermittlung der für die Rentenhöhe maßgebenden Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre (vgl. § 35 Abs. 1 AVG i.d.F. des Art. 2 Nr. 11 des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes –HEZG– vom 11. Juli 1985; BGBl I S. 1450) – werden Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben (§ 28 a Abs. 1 Satz 1 AVG i.d.F. des Art. 2 Nr. 8 HEZG). Daß diese Voraussetzungen in der Person der am 28. April 1923 geborenen Klägerin bezüglich der Erziehung ihrer am 25. März 1958 und am 3. August 1959 geborenen Kinder erfüllt sind, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Streitig ist allein, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Zeiten der Kindererziehung bei der Ermittlung der für die Klägerin maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.
Dies richtet sich nach § 32 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 AVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 10 HEZG. Hiernach ist für jeden Monat der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986, wenn die Zeiten der Kindererziehung nicht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, der Wert 6,25 zugrunde zu legen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben.
Das LSG hat diese Regelung zutreffend dahin interpretiert, daß bei zeitgleichem Zusammentreffen von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 mit bewerteten Beitragszeiten nicht etwa die Werteinheiten für beide Zeiten zu addieren, sondern lediglich niedrigere Werteinheiten der Beitragszeiten als 6,25 pro Monat auf diesen Wert anzuheben sind mit der Folge, daß dann, wenn die zeitgleichen Beitragszeiten bereits mit 6,25 oder mehr Werteinheiten pro Monat bewertet werden, die Zeiten der Kindererziehung sich bei der Berechnung der persönlichen Bemessungsgrundlage und damit bei der Rentenhöhe nicht auswirken. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). In seinem Urteil vom 1. September 1988 (BSG SozR 2200 § 1255 a Nr. 20 S. 61) hat der 4. Senat ausgeführt, die Regelung des § 32 a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AVG bedeute zum einen, daß beim zeitgleichen Zusammentreffen von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 mit Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten vorrangig letztere Zeiten bewertet und ggf. auf 6,25 angehoben würden, und zum anderen, daß, wenn die primär bewerteten Zeiten bereits mindestens den Wert 6,25 je Monat erreicht hätten, eine weitere Berücksichtigung der KEZ ausgeschlossen sei. KEZ seien also nur subsidiär i.S. einer Auffüllung der Rentenanwartschaft anzurechnen, wenn die Versicherungsbiographie in der Zeit der Kindererziehung während des ersten Lebensjahres des Kindes bis zum Wert 6,25 je Monat eine Lücke aufweise. Der 4. Senat hat sodann mit ausführlicher Begründung aus Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes hergeleitet, daß Beitragszeiten i.S. des § 32 a Abs. 5 AVG auch Zeiten seien, in denen bzw. für die freiwillige Beiträge geleistet worden seien. Diese Rechtsauffassung ist in dem weiteren Urteil vom 22. Juni 1989 – 4 RA 86/88 – (Orientierungssatz in SozSich 1990, 29) bestätigt und darin erneut mit ausführlicher Begründung dargelegt worden, daß und aus welchen Gründen Beitragszeiten i.S. des § 32 a Abs. 5 AVG auch freiwillige Beitragszeiten seien.
Der erkennende Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an und macht sie sich in vollem Umfange zu eigen. Demgemäß kann die Klägerin, da die als Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigenden Zeiträume vom 1. April 1958 bis 31. März 1959 und vom 1. September 1959 bis 31. August 1960 bereits aufgrund der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge mit Werten zwischen 11,26 und 14,28 in die für die Klägerin maßgebende Rentenbemessungsgrundlage eingegangen sind, eine gesonderte Bewertung der KEZ nicht beanspruchen. Daß diese Rechtsfolge allein vom einfachen Recht her mit diesem nicht zu vereinbaren ist, hat auch die Revision nicht geltend gemacht.
Die Klägerin hat ausschließlich verfassungsrechtliche Einwendungen erhoben und ist bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens unter Berücksichtigung des von ihr verfolgen Prozeßziels der Meinung, § 32 a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AVG, soweit danach beim Zusammentreffen von Zeiten der freiwilligen Beitragsleistung mit Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 letztere bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage außer Betracht blieben, wenn bereits die Beitragszeiten mit einem Wert von 6,25 oder mehr pro Monat berücksichtigt würden, sei mit Art. 3 Abs. 1, mit Art. 14 Abs. 1 GG und mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar.
Mit gleichartigen verfassungsrechtlichen Einwendungen hat sich bereits der 4. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 1. September 1988 und 22. Juni 1989 (a.a.O.) auseinandergesetzt. Dabei hat er jeweils mit eingehender Begründung unter Heranziehung und ausführlicher Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint, weil das ausschließliche materielle Differenzierungskriterium für die volle oder teilweise Anrechnung oder die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986, ob nämlich der erziehende Elternteil während des ersten Lebensjahres nach der Geburt des Kindes Lücken im Aufbau einer Rentenanwartschaft bis zur Obergrenze des Wertes von 6,25 habe, nicht willkürlich sei und sich unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und der Notwendigkeit generalisierender und typisierender Regelungen im Rahmen des dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit zustehenden, besonders weitgehenden Gestaltungsspielraums halte. Die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Regelung 1 GG) sei ebenfalls nicht verletzt, weil jedenfalls durch die rückwirkende Anerkennung und Bewertung von KEZ vor dem 1. Januar 1986 nicht in eine bereits erworbene individuelle Rechtsposition oder in die Institutsgarantie des Eigentums belastend eingegriffen werde, sondern eine eigentumsrechtlich unbedenkliche, ausschließlich begünstigende Inhaltsregelung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorliege. Schließlich lägen Anhaltspunkte für eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips nicht vor, weil es diesem auf sozialrechtlichem Gebiet entspreche, unter Differenzierung nach dem Grad der sozialen Schutzbedürftigkeit öffentliche Mittel nur dorthin zu lenken, wo im Einzelfall Bedarf bestehe.
Auch diese verfassungsrechtliche Beurteilung wird vom erkennenden Senat in vollem Umfange und uneingeschränkt geteilt. Mit ihr stehen die Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach § 32 a Abs. 5 Satz 2 AVG in dem für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Umfang nicht verfassungswidrig ist, im Einklang. Das Urteil des LSG läßt somit weder in einfach-rechtlicher Hinsicht noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Rechtsfehler erkennen. Dies führt zur Zurückweisung der Revision der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen