Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 1988 dahingehend abgeändert, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Juni 1987 insgesamt zurückgewiesen wird.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 2. März 1981 hat.
Der 1928 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er vom 4. April 1972 bis 9. August 1979 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, bezog er Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 18. August 1980.
Nach den Feststellungen des LSG beantragte der Kläger frühestens zum 2. März 1981 die Gewährung von Alhi. Zu den Meldeterminen am 18. Mai 1981 und 25. Mai 1981 erschien er nicht. Laut seinen Angaben war er vom 20. April bis 20. Mai 1981 in der Türkei. Nach seiner Veränderungsmitteilung war er infolge eines Autounfalls in der Türkei arbeitsunfähig erkrankt. Eine ärztliche Bescheinigung hierüber legte er jedoch trotz Aufforderung durch die BA nicht vor. Er meldete sich erst wieder am 25. Januar 1982 und erneuerte die Arbeitslosmeldung und den Antrag auf Gewährung von Alhi.
Diesen Antrag, über den am 12. Oktober 1984 eine Zweitschrift erstellt wurde, lehnte die BA mit Bescheid vom 31. Oktober 1984 ab, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi erfülle; er habe innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung nicht mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könne. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. April 1985). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Gewährung von Alhi ab 19. August 1980 mit Urteil vom 16. Juni 1987 mangels Bedürftigkeit abgewiesen.
Zu den Vermögensverhältnissen hat das Landessozialgericht (LSG) festgestellt, nach seinen Angaben im Rechtsstreit hätten der Kläger und seine Ehefrau 1980 in der Türkei ein kleines Hausgrundstück und zwei weitere Grundstücke für insgesamt 42.000,– DM verkauft und im April 1980 22.000,– DM, im August/September 1982 weitere 12.000,– DM und im August 1983 die restlichen 10.000,– DM von ihrem türkischen Konto transferiert. Ein 1979 gekauftes und von der Familie bewohntes Hausgrundstück in Wetzlar-Herrmannstein sei 1982 für 100.000,– DM verkauft worden, wovon nach Ablösung eines Kredites ca 20.000,– DM verblieben seien.
Das LSG hat mit Urteil vom 7. Dezember 1988 das Urteil des SG abgeändert, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die BA verurteilt, dem Kläger Alhi ab 2. März 1981 in gesetzlichem Umfang zu gewähren; im übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Für die Zeit vom 19. August 1980 bis 1. März 1981 habe der Kläger keinen Anspruch auf Alhi, weil ein Antrag frühestens zum 2. März 1981 nachweisbar sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch alle Voraussetzungen des § 134 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für den Anspruch auf Alhi erfüllt. Insbesondere sei ab 2. März 1981 Bedürftigkeit iS der Alhi-Vorschriften anzunehmen. Die im April 1980 von einem Konto in der Türkei geholten 22.000,– DM seien unter Berücksichtigung des dem Kläger ab September 1980 fehlenden Einkommens, des geringen Einkommens seiner Ehefrau, die zeitweilig ein Gemüsegeschäft betrieben habe, und der erheblichen Familiengröße bei Antragstellung (2. März 1981) als verbraucht anzusehen. Die später abgehobenen 12.000,– DM und 10.000,– DM schlössen seine Bedürftigkeit nicht aus, da die Verwertung dieser Beträge für ihn nicht zumutbar gewesen sei. Die Verwertung des Hausgrundstücks in Wetzlar-Herrmannstein sei nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) nicht zumutbar gewesen, ebenso die Verwertung eines Bankguthabens bis zur Höhe der auf dem Haus ruhenden Belastung. Beim Verkauf des Hausgrundstücks seien nämlich vom Verkaufspreis (100.000,– DM) nach Abzug aller Verbindlichkeiten nur 20.000,– DM übrig geblieben. Dabei habe die Familie des Klägers auch noch ihre angemessene Unterkunft verloren. Allerdings sei der Kläger ab 19. April 1981 nicht mehr verfügbar gewesen, weil er damals die Bundesrepublik Deutschland verlassen und sich erst wieder am 25. Januar 1982 bei der BA gemeldet habe. Verfügbar sei er sodann bis zum 17. Mai 1982, vom 12. Oktober bis 18. November 1984 und erneut ab 26. November 1984 gewesen.
Mit der zugelassenen Revision rügt die BA eine Verletzung des § 137 Abs 2 AFG iVm § 6 Alhi-VO. Aus der Veräußerung von Grundbesitz in der Türkei habe am 2. März 1981 jedenfalls noch ein Restguthaben von (mindestens) 20.000,– DM bestanden. Dies schließe die Bedürftigkeit des Klägers für die Zeit bis zum 18. April 1981 aus. Die Verwertung dieses Betrages sei trotz der auf dem Hausgrundstück des Klägers in Wetzlar-Herrmannstein ruhenden Belastung von 80.000,– DM zumutbar gewesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Vermögen nur dann nicht verwertbar sei, wenn der Arbeitslose im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung fällige Schulden begleichen müsse. Deshalb müsse für die Zeit vom 2. März bis 18. April 1981 Bedürftigkeit und damit ein Anspruch auf Alhi verneint werden. Aber auch für die Zeiträume ab 25. Januar 1982, ab 12. Oktober und ab 26. November 1984 bestehe kein Anspruch auf Alhi, da innerhalb der einjährigen Vorfrist nach § 134 Abs 1 Nr 4 AFG weder Arbeitslosengeld bezogen noch eine anwartschaftsbegründende Beschäftigung ausgeübt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 1988 aufzuheben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat, und die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend, das LSG sei aufgrund von Fehlinformationen, welche er erst jetzt bemerkt habe, von einem nicht vollständig zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Erlös aus dem Verkauf des Hausgrundstücks in der Türkei sei in voller Höhe zur Tilgung der Restkaufpreisforderung für das Hausgrundstück in Wetzlar-Herrmannstein (32.000,– DM) verwendet worden. Der Erlös aus dem Verkauf zweier weiterer Grundstücke in der Türkei (22.000,– DM) sei nach Deutschland transferiert und zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet worden.
Der beigeladene Sozialhilfeträger hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht der vom LSG rechtsirrig zuerkannte Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 2. März 1981 nicht zu.
Nach § 134 Abs 1 Nrn 1 bis 3 AFG hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat (Nr 1), keinen Anspruch auf Alg hat (Nr 2) und bedürftig ist (Nr 3). Als weitere Anspruchsvoraussetzung muß gemäß § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst a und b AFG hinzukommen, daß der Antragsteller innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, entweder Alg bezogen oder mindestens 70 Kalendertage (seit 1. Januar 1982 = 150 Kalendertage) in entlohnter Beschäftigung gestanden hat. Dabei müssen innerhalb dieser Jahresfrist auch die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi (Bedürftigkeit, Antragstellung, Verfügbarkeit) erfüllt sein (vgl BSG SozR 4100 § 134 Nr 15; BSG USK 80153; BSG Urteil vom 26. Juni 1986 – 7 RAr 8/85 – nicht veröffentlicht). Durch § 134 Abs 1 Nr 4 AFG idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) ist dies ausdrücklich im Gesetz klargestellt worden (vgl Hennig/ Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, § 134 Anm 6.1).
Als Stichtag für die Berechnung der Jahresfrist (Vorfrist) kommt hier frühestens der 2. März 1981 in Betracht. Denn nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger frühestens am 2. März 1981 einen Antrag auf Alhi gestellt. Dabei ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß es für den Zeitpunkt der Antragstellung nicht entscheidend darauf ankommt, wann (erstmals) ein schriftlicher Antrag auf Alhi unter Verwendung des von der Beklagten hierfür vorgesehenen Formulars abgegeben bzw von der Beklagten entgegengenommen worden ist. Nach § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ist für die Antragstellung eine bestimmte Form nicht mehr vorgeschrieben. Ein Antrag liegt somit schon dann vor, wenn der Arbeitslose sein Begehren, Alhi zu erhalten, zum Ausdruck gebracht hat.
Am 2. März 1981 waren jedoch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi nicht erfüllt. Denn der Kläger ist am 2. März 1981 nicht bedürftig gewesen (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG).
Nach § 137 Abs 1 AFG ist der Arbeitslose bedürftig iS des § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG, soweit er seinen Lebensunterhalt und den seines Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf eine das Kindergeld ausschließende Leistung für Kinder hat, nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136 AFG nicht erreicht. Der Arbeitslose ist dagegen nach § 137 Abs 2 AFG nicht bedürftig iS des § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, regelt die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs 3 AFG erlassene Alhi-VO vom 7. August 1974 (BGBl I 1929). Nach § 6 Abs 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen selbst und seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar (§ 6 Abs 2 Alhi-VO) und die Verwertung zumutbar ist (§ 6 Abs 3 Alhi-VO) und sein Wert jeweils 8.000,– DM übersteigt.
Das LSG ist davon ausgegangen, daß der Kläger sich im April 1980 22.000,– DM aus der Veräußerung seines gesamten türkischen Grundbesitzes von einem Konto in der Türkei geholt habe; unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse müsse aber dieser Betrag bis zum 2. März 1981 als verbraucht angesehen werden. Ob dieser Rechtsauffassung gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ebenso ist das Vorbringen des Klägers unerheblich, wonach zunächst ein Hausgrundstück seiner Ehefrau in der Türkei verkauft worden und der Erlös in voller Höhe zur Zahlung der Restschuld (32.000,– DM) aus dem Kauf des Hausgrundstücks in Wetzlar-Herrmannstein verwendet worden ist.
Fest steht jedenfalls, daß der Kläger in der Türkei weitere 22.000,– DM aus dem Verkauf von Grundbesitz erzielt und nach Deutschland geholt hat. Diese Feststellungen des LSG hat der Kläger nicht angegriffen; zur Revisionserwiderung hat er vielmehr vorgetragen, daß – abgesehen von dem erwähnten Hausgrundstück seiner Ehefrau – der Verkaufserlös zweier weiterer Grundstücke in der Türkei (22.000,– DM) in Deutschland zur Lebenshaltung verwendet worden sei.
Dabei ist es für die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob die beiden weiteren Grundstücke in der Türkei am 2. März 1981 bereits veräußert waren oder nicht. Denn „Vermögen” ist nicht nur der Grundbesitz, den der Arbeitslose hat, sondern auch der aus der Verwertung des Vermögens erlöste oder zu erlösende Betrag (vgl BSGE 46, 271, 274 f). An der grundsätzlichen Verwertbarkeit dieses Vermögens iS des § 6 Abs 2 Satz 1 Alhi-VO kann jedenfalls nicht gezweifelt werden. Danach ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Stand am 2. März 1981 bereits der Verkaufserlös zur Verfügung, war er als Geldsumme verwertbar. Sollten jedoch die beiden Grundstücke am 2. März 1981 noch nicht verkauft gewesen sein, folgt ihre Verwertbarkeit daraus, daß die Grundstücke zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt tatsächlich durch Verkauf verwertet worden sind. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann auch davon ausgegangen werden, daß der nach § 8 Alhi-VO maßgebliche Verkehrswert der beiden Grundstücke jedenfalls dem tatsächlich erzielten Erlös von 22.000,– DM entsprach.
Dieses bei Antragstellung vorhandene Vermögen im Wert von 22.000,– DM ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG fehlt es nicht nach § 6 Abs 2 Satz 2 Alhi-VO an der Verwertbarkeit des Vermögens, weil das Hausgrundstück des Klägers in Wetzlar-Herrmannstein damals belastet war.
Nach § 6 Abs 2 Satz 1 Alhi-VO ist Vermögen nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. Mit den Fragen, ob und wann ein Arbeitsloser sein Vermögen verwerten muß, sofern er Schulden hat, hat sich der 7. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1978 (BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr 3) bereits auseinandergesetzt. In dieser Entscheidung, die zu dem wortgleichen früheren § 2 der 12. Durchführungsverordnung (DVO) zum AVAVG ergangen ist, wird ausgeführt, daß die Verwertbarkeit eines Vermögens aufgehoben sein „kann”, wenn der Arbeitslose Schulden hat. Denn aus dem Sinn und Zweck der bezeichneten Vorschrift sei zu entnehmen, daß von einer Verwertbarkeit dann nicht ausgegangen werden solle, wenn das Vermögen gebunden sei. Von einer Bindung in diesem Sinne müsse ausgegangen werden, sofern und soweit der Vermögensinhaber – hier der Arbeitslose – im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet sei; das sei regelmäßig der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (aaO Seite 276). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat bereits angeschlossen (vgl Urteil vom 30. Mai 1990 – 11 RAr 33/88 – nicht veröffentlicht). Die Fälligkeit der Schulden oder, anders ausgedrückt, die aktuelle Zahlungsverpflichtung ist also entscheidend. Denn die Berücksichtigung vorhandener Schulden bei der Prüfung der Verwertbarkeit des Vermögens erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn andernfalls der Arbeitslose in die Konfliktlage gebracht würde, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit verwerten zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und – mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen – geschlossene Verträge zu brechen (BSGE aaO Seite 276; vgl auch Urteil des erkennenden Senats – aaO).
Die Feststellung des LSG, daß die auf dem Hausgrundstück in Wetzlar-Herrmannstein ruhenden Belastungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (2. März 1981) höher gewesen sind als das zur Verfügung stehende Vermögen in der Türkei mit einem Wert von 22.000,– DM, führt also noch nicht zum Ausschluß der Verwertbarkeit dieses Vermögens. Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt zur Tilgung fälliger Schulden verpflichtet war. Daß aber fällige Schuldverpflichtungen in einer Höhe bestanden, die das vorhandene Vermögen erreichte oder überschritt, geht aus den Feststellungen des LSG nicht hervor. Dafür bietet auch der eigene Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Kläger im Berufungsverfahren selbst mitgeteilt, daß für das Hausgrundstück in Wetzlar-Herrmannstein, soweit der Kaufpreis finanziert worden war, monatliche Tilgungsraten in Höhe von 651,– DM zu zahlen waren. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger dieser Zahlungsverpflichtung regelmäßig nachgekommen ist oder – wie er vorgetragen hat – seit seiner Arbeitslosigkeit nicht mehr,
kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem am 2. März 1981 vorhandenen Vermögen im Wert von 22.000,– DM fällige Verbindlichkeiten mindestens in gleicher Höhe gegenüberstanden. Eine Berücksichtigung der Schulden kommt daher nach Auffassung des Senats allenfalls – wie im folgenden dargestellt wird – in der Weise in Betracht, daß von dem vorhandenen Vermögen ein Betrag in Abzug gebracht wird, der der Summe der Darlehenstilgungsraten entspricht, die in dem nach § 9 Alhi-VO maßgebenden Zeitpunkt fällig geworden wären.
Entgegen der Rechtsauffassung des LSG war für den Kläger die Verwertung seines im Antragszeitpunkt vorhandenen Vermögens zur Beseitigung der Bedürftigkeit und Abwendung der Leistung der Alhi auch zumutbar. Nach § 6 Abs 3 Satz 1 Alhi-VO ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Von den in § 6 Abs 3 Satz 2 Ziffer 1 bis 7 Alhi-VO beispielhaft aufgeführten Ausnahmen von der Zumutbarkeit der Verwertung eines Vermögensgegenstandes kommt hier allenfalls die Ziffer 7 in Frage. Danach ist nicht zumutbar die Verwertung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines vom Eigentümer selbst zu bewohnenden Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt ist.
Soweit das LSG aus der nicht zumutbaren Verwertung des Hausgrundstückes in Wetzlar-Herrmannstein schließt, auch die Verwertung eines Bankguthabens bis zur Höhe der auf dem Haus ruhenden Belastung sei nicht zumutbar gewesen, ist dies unzutreffend. Geschützt ist nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Alhi-VO ausdrücklich nur Vermögen, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks bestimmt ist. Der aus dem Verkauf der beiden Grundstücke in der Türkei erzielte bzw zu erzielende Erlös unterlag keiner derartigen Zweckbestimmung. Die offenbar vom LSG in Erwägung gezogene entsprechende Anwendung des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Alhi-VO käme allenfalls dann in Betracht, wenn mit dem Verkaufserlös erkennbar der Kauf des Familienheims in Wetzlar-Herrmannstein (teilweise) finanziert werden sollte und der Kläger bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Alhi entsprechende Anstalten getroffen hätte (vgl BSGE 49, 30 = SozR 4220 § 6 Nr 3 Alhi-VO – zum alsbaldigen Erwerb). Dafür läßt sich den Tatsachenfeststellungen des LSG jedoch nichts entnehmen, und auch das Vorbringen des Klägers enthält insoweit keinerlei Anhaltspunkte. Er hat nämlich nur behauptet, den Erlös aus dem Verkauf des Hausgrundstückes in der Türkei (34.000,– DM) zur Tilgung der Schuld aus dem Kauf des Hauses in Wetzlar-Herrmannstein (32.000,– DM) verwendet zu haben, dies aber für den Erlös aus dem Verkauf der beiden weiteren Grundstücke in der Türkei nicht geltend gemacht, sondern nach seiner Revisionserwiderung den Erlös hierfür (22.000,– DM) zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet.
Die Unzumutbarkeit der Verwertung dieser 22.000,– DM kann auch nicht darauf gestützt werden, daß dem Kläger nach Verkauf des Hausgrundstücks in Wetzlar-Herrmannstein und Abzug aller Verbindlichkeiten im Jahre 1982 nur ein Betrag von 20.000,– DM verblieben sei. Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit kann zwar während der Dauer der Arbeitslosigkeit neu eintreten oder wegfallen. Entscheidend ist aber, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums vom 2. März bis 18. April 1981 gesichert war, für den Alhi beansprucht wird (BSG SozR 4100 § 134 Nr 16; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 1990 – 11 RAr 33/88 –).
Für den hier maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung (2. März 1981) sind auch andere Gründe, die der Zumutbarkeit der Verwertung des Vermögens entgegengestanden hätten, nicht ersichtlich. Der Kläger hat zwar nach den Feststellungen des LSG vom 5. Dezember 1980 bis zum 31. März 1981 Sozialhilfe als Vorauszahlung auf Alhi bezogen. Diese ist jedoch mit Bescheid der Beigeladenen vom 14. Juni 1982 wieder zurückgefordert und es sind nach Auskunft der Beigeladenen im Jahre 1982 keine Sozialhilfeleistungen an den Kläger oder seine Familie erbracht worden.
Verfügte danach der Kläger bei Antragstellung am 2. März 1981 über zumutbar verwertbares Vermögen, ist seine Bedürftigkeit jedenfalls für die Zeit vom 2. März bis 18. April 1981 zu verneinen. Nach § 9 Alhi-VO besteht keine Bedürftigkeit für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich der Hauptbetrag der Alhi richtet. Maßgebliches Arbeitsentgelt ist hier nach § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Alg gerichtet hat. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 690,– DM führt nach § 9 Alhi-VO schon ein anrechenbares (Rein-)Vermögen von 5.000,– DM zur Verneinung der Bedürftigkeit für die sieben Wochen, die zwischen dem Alhi-Antrag am 2. März 1981 und dem Wegfall der Verfügbarkeit des Klägers ab 19. April 1981 liegen.
Vom Wert des zur Zeit der Antragstellung vorhandenen Vermögens (22.000,– DM) ist nach Abzug des Freibetrages von 8.000,– DM (§ 6 Abs 1 Alhi-VO) ein Betrag von 14.000,– DM berücksichtigungsfähig. Dieser Betrag schließt bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 690,– DM für einen Zeitraum von 20 Wochen nach § 9 Alhi-VO die Bedürftigkeit aus. Eine Bedürftigkeit des Klägers hätte somit frühestens ab Mitte Juli 1981 vorgelegen. Bis dahin sind höchstens fünf Darlehensraten zu 651,– DM aus dem Kauf des Hausgrundstükes in Wetzlar-Herrmannstein fällig geworden (Monate März, April, Mai, Juni und Juli 1981). Selbst wenn auch die Summe dieser fünf Darlehensraten noch von dem Betrag von 22.000,– DM abgesetzt wird, obwohl der Kläger ihn nach eigenem Vorbringen nicht zur Schuldentilgung, sondern zur Lebenshaltung verwendet hat, ändert sich am Ergebnis nichts. Denn es verbleibt dann immer noch ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 10.745,– DM. Nach § 9 Alhi-VO ist somit immer noch für einen Zeitraum von 15 Wochen die Bedürftigkeit des Klägers zu verneinen. Der Kläger wäre also nach Antragstellung erst Mitte Juni 1981 bedürftig geworden. Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnte daher nach den oben getroffenen Feststellungen der für die Berechnung der Vorfrist (§ 134 Abs 1 Nr 4 AFG) maßgebliche Stichtag eintreten.
Nach den nicht angegriffenen bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) hat der Kläger in der Zeit vom 19. April 1981 bis einschließlich 24. Januar 1982 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Damit fehlte es in dieser Zeit an der Verfügbarkeit als weiterer Anspruchsvoraussetzung der Alhi (§ 134 Abs 1 Nr 1 AFG). Selbst wenn also ab Mitte Juni 1981 Bedürftigkeit bestand, konnte der für die Berechnung der Vorfrist maßgebliche Stichtag zu diesem Zeitpunkt nicht eintreten, weil nunmehr die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nicht erfüllt war. Frühestens ab 25. Januar 1982 konnten demnach alle in § 134 Abs 1 Nrn 1 bis 3 AFG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Ist somit der für die Berechnung der Vorfrist maßgebliche Stichtag nicht vor dem 25. Januar 1982 eingetreten, so läuft die einjährige Vorfrist vom 25. Januar 1981 bis zum 24. Januar 1982. Anspruch auf Alhi hätte der Kläger daher nur, wenn er innerhalb dieser Frist entweder Alg bezogen hätte (§ 134 Abs 1 Nr 4a AFG) oder nach § 134 Abs 1 Nr 4b AFG in einer Beschäftigung gestanden oder eine gleichwertige Ersatzzeit zurückgelegt hätte. Das war jedoch nach den Feststellungen des LSG nicht der Fall, weil der Bezug von Alg mehrere Monate vor Beginn der hier maßgeblichen Vorfrist – am 18. August – 1980 endete.
Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Alhi. Insoweit führt die – ein Jahr betragende – Ausschlußfrist des § 134 Abs 1 Nr 4 AFG zu demselben Ergebnis wie die Regelung des § 135 Abs 1 Nr 2 AFG (vgl BSG SozR 4100 § 134 Nr 15).
Auf die Revision der Beklagten war somit das Urteil des LSG abzuändern und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen