Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 28.06.1994; Aktenzeichen L 1 An 6/93)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersversorgung der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Juli 1990.

Die am 14. Februar 1926 geborene Klägerin ist von Beruf Tierärztin und war ab März 1959 beim Rat des Kreises W. … in der Tbc-Bekämpfung tätig. Zuletzt war sie von Mai 1965 bis 15. April 1987 Leiterin der Veterinärhygiene-Inspektion beim Rat des Bezirkes N. … Neben ihrer Versicherung in der allgemeinen Sozialpflichtversicherung der früheren DDR war ihr mit Urkunde vom 18. Mai 1963 ab dem 1. Mai 1963 aufgrund ua der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (AVVO-Int, GBl DDR I Nr 85 S 675) eine Rente bei Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von 60 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts – im Höchstfall 800,00 M – zugesagt. Zum 1. Juni 1971 trat die Klägerin außerdem in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) ein.

Mit Bescheid vom 26. November 1985 bewilligte der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB), Kreisvorstand N. … – Verwaltung der Sozialversicherung – ab dem 1. Februar 1986 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von monatlich 300,00 M und ausweislich der Anlage zu diesem Bescheid eine „nach den Grundsätzen der §§ 28 und 29 der Verordnung vom 17. November 1977 (Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung ≪FZR-VO≫, GBl DDR I Nr 35 S 395)” berechnete Zusatzrente aufgrund der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) in Höhe von 800,00 M. Eine Leistung aus den zur FZR gezahlten Beiträgen gelangte nicht zur Auszahlung; die fiktiv durchgeführte Berechnung ergab bei einer Gesamtzeit der Zugehörigkeit von 176 Monaten und einem berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommen von 105.600,00 M einen theoretischen Anspruch auf Zusatzrente in Höhe von 220,00 M. Der Gesamtbetrag der erbrachten Leistungen wurde zum 1. Juli 1988 auf 1.640,00 M angehoben (440,00 M Altersrente aus der Sozialversicherung; 1.200,00 M zusätzliche Altersversorgung, die nunmehr „nach den Grundsätzen der Anordnung vom 20. April 1988” berechnet wurde). Mit einer daraufhin gefertigten Eingabe vom 2. August 1988 machte die Klägerin geltend, sie erhalte bisher „keinerlei Anteil aus der FZR”. Der FDGB wies mit Schreiben vom 15. August 1988 auf den Wortlaut von § 28 FZR-VO hin und setzte den Zahlbetrag zuletzt ab 1. Dezember 1989 auf 1.710,00 M (510,00 M Sozialversicherungsrente und weiterhin 1.200,00 M Zusatzrente) fest. Zum 1. Juli 1990 erfolgte die Umstellung auf DM im Verhältnis 1:1.

Der gemeinsame Träger der Sozialversicherung bestimmte mit dem – undatierten und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Bescheid nach der Ersten Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867) den Gesamtzahlbetrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 unverändert auf 1.710,00 DM. Dieser Umstand findet seine Erklärung darin, daß die Zusatzversorgungsleistung nur noch insoweit gezahlt wurde, als sie die Erhöhungsbeträge aus der Angleichung (140,00 DM) und Anpassung (98,00 DM) der Altersrente überstieg.

Eine erneute Erhöhung der Altersrente um 113,00 DM (auf nunmehr 861,00 DM) ergab sich zum 1. Juli 1991 aus der Mitteilung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung über die Rentenanpassung gemäß der Zweiten Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300). Infolge der Anrechnung auch dieses Betrags auf die Zusatzversorgung verblieb es weiterhin bei einem Gesamtauszahlungsbetrag von 1.710,00 DM.

Durch den Bescheid vom 28. November 1991 „über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” gewährte schließlich die Beklagte die bisher gezahlte Versichertenrente als Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1.826,96 DM. Nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 116,92 DM ergab sich nunmehr ein monatlicher Zahlbetrag von 1.710,04 DM. Die Rentenberechnung erfolgte im maschinellen Verfahren nach § 307b Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Hiergegen legte die Klägerin am 10. Januar 1992 zunächst Widerspruch ein. Mit ihrer am 9. Juni 1992 erhobenen Klage griff sie zusätzlich die Mitteilungen nach der 1. und 2. RAV an. Die Beklagte bestätigte daraufhin die getroffenen Regelungen mit Widerspruchsbescheiden vom 1. September 1992 (zum Bescheid vom 28. November 1991) und 22. März 1993 (bezüglich der Anpassungsmitteilungen zum 1. Januar und 1. Juli 1991).

Das Sozialgericht (SG) Neubrandenburg hat mit Urteil vom 9. Juni 1993 die angegriffenen Bescheide einschließlich der mittlerweile ergangenen Rentenanpassungen zum 1. Juli 1992 und 1. Januar 1993 abgeändert und die Beklagte verurteilt, „ab dem 1. Juli 1990 eine Neuberechnung der Rentenleistung vorzunehmen und dabei die Zusatzrente, die in Höhe der zugesicherten AVI gezahlt wurde, als Rente der FZR bis zum 31. Dezember 1991 anzuerkennen und entsprechend anzugleichen bzw anzupassen”. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Erhöhung sowohl der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung als auch der Leistung aus der Zusatzversicherung zum 1. Juli 1990 ergebe sich aus § 2 Abs 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl DDR Nr 38 S 495, ber S 1457). Bei der Zusatzrente der Klägerin handele es sich nämlich nicht um eine zusätzliche Versorgung iS von § 23 Abs 1 RAG, sondern um eine Zusatzaltersrente aus der FZR. Demgemäß seien auch die Mitteilungen über die 1. und 2. RAV zu Unrecht davon ausgegangen, daß § 6 Abs 2 der 1. RAV bzw § 8 Abs 1 der 2. RAV Anwendung finden könnten. Soweit die Klägerin jedoch die Verurteilung zu einer vorläufigen Umwertung bzw Überführung nach § 307a SGB VI begehrt habe, sei die Klage unbegründet. Die nach den Sonderregelungen der AVI berechnete Zusatzrente gelte gemäß dem ab 1. Januar 1992 anzuwendenden § 2 Abs 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 „als in einem Zusatzsystem erworben”, so daß gemäß § 307b Abs 4 SGB VI die Abs 1 bis 3 der Vorschrift Anwendung finden müßten. Hiergegen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings habe die Beklagte gemäß § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI auch über den 31. Dezember 1991 hinaus zumindest denjenigen Gesamtbetrag zu gewähren, der der Klägerin nach Durchführung der Erhöhung bzw Dynamisierung am 31. Dezember 1991 zustand. In diesem Sinne seien auch die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1992 und 1. Januar 1993 abzuändern.

Die Klägerin hat ihre gegen dieses Urteil am 15. Juli 1993 zunächst eingelegte Berufung am 15. September 1993 wieder zurückgenommen. Auf die Berufung der Beklagten vom 14. Juli 1993 hat das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 28. Juni 1994 das Urteil des SG Neubrandenburg vom 9. Juni 1993 geändert und die Klage – auch soweit sie sich gegen die mittlerweile noch ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1993 und 1. Januar 1994 richtete – in vollem Umfang abgewiesen: Zutreffend habe die Beklagte gemäß § 6 Abs 1 1. RAV die Rente aus der Sozialpflichtversicherung (erst) zum 1. Januar 1991 angeglichen bzw angepaßt und die Erhöhungsbeträge gemäß § 6 Abs 3 1. RAV von der Zusatzversorgung abgesetzt. Entgegen der Auffassung des SG habe die Klägerin nämlich eine Zusatzversorgung im Sinne des RAG und nicht eine Zusatzrente aus der FZR bezogen. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik und der konkreten Leistungshöhe. § 28 FZR-VO stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Vielmehr ordne Abs 2 der Norm an, daß Bezieher einer Zusatzrente in Höhe der zusätzlichen AVI bei der Berechnung der Sozialpflichtversicherungsrente den Empfängern einer zusätzlichen AVI gleichzustellen seien; in diesem Zusammenhang sei unter der „Berechnung” der Rente nicht nur deren Erstfeststellung, sondern auch die spätere Anpassung zu verstehen. Auch § 28 Abs 3 FZR-VO sei unmittelbar keine Aussage über die Art und Weise der Rentenangleichung bzw Rentenanpassung zu entnehmen. Die in §§ 28 bis 30 FZR-VO geregelte „Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI” sei als Rentenversorgung eigener Art aufzufassen. Hiervon ausgehend seien auch die weiteren Bescheide der Beklagten zutreffend.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 12. September 1994 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt: Der Rechtsstreit werde um die Beantwortung der Frage geführt, ob Leistungen, auf die § 28 FZR-VO anzuwenden war, als Zusatzversorgungsleistungen iS des § 2 Abs 2 und 3 AAÜG oder als Leistungen der FZR anzusehen seien. Von der Entscheidung dieser Frage hänge die Art der Berechnung der Leistung und damit zugleich die Höhe der zur Zeit zu gewährenden Rentenleistung ab. Der Wortlaut von § 28 Abs 1 Satz 1 FZR-VO stelle unmißverständlich klar, daß allein noch eine Leistung aus der FZR und nicht (mehr) eine solche der AVI gewährt wurde. Die vom Verordnungsgeber der DDR getroffene Grundentscheidung dürfe nachträglich nicht ohne weiteres umgedeutet werden. § 28 Abs 2 FZR-VO enthalte lediglich eine – im übrigen sachlich gebotene – Leistungsbegrenzung, die dazu diene, daß Personen, die anstelle der AVI eine Rentenleistung in gleicher Höhe erhielten, nicht zusätzlich durch Gewährung des Sockelbetrags der Sozialpflichtversicherung begünstigt würden. § 28 Abs 1 FZR-VO sei – wie selbstverständlich – vom Fortbestand der DDR ausgegangen, so daß sich nach 40 anrechnungsfähigen Jahren bei kontinuierlicher Beitragszahlung während 25 Arbeitsjahren und einer weiteren betrieblichen Beitragszahlung von 15 Jahren ein Zahlbetrag oberhalb der nach der AVI zugesicherten Leistung ergeben konnte. Wenn außerdem gemäß § 28 Abs 3 FZR-VO bei Austritt aus der FZR der Anspruch auf Leistungen nach der AVI nicht wieder aufleben sollte, bestätige dies den Willen des Verordnungsgebers, den Eintritt in die FZR als eine Ersetzung der AVI und nicht als deren Fortführung zu werten. Schließlich ergebe sich die Eigenständigkeit der Regelung des § 28 Abs 1 FZR-VO auch aus dem System des Beitragsaufkommens. Die bestehende Rechtslage habe der DDR-Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes im RAG unberührt gelassen. Die Annahme, das AAÜG sei hiervon zu Lasten der Berechtigten abgewichen, sei verfassungsrechtlich im Hinblick auf den Eingriff in schon zu Zeiten der DDR grundrechtlich geschützte Rechtspositionen bedenklich. Hieran ändere auch Art 135a Grundgesetz (GG) nichts. Im übrigen habe die Klägerin in der DDR keineswegs ungerechtfertigte oder überhöhte Leistungen erhalten. Sie erwarte lediglich eine Gleichbehandlung, keinesfalls eine Besserstellung zum Nachteil anderer.

Die Klägerin beantragt,

  1. das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 1994 – Az L 1 An 6/93 – aufzuheben,
  2. den Umwertungsbescheid der Beklagten vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1994 aufzuheben, insoweit dieser das für die Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähige Einkommen verkürzt,

    und regt im übrigen an, das Verfahren nach Art 100 GG wegen Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Normen auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im wesentlichen auf das Urteil des LSG. Im übrigen ergebe sich bereits aus dem krassen Unterschied in der Leistungshöhe, daß die Klägerin eine Rente aus der Zusatzversorgung bezogen habe. Der Beitritt der leitenden Funktionäre zur FZR habe neben einer Vorbildwirkung eine Entlastung des Staates bei der Rentenzahlung bezweckt. Auf die konkrete Zahl der zur FZR geleisteten Beiträge und deren Höhe sei es demgegenüber nicht angekommen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die statthafte und zulässige Revision der Klägerin erweist sich in vollem Umfang als unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist unverändert ein mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 2, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) geltend gemachter Anspruch auf höhere Gesamtversorgung für die Zeit ab dem 1. Juli 1990. Hieran hat sich durch die nunmehrige Fassung des Revisionsantrags nichts geändert (§ 123 SGG). Jedenfalls ist nämlich der gegebenenfalls nach § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI vorzunehmende Vergleich nur dann – wie von der Klägerin gewünscht – in vollem Umfang einer Überprüfung zugänglich, wenn der „Monatsbetrag der überführten Leistung” noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegen damit die Bescheide nach der 1. und 2. RAV sowie der Bescheid vom 28. November 1991 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. September 1992 bzw 22. März 1993, die jeweils gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sind. Ebenfalls einbezogen sind die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1992 bzw 1. Januar 1993, die alternativ durch entsprechende Antragstellung der Klägerin (BSG SozR 1500 § 96 Nr 6) oder unmittelbar auf der Grundlage von § 96 SGG in das Berufungsverfahren eingeführte Anpassungsmitteilung zum 1. Juli 1993 sowie die weitere Anpassungsmitteilung zum 1. Januar 1994.

Auf der Grundlage des allein maßgeblichen Bundesrechts (§ 162 SGG) hat die Klägerin jedoch – wie das LSG im Ergebnis zutreffend festgestellt hat – im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf eine höhere als die ihr durch die angefochtenen Bescheide bereits zuerkannte Altersversorgung. Insbesondere ergibt sich weder nach jenen Vorschriften der ehemaligen DDR, die nach dem Einigungsvertrag (EV) übergangsrechtlich anzuwenden waren, noch nach dem EV selbst, noch nach den Bestimmungen des AAÜG oder denjenigen des SGB VI, daß ihre Zusatzrente bundesrechtlich als Leistung aus der FZR zu qualifizieren und demgemäß die für Zusatzversorgungsberechtigte maßgeblichen Bestimmungen (§ 23 RAG, § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV, § 307b SGB VI) zu Unrecht angewandt worden wären. Hiervon ausgehend hat die Beklagte die vom FDGB bindend und nach Art 19 EV weiterhin wirksam festgestellte Höhe des Anspruchs auf Gesamtversorgung – was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht – auch inhaltlich zutreffend fortgeschrieben und angepaßt.

I. Die von der Beklagten angewandten Vorschriften sind nicht zu beanstanden:

Dies hat der Senat bereits entschieden. Er hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest, die er in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; dazu BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993, 1 BvR 620/93: „Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM”) zusammengefaßt sowie in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts näher entfaltet hat; vor allem: Urteil vom 30. September 1993, 4 RA 1/93: „Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991”; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr 8: „Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990”; Beschluß vom 30. März 1994, SGb 1995, 37 ff: „Zahlbetragsbegrenzung MfS”; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 62/93, AuA 1994, 224, 256: „Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr 1: „Dienstbeschädigungsteilrente I”; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr 1: „Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 2: „Kürzung der Übergangsrente”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr 1: „Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern”; Urteil vom 31. August 1994, 4 RA 56/93: „Fortsetzung zu Dienstbeschädigungsteilrente I”; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 3: „Dienstbeschädigungsteilrente II”; Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 RA 67/93, SozR 3-8560 § 26 Nr 2: „Unanwendbarkeit von § 26 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz”; Urteil vom 14. Juni 1995, 4 RA 41/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: „Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94 (§ 6 Abs 2 AAÜG) und 4 RA 54/94 (§ 7 AAÜG); im übrigen auch Urteil vom 14. September 1995, 4 RA 90/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: „Anzuwendendes Übergangsrecht bei der Überführung von Ansprüchen eines ‚FZR-Versicherten’ mit Zusage aus einem Zusatzversorgungssystem”.

Danach ist von folgendem auszugehen:

a) Bundesrecht gilt für Ansprüche, die für die Zeit ab 1. Juli 1990 geltend gemacht werden. Nach dem EV, der durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in innerstaatliches Recht transformiert und damit einfaches Bundesgesetz geworden ist, findet Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Zeit ab 1. Juli 1990 mit den Maßgaben des EV rückwirkend Anwendung. Das Recht der früheren DDR gilt nur weiter, soweit es im EV angeordnet worden ist, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen.

b) § 23 Abs 1 RAG, der am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und aufgrund des Art 20 des Staatsvertrages beschlossen worden ist, hat zwar nach EV Anlage II Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 grundsätzlich bis 31. Dezember 1991 mit den Maßgaben des EV als sekundäres Bundesrecht weitergegolten. Er gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Dynamisierung der Zusatzversorgungsrenten. Danach waren Renten aus der Sozialpflichtversicherung und Renten aus Zusatzversorgungssystemen lediglich nominell in unveränderter Höhe, umgestellt im Verhältnis 1:1 von Mark auf DM, weiterzuzahlen.

c) Die in § 24 Abs 5 RAG vorgesehene schonende Überführung in Form einer Abschmelzung der Zusatzversorgungsrente bei Erhöhung des Gesamtzahlbetrags gelangte nach Inkrafttreten des EV – im Gegensatz zu § 23 RAG – als „Bundesrecht” nicht mehr zur Anwendung.

d) Die aufgrund von EV Nr 9 Buchst f zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 ergangenen Rechtsverordnungen, die 1. und 2. RAV, entsprechen der Rechtslage.

Verfahrensrechtlich konnten die Bescheide des FDGB, die gemäß Art 19 EV auch über den 3. Oktober 1990 bindend waren, wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Hinblick auf die RAV geändert (Art 19 Satz 3 EV) und im Hinblick auf das Angleichungsziel des EV, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in eine SGB VI-Rente einmünden zu lassen, um ein einheitliches Rentenversicherungsrecht in ganz Deutschland herzustellen, in einem einzigen Bescheid zusammengefaßt werden.

Die Ermächtigungsnorm der beiden RAVen, EV Nr 9 Buchst f, und die darauf beruhenden RAVen entsprechen in formeller und materieller Hinsicht geltendem Recht. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen RAVen und auch die Ermächtigungsnorm genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 80 Abs 1 GG.

Das Überführungsprogramm des EV Nr 9, das Grundlage für die Auslegung der Ermächtigungsnorm EV Nr 9 Buchst f ist, und deren Inhalt bestimmt, steht im Einklang mit dem GG.

e) § 307b Abs 5 SGB VI ermächtigte die Beklagte, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die für die Höhe der überführten Rente maßgeblichen Entgeltpunkte in einem „maschinellen Verfahren” zu ermitteln. Sie konnte, solange die für die Rentenberechnung in jedem Einzelfall erforderlichen Daten aus dem gesamten Versicherungsverlauf noch nicht ermittelt werden konnten, die Rentenhöhe vorab aufgrund abstrakter, gesetzlich vorgegebener Werte verbindlich feststellen. Der Anspruch des Versicherten auf eine seinen individuellen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Höhe seines Rentenanspruchs blieb dadurch dem Grunde nach unberührt, wurde aber zunächst hintangehalten (vgl § 307c SGB VI). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht. Denn das maschinelle Verfahren sollte gerade für eine Übergangszeit ermöglichen, daß bis zur individuellen Rentenberechnung einerseits Überzahlungen vermieden werden, andererseits aber dem Betroffenen ein monatlicher Rentenanspruch wenigstens auf der Grundlage eines Entgeltpunktes gewährt werden kann.

II.1. Das Begehren der Klägerin könnte nach alledem nur Erfolg haben, wenn sie keine „Rente mit Zusatzversorgung” iS von § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV bzw keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente iS von § 307b Abs 1 SGB VI gehabt hätte. Die Klägerin ist nunmehr – entgegen ihrer 1988 ausdrücklich vertretenen Auffassung – der Ansicht, dies sei deswegen der Fall gewesen, weil die ihr aus der AVI im Jahre 1963 zugesagte und seit 1986 gewährte Rente von zuletzt 1.200,00 M/DM monatlich nach § 28 FZR-VO in Wirklichkeit als Zusatzrente aus der FZR-Versicherung in Höhe der zugesicherten AVI und an deren Stelle gezahlt worden wäre, sie mithin eine Rente aus der FZR-Versicherung erhalten habe. Träfe dies zu, hätte die Beklagte die übergangsrechtlichen Bestimmungen für Zusatzversorgungsberechtigte (§ 23 RAG, § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV, § 307b SGB VI) zu Unrecht angewandt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

2. Der der Klägerin zuerkannte Anspruch auf Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Zusatz-Altersinvalidenrente des Zusatzversorgungssystems der Intelligenz ist nach Bundesrecht ein Recht aus der Zusatzversorgung; er geht auf eine Rente, die nach § 4 Abs 1 Nr 1 bzw Nr 2 AAÜG in die Rentenversicherung überführt ist. Es kommt nämlich entscheidend darauf an, wie das Bundesrecht Ansprüche auf diese Leistungen rechtlich qualifiziert. Nach Bundesrecht ist aber die sog FZR-AVI-Rente als Zusatzversorgungsrente einzuordnen.

a) EV Nr 9 enthält als originäres Bundesrecht eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung für die Überführung von Ansprüchen ua wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Alters, die nach Maßgabe eines ua Zusatzversorgungssystems „erworben” worden sind (EV Nr 9 Buchst b Satz 1). Das bundesrechtliche Übergangsrecht unterscheidet bei der Überführung von Bestandsrenten danach, ob der Gesamtanspruch ua auf Altersversorgung bzw auf Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sich nach Grund und Höhe ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR-Versicherung ergab; dann sind die für die überwältigende Mehrzahl der Bestandsrentner gültigen Überführungsregeln anzuwenden. Beruht der Gesamtanspruch des Bestandsrentners jedoch auch nur zum Teil auf einem Rentenanspruch, der durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen eine Zusatzversorgung (oder Sonderversorgung) zugesagt worden ist, findet für die Überführung der Rente in das SGB VI – übergangsrechtlich – das Sonderrecht von EV Nr 9 iVm den Vorschriften des AAÜG und § 307b Abs 5 (oder Abs 6) SGB VI Anwendung.

Das Bundesrecht trennt also zwischen „echten” Sozialversicherungsansprüchen und -anwartschaften (Sozialpflicht- und FZR-Versicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits. Der Sachgrund hierfür besteht wesentlich in folgendem:

Nur bei Ansprüchen der ersten Gruppe kann annähernd von der das Rentenversicherungssystem des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden. Ferner war aufgrund der Entgeltverhältnisse und der Beitragshöhe in der früheren DDR absehbar, daß insoweit das Niveau der SGB VI-Renten nicht überschritten und damit die Gleichheit gegenüber dem westdeutschen Versicherten nicht verletzt werden würde. Außerdem war hier mit der Dynamisierung dieser einzelnen Renten die Gefahr einer gleichheitswidrigen Überzahlung gegenüber den anderen Rentnern im Beitrittsgebiet in aller Regel nicht verbunden. Schließlich waren (nur) insoweit verwaltungstechnisch für das SGB VI brauchbare Versicherungsunterlagen vorhanden.

Demgegenüber war die Ausgangslage bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sehr unübersichtlich: Rechtsgrundlagen waren häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen ungeklärt, individuelle Beitragsleistungen nur teilweise und in unterschiedlicher Höhe erforderlich. Das Leistungsniveau lag zumeist, wenn auch in den verschiedenen Systemen in unterschiedlicher Höhe, über dem der Sozialpflichtversicherung und der FZR-Versicherung. Rentenversicherungsrechtlich verwertbare Unterlagen über Versicherungsverläufe der Begünstigten waren zumeist nicht vorhanden. Schließlich waren wegen der augenfälligen, wenn auch in sich unterschiedlich begründeten Systemnützlichkeit der von Versorgungssystemen erfaßten Tätigkeiten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die der Berechnung der Zusatzrenten zugrundeliegenden Arbeitsentgelte möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber den sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht oder sogar Unrechtsentgelte waren.

Vor diesem Hintergrund ist für Ansprüche, die aufgrund von Zusagen einer (Sonder- oder) Zusatzversorgung „erworben” worden sind, das besondere Überführungsprogramm in EV Nr 9 angeordnet worden, nach dem zunächst die bisherigen leistungsrechtlichen Regelungen (soweit zu sekundärem Bundesrecht geworden) bis zur Überführung der überführbaren Ansprüche in die Rentenversicherung des SGB VI weiterhin anzuwenden sind.

b) Im Rahmen von EV Nr 9 Buchst b Satz 2 ist § 28 FZR-VO sekundär bundesrechtlich als eine Bestandsschutznorm für solche Zusatzrenten zu verstehen, die aufgrund der Zusage einer Versorgung iS von EV Nr 9, nämlich der AVI, „erworben” worden sind; keinesfalls qualifiziert er bundesrechtlich die von ihm geschützten Renten als solche aus der FZR-Versicherung: Hierfür spricht schon, daß die nach § 28 FZR-VO garantierte Höhe der Zusatzrente sich aus den Beiträgen zur FZR-Versicherung nicht, nämlich nur unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) herleiten läßt; denn es ist kein Sachgrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, daß zwei Arbeitnehmer, die gleichhohes Arbeitsentgelt mit gleichhohen individuellen Beiträgen versichert haben, hieraus unterschiedlich hohe Rentenansprüche erwerben. Darüber hinaus muß der Berechtigte nach § 28 Abs 1 Satz 2 FZR-VO auch im Leistungsfall weiterhin die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllen. Außerdem wird er gemäß § 28 Abs 2 FZR-VO bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer zusätzlichen Versorgung der Intelligenz gleichgestellt. Genau dies ist auch in § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV sowie in § 307b SGB VI geschehen.

Demgegenüber kommt der früheren Entscheidungs- und Zahlungszuständigkeit des FDGB (§ 31 FZR-VO) keine (sekundär bundesrechtliche) Bedeutung zu. Denn in der früheren DDR war den Zusatzversorgungsberechtigten geradezu nahegelegt worden, sich vorbildlich dadurch zu verhalten, daß man auch in die FZR-Versicherung eintrat; umgekehrt war es vorteilhaft, wenn ein FZR-Versicherter es außerdem erreichte, die ihm wesentlich günstigere Zusage einer Zusatzversorgung zu erhalten. Dementsprechend ist es (sekundär bundesrechtlich) gleichfalls ohne Belang, daß die in § 28 Abs 3 Satz 1 FZR-VO vorgesehene Rechtsfolge für den Austritt aus der FZR nach Satz 2 aaO gerade dann nicht galt, wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Intelligenz vorlagen. Hierauf ist schon deswegen nicht näher einzugehen, weil § 28 Abs 3 FZR-VO schon seit dem 1. Juli 1990 keinen Anwendungsbereich mehr hat.

c) Die übergangsrechtliche Qualifizierung des Zusatzrentenanspruchs hängt mithin nach EV Nr 9 Buchst b Satz 2 iVm § 28 FZR-VO davon ab, ob er nach den für alle FZR-Versicherten geltenden Vorschriften der FZR-VO (als fortgeltendem sekundären Bundesrecht) ausschließlich durch individuelle Beiträge zur FZR-Versicherung „erworben” worden ist, ob also in Anwendung des § 20 FZR-VO ein die zugesagte Zusatzversorgung übersteigender Zahlungsanspruch festgestellt worden ist. Dies hätte gegebenenfalls zur Folge, daß der Berechtigte (mit Zusatzversorgungszusage) bis zur individuellen Rentenfestsetzung nach § 307b Abs 1 bis Abs 4 SGB VI bei Anwendung der 1. und 2. RAV gleichwohl wie ein FZR-Versicherter zu behandeln wäre.

Die Versicherte hat ihren Anspruch auf eine monatliche zusätzliche Rente nicht durch ihre Beiträge zur FZR-Versicherung erworben; dieser beruhte vielmehr allein auf der 1963 erteilten Zusage, ihr nach der AVI zumindest eine Rente in Höhe von 60 vH des letzten maßgeblichen Bruttogehalts zu zahlen. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für eine Rentenberechnung gemäß § 20 FZR-VO, insbesondere die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR-Versicherung sowie das während dieser Jahre erzielte monatliche Durchschnittseinkommen über 600,00 M, soweit dafür Beiträge entrichtet wurden, in keiner Weise berücksichtigt worden.

Wie sich aus der durchgeführten Vergleichsberechnung ergibt, hätte die Klägerin auf dieser Grundlage auch lediglich einen Betrag von 220,00 M beanspruchen können. Demgegenüber hätte es bei dem sich auf der Basis einer Gesamtzeit der Zugehörigkeit von 176 Monaten ergebenden Satz von 36,6 % – § 20 Abs 2 FZR-VO – eines während der Gesamtdauer der Zugehörigkeit erzielten monatlichen Durchschnittseinkommens von 2.185,79 M über 600,00 M – insgesamt also 2.785,79 M – bedurft, um eine FZR-Rente in Höhe der gezahlten AVI-Leistung zu erreichen. Der Träger der Sozialversicherung hat ihr deshalb (neben dem Anspruch aus der Sozialpflichtversicherung) zu Recht auch nur den durch die Versorgungszusage begründeten Anspruch, nicht aber den durch Beiträge finanzierten niedrigeren Anspruch aus der FZR-Versicherung zuerkannt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht ausnahmsweise daraus, daß die zusätzliche Altersversorgung der Klägerin ab Juli 1988 nach der – nicht veröffentlichten – Anordnung über die freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des Staatlichen Veterinärwesens (FZVAO-TÄ) vom 17. Mai 1988 gezahlt wurde, die inhaltlich der im Bescheid zitierten – ebenfalls unveröffentlichten – Anordnung über die freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte ua vom 20. Mai 1988 entspricht. Die aufgrund von § 24 FZVAO-TÄ auch für Bestandsbezieher vorzunehmende Neuberechnung der Leistung auf der Grundlage von § 8 FZVAO-TÄ stellt nämlich ebensowenig auf durch Beiträge versicherte Entgeltbestandteile ab wie dies für die vorangegangene Ermittlung der Leistungshöhe kennzeichnend war. Hinzu kommt, daß der von der FZVAO-TÄ originär erfaßte Personenkreis – trotz formaler Zuordnung – in offensichtlich noch größerer Distanz zum System der FZR besteht als dies im Anwendungsbereich der AVVO-Int bei gleichzeitiger FZR-Mitgliedschaft der Fall war. Folge des freiwilligen Beitrags zur FZR ist nämlich im Rahmen der FZVAO-TÄ lediglich eine Beitragspflicht für den 1.500,00 M übersteigenden Teil des Einkommens. Damit sind Einkommen bis 1.500,00 M beitragsfrei versichert bzw kommt eine Berechnung auf der Grundlage von § 20 FZR-VO schon wegen des Fehlens von Beiträgen für den Einkommensanteil zwischen 600,00 M und 1.500,00 M nicht mehr in Betracht. Nachdem die FZVAO-TÄ zudem Sonderregelungen nur für einen ganz bestimmten Personenkreis trifft, erfüllt das von ihr geregelte System aus dem maßgeblichen Blickwinkel des EV offensichtlich alle für die Qualifikation als Zusatzversorgung maßgeblichen Kriterien.

Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht erkannt, daß die streitigen Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig sind, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173736

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