Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung
Orientierungssatz
1. Art 3 Abs 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl BSG vom 7.9.2006 - B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 11).
2. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz (juris: RAnglG) der DDR (vgl Anlage II Kap VIII F III Nr 8 EinigVtr) und im EinigVtr (vgl Anlage II Kap VIII H III Nr 9 Buchst a S 1 Halbs 2 EinigVtr) ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt (Art 20 Abs 3 GG), so dass ein Analogieverbot besteht (vgl BVerfG vom 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 = BVerfGK 4, 12 = SozR 4-8570 § 5 Nr 4 und vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 ua = SozR 4-8560 § 22 Nr 1).
3. Bei der Handwerkskammer des Bezirks Frankfurt/Oder handelt es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, §§ 6, § 6ff, § 8 Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 1; AAÜG Anl 1 Nr. 1; ZAVtIV § 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 20 Abs. 3; EinigVtr Anlage II Kap VIII F III Nr. 8; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. a S. 1 Hs. 2; EinigVtr Anlage II Kap VIII F; EinigVtr Anlage II Kap VIII H; RAnglG
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der am 1947 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau in M. vom 18.7.1969). Er war zunächst (1.8.1969 bis 24.3.1977) als Betriebsingenieur bei den VEB P., dann (28.3.1977 bis 30.6.1981) als Hauptschweißverantwortlicher beim VEB W., weiter (3.7.1981 bis 30.11.1981) als Bereichsingenieur beim VEB Z. und als Bezirksstellenleiter beim K. Amt der DDR (1.12.1981 bis 14.2.1986) und schließlich (16.2.1986 bis 30.6.1990) als Leiter des S. Zentrums (STZ) L. und Sicherheitsbeauftragter der Handwerkskammer des Bezirks (HdB) F. beschäftigt. Der Kläger erhielt keine Versorgungszusage über die Einbeziehung in die AVItech. Seinen Antrag, Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überführen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 22.4.2005; Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005).
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Gelsenkirchen vom 12.11.2008; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.3.2012). Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 8 Abs 3 S 1 iVm Abs 2 und § 1 Abs 1 S 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024). Denn er falle nicht in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, weil er der AVItech weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung angehört habe. Zwar sei die persönliche Voraussetzung zu bejahen, nicht aber die sachliche noch die betriebliche. Die sachliche Voraussetzung fehle, weil der Kläger am Stichtag (30.6.1990) als Leiter des STZ L. sowie als Sicherheitsbeauftragter der HdB F. überwiegend kaufmännisch, organisierend sowie leitend und gerade nicht als Ingenieur tätig gewesen sei. Des Weiteren erfülle der Kläger auch nicht die betriebliche Anspruchsvoraussetzung. Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 11.2.1986 sei Arbeitgeber die HdB F. Dabei handele es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl Nr 62 S 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl Nr 93 S 844). Nichts anderes ergebe sich, wenn man - dem Kläger folgend - das STZ L. als Beschäftigungsbetrieb ansähe. Denn dessen Hauptgegenstand seien die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen und damit klassische Dienstleistungen gewesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 1, 5, 8 AAÜG sowie der §§ 103, 128 SGG. Er sei Inhaber einer fiktiven Versorgungsanwartschaft gewesen, denn zum 30.6.1990 als auch im Zeitraum vom 1.8.1969 bis 30.6.1990 lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung vor. Soweit das LSG die sachliche Voraussetzung verneine, sei die Entscheidung unschlüssig, weil es die tatsächlichen Angaben, die gegen eine Ingenieurtätigkeit sprächen, nicht einzelfallbezogen festgestellt habe. Auch die betriebliche Voraussetzung liege vor, weil der Beschäftigungsbetrieb als eine Stätte der Aus- und Weiterbildung und damit als technische Schule iS von § 1 Abs 2 der 2. DB anzusehen sei. Schließlich habe das LSG keinerlei Feststellungen hinsichtlich seiner Beschäftigung in der Zeit vom 1.8.1969 bis 14.2.1986 getroffen. Im Hinblick auf den umfassend verfolgten Feststellungsantrag (1.8.1969 bis 30.6.1990) habe das LSG damit aber wegen fehlender Ermittlung und Unterlassen des rechtlichen Gehörs gegen die verfahrensrechtlichen Garantien der §§ 103, 128 SGG verstoßen.
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Der Kläger beantragt, |
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das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2005 aufzuheben und |
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die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG und die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. |
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Die Beklagte beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Zu Recht haben das LSG und das SG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2005 ist rechtmäßig.
Anspruchsgrundlage für die begehrten Feststellungen ist § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 1 AAÜG. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 bis 27 (§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 38 f): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG am 3.8.2001 (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R - SozR 4-8570 § 7 Nr 3 RdNr 26 f) - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft trat (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ≪Rentenüberleitungsgesetz - RÜG≫ vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2 im Beitrittsgebiet ≪§ 18 Abs 3 SGB IV≫) erworben worden sind (S 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S 2), so dass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.
Der Kläger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Denn er hat weder einen "Anspruch" noch eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß S 2 aaO inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).
Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war, wie das LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).
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Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 RdNr 23), die kumulativ vorliegen müssen, |
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von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), |
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von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), |
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und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). |
Das LSG hat das Vorliegen der persönlichen Voraussetzung bejaht und die betriebliche Voraussetzung zu Recht verneint. Ob auch die sachliche Voraussetzung - wie das LSG meint - fehlt, kann offenbleiben.
Das LSG hat jedoch die betriebliche Voraussetzung im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB zu Recht verneint.
Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG Urteil vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17, RdNr 32). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des Einigungsvertrags (EinigVtr) auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (vgl ua: BSG Urteile vom 9. und 10.4.2002 - SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30.6.1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 11 RdNr 15).
Eine solche nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990 in Kraft gewesenen abstrakt-generellen Regelungen ist daher auch insoweit unzulässig, als sie damals willkürlich waren. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 zum EinigVtr) und im EinigVtr (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a S 1 Halbs 2 zum EinigVtr) ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt (Art 20 Abs 3 GG), so dass ein Analogieverbot besteht. Diese verfassungsrechtliche Wertung des BSG hat das BVerfG bestätigt (Beschluss vom 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr 4 RdNr 15 f; Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 - SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 38 ff).
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für das BSG bindend sind (§ 163 SGG), hat der Senat davon auszugehen, dass laut Arbeitsvertrag vom 11.2.1986 Arbeitgeber des Klägers die Handwerkskammer des Bezirks Frankfurt/Oder war. Bei ihr handelt es sich offensichtlich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Denn Aufgabe der Handwerkskammern der Bezirke war, durch eine aktive politisch-ideologische Arbeit mit den Genossenschaftshandwerkern, privaten Handwerkern und den in der Gewerberolle der Handwerkskammern der Bezirke eingetragenen Gewerbetreibenden dazu beizutragen, dass diese die ihnen gestellten volkswirtschaftlichen Aufgaben gewissenhaft erfüllen (§ 1 der Anlage zur VO über das Statut der Handwerkskammern der Bezirke vom 21.2.1973, GBl I 1973 Nr 14). Damit kommt als Arbeitgeber des Klägers das STZ nicht in Betracht. Auf die Frage, ob das STZ als "technische Schule" iS des § 1 Abs 2 der 2. DB anzusehen ist, kommt es daher nicht an.
Soweit der Kläger bezüglich der Zeit vom 1.8.1969 bis 14.2.1986 fehlende Ermittlungen des LSG und einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn der Kläger unterfällt zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30.6.1990 nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG, so dass auch für die zurückliegende Zeit der Tatbestand nicht erfüllt sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen