Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 118 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 6. Gleichrangigkeit der Erstattungsansprüche nach § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 sowie nach § 118 Abs 4 S 4 SGB 6
Leitsatz (amtlich)
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Erstattung der für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachten Rente gegen die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft vorgenommen haben, ohne dabei aufgrund rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertretungsmacht für einen Dritten zu handeln.
Orientierungssatz
1. Zu den Geldleistungsempfängern iS des § 118 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB 6 zählen auch Personen, die die zu Unrecht gewährten Geldleistungen zwar nicht unmittelbar vom Rentenversicherungsträger in Empfang genommen haben, an die der entsprechende Betrag jedoch durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet worden ist (sog mittelbare Empfänger; vgl BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 27 sowie vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R = BSGE 122, 192 = SozR 4-2600 § 118 Nr 15, RdNr 16).
2. Soweit kein vorrangiger Rückabwicklungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 gegeben ist, bestehen die Erstattungsansprüche gegen die Empfänger und Verfügenden nach § 118 Abs 4 S 1 Alt 1 und 2 SGB 6 sowie gegen die Erben nach § 118 Abs 4 S 4 SGB 6 grundsätzlich gleichrangig und eigenständig (vgl BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R aaO RdNr 31ff).
Normenkette
SGB VI § 102 Abs. 5, § 118 Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1 Alt. 1, S. 1 Alt. 2, Sätze 2, 4; SGB X §§ 45, 48, 50 Abs. 2 Sätze 1-2; BGB § 1698a Abs. 1 S. 1, § 1893 Abs. 1, §§ 1901, 1908i Abs. 1 S. 1, § 1922 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 69 946,35 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen.
Der Kläger ist Sohn des 1926 geborenen und am 28.7.1991 verstorbenen Versicherten, der zuletzt in der Türkei gelebt hatte. Dieser bezog ab April 1980 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Beklagten, die ab November 1991 in ein Altersruhegeld umgewandelt wurde. Die Renten wurden auf ein in Deutschland geführtes Girokonto des Versicherten überwiesen.
Die Beklagte erhielt im August 2011 vom Standesamt A. die - unzutreffende - Mitteilung, der Versicherte sei am 15.7.1994 verstorben, und stellte die Rentenzahlungen mit dem September 2011 ein. Die gewährten Leistungen für November 1991 bis September 2011 summieren sich auf 79 852,85 Euro, diejenigen für August 1994 bis September 2011 auf 69 946,35 Euro.
Die Beklagte richtete ein Rückforderungsersuchen an das kontoführende Geldinstitut. Daraufhin übersandte dieses am 23.1.2012 eine Übersicht der Kontoumsätze seit dem 1.1.1995. Unterlagen über die zeitlich davor getätigten Umsätze lagen nicht mehr vor. Zudem teilte das kontoführende Geldinstitut mit, verfügungsberechtigt über das Konto seien der Kläger und eine Tochter des Versicherten. In der Folgezeit zahlte das kontoführende Geldinstitut 1542,32 Euro an die Beklagte, was dem Betrag entsprach, den es seit August 1994 aus dem Kontoguthaben zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hatte. Am 19.6.2012 wurde das Konto des Versicherten mit einem Soll-Saldo geschlossen.
Nach Anhörung des Klägers forderte die Beklagte 69 946,35 Euro von ihm und berief sich auf § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI(Bescheid vom 28.2.2012; Widerspruchsbescheid vom 12.7.2012). Der Kläger habe iS dieser Bestimmung über die über Juli 1994 hinaus gezahlte Rente verfügt. Vertrauensschutz könne er nicht in Anspruch nehmen. Ein etwaiger Witwenrentenanspruch seiner Mutter - sie hatte begehrt, die Rückforderung der Beklagten mit dieser im Mai 2012 beantragten Leistung zu verrechnen - lasse die Rückforderung gegenüber dem Kläger unberührt.
Dagegen hat der Kläger Klage vor dem SG erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte Kenntnis vom zutreffenden Sterbedatum des Versicherten erlangt. Daraufhin hat sie den Kläger zur Erstattung der für November 1991 bis September 2011 geleisteten Zahlungen aufgefordert. Den Erstattungsbetrag hat sie zunächst auf 89 320,89 Euro festgesetzt (Bescheid vom 13.8.2013) und sodann auf 78 310,53 Euro korrigiert (Bescheid vom 18.11.2013). Auf eine Erstattung der für August bis Oktober 1991 gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente hat die Beklagte verzichtet.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 28.4.2015 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 8.6.2018 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Bescheide der Beklagten vom 13.8.2013 und 18.11.2013 aufgehoben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, diese Bescheide seien gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden und würden in der Sache eine Korrektur des ursprünglichen Erstattungsbescheids vom 28.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.7.2012 beinhalten. Zu einer solchen nachträglichen Korrektur sei die Beklagte zwar materiell-rechtlich nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X berechtigt gewesen. Sie habe indes das ihr durch den hier einschlägigen § 45 Abs 1 SGB X, der auf die Korrektur von Erstattungsbescheiden nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI Anwendung finde, eingeräumte Ermessen fehlerhaft nicht ausgeübt. Der ursprüngliche Erstattungsbescheid sei hingegen rechtmäßig. Der Kläger sei hinsichtlich eines Betrags iHv mindestens 59 571,39 Euro Geldleistungsempfänger iS von § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 1 SGB VI und hinsichtlich des gesamten, mit dem ursprünglichen Erstattungsbescheid geltend gemachten Erstattungsbetrags iHv 69 946,35 Euro jedenfalls Verfügender iS des § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI. Er habe ab dem 1.1.1995 vom Konto des Versicherten insgesamt 59 571,39 Euro auf sein eigenes Konto überwiesen. Schließlich sei er hinsichtlich weiterer Überweisungen, Abbuchungen an Geldautomaten und sonstiger Auszahlungen, die ab dem 1.1.1995 getätigt worden seien, im Umfang von insgesamt 9708,75 Euro jedenfalls als Verfügender anzusehen, und habe bereits vor dem 1.1.1995 einen mindestens 666,21 Euro entsprechenden Betrag aus den überzahlten Rentenleistungen empfangen, jedenfalls aber hierüber verfügt, indem er diesen an seine in der Türkei lebende Mutter weitergeleitet habe. Insoweit bestehe auch kein vorrangiger Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut. Dass der Kläger nach eigenen Angaben nur über das Konto des Versicherten habe verfügen dürfen, um die von der Beklagten gewährten Leistungen an seine Mutter weiterzuleiten, stehe seiner Erstattungspflicht unter keinem Gesichtspunkt entgegen. Ebenso wenig könne der Kläger sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, denn § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI beinhalte gerade keine Vertrauensschutzregelung.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI und Art 3 sowie Art 14 GG. Er meint, das LSG habe ihn rechtsirrig schon deswegen als Verfügenden iS von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI angesehen, weil er, wie er einräume, über einen Teil der überzahlten Rentenleistungen verfügt habe. Richtigerweise hätte das LSG eine Erstattungspflicht nur hinsichtlich der einzelnen Verfügungen annehmen dürfen, die er tatsächlich vorgenommen habe. Sein Vorbringen, seine Schwester habe über einen Teil der überzahlten Rentenleistungen verfügt, sei ihm nicht widerlegt worden. Unabhängig davon liege ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie darin, dass er aufgrund von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI zur Erstattung verpflichtet werde, obwohl er keine Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Rentenzahlungen gehabt habe und obwohl nicht er, sondern letztlich seine Mutter durch die Verfügungen begünstigt worden sei. Insoweit habe er lediglich als Bote fungiert (Hinweis auf ua BSG Beschluss vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 7). Eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung sieht er darin, zur Erstattung verpflichtet zu sein, während ein gesetzlicher Betreuer, ein rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter sowie ein Nachlasspfleger in ähnlicher Situation nicht nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI zur Erstattung verpflichtet seien. Eine weitere nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege darin, dass er im Rahmen von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI keinen Vertrauensschutz genieße, während sich Begünstigte bei einem unberechtigten Bezug von Sozialleistungen nach Maßgabe von § 45 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X in aller Regel auf Vertrauensschutz berufen könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 8. Juni 2018, soweit darin seine Berufung zurückgewiesen worden ist, das Urteil des SG Gießen vom 28. April 2015 auch im Übrigen und den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Revision des Klägers für nicht statthaft und darüber hinaus für unzureichend begründet. Im Übrigen sei das Urteil des LSG, soweit der Kläger hierdurch beschwert sei, zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige (unter I.) Revision, über die der Senat in der Sache entscheiden kann (unter II.), ist unbegründet (unter III.). Aufgrund der alleinigen Revision des Klägers und seines beschränkten Antrages ist Gegenstand des Revisionsverfahrens allein das Urteil des LSG, soweit darin die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, das Urteil des SG, soweit dieses nicht durch das LSG aufgehoben worden ist, und der Bescheid vom 28.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2012, durch den die Beklagte eine Erstattungsforderung gegen den Kläger iHv 69 946,35 Euro festsetzte.
I. Die Revision ist iS von § 169 Satz 1 SGG statthaft (unter 1.) und auch im Übrigen zulässig (unter 2.).
1. Der Statthaftigkeit der Revision steht, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass sie nur beschränkt iS von § 160 Abs 1 SGG zugelassen worden wäre. Das LSG hat die Revisionszulassung im Urteilstenor zu 4. ohne jede Einschränkung ausgesprochen. Zur Auslegung einer im Urteilstenor uneingeschränkt zugelassenen Revision sind zwar auch der sonstige Urteilsinhalt, insbesondere die Entscheidungsgründe heranzuziehen (BSG Urteil vom 21.4.1999 - B 5/4 RA 25/97 R - SozR 3-2600 § 315a Nr 1 S 2 f mwN). Dem Berufungsurteil ist indes an keiner Stelle zu entnehmen, dass das LSG die Revisionszulassung in personeller Hinsicht auf die Beklagte oder in sachlicher Hinsicht auf die von ihm ausgesprochene Aufhebung der Bescheide vom 13.8.2013 und 18.11.2013 beschränken wollte. Das LSG hat ausschließlich am Ende seiner Entscheidung - wie es auch der Üblichkeit entspricht - die Revisionszulassung knapp begründet, indem es ausgeführt hat, der Rechtsfrage, ob der Rentenversicherungsträger einen auf der Grundlage von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI erlassenen Erstattungsbescheid unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X nachträglich korrigieren könne, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Dabei hat es keine Formulierungen verwendet, die auf eine gewollte Beschränkung der Revisionszulassung hinweisen würden.
2. Die Revision des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt die Revisionsbegründung entgegen der Auffassung der Beklagten noch den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG (vgl dazu BSG Beschluss des Großen Senats vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 33).
II. Einer Sachentscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass das LSG von einer Beiladung der kontoführenden Bank abgesehen hat. Der 9. Senat und der erkennende Senat haben für den spiegelbildlichen Fall des Rechtsstreits zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Geldinstitut eine notwendige Beiladung der möglicherweise nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI erstattungspflichtigen Person verneint (vgl BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 185 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 40; Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 25/15 R - juris RdNr 11 f). Angesichts dessen ist nach Auffassung des Senats zwar zu erwägen, eine Beiladung des Geldinstituts zum Rechtsstreit zwischen dem Rentenversicherungsträger und der möglicherweise erstattungspflichtigen Person als nicht notwendig iS von § 75 Abs 2 SGG anzusehen (anders noch - allerdings nicht tragend - der nicht mehr für das Rentenversicherungsrecht zuständige 4. Senat des BSG im Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 99; bereits offengelassen im Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 67). Dies braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. In der vorliegenden Fallkonstellation würde selbst eine unterbliebene notwendige Beiladung nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung führen, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts das kontoführende Geldinstitut - wie hier - nicht benachteiligen kann (vgl Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R - SozR 4-1300 § 106 Nr 1 RdNr 41 mwN; Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 18).
III. Zutreffend hat das LSG, soweit seine Entscheidung Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.2.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2012 ist rechtmäßig. Die Beklagte war berechtigt, vom Kläger Erstattung der zu Unrecht gezahlten Altersrente - dieser Begriff ist auch an die Stelle des Ausdrucks "Altersruhegeld" iS von § 1248 RVO in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung getreten (vgl § 300 Abs 4 Satz 2 SGB VI) - iHv 69 946,35 Euro durch Verwaltungsakt zu verlangen. Sie konnte sich auf § 118 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB VI (zum Norminhalt unter 1.) stützen. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG erfüllt (unter 2.). Die Beklagte war nicht gehalten, eine andere möglicherweise erstattungspflichtige Person in Anspruch zu nehmen (unter 3.). Der Senat ist bezogen auf die hier zugrunde liegende Fallkonstellation auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI überzeugt (unter 4.), sodass es keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG bedarf.
1. Nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI in der vorliegend maßgeblichen, seit dem 29.6.2002 gültigen Fassung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) vom 21.6.2002 (BGBl I 2167) sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Alt 1) - Empfänger -, als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Alt 2) - Verfügende - dem Rentenversicherungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet. Nach § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI hat der Rentenversicherungsträger Erstattungsansprüche nach Satz 1 durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI waren erfüllt, wie sich aus den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ergibt. Die Beklagte hatte aus der Rentenversicherung des Versicherten zu Unrecht Altersruhegeld und Regelaltersrente (im Folgenden: Rentenleistungen) für die Zeit von November 1991 bis September 2011 erbracht (unter a). Im Umfang von 69 946,35 Euro bestand kein vorrangiger Rückzahlungsanspruch gegen das kontoführende Geldinstitut (unter b). Ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG ist der Kläger hinsichtlich des Großteils der noch in Streit stehenden Erstattungsforderung als Empfänger und hinsichtlich der gesamten Forderung jedenfalls als Verfügender anzusehen (unter c), ohne dass es dabei auf seine Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der erbrachten Leistung ankommt (unter d).
a) Die von der Beklagten für November 1991 bis September 2011 aus der Rentenversicherung des Versicherten erbrachten Rentenleistungen sind Geldleistungen iS des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI, die für diese Monate zu Unrecht erbracht worden sind. Nach der Regelung in § 102 Abs 5 SGB VI, die zuvor inhaltsgleich in § 1294 Abs 1 RVO in der bis zum 31.12.1991 gültigen Fassung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11.7.1985 (BGBl I 1450) enthalten war (s dazu Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Werkstand: 06/16, § 102 RdNr 2), besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente nur bis zum Ende des Sterbemonats, vorliegend also bis zum 31.7.1991. Dem steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen. Denn der diesbezügliche Verwaltungsakt hat sich mit dem Tode des Versicherten als Rentenberechtigter auch ohne Aufhebungsbescheid nach § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt (vgl dazu Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14, RdNr 14 mwN).
b) Die Beklagte war nicht wegen eines vorrangigen Rückzahlungsanspruchs gegen das kontoführende Geldinstitut an der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs iHv 69 946,35 Euro gegen den Kläger gehindert.
Ist wie vorliegend ein Rentenbetrag im unbaren Zahlungsverkehr auf ein Bankkonto des Rentenberechtigten überwiesen worden, kommt ein eigenständiger Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI nur in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI besteht (stRspr; vgl etwa BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 f; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61 f; BSG Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 69; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - juris RdNr 19 und vom 7.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R - juris RdNr 22, zu § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI in den vom 1.1.1996 bis zum 28.6.2002 gültigen Gesetzesfassungen sowie Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 36 ff zu § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI in der zum 29.6.2002 bewirkten und auch hier anwendbaren Neufassung durch das HZvNG).§ 118 Abs 3 Satz 2 bis 4 SGB VI, die vorliegend in der Fassung der Neubekanntmachung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.2.2002 (BGBl I 754) zur Anwendung kommen, regeln die vorrangige Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung. Diese besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde und die Rücküberweisung auch nicht aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3); zur Befriedigung eigener Forderungen darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht verwenden (Satz 4). Dabei kann das Geldinstitut iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI stets geltend machen, "sämtliche" Verfügungen hätten die eingegangene Gutschrift der Sozialleistung wieder aufgezehrt, soweit die Gutschriften des Rentenversicherungsträgers und etwaige Gutschriften Dritter nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo auf dem betroffenen Konto geführt haben (vgl BSG Urteile vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 41 ff und B 5 R 65/07 R - juris RdNr 35 ff; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 38 f; Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 40).
Ein solcher vorrangiger Anspruch gegen das Geldinstitut bestand vorliegend lediglich im Umfang von 1542,32 Euro. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hatte das kontoführende Geldinstitut eigene Forderungen iHv 1542,32 Euro aus den überwiesenen Rentenleistungen befriedigt, bevor das Rückforderungsersuchen der Beklagten am 14.11.2011 bei ihm einging. Der Senat geht nach dem Gesamtzusammenhang der bindenden Feststellungen des LSG zudem davon aus, dass bei Eingang des Rückforderungsersuchens kein Guthaben auf dem Bankkonto des Versicherten vorhanden war. Damit griff über einen Betrag von 1542,32 Euro hinaus, den das kontoführende Geldinstitut auch an die Beklagte zurückzahlte, zugunsten der Bank der Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI. Da die Beklagte nach den für den Senat binden Feststellungen des LSG Rentenleistungen iHv insgesamt 79 852,85 Euro objektiv zu Unrecht gezahlt hatte, verblieb nach Abzug eines Betrags von 1542,32 Euro ein Betrag von sogar mehr als 69 946,35 Euro, hinsichtlich dessen grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI gegenüber dem Kläger in Betracht kam. Der objektive überzahlte Betrag ist vorliegend bezogen auf den Zeitraum vom November 1991 bis September 2011 zu ermitteln, weil der Bescheid vom 28.2.2012 lediglich einen Verwaltungsakt zur Festsetzung des Erstattungsbetrags ohne zeitlichen Bezug enthält. Etwas anderes folgt weder daraus, dass die Beklagte in der Begründung noch von einem unzutreffenden Sterbedatum des Versicherten ausging noch daraus, dass das LSG die später ergangenen Bescheide der Beklagten vom 13.8.2013 und vom 18.11.2013 aufgehoben hat, in denen jeweils ein höherer Erstattungsbetrag festgesetzt worden war.
c) Die bindenden Feststellungen des LSG tragen die Annahme, dass der Kläger hinsichtlich eines Betrags iHv 59 571,39 Euro und damit des größten Teils des noch in Streit stehenden Erstattungsbetrags als Empfänger von Geldleistungen iS von § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 1 SGB VI anzusehen ist. Zu den Geldleistungsempfängern zählen auch Personen, die - wie vorliegend der Kläger - die zu Unrecht gewährten Geldleistungen zwar nicht unmittelbar vom Rentenversicherungsträger in Empfang genommen haben, an die der entsprechende Betrag jedoch durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges - vorliegend vom Kläger jeweils selbst vorgenommenes - bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet worden ist (sog mittelbare Empfänger; vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 27; Senatsurteil vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R - BSGE 122, 192 = SozR 4-2600 § 118 Nr 15, RdNr 16). Die bindenden Feststellungen tragen zudem die Annahme, dass der Kläger hinsichtlich des gesamten Betrags jedenfalls als Verfügender iS von § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI anzusehen ist. Verfügende sind die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den der zu Unrecht erbrachten Rentenleistung entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (vgl § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI). Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Denn der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt haben. In Betracht kommt insofern jeder Berechtigte, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (stRspr; vgl zB Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 29 mwN).
In Anwendung dieses Maßstabs und auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG verfügte der Kläger zwischen dem 1.11.1994 und dem 30.9.2011 als Verfügungsberechtigter gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut wirksam zu Lasten des Bankkontos des Versicherten über einen Betrag iHv 69 946,35 Euro. Wie das LSG festgestellt hat, war der Kläger berechtigt, über dieses Bankkonto zu verfügen, was von ihm auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden ist. Nach den weiteren Feststellungen des LSG nahm der Kläger gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut wirksam Zahlungsgeschäfte zu Lasten dieses Kontos vor. Er überwies ab dem 1.1.1995 - teilweise von DM in Euro umgerechnet - einen Gesamtbetrag iHv 59 571,39 Euro auf ein eigenes Konto. Einen Gesamtbetrag iHv 9708,75 Euro überwies er zwischen dem 17.7.1995 und dem 5.9.2011 auf ein nicht weiter identifiziertes Konto, hob ihn mittels Geldautomaten ab bzw veranlasste insoweit sonstige Auszahlungen. Er leitete vor dem 1.1.1995 jedenfalls einen Gesamtbetrag iHv 666,21 Euro durch nicht weiter spezifizierte Verfügungen an seine in der Türkei lebende Mutter weiter. 59 571,39 Euro zuzüglich 9708,75 Euro und 666,21 Euro summieren sich auf 69 946,35 Euro.
Anders als der Kläger meint, hat das LSG ihn nicht bloß hinsichtlich einzelner Verfügungen, deren Vornahme er einräumt, oder gar, weil er "nur einmal" über das Bankkonto des Versicherten verfügt hatte, hinsichtlich des Gesamtbetrags als Verfügenden angesehen. Das LSG hat vielmehr Verfügungen des Klägers im Umfang von mindestens 69 946,35 Euro festgestellt. Zulässige Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen hat der Kläger auch mit seinem Vorbringen, einige der ihm zugeordneten Verfügungen seien von seiner Schwester vorgenommen worden, was im Berufungsverfahren nicht widerlegt worden sei, nicht angebracht (zu den Anforderungen vgl etwa BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 15).
Einer Qualifizierung als "Verfügender" steht auch nicht entgegen, dass der Kläger einen den zu Unrecht gezahlten Leistungen entsprechenden Betrag vollständig oder in Teilen letztlich seiner Mutter zugewendet haben will. Entscheidend ist insoweit nur, ob gerade durch die vorgenommenen Zahlungsgeschäfte das Guthaben auf dem Bankkonto des Rentenberechtigten so gemindert wurde, dass es für eine Rücküberweisung des der Rente entsprechenden Betrags durch das Geldinstitut nicht mehr ausreichte (vgl BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 79). Das war wie dargelegt vorliegend der Fall.
Aus dem Beschluss des BSG vom 30.3.2005 (B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 7) kann der Kläger schon deswegen nichts anderes für sich herleiten, weil dieser die Erstattungspflicht des Geldleistungsempfängers iS von § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 1 SGB VI betrifft, der Kläger aber hinsichtlich des gesamten noch streitigen Erstattungsbetrags jedenfalls als Verfügender iS von § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen wäre der Kläger selbst in seiner Eigenschaft als Geldleistungsempfänger, die sich wie dargelegt hinsichtlich des größten Teils des geltend gemachten Erstattungsbetrags mit seiner Eigenschaft als Verfügender überlappt, nicht als bloßer Bote anzusehen. Hierfür hätten die der zu Unrecht gezahlten Leistung entsprechenden Beträge lediglich als "Durchgangsstation" an ihn überwiesen werden müssen, was vom LSG nicht festgestellt worden ist. Zulässige Verfahrensrügen hat der Kläger auch insoweit nicht erhoben. Vielmehr kam es ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG zunächst zu einer Mehrung des klägerischen Vermögens, indem die entsprechenden Beträge seinem eigenen Bankkonto gutgeschrieben wurden.
d) Es bedarf keiner Prüfung, ob der Kläger die Unrechtmäßigkeit der über den Tod des Versicherten hinaus erbrachten Leistungen kannte oder sich ihm dieses Wissen hätte aufdrängen müssen. Mindern wirksame Geldgeschäfte - wie vorliegend die Verfügungen des Klägers über das Konto des Versicherten - den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut, sind sowohl der Empfänger des entsprechenden Betrags als auch der darüber Verfügende grundsätzlich zur Erstattung des Minderungsbetrags an den Rentenversicherungsträger verpflichtet, weil infolge dieser Verfügungen der Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut ausgeschlossen ist (vgl Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 44 f; das BVerfG hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 21.2.2018 - 1 BvR 606/14 - juris RdNr 11).
3. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte gehalten war, anstelle des Klägers eine andere möglicherweise erstattungspflichtige Person in Anspruch zu nehmen. Soweit - wie vorliegend - kein vorrangiger Rückabwicklungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI gegeben ist, bestehen die Erstattungsansprüche gegen die Empfänger und Verfügenden nach § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 1 und 2 SGB VI sowie gegen die Erben nach § 118 Abs 4 Satz 4 SGB VI grundsätzlich gleichrangig und eigenständig (Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 31 ff).
4. In der vorliegenden Fallkonstellation bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI, woraus der Kläger hier wie dargelegt bezüglich des gesamten Erstattungsbetrags als Verfügender iS dieser Vorschrift in Anspruch genommen wird. Durch seine darauf gestützte Erstattungspflicht wird der Kläger, anders als er ausdrücklich gerügt hat, weder in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (Eigentumsgarantie) verletzt (unter a) noch liegt darin ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art 3 Abs 1 GG (unter b).
a) § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI und die darauf gestützte Erstattungspflicht des Klägers verstoßen nicht gegen die Gewährleistung des Eigentums nach Art 14 Abs 1 GG. Der Senat lässt dahinstehen, ob eine aus § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI resultierende Erstattungspflicht überhaupt eine Beeinträchtigung des Art 14 Abs 1 GG darstellt oder ob dadurch nicht lediglich das Vermögen des Erstattungspflichtigen - das nicht als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten geschützt wird (stRspr; BVerfG Urteil vom 20.7.1954 - 1 BvR 459/52 ua - BVerfGE 4, 7, 17; BVerfG Beschluss vom 31.5.1988 - 1 BvL 22/85 - BVerfGE 78, 232, 243 = SozR 5850 § 14 Nr 11 S 17; BVerfG Urteil vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267, 300; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 29.9.2001 - 2 BvR 1404/01 - juris RdNr 3 mwN) - betroffen ist. Ebenso kann offenbleiben, ob die Erstattungspflicht nach § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI jedenfalls deswegen keine Eigentumsbeeinträchtigung bildet, weil bereits die zu Unrecht gezahlten Leistungen, deren Bereinigung der dem Rentenversicherungsträger zugestandene Erstattungsanspruch bezweckt, als unter Vorbehalt erbracht gelten (§ 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI) und dieser Vorbehalt auch gegenüber Dritten wirkt (vgl hierzu Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 25/15 R - juris RdNr 27 mwN). Zumindest stellt die Regelung der Erstattungspflicht in der vorliegend gegebenen Fallkonstellation eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung in Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG) dar. Sie ist insoweit durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt (unter aa) und verhältnismäßig (unter bb).
aa) Die Erstattungspflicht nach § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI soll es dem Rentenversicherungsträger ermöglichen, fehlgeschlagene Zahlungen in seiner Funktion als treuhänderischer Verwalter der Sachmittel, die ihm durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabzuwickeln (BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 80; Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 37). Sie dient damit letztlich dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
bb) Die Erstattungspflicht nach § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Erreichung dieses Zweckes gerechtfertigt. Sie ist im Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit der Leistungserbringung nach dem Tod des Versicherten und der Zahlung unter Vorbehalt geeignet und erforderlich zur Zweckerreichung. Auch Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, denn die mit der Erstattungspflicht verbundene Belastung ist dem Erstattungspflichtigen angesichts seiner tatsächlichen Verfügung über die Rentenleistung bzw deren Empfang zumutbar. Soweit der Kläger vorbringt, wirtschaftlich habe er von den zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen nicht profitiert, verkennt er bereits, dass er nach den bindenden Feststellungen des LSG zumindest einen 59 571,39 Euro entsprechenden Betrag vom Konto des Versicherten an sich selbst weiterleitete, ohne dass er dabei wie dargelegt als bloßer Empfangsbote angesehen werden könnte. Zu welchen Zwecken er sein auf diese Weise in erheblichem Umfang gemehrtes Vermögen im Weiteren einsetzte, beruhte auf seiner autonomen Entscheidung. Jedenfalls ist er, soweit er hinsichtlich des gesamten Erstattungsbetrags als Verfügender in Anspruch genommen wird, durch die insoweit allein auf § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI zu stützende Erstattungspflicht nicht unzumutbar belastet. Diese führt lediglich zum Ausgleich eines ohne Rechtsgrund erlangten Vorteils. Dieser liegt in der Verfügungsmöglichkeit über ein Guthaben auf dem Bankkonto des verstorbenen Versicherten, das aus zu Unrecht erbrachten Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers herrührt, die gemäß § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI mit einem Vorbehalt belegt sind. Zudem besteht die Erstattungspflicht wie ausgeführt nur nachrangig gegenüber der Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs 3 Satz 2 bis 4 SGB VI (vgl dazu BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 252 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 28 f).
b) Ebenso wenig verstoßen § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI und die darauf gestützte Erstattungspflicht des Klägers gegen Art 3 Abs 1 GG. Die durch den allgemeinen Gleichheitssatz gesetzten Grenzen (unter aa) werden nicht dadurch verletzt, dass insbesondere Betreuer und Nachlasspfleger, die über einen Betrag entsprechend einer zu Unrecht gezahlten Rente verfügt haben, grundsätzlich nicht aus § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI zur Erstattung verpflichtet sind (unter bb). Gleiches gilt, soweit Verfügende iS von § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI hinsichtlich einer überzahlten Geldleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung einer "verschärften Haftung" unterworfen sind, während sowohl für die Erben des Versicherten (unter cc) als auch für Personen, die zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen nur nach § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X iVm §§ 45, 48 SGB X zu erstatten haben (unter dd), eine Vertrauensschutzregelung gilt.
aa) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr; BVerfG Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 ua - BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48 f). Der Gleichheitssatz gilt dabei sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f = juris RdNr 63 f mwN). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art 3 Abs 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 = juris, beide RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 , beide RdNr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 = juris, beide RdNr 122 mwN). Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz".
Vorliegend gilt in Anwendung der dargestellten Grundsätze ein weiter Prüfungsmaßstab, nach dem eine unterschiedliche Behandlung von Vergleichsgruppen durch den Gesetzgeber bereits beim Vorliegen hinreichend sachlicher Gründe gerechtfertigt ist. Mit der Erstattungspflicht nach § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI knüpft der Gesetzgeber nicht an ein Persönlichkeitsmerkmal, sondern ausschließlich an die situative Rolle als Verfügender an. Dessen Rolle ergibt sich aus der zumindest mittelbaren Beteiligung an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten (vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 28 mwN), die den vorrangigen Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut mindern.
bb) In Anwendung dieses weiten Prüfungsmaßstabs vermag der Senat keine sachwidrige Ungleichbehandlung von Verfügenden iS von § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 GG gegenüber gesetzlichen Betreuern, Nachlasspflegern und anderen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretern zu erkennen. Ein gerichtlich bestellter Betreuer, der in unverschuldeter Unkenntnis vom Tod des Betreuten über die zu Unrecht gezahlte Rente des Betreuten verfügt, ist dem Rentenversicherungsträger zwar nicht aus § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI zur Erstattung verpflichtet (vgl BSG Urteil vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R - BSGE 122, 192 = SozR 4-2600 § 118 Nr 15, RdNr 22 ff). Ebenso hat das BSG ausgeführt, Verfügungen iS des § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI, die eine Person in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes oder eines ihr hoheitlich übertragenen privatrechtlichen Amtes getätigt habe, durch das sie zum gesetzlichen Vertreter eines anderen bestellt worden sei, seien nicht ihr, sondern dem "Vertretenen" als eigene zuzurechnen, sodass ein Nachlasspfleger, falls er in Ausübung dieses Amtes handele, nicht neben dem Erben selbst (persönlich) zur Erstattung verpflichtet sein könne (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R - juris RdNr 17). Das Handeln aufgrund rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertretungsmacht, wie es die Verfügungen von Betreuern (vgl § 1901 BGB) wie Nachlasspflegern (dazu BGH Urteil vom 8.12.2004 - IV ZR 199/03 - BGHZ 161, 281 = juris RdNr 17) auszeichnet, stellt indes einen hinreichenden Differenzierungsgrund dar. Ein Vergleich des Klägers mit den angeführten Personenkreisen trägt daher von vorneherein nicht, weil sich den bindenden Feststellungen des LSG keinerlei Hinweis darauf entnehmen lässt, dieser habe als rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter seiner Mutter oder der Gesamtheit der Erben oder gar in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes oder eines ihm hoheitlich übertragenen privatrechtlichen Amtes gehandelt, als er im Umfang eines 69 946,35 Euro entsprechenden Betrags über die überzahlten Rentenleistungen verfügte. Das wird von ihm auch selbst nicht vorgebracht.
Der Kläger kann sich in Ermangelung eines Handelns in Amtsausübung ebenso wenig mit der Gruppe der Betreuer vergleichen, die dem Rentenversicherungsträger unter besonderen Voraussetzungen selbst dann nicht nach § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI zur Erstattung verpflichtet sind, wenn sie nach dem Versterben des Betreuten im Rahmen des vermeintlich fortbestehenden Betreuungsverhältnisses weiterhin Verfügungen für den Betreuten vornehmen und dabei ohne Vertretungsmacht handeln. Zudem setzt diese spezielle "Haftungsfreistellung" voraus, dass der Betreuer bei unverschuldeter Unkenntnis über die Beendigung der Betreuung im Rahmen der Amtsausübung gutgläubig vom Fortbestehen der Betreuungsbefugnis ausgeht, und knüpft an die zivilrechtliche Haftungsfreistellung des Betreuers gemäß § 1908i Abs 1 Satz 1, § 1893 Abs 1 iVm § 1698a Abs 1 Satz 1 BGB an (vgl BSG Urteil vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R - BSGE 122, 192 = SozR 4-2600 § 118 Nr 15, RdNr 22 ff). Schon dass der Kläger in vergleichbarer Weise gutgläubig war, etwa weil er unverschuldet keine Kenntnis vom Versterben des Versicherten, seines Vaters, gehabt hätte, lässt sich den bindenden Feststellungen des LSG selbst in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
cc) Ebenso wenig vermag der Senat eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Verfügenden iS von § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI gegenüber den Erben eines verstorbenen Rentenberechtigten zu erblicken. Diese werden zwar, wenn sie nicht zugleich einen der überzahlten Rente entsprechenden Betrag iS von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI empfangen oder über diesen verfügt haben, nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr 17) bewusst nicht der "verschärften Haftung" des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI unterworfen (Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 37; BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 25/13 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 13 RdNr 23). Sie sind dem Rentenversicherungsträger vielmehr nach § 50 SGB X zu Erstattung verpflichtet (§ 118 Abs 4 Satz 4 SGB VI in der seit dem 1.5.2007 gültigen Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ≪RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz≫ vom 20.4.2007 ≪BGBl I 554≫), wobei Vertrauensschutz nach Maßgabe von § 50 Abs 2 Satz 2 iVm §§ 45, 48 SGB X zu berücksichtigen ist. Die darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber dem Personenkreis, der nach § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI und damit ohne, dass eine Vertrauensschutzregelung zur Anwendung käme, haftet, findet seine Rechtfertigung jedoch in der (fehlenden) Beteiligung an der Vermögensverschiebung, die den Rückzahlungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gemindert hat. Die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI kommt - nur - für Personen in Betracht, die zumindest mittelbar an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Rentenberechtigten beteiligt gewesen sind (BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 57, 65; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 80; Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 28; vgl auch BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr 17). Auf diese Weise wird die Erstattungspflicht mit der die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts einschränkenden anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 SGB VI verknüpft (BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63; bestätigt durch BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 80; Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 28). Allein aufgrund ihrer Erbenstellung haben Erben jedoch weder einen der zu Unrecht gezahlten Rente entsprechenden Betrag empfangen noch haben sie hierüber verfügt (vgl bereits Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 37). Dies würde jeweils ein wirksames Rechtsgeschäft in Form eines banküblichen Zahlungsgeschäfts voraussetzen. Erben wächst ein entsprechender Vermögensgegenstand aufgrund des Erbfalls von Rechts wegen zu (§ 1922 Abs 1 BGB).
dd) Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vermag der Senat ebenso wenig darin zu erkennen, dass der Personenkreis, der zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen nur nach § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X iVm §§ 45, 48 SGB X zu erstatten hat, dem jeweiligen Sozialleistungsträger lediglich unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz erstattungspflichtig ist. Auch insoweit bildet die (fehlende) Beteiligung an der Vermögensverschiebung auf dem Konto des Rentenberechtigten einen hinreichend sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung.
Die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" nach § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI setzt die aktive Vornahme eines banküblichen Zahlungsgeschäfts voraus, entweder noch durch den Versicherten zu Lebzeiten oder durch einen sonstigen Verfügungsberechtigten. Erst in Ausführung dieses Zahlungsgeschäfts wird das vom Verfügenden vorgenommene Bankgeschäft bewirkt. Hierdurch mindert sich der nach der Gesetzessystematik vorrangige Rückzahlungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI. Mittels des nachrangigen Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI kann sich in dieser Konstellation, die in der Praxis häufig vorkommen dürfte, gleichwohl der Schutzzweck der Norm verwirklichen, der wie erwähnt darin liegt, dem Rentenversicherungsträger in seiner Funktion als treuhänderischer Verwalter der Sachmittel, die ihm zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, eine Rückabwicklung fehlgeschlagener Zahlungen zu ermöglichen (BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 80; Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 37). Diesem Schutzzweck entsprechend wird die Anwendbarkeit der Norm zugleich begrenzt (BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 80), sodass die Belastung für die Erstattungspflichtigen von vergleichsweise geringer Intensität ist. Eine Erstattungspflicht nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI kommt nur dann und insoweit in Betracht, als es darum geht, einen der fehlgeschlagenen Rentenzahlung zuzuordnenden Geldfluss rückabzuwickeln. Die auf § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI gründende Erstattungspflicht eines Verfügenden erfasst nur denjenigen, der an der Vermögensverschiebung auf dem Konto des Rentenberechtigten unmittelbar beteiligt gewesen ist (vgl BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63), denn der Verfügende hat das den Rückzahlungsanspruch mindernde bankübliche Zahlungsgeschäft selbst vorgenommen. Dies veranschaulicht der vorliegende Fall, in dem der Kläger im Umfang eines 69 946,35 Euro entsprechenden Betrags über die von der Beklagten überzahlten Rentenleistungen verfügte und dabei sogar einen 59 571,39 Euro entsprechenden Betrag an sich selbst weiterleitete.
Demgegenüber haben Personen, denen iS von § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X Leistungen zu Unrecht erbracht worden sind, weder unmittelbar noch mittelbar "Zugriff" auf einen entsprechenden Betrag genommen (zu diesem Aspekt bereits BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 25/13 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 13 RdNr 29 bezogen auf die Erben des Versicherten sowie die Erben eines Verfügenden). Sie haben die zu Unrecht erbrachten Leistungen lediglich entgegengenommen, und zwar unmittelbar vom Sozialleistungsträger, ohne dass dazwischen ein bankübliches Zahlungsgeschäft aktiv vorgenommen worden ist. Darin unterscheiden sie sich selbst von einem mittelbaren Geldleistungsempfänger iS von § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 1 SGB VI, dem ein der überzahlten Rentenleistung entsprechender Betrag vom Versicherten (etwa durch einen noch zu Lebzeiten eingerichteten Dauerauftrag) oder einen über das Bankkonto verfügungsberechtigten Dritten zugewandt worden ist.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG.
Fundstellen
NZS 2021, 830 |
Breith. 2021, 499 |