Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionseinlegung mittels Telebrief. Unterschriftserfordernis
Orientierungssatz
Die Übermittlung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsschriftsätzen im Wege des Telebriefverfahrens (Telefax, Telekopie) ist zulässig. Die Anwendung dieses Verfahrens macht die notwendige Unterzeichnung von Schriftsätzen zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung jedoch nicht entbehrlich. Die gemäß § 164 Abs 1 SGG vorgeschriebene schriftliche Einlegung der Revision erfordert, daß die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten (§ 166 Abs 2 SGG) unterzeichnet ist (vgl BSG vom 28.6.1985 - 7 BAr 36/85 = SozR 1500 § 160a Nr 53).
Normenkette
SGG § 164 Abs 1, § 166 Abs 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 15.08.1989; Aktenzeichen L 13 Kg 77/89) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 09.02.1989; Aktenzeichen S 30 Kg 158/87) |
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Bundeserziehungsgeld.
Das beklagte Land lehnte den Antrag des Klägers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Gewährung von Erziehungsgeld für sein am 24. November 1986 geborenes Kind mit Bescheid vom 30. Dezember 1986, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 13. April 1987, ab.
Klage und Berufung des Klägers hiergegen sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Dortmund vom 9. Februar 1989; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1989).
Der Prozeßbevollmächtigte des Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1989, am selben Tage beim Bundessozialgericht (BSG) als Telebrief eingegangen, eingelegt. Die Revisionsschrift trägt keine Unterschrift. Mit Schriftsatz vom 6. November 1989, am selben Tage beim BSG als Telebrief eingegangen, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Revision begründet. Die Revisionsbegründungsschrift ist ebenfalls nicht unterschrieben. In der Sache führt der Kläger aus, er sei als Angehöriger der jezidischen Glaubensgemeinschaft vor der Abschiebung sicher gewesen, weil er einen Anspruch auf "kleines Asyl" gehabt habe. Er habe sich in der Bundesrepublik gewöhnlich aufgehalten. Erziehungsgeld stehe ihm somit zu.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Er trägt vor, die vom Bevollmächtigten des Kläger eingereichte Revisionsschrift entspreche wegen der fehlenden Unterschrift nicht dem Schriftlichkeitsprinzip.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes ist die Übermittlung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsschriftsätzen im Wege des Telebriefverfahrens (Telefax, Telekopie) zulässig. Die Anwendung dieses Verfahrens macht die notwendige Unterzeichnung von Schriftsätzen zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung jedoch nicht entbehrlich. Die gemäß § 164 Abs 1 SGG vorgeschriebene schriftliche Einlegung der Revision erfordert, daß die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten (§ 166 Abs 2 SGG) unterzeichnet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 53; BAGE 50, 348; BGH NJW 1990, 188, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist bereits bei der Revisionsschrift des Klägers - eingegangen am 6. Oktober 1989, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist - nicht erfüllt, die Revision ist mithin nicht innerhalb der Frist des § 164 Abs 1 Satz 1 SGG formgerecht eingelegt worden. Sie ist schon aus diesem Grunde unzulässig.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen