Entscheidungsstichwort (Thema)
Wartezeit. Versicherungszeit. Anrechnung. multilaterale Zusammenrechnung. Abwehrklausel
Leitsatz (amtlich)
- Bei Versicherungsfällen, die nach dem 30.6.1982 eingetreten sind, hat der deutsche Versicherungsträger außer den deutschen Versicherungszeiten entweder nur die nach dem SozSichAbk Österreich oder nur die nach dem SozSichAbk Jugoslawien zu berücksichtigenden Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit anzurechnen (Abgrenzung zu BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr 20; Fortführung von BSG SozR 3-6858 Nr 2 Nr 1).
- Der deutsche Versicherungsträger ist berechtigt, zu überprüfen, ob der jugoslawische Versicherungsträger Art 2 Abs 2 des SozSichAbk Jugoslawien beachtet (Fortführung von BSG SozR 3-6050 Art 45 Nr 2).
- Versicherungszeiten in Österreich, die der jugoslawische Versicherungsträger zu der von ihm zu gewährenden Rente als sogenannte Minizeiten nach dem österreichisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen auch bei der Rentenberechnung berücksichtigt, sind keine nach den Rechtsvorschriften Jugoslawiens anrechenbaren Versicherungszeiten iS von Art 2 Abs 1a und Art 25 des SozSichAbk Jugoslawien.
Normenkette
RVO §§ 1250, 1263; SozSichAbk Jugoslawien Art. 2, 25; SozSichAbk Österreich Art. 2; SozSichAbkSchlProt Österreich Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 1991 abgeändert.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Witwenrente hat.
Die Klägerin war die Ehefrau des 1933 geborenen und am 13. Juni 1988 verstorbenen jugoslawischen Staatsangehörigen S.… C.… (Versicherter). Dieser hatte im ehemaligen Jugoslawien (im folgenden: Jugoslawien), in Österreich und in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt. In Jugoslawien in der Zeit von August 1950 bis August 1961 35 Versicherungsmonate, in Österreich in der Zeit von Mai bis November 1969 7 Versicherungsmonate und in Deutschland in der Zeit von Juni 1971 bis Juli 1973 20 Versicherungsmonate. Den am 2. September 1988 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Gewährung von Witwenrente aus der deutschen Rentenversicherung lehnte die Beklagte auch unter Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969 S 1438 – deutsch-jugoslawisches Abkommen) ab, weil bei Berücksichtigung der in Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei (Bescheid vom 28. November 1988). Die Landesversicherungsanstalt Oberbayern lehnte die Gewährung von Witwenrente nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl II 1969 S 1235 – DÖSVA –) ab, weil auch mit den deutschen und österreichischen Versicherungszeiten die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei (Bescheid vom 30. Januar 1989). Der österreichische Versicherungsträger lehnte die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ab, da nach Art 26 Abs 4, Art 28 Abs 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 19. November 1965 Pensionen nur gewährt würden, wenn nach den Rechtsvorschriften mindestens 12 Versicherungsmonate für die Berechtigung der Pension zu berücksichtigen seien. Der Versicherte habe aber nur 7 Versicherungsmonate in Österreich zurückgelegt (Bescheid vom 20. Dezember 1988).
Die Klägerin erhob bei der Beklagten Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens teilte der jugoslawische Versicherungsträger mit, daß die 7 österreichischen Beitragsmonate auf die jugoslawische Versicherung übernommen worden seien. In einem neuen Versicherungsverlauf wies er die österreichischen Zeiten als jugoslawische Zeiten aus und gab insgesamt 42 Versicherungsmonate als zurückgelegt an. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1989).
Die Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 9. Oktober 1990). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die anteilige Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren (Urteil vom 27. Juni 1991). In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die nach österreichischem Recht zurückgelegten 7 Versicherungsmonate im Rahmen des deutsch-jugoslawischen Abkommens bei der Prüfung der Erfüllung der Wartezeit zu berücksichtigen seien. Jedenfalls dann, wenn die Vertragsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Prüfung der Wartezeiterfüllung gar nicht bildeten, sei der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterhin zu folgen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten.
Die Beklagte macht geltend, daß entgegen der vom LSG vertretenen Ansicht durch Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls zum DÖSVA die gleichzeitige Zusammenrechnung von deutschen und österreichischen Zeiten mit Versicherungszeiten in einem dritten Vertrag ausgeschlossen sei. Das Bayerische LSG trage auch dem rechtlichen Charakter der Regelung über sogenannte Minizeiten (Berücksichtigung von weniger als 12 Versicherungmonaten) nicht hinreichend Rechnung. Es handele sich dabei um Berechnungsvorschriften und nicht um eine Wartezeitvorschrift.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 1991 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Oktober 1990 zurückzuweisen.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG ist unbegründet gewesen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente.
Für die Entscheidung über den Anspruch sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) maßgebend, denn die Anspruchsvoraussetzungen sollen vor dem 1. Januar 1992 entstanden sein und der Anspruch wird für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992 geltend gemacht (§ 300 Abs 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – ≪SGB VI≫).
Die Beklagte ist der nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen zuständige Versicherungsträger. Sie ist als der zuerst angegangene Versicherungsträger auch für die Entscheidung zuständig, ob ggf auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Ausführung anderer Sozialversicherungsabkommen weitere Versicherungszeiten anzurechnen sind (vgl BSGE 57, 23 = SozR 1200 § 1250 Nr 11).
Nach § 1263 Abs 2 RVO wird Witwenrente als Hinterbliebenenrente gewährt, wenn dem Versicherten zur Zeit seines Todes Versichertenrente zustand oder zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) von ihm erfüllt ist oder nach § 1252 RVO als erfüllt gilt. Dem Versicherten stand zur Zeit des Todes weder eine Rente zu, noch gilt die Wartezeit nach § 1252 RVO als erfüllt. Die Wartezeit für den Bezug der BU-Rente, die nach § 1246 Abs 3 RVO 60 Monate beträgt, ist ebenfalls nicht erfüllt. Eine Versicherungszeit von 60 Monaten erreicht der Versicherte nur, wenn sowohl die in Deutschland als auch die in Österreich als auch die in Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. In Jugoslawien hat der Versicherte lediglich 35 Monate Versicherungszeit zurückgelegt. Nur diese Versicherungszeit ist nach Art 25 Abs 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens zusammen mit den in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten von 20 Monaten auf die Wartezeit für den Anspruch auf Rente wegen BU anzurechnen.
Nicht angerechnet werden können nach dieser Vorschrift als jugoslawische Versicherungszeiten die von dem Versicherten in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten. Dies gilt, obwohl diese Zeiten vom jugoslawischen Versicherungsträger aufgrund des jugoslawisch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens entschädigt werden, dh der jugoslawische Versicherungsträger diese Zeiten bei der Rentenberechnung wie eigene Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Anrechnung dieser Versicherungszeiten als jugoslawische Versicherungszeiten iS von Art 2 Abs 1 Nr 2 des deutsch-jugoslawischen Abkommens wird jedenfalls durch Abs 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen. Abs 1 dieser Vorschrift bezeichnet die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, auf die sich das Abkommen bezieht. Nach Abs 2 sind keine Rechtsvorschriften im Sinne des Abs 1 diejenigen, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten. Danach ist es jedenfalls ausgeschlossen, daß Versicherungszeiten eines Drittstaates, die aufgrund zwischenstaatlicher Verträge für den einen Vertragsstaat – hier: Jugoslawien – anrechenbar sind, gegenüber dem anderen Vertragsstaat – hier: der Bundesrepublik Deutschland – als innerstaatliche – hier: jugoslawische – und damit nach Art 25 des deutsch-jugoslawischen Abkommens zu berücksichtigende Versicherungszeiten geltend gemacht werden (vgl dazu BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr 20).
Der jugoslawische Versicherungsträger hat allerdings diese in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten in einem der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf als jugoslawische Versicherungszeiten ausgewiesen. Diese Mitteilung ist aber für den deutschen Versicherungsträger nicht verbindlich. Grundsätzlich ist der deutsche Versicherungsträger und sind die deutschen Sozialgerichte zwar nicht berechtigt, Entscheidungen des ausländischen Versicherungsträgers über die nach dessen Recht – dh den in Art 2 Abs 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens genannten Rechtsvorschriften – anrechenbaren Versicherungszeiten zu überprüfen. Der deutsche Versicherungsträger und die deutschen Sozialgerichte sind aber berechtigt zu überprüfen, ob der jugoslawische Versicherungsträger die Vorschriften des deutsch-jugoslawischen Abkommens richtig angewandt hat. Insoweit besteht keine Bindung an die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch den jugoslawischen Versicherungsträger (vgl für das EG-Recht insoweit BSG SozR 3-6050 Art 45 Nr 2 und EuGH in SozR 6047 Art 16 Nr 1). Der jugoslawische Versicherungsträger selbst hatte hier schon vor Übersendung des Versicherungsverlaufs mitgeteilt, daß er die österreichischen Versicherungszeiten in seine Versicherung übernommen habe. Schon daraus ergibt sich, daß diese Zeiten nicht originäre jugoslawische Versicherungszeiten sind, sondern solche, die in Jugoslawien erst auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens anrechenbar sind. Die österreichischen Versicherungszeiten sind vom jugoslawischen Versicherungsträger auch nicht im Rahmen einer Versicherungslastregelung iS von Art 2 Abs 2 Satz 2 des deutsch-jugoslawischen Abkommens übernommen worden. Versicherungslastregelungen sind Regelungen über die Übernahme bzw Zuordnung von Versicherungszeiten, bei denen zweifelhaft ist, welchem Vertragsstaat sie zuzuordnen sind, weil zB eine Staatensukzession vorliegt, Teile des Staatsgebiets übergangen sind oder Rechtsfolgen einer vorübergehenden Okkupation abzugrenzen sind. Im vorliegenden Fall übernimmt der jugoslawische Versicherungsträger aber die Entschädigung für die in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten aufgrund einer Regelung zur Leistungsübernahme für sog Minizeiten, wie sie zum Beispiel auch in Art 26 Abs 4 DÖSVA vorgesehen ist.
Die österreichischen Versicherungszeiten können auch nicht zusammen mit den jugoslawischen Versicherungszeiten und den deutschen Versicherungszeiten unter Anwendung sowohl der Rechtsvorschriften des deutsch-jugoslawischen Abkommens als auch der des DÖSVA für die Erfüllung der Wartezeit im Wege der sogenannten multilateralen Zusammenrechnung angerechnet werden. Das DÖSVA galt als offenes, dh nicht auf die jeweiligen Staatsangehörigen beschränktes Abkommen, grundsätzlich auch für den Versicherten und gilt für die Klägerin. Der Anspruch auf Zusammenrechnung allein der deutschen und österreichischen Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb nach Art 26 des DÖSVA steht auch nicht im Streit. Die von der Klägerin erstrebte und vom LSG für geboten gehaltene multilaterale Zusammenrechnung der jugoslawischen, österreichischen und deutschen Versicherungszeiten wird durch Art 2 Abs 3 DÖSVA iVm Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls (idF des 3. Zusatzabkommens zum DÖSVA vom 29. August 1980 – BGBl II 1982 S 415) zu diesem Abkommen ausgeschlossen. Die zuletzt genannte Vorschrift gilt seit 1. Juli 1982. Nach dieser Vorschrift ist bei Anwendung der Vorschriften des DÖSVA die Anwendung der Vorschriften eines weiteren Sozialversicherungsabkommens ausgeschlossen. Die Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls zum DÖSVA hat nicht nur die Bedeutung, daß für eine nach den Vorschriften des DÖSVA festzustellende Rente keine Versicherungszeiten für die Wartezeit berücksichtigt werden dürfen, die nur unter Berücksichtigung der nach einem anderen Sozialversicherungsabkommen anzuwendenden Rechtsvorschriften anrechenbar wären. Die Abwehrklausel hat auch die Bedeutung, daß bei Anwendung der Vorschriften eines anderen Sozialversicherungsabkommens – hier: des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens – Versicherungszeiten nicht angerechnet werden können, die nur unter Anwendung der Vorschriften des DÖSVA anrechenbar sind. Denn auch in diesem Fall werden sowohl Vorschriften des deutsch-jugoslawischen Abkommens als auch Vorschriften des DÖSVA angewandt. Die gleichzeitige Anwendung der Vorschriften von zwei Sozialversicherungsabkommen wird aber durch die Formulierung in Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls gerade ausgeschlossen. Es war auch Ziel dieser Regelung, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (BSGE 34, 90 = SozR Nr 5 zu § 1263 RVO, SozR 2200 § 1250 Nr 11 und BSGE 57, 23) gebotene multilaterale Zusammenrechnung auszuschließen (vgl zu den der Abwehrklausel in Nr 2 Buchst d Schlußprotokoll zum DÖSVA vergleichbaren Klauseln in anderen Sozialversicherungsabkommen Wanders, Mitt der LVA Rheinprovinz 1983 S 281, 292). Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine solche Abwehrklausel nicht in einem Abkommen vereinbart und im Wege der Transformation innerstaatliches Recht werden kann.
Es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, inwieweit ausländische Sachverhalte innerstaatlich relevant sind. Dies gilt auch, soweit völkerrechtliche Verträge betroffen sind, die ratifizierungsbedürftig sind. Wenn der Gesetzgeber die Relevanz des ausländischen Sachverhaltes im Rahmen eines Vertrages nur auf das Gegenseitigkeitsverhältnis beschränken will, so ist eine entsprechende Vorschrift im Abkommen und die Transformation dieser Vorschrift in innerstaatliches Recht die naheliegende und angemessene Lösung. Durch die Aufnahme der Abwehrklausel in das Abkommen wird für den Vertragspartner klargestellt, daß die durch das Abkommen Begünstigten – bei offenen Abkommen sind das alle innerstaatlich Versicherten – vom anderen Staat nicht begünstigt werden, soweit dieser Abkommen mit Drittstaaten abgeschlossen hat. Es ist daher auch nicht so, daß die Aufnahme einer Abwehrklausel wie Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls zum DÖSVA, die das Verfahren beim Zusammentreffen von Versicherungszeiten aus mehr als zwei Staaten regelt, nicht Gegenstand eines zweiseitigen Abkommens sein kann, wie der 11. Senat meint (vgl BSGE 34, 90, 43). Ist man der Ansicht, die Nichtzusammenrechnung in Fällen wie dem vorliegenden, verstoße gegen die jeweils übernommenen Vertragspflichten (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1250 Nr 11 S 12), so ist die Aufnahme einer Abwehrklausel im Verhältnis zum Vertragsstaat sogar geboten. Im übrigen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des 13. Senats zum Inhalt und zur Wirksamkeit solcher Abwehrklauseln an (Urteile vom 28. August 1991 = SozR 3-6858 Nr 2 Nr 1 und 21. Januar 1993 – 13 RJ 7/91 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Der 13. Senat hat bereits entschieden, daß die der Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls zum DÖSVA entsprechende Klausel in Nr 2 des Schlußprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (BGBl II 1965, 1294 – deutsch-schweizerisches Sozialversicherungsabkommen –) die gleichzeitige Anwendung der Vorschriften von zwei Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich ausschließt (BSG SozR 3-6858 Nr 2 Nr 1). Es ist nicht notwendig, daß in jedem der anzuwendenden Sozialversicherungsabkommen eine entsprechende Abwehrklausel enthalten ist. Ausreichend ist vielmehr, daß in einem Abkommen eine Abwehrklausel enthalten ist, um alle durch die Anwendung dieses Abkommens eingeräumten Vergünstigungen, wie die Anrechnung von in Drittstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten aufgrund eines weiteren Abkommens, zu beschränken. Die Anwendung von zwei Sozialversicherungsabkommen wäre notwendig, gleichgültig, ob eine Gleichstellungsklausel angewandt werden soll, die mit einem Drittstaat vereinbart ist (so in dem in SozR 3-6858 Nr 2 Nr 1 entschiedenen Fall) oder ob Versicherungszeiten bei Anwendung eines Abkommens angerechnet werden sollen, die durch ein anderes Abkommen anrechenbar geworden sind. Gerade die Anwendung mehrerer Abkommen soll aber durch die Abwehrklausel ausgeschlossen werden.
Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls zum DÖSVA. Der Versicherte hatte allerdings die Versicherungszeiten in Jugoslawien, Österreich und der Bundesrepublik Deutschland alle vor Inkrafttreten der Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls zum deutsch-österreichischen Abkommen zurückgelegt. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift war nach der Rechtsprechung die sogenannte multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, jedenfalls bei Anwendung des DÖSVA und des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens, für die Erfüllung der Wartezeit zulässig und geboten (vgl BSGE 57, 43 = SozR 2200 § 1250 Nr 20). Wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1982 eingetreten wäre, hätte demnach der Versicherte nach damaligem Recht einen Anspruch auf Versichertenrente erworben, der ihm auch erhalten geblieben wäre. Mit dem Verlust der bis zum 31. Dezember 1981 bestehenden “Anwartschaft” auf eine Versichertenrente, soweit die Erfüllung der Wartezeit bis zu diesem Zeitpunkt gesichert war, ist aber weder der Versicherte noch die Klägerin in den aus Art 14 Grundgesetz (GG) geschütztem Eigentumsrecht verletzt worden, noch sind Abkommensrechte verletzt worden. Grundsätzlich erscheint zunächst zweifelhaft, ob die in Sozialversicherungsverträgen vereinbarte wechselseitige Gleichstellung von Versicherungszeiten für die Berücksichtigung bei Wartezeitregelungen überhaupt unter Art 14 GG fallen kann. Ein vom innerstaatlichen Gesetzgeber zu berücksichtigendes Eigentumsrecht hinsichtlich der im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten besteht jedenfalls nicht. Im übrigen könnten solche Versicherungszeiten aber auch allenfalls eigentumsrechtlich geschützt sein, soweit überhaupt die Abkommen eine Sicherung dieser Ansprüche vorsehen. Sowohl im deutsch-jugoslawischen Abkommen (Art 43 Abs 2 des Abkommens) als auch im DÖSVA (Art 52 Abs 2) ist eine Regelung über die Sicherung bereits erworbener Ansprüche bei Kündigung des Abkommens enthalten. Diese Vorschriften beziehen sich aber nur auf bereits erworbene Ansprüche und nicht etwa schon auf Anwartschaften. Selbst wenn man diese Abkommensvorschriften entsprechend auf einvernehmliche Änderungen des Abkommens beziehen wollte, wäre eine bloße Anwartschaft nicht durch diese Vertragsbestimmungen geschützt. Dementsprechend hat auch bereits der Große Senat in seinem Beschluß BSGE 57, 23 darauf hingewiesen, daß Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls zum DÖSVA für Versicherungsfälle ab Inkrafttreten des 3. Zusatzabkommens gelte und nicht auf die Begründung von Anwartschaften abgestellt.
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht vom Urteil des 4. Senats vom 19. Januar 1989 – 4/11a RA 66/87 – (SozR 6675 Art 26 Nr 2) ab, auf das das LSG seine Entscheidung auch gestützt hat. Bei der Entscheidung des 4. Senats war die Frage, welche Bedeutung die Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls zum DÖSVA hat, nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen