Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen |
Rechtsanwälte Günter Pawelz, Kai Schulz-Koffka, Niclas Schulz-Koffka, Dr. Jonas A. Müller und Eckhard David |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um den Übergang von Grundstückseigentum und um die Erstattung von Mietzahlungen.
Durch § 278 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde in jedem Bundesland die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung” (MDK) angeordnet, die nach § 278 Abs 2 SGB V von den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen gebildet werden sollte. Nach Maßgabe von Art 73 Abs 4 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) handelt es sich für eine Übergangszeit um eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft. Vorgängerorganisation war der Vertrauensärztliche Dienst (VäD). Die gesetzlichen Aufgaben des VäD beruhten bis zum Inkrafttreten des GRG auf § 369b der Reichsversicherungsordnung (RVO) und den dazu gem § 369b Abs 5 RVO von den beteiligten Sozialleistungsträgern erlassenen Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Vertrauensärzten (Ersatzkasse 1986, 414). Die Durchführung der Aufgaben des VäD war bereits aufgrund des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (RGBl I, 577) als Gemeinschaftsaufgabe der Krankenversicherung den Landesversicherungsanstalten (LVA) übertragen. Die Kosten waren durch eine Umlage der Krankenkassen zu finanzieren (vgl zur historischen Entwicklung des VäD Rohwer-Kahlmann, ZSR 1975, 449 ff; BT-Drucks 11/2237 S 230).
Dementsprechend hatte auch die hier beklagte LVA den VäD – als verselbständigte Organisationseinheit mit eigenem Haushalts- und Stellenplan – in ihrer Abteilung Krankenversicherung geführt. Daneben hatte sie zur Erfüllung eigener Aufgaben als Rentenversicherungsträger den Sozialmedizinischen Dienst betrieben, der mit dem VäD organisatorisch und räumlich eng verbunden war; insbesondere waren beide Dienste in denselben Gebäuden oder Gebäudekomplexen untergebracht.
Laut Grundbuch ist die LVA Eigentümerin eines Grundstücks in Bremen, das im Jahre 1961 durch Zusammenlegung von mehreren Parzellen entstanden war, und eines Grundstücks in Bremerhaven. Auf den Grundstücken stehen insgesamt drei Gebäude. Das Gebäude in Bremerhaven wurde zunächst vom VäD alleine genutzt, nach der Erstellung eines Anbaus war die beklagte LVA zu etwa 30 vH beteiligt; auch von den beiden Gebäuden in Bremen, die über eine gemeinsame Heizungsanlage und einen Verbindungstrakt, jedoch über getrennte Eingänge verfügen, wurden keines ausschließlich vom VäD genutzt; das eine (Nr 32) wurde – wenn auch zu einem geringen Anteil – für Aufgaben verwendet, die beide Gebäude betrafen (Hausmeister, Telefonzentrale), das andere (Nr 34) stand ausschließlich der LVA zur Verfügung. Die frühere Nutzung ist zumindest teilweise in Nutzflächenberechnungen festgehalten, die als Grundlage der von den Krankenkassen zu tragenden Ausgleichszahlungen für die Unterbringung des VäD dienten.
Zum 1. Oktober 1989 wurden die seinerzeit vom VäD genutzten Gebäudeteile vom klagenden MDK übernommen. Aufgrund der mit der beklagten LVA geschlossenen Mietverträge zahlte der Kläger bis zum 31. Oktober 1994 für die von ihm genutzten Räume in den beiden hier in Rede stehenden Objekten knapp 1,25 Mill DM. Mit seiner nach erfolglosem Schriftwechsel erhobenen Klage hat er die Erstattung des gezahlten Mietzinses, die Teilung des in Bremen gelegenen Grundstücks und die Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer der dabei entstehenden Parzelle mit dem Gebäude Nr 32 sowie des in Bremerhaven gelegenen Grundstücks verlangt. In bezug auf das Grundstück in Bremerhaven ist das Sozialgericht zum Ergebnis gekommen, daß der MDK Eigentümer geworden sei, so daß es dem Erstattungs- und Grundbuchberichtigungsantrag stattgegeben hat; in Bremen habe der VäD einen unselbständigen Teil des Gesamtgrundstücks genutzt, so daß ein Eigentumsübergang nicht stattgefunden habe (Urteil vom 20. Februar 1998).
Auf die Berufungen beider Beteiligten hat das Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (Urteil vom 16. Dezember 1999). In Abgrenzung zu Art 73 Abs 7 Satz 2 GRG könne aus Abs 2 Satz 1 derselben Vorschrift ein Eigentumsübergang auf den MDK nur in den Fällen gefolgert werden, in denen der VäD am Stichtag 30. September 1989 alleiniger Nutzer eines Gebäudes gewesen sei. Da die beiden in Rede stehenden Gebäude gemeinsam genutzt worden seien, könne der Kläger weder die Teilung des Grundstücks in Bremen, noch die Grundstücksberichtigung noch die Erstattung der gezahlten Miete beanspruchen. Dabei komme es auf den Streit der Beteiligten über den genauen Umfang der jeweiligen Nutzung und wie sich diese im Laufe der Jahre entwickelt habe nicht an. Das Gebäude in Bremerhaven sei unstreitig von der beklagten LVA mitbenutzt worden. Dasselbe gelte von dem Gebäude in Bremen, denn die Unterbringung des für den gesamten Gebäudekomplex zuständigen Hausmeisters und der gemeinsamen Telefonzentrale charakterisiere die Nutzung als gemeinschaftlich, so daß die Voraussetzung einer ausschließlichen Nutzung durch den VäD nicht vorliege.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von Art 73 Abs 2 Satz 1 GRG. Der darin vorgeschriebene Eigentumsübergang hänge weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Vorschrift von der vorherigen alleinigen Nutzung durch den VäD ab. Der Anwendungsbereich von Art 73 Abs 7 Satz 2 GRG sei nach dem Gesetzeswortlaut auf „Vereinbarungen” beschränkt, die bezüglich der Nutzung durch den VäD nicht vorgelegen hätten, weil sie zwei Rechtsträger voraussetzten. Die den Krankenkassen für die Dienstleistungen des VäD und dessen Raumnutzung in Rechnung gestellten Kosten hätten ausschließlich interne haushaltsrechtliche Bedeutung für die beklagte LVA gehabt. In bezug auf die umstrittenen Gebäude seien keine Rechte und Pflichten ersichtlich, in die der MDK hätte eintreten können. Mit dem Begriff „Vereinbarungen” meine das Gesetz Absprachen mit Dritten, deren Gegenleistungen sowohl der LVA als auch dem VäD zugute kommen sollten wie etwa die Dienste des Hausmeisters für die beiden Gebäude in Bremen. Im übrigen sei selbst auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG jedenfalls in Bremen eine alleinige Nutzung durch den VäD zu bejahen. Die Gemeinschaftseinrichtungen (Hausmeisterei und Telefonzentrale) fielen unter Art 73 Abs 7 GRG bzw hätten nur marginale Bedeutung und stünden daher dem Eigentumsübergang nicht entgegen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen
- zur Teilung des Grundstücks in Bremen wie in der Vorinstanz beantragt,
zur Bewilligung der Eintragung des Klägers als Eigentümer
- des durch die Teilung entstehenden Grundstücks in Bremen,
- des Grundstücks in Bremerhaven,
- zur Zahlung von DM 942.469,90 nebst 6% Zinsen seit 26. November 1994,
und des weiteren, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamts erfasse Art 73 Abs 7 Satz 2 GRG als Spezialvorschrift für die gemeinsame Nutzung von Gebäuden den vorliegenden Fall. Die Beschränkung dieser Vorschrift auf Verträge im bürgerlich-rechtlichen Sinne werde den Gesetzesmaterialien nicht gerecht. Der Eintritt in die Rechte und Pflichten, die nach den internen Absprachen für den VäD gegolten hätten, sei in der Form möglich gewesen, daß nunmehr der MDK nutzungsberechtigt und zur Zahlung des festgelegten Nutzungsentgelts verpflichtet sei.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger kann aus Art 73 Abs 2 Satz 1 GRG keine Rechte, insbesondere keinen Eigentumsübergang ableiten, so daß er weder die Teilung des Grundstücks in Bremen, noch Grundbuchberichtigungen, noch Erstattung der zwischen Oktober 1989 und Oktober 1994 gezahlten Miete beanspruchen kann.
Nach der genannten Vorschrift gehen das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalten, die mit den Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die Medizinischen Dienste über. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für den Eigentumsübergang auf den Kläger liegen nicht vor. Was mit „rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang” gemeint ist, bedarf allerdings der Auslegung. Die Gesetzesmotive sind insoweit unergiebig (BT-Drucks 11/2237 S 273 zu Art 67 Abs 2). Der Anwendungsbereich kann nur in der Abgrenzung zu Art 73 Abs 7 Satz 2 GRG erschlossen werden. Nach dieser Vorschrift treten die Medizinischen Dienste in die Rechte und Pflichten von Vereinbarungen der Landesversicherungsanstalten ein, die die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und medizinischen Geräten der Landesversicherungsanstalten für Aufgaben der Rentenversicherung und des VäD regeln. Da die Gebäude in Bremen und Bremerhaven von dieser Bestimmung erfaßt werden, hat ein Eigentumsübergang nach Art 73 Abs 2 Satz 1 GRG insoweit nicht stattgefunden.
Dem Sinn der gesetzlichen Regelung ist ohne weiteres zu entnehmen, daß ein Vermögensgegenstand nicht sowohl unter Absatz 2 als auch unter Absatz 7 der genannten Vorschrift fallen kann. Die Bestimmungen schließen sich gegenseitig aus, weil der MDK nicht Eigentümer nach Absatz 2 geworden und gleichzeitig schuldrechtlichen Verpflichtungen unterworfen sein kann, wie sie der Nichteigentümer eingehen muß, um zur Nutzung einer Sache berechtigt zu sein. Das LSG hat in der tatsächlichen gemeinsamen Nutzung das Abgrenzungsmerkmal zwischen den erwähnten Bestimmungen gesehen und die Fälle alleiniger Nutzung durch den VäD dem Anwendungsbereich des Absatzes 2 zugeordnet. Das bedarf nach Auffassung des Senats der Korrektur. Neben der Frage der bisherigen Nutzung erhebt Absatz 7 auch die Tatsache zum Kriterium, ob „Vereinbarungen” getroffen waren – entweder mit außenstehenden Dritten (Satz 1) oder als interne Absprache mit dem rechtlich unselbständigen VäD (Satz 2), wodurch letztlich dessen Kostenträger – die gesetzlichen Krankenkassen – verpflichtet wurden. Daß in Art 73 Abs 7 Satz 2 GRG „interne” Vereinbarungen und nicht Vereinbarungen mit Dritten angesprochen sind, ergibt sich aus der Eigenständigkeit der Regelung gegenüber Satz 1 derselben Vorschrift und aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 11/2237 S 273 zu Art 67 Abs 7). Die Einwände der Revision gegen diese Auslegung sind für den Senat ebensowenig nachvollziehbar wie die Erwägung, aus Art 73 Abs 2 GRG ergebe sich bei gemeinsamer Nutzung ein teilweiser Eigentumsübergang, weil das Gesetz keine ausdrückliche Beschränkung auf den Fall der alleinigen Nutzung enthalte.
Das Vorhandensein von Nutzungsvereinbarungen ist für die Anwendung von Art 73 Abs 7 GRG deshalb von besonderer Bedeutung, weil dem Gesetz kein Anhalt dafür zu entnehmen ist, daß den daraus dem VäD bzw den hinter ihm stehenden Kostenträgern erwachsenden schuldrechtsähnlichen Verpflichtungen gegenüber der LVA durch Eigentumsübergang die Grundlage entzogen werden sollte. Mit dem Übergang des Eigentums auf den MDK – etwa an einem Grundstück – wären die Rechte und Verpflichtungen der LVA aus einer internen Nutzungsvereinbarung erloschen. Es wäre kaum nachzuvollziehen, wenn dieser Rechtsverlust nach dem GRG allein davon abhängen sollte, ob ein Grundstück oder ein Gerät der LVA ausschließlich oder nur teilweise dem VäD zur Verfügung gestellt worden war, ohne daß es darauf ankäme, ob die Krankenkassen vor der Rechtsänderung entsprechend der intern getroffenen Absprachen ein Nutzungsentgelt tragen mußten. Insoweit muß Absatz 7 als Sondervorschrift zumindest für diejenigen Vermögensgegenstände angesehen werden, deren gemeinsame Nutzung für Zwecke der Renten- und Krankenversicherung Gegenstand von internen Absprachen zwischen LVA und VäD waren. Abgesehen vom Wortlaut sprechen hierfür auch systematische Überlegungen. Danach stellt sich die im Gesetzestext nachgehende Vorschrift des Absatz 7 als Ausnahme zum vorgehenden Absatz 2 dar.
Infolgedessen spricht das Bestehen einer Nutzungsvereinbarung regelmäßig für die Anwendung des Art 73 Abs 7 GRG und gegen dessen Absatz 2. Nur das Fehlen einer internen Nutzungsregelung ist mit der dem Eigentumsübergang nach Art 73 Abs 2 GRG vom Gesetzgeber offensichtlich zugrundegelegten Situation eines „wirtschaftlichen” Eigentums des VäD vereinbar. Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, die LVA habe faktisch zugunsten der Kostenträger des VäD jegliche Rechte aus dem Eigentum aufgegeben und eine formelle Übereignung nur deshalb nicht vorgenommen, weil weder der VäD noch die Gemeinschaft der Kostenträger eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellte. Eine bestehende Nutzungsregelung bekräftigt demgegenüber die Stellung der LVA als Eigentümerin und ihre Befugnis, die Nutzung durch den VäD zu ändern und dadurch eine andere Kostenbeteiligung der dazu verpflichteten Krankenkassen herbeizuführen.
Ob eine Nutzungsvereinbarung auch dann ausreicht, um eine „gemeinsame” Nutzung im aufgezeigten rechtlichen Sinn zu begründen, wenn ausschließlich der VäD den fraglichen Vermögensgegenstand nutzen und faktisch darüber wie ein Eigentümer verfügen durfte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen des LSG ergeben nämlich, daß ein solcher Fall nicht vorliegt. Danach diente das Gebäude in Bremen neben den Zwecken des VäD der Unterbringung von Gemeinschaftseinrichtungen wie die Telefonzentrale und die Hausmeisterei. Für das Gebäude in Bremerhaven ist sogar eine unmittelbare Mitnutzung für die Aufgaben der Rentenversicherung festgestellt. Dadurch wird die von den getroffenen Nutzungsregelungen abzuleitende Annahme nur bestätigt, daß die LVA am Stichtag das „wirtschaftliche” Eigentum an ihren Gebäuden nicht aufgegeben hatte. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die präzise Ermittlung der jeweiligen Nutzungsanteile oder auf ihre Gewichtung im Verhältnis zur Bedeutung des betreffenden Vermögensgegenstandes an. Umstände, die den aufgezeigten rechtlichen Schlußfolgerungen aus dem Bestehen einer Nutzungsvereinbarung die Grundlage entziehen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Soweit sich die Revision gegen die Annahme einer Nutzungsvereinbarung iS von Art 73 Abs 7 Satz 2 GRG wendet, kann ihr Angriff ebenfalls keinen Erfolg haben. Daß es sich nicht um Vereinbarungen zwischen selbständigen Rechtsträgern handelt, entspricht der Auslegung der fraglichen Vorschrift durch den Senat und stellt schon deshalb deren Ergebnis nicht in Frage. Ebenso ist der Auffassung zuzustimmen, die Nutzflächenberechnung der LVA habe als Grundlage für die Kostenbeteiligung der Krankenkassen vor allem haushaltsrechtliche Bedeutung. Gerade der haushaltsrechtliche Aspekt bestätigt, daß Art 73 Abs 2 GRG keine unbeschränkte Vermögensübernahme der dem VäD zur Verfügung gestellten Einrichtungen durch den MDK anordnet. Die LVA ist haushaltsrechtlich verpflichtet, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Aufgaben der Rentenversicherung einzusetzen. Die Anschaffung von Vermögensgegenständen für die Zwecke des VäD, also zum Nutzen der Krankenversicherung, war mit dieser Verpflichtung dann vereinbar, wenn sichergestellt war, daß die für den VäD aufgewandten Mittel wieder den Zwecken der Rentenversicherung zugeführt wurden. Das konnte auf zwei Wegen erreicht werden. Wenn die Kostenträger des VäD die Anschaffungskosten sowie alle laufenden Lasten übernahmen, brauchte keine Nutzungsregelung getroffen werden und es sprach nichts gegen einen Eigentumsübergang nach Art 73 Abs 2 GRG. Wenn die der Rentenversicherung entzogenen Mittel dieser jedoch als Nutzungsentgelt wieder zugeführt wurden, mußte die Nutzungsvereinbarung nach Schaffung des MDK auch aus haushaltsrechtlichen Gründen erhalten bleiben. Sonst wären Mittel der Rentenversicherung ohne Gegenleistung auf die Krankenversicherung übertragen worden.
Da das LSG den geltend gemachten Anspruch zu Recht verneint hat, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen