Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorruhestandsgeld. Eintrittspflicht der Bundesanstalt für Arbeit für insolventen Arbeitgeber. Rundung der Leistung
Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit, anstelle des insolventen Arbeitgebers gemäß § 9 Abs 1 Nr 1 VRG Vorruhestandsgeld zu gewähren.
Orientierungssatz
1. Bei Anwendung des § 9 VRG erfolgt die Bestimmung des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts aus § 3 Abs 2 VRG. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet nicht deshalb aus, weil in § 9 VRG nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird.
2. Rundungen sind, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorher vorsieht, erst nach Abschluß des gesamten Rechenwerks beim Endergebnis erlaubt.
Normenkette
VRG § 3 Abs 2, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1, § 9 Abs 2; AFG § 112 Abs 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 16.02.1989; Aktenzeichen L 9 Ar 62/87) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.03.1987; Aktenzeichen S 23 Ar 21/86) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Vorruhestandsgeld (Vog).
Er war bis zum 31. Dezember 1984 bei der Firma Q. und M. GmbH & Co in W. beschäftigt. Über das Vermögen der Firma ist am 14. Mai 1985 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Kläger erhielt vom 1. Januar bis 31. März 1985 von seiner früheren Arbeitgeberin auf der Grundlage des Vorruhestandstarifvertrages der Arbeitsgemeinschaft der Arbeitgeberverbände der Nordrheinischen Textilindustrie und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk Nordrhein (Vog-TV), vom 13. Juni 1984 Vog. Dieser Tarifvertrag enthält keine Insolvenzsicherung für den Fall der Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber. Am 15. Mai 1985 beantragte der Kläger bei der Beklagten Vog gemäß § 9 Vorruhestandsgesetz (VRG), da seine frühere Arbeitgeberin die Zahlung eingestellt habe.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 21. August 1985 Vog ab 1. April 1985 unter Zugrundelegung eines monatlichen durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts von 2.111,20 DM. Dem lag eine Auskunft des Konkursverwalters zugrunde, wonach der Kläger in der Zeit von Juni bis November 1984 ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 11.014,-- DM in 904 Arbeitstagen erzielt habe. Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm müsse entsprechend der Berechnung seiner Arbeitgeberin ein Vog auf der Grundlage eines Bruttoarbeitsentgelts von 2.299,69 DM pro Monat gewährt werden. Die Arbeitgeberin hatte zunächst diesen Betrag bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts zugrunde gelegt, war dann aber von einem Bruttoarbeitsentgelt von monatlich 2.291,01 DM ausgegangen. In beiden Fällen hatte sie eine tarifliche Jahressonderzahlung in Höhe von 1.279,-- DM sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 468,-- DM mit einbezogen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1985 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 5. März 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger höheres Vog unter Berücksichtigung der tariflichen vermögenswirksamen Leistungen zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen, nämlich soweit der Kläger die Berücksichtigung der Jahressonderzahlung begehrte. Das LSG hat sein Urteil vom 16. Februar 1989 im wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 1 VRG seien erfüllt. Die Beklagte habe daher das Vog dem Grunde nach wie ein Arbeitgeber zu gewähren. Die Höhe der Leistung sei gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 VRG nach § 3 Abs 1 Nr 1 VRG zu berechnen. Danach sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein Vog in Höhe von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts zu gewähren. Hierbei sei auf die Bestimmung des § 3 Abs 2 zurückzugreifen. Die Auffassung des Klägers, nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 VRG müsse davon ausgegangen werden, daß das Vog von der Beklagten in derselben Höhe wie zuvor von der Arbeitgeberin zu zahlen sei, treffe nicht zu. Die Regelung des § 9 Abs 1 VRG sage nichts über die Höhe der zu gewährenden Leistungen aus. Diese richte sich allein nach § 3 Abs 2 VRG iVm § 112 Abs 2 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) idF des Haushaltsbegleitgesetzes 1984. Hiernach blieben einmalige und wiederkehrende Zuwendungen bei der Berechnung des der Vorruhestandsleistung zugrundeliegenden Bruttoarbeitsentgelts außer Betracht. Die tarifliche Jahressonderzahlung müsse daher bei der Bemessung des Vog außer Ansatz bleiben. Es handele sich hierbei um eine Zuwendung, weil sie nicht zu dem gewöhnlichen laufenden Arbeitsentgelt gehöre, mit dem der Arbeitnehmer bei jeder Lohnabrechnung rechnen könne. Hingegen müßten die tariflichen vermögenswirksamen Leistungen bei der Ermittlung des für die Berechnung des Vog maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts mit einbezogen werden. Es handele sich um laufende Leistungen, mit denen der Arbeitnehmer bei jeder Lohnabrechnung rechnen könne.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung der §§ 9 und 3 des VRG. Er ist der Auffassung, dem Wortlaut des § 9 Abs 1 VRG sei zu entnehmen, daß im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers die Beklagte die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen übernehme. Das bedeute, daß die Leistungen und Leistungsberechnungen so übernommen werden müßten, wie sie sich aufgrund der tariflichen Vereinbarungen darstellten. Diese Ansicht werde auch durch die zu § 9 VRG vorliegende Begründung bestätigt. In dieser heiße es: "... Hierbei treffen die Bundesanstalt die gleichen Verpflichtungen wie einen Arbeitgeber ...".
Als Insolvenzsicherung solle die Beklagte an die Stelle des Arbeitgebers treten, womit eine ähnliche Regelung getroffen werden sollte, wie im Bereich des Konkursausfallgeldes. Auch dort sei das Arbeitsentgelt insgesamt zu berücksichtigen. Sachlich umfasse dieser Anspruch also alle Arten von Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis, die als Gegenwert für geleistete Arbeit oder das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft angesehen werden könnten. Eine Beschränkung für die volle Eintrittspflicht der Beklagten sehe der Gesetzgeber nur insoweit vor, als der Anspruch auf 65 % des Bruttoentgelts einschließlich der Höhe der Dynamisierung begrenzt sei. Aus der Beschränkung der Verweisung auf § 3 Abs 1 Nr 1 VRG sei schlüssig zu folgern, daß auf § 3 Abs 2 VRG mit der Verweisung auf § 112 Abs 2 AFG nicht zurückgegriffen werden könne; denn andernfalls hätte der Gesetzgeber auf § 3 Abs 2 in § 9 Abs 2 VRG verweisen müssen.
Der Kläger beantragt,
unter entsprechender Änderung der Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts sowie des Bescheides der Beklagten vom 21. August 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1985 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Vorruhestandsgeld auf der Grundlage eines durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts von 2.299,69 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, die Formulierung in § 9 Abs 1 VRG, wonach die Bundesanstalt unter bestimmten Voraussetzungen Vog wie ein Arbeitgeber zu gewähren habe, sei schon von ihrem Wortlaut her kein Beleg für die Auffassung des Klägers. Sie stelle nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber und damit auf einen bestimmten Einzelfall ab, sondern weise auf etwas hin, was sonst ganz allgemein bei der Gewährung von Vog durch die Arbeitgeber rechtlich geboten und von ihnen einzuhalten sei, nämlich daß auch bei der Zahlung von Vog unter anderem Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen zu leisten seien. Die Höhe des Vog nach § 9 Abs 1 VRG sei hingegen in dessen Abs 2 geregelt. Für diese Auffassung spreche schon der Wortlaut des § 9 Abs 2 VRG. Abgesehen davon sei das Vog nach § 9 Abs 1 VRG eine eigenständige öffentlich-rechtliche Sozialleistung (§ 19a Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I -).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf höheres Vog als ihm das LSG zugesprochen hat.
Nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 VRG gewährt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) Vog wie ein Arbeitgeber, wenn ua über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet worden ist, soweit der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung von Vog nicht erfüllt und der Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen für den Fall der Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber nicht geschützt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers seit Beginn des Monats April 1985 kein Vog mehr gezahlt. Über ihr Vermögen ist das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Vog-TV vom 13. Juni 1984 sah keine Insolvenzsicherung für den Fall der Zahlungseinstellung vor. Damit steht fest, daß der Kläger dem Grunde nach gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Vog hat.
Über die Höhe des Vog, das die BA zu zahlen hat, enthält § 9 VRG keine abschließende Bestimmung. Das folgt schon aus § 9 Abs 2 VRG. Dieser besagt, daß die BA die Leistung nach Abs 1 in Höhe des Vog nach § 3 Abs 1 Nr 1 VRG gewährt. Schon hieran zeigt sich, daß die Auffassung des Klägers nicht zutreffen kann, die Formulierung in § 9 Abs 1 VRG "... gewährt die BA Vorruhestandsgeld wie ein Arbeitgeber..." besage, die BA habe das Vog so zu leisten, wie es der Arbeitgeber geleistet hat oder zu leisten hatte. Ebensowenig folgt aus § 9 Abs 1 VRG, die BA habe für ihre Leistung von der Berechnung des Vog des Arbeitgebers auszugehen. Die BA zahlt nicht das Vog des Arbeitgebers weiter, sondern gewährt Vog nur wie ein solcher. Vor allem steht der Auffassung des Klägers entgegen, daß es sich bei dem Vog nach § 9 Abs 1 VRG nicht um das vom Arbeitgeber nach wie vor geschuldete arbeitsrechtliche Vog handelt, sondern um eine eigenständige öffentlich-rechtliche Sozialleistung gemäß § 19a Abs 1 Nr 2 SGB I. § 9 Abs 1 VRG begründet in den dort näher geregelten Fällen die Eintrittspflicht der BA für Vorruhestandsleistungen anstelle des illiquiden Arbeitgebers nur in der Weise, daß sie die bisherige Arbeitgeberleistung nach den auch für ihre Zuschußgewährung in Normalfällen gültigen Maßstäben zu übernehmen hat. Das kommt bereits dadurch zum Ausdruck, daß das im Wege der Insolvenzsicherung zu zahlende Vog nach den §§ 9 Abs 2, 3 Abs 1 Nr 1 VRG 65 vH und nicht, wie im Vog-TV vereinbart, 75 vH des Bruttoarbeitsentgelts beträgt. Gegen die Auffassung des Klägers spricht zudem, daß nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe die BA etwa an fehlerhafte Berechnungen des Arbeitgebers binden wollen.
Was maßgebliches Bruttoarbeitsentgelt ist, folgt aus § 3 Abs 2 VRG. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet nicht deshalb aus, weil in § 9 VRG nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Für eine solche Verweisung besteht kein Bedürfnis. Es entspricht normaler Verweisungstechnik, in der Verweisungsnorm nicht auch auf solche weiteren Vorschriften zu verweisen, deren Geltung sich ohne weiteres aus dem Inhalt der Norm, auf die verwiesen wird, ergibt.
Mit § 9 Abs 1 VRG hat der Gesetzgeber nur die Eintrittspflicht der BA dem Grunde nach geregelt. Sie wird dadurch verpflichtet, wie ein Arbeitgeber Vog zu zahlen. Der Umfang ihrer Verpflichtung ist jedoch keineswegs derselbe wie der des Arbeitgebers. Das folgt unzweideutig aus § 9 Abs 2 VRG. Danach findet § 3 Abs 1 Nr 1 Anwendung. Folglich gelten die dort vorgeschriebenen Maßstäbe, dh für die Bemessung des Bruttoarbeitsentgelts die des § 3 Abs 2 VRG. Hiernach ist Bruttoarbeitsentgelt iS des Abs 1 das Arbeitsentgelt, welches der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beginn der Vorruhestandsleistung in den letzten abgerechneten, insgesamt sechs Monate umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt hat, soweit es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze des § 175 Abs 1 Nr 1 AFG nicht übersteigt. § 112 Abs 2, 4, 5 Nr 3 und 7 AFG in der vor dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Aus dem Hinweis auf § 112 Abs 2 AFG - in der Fassung des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) - folgt, daß einmalige und wiederkehrende Zuwendungen bei der Bemessung außer Betracht zu bleiben haben. Die tarifliche Jahressonderzahlung von 1.279,-- DM, die der Kläger erhalten hat, ist, wie das LSG zutreffend erkannt hat, eine von der Bemessung ausgeschlossene Zuwendung. Sie gehört nicht zu dem dem Kläger normalerweise und regelmäßig, dh monatlich laufend ausgezahlten Arbeitsentgelt (BSG SozR 4100 § 112 Nr 25). Soweit der Kläger die Jahressonderzahlung berücksichtigt wissen will, hat das LSG zu Recht die Auffassung der Beklagten bestätigt.
Dennoch ist - ungeachtet der rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten durch das LSG, dem Kläger höheres Vog unter Berücksichtigung der tariflichen vermögenswirksamen Leistungen zu zahlen - die Berechnung des Vog, wie sie die Beklagte bisher vorgenommen hat, zu beanstanden, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hat; denn ob dem Kläger der geltend gemachte prozessuale Anspruch auf höheres Vog zusteht, ist von den Gerichten unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das schließt die Prüfung ein, ob eine zutreffende Berechnung einen höheren Anspruch ergibt. Das aber ist schon ohne Berücksichtigung der vom LSG zugesprochenen tariflichen vermögenswirksamen Leistungen und der nicht berücksichtigungsfähigen tariflichen Jahressonderleistung der Fall. Ungeachtet dieser Zahlungen hat der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG in der Zeit von Juni bis November 1984 in 904 Arbeitsstunden ein Arbeitsentgelt von 11.014,-- DM erzielt. Bei Zugrundelegung einer 40-Stundenwoche ergibt sich hieraus ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.111,83 DM (statt 2.111,20 DM) und dementsprechend ein Vog von 1.372,69 DM (statt 1.372,28 DM). Dies zeigt die folgende Berechnung:
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Bruttoarbeitsentgelt von Juni bis November 1984 =-11.014,-- DM; |
Umrechnung auf den Stundenlohn 11.014 : 904 = 12,183628 DM; |
durchschnittliches Bruttomonatsentgelt nach |
der Formel: Stundenlohn x tarifliche Arbeitszeit |
x 13 Wochen : 3 Monate = 12,183628 x 40 |
x 13 :3 = 2.111,8288 DM |
hiervon 65 vH = 1.372,6887 DM |
Vog (gerundet) = 1.372,69 DM. |
Der demgegenüber von der Beklagten als durchschnittliches Bruttomonatsentgelt im Bemessungszeitraum mit 2.111,20 DM berechnete Wert und das sich hieraus ergebende Vog von 1.372,28 DM beruht auf dem Umstand, daß die Beklagte eine Rundung der Pfennig-Bruchteile bereits bei Ermittlung des Stundenlohns vorgenommen und auf diese Weise dort zu einem Betrag von 12,18 DM gelangt ist. Das war nicht zulässig; Rundungen sind, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorher vorsieht, erst nach Abschluß des gesamten Rechenwerks beim Endergebnis erlaubt, wenn dieses rechnerisch nicht verfälscht werden soll.
Indessen bedurfte es hier deswegen keiner weitergehenden Berechnung und Entscheidung des Senats, da die Beklagte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das LSG die tariflichen vermögenswirksamen Leistungen in die Bemessung des Vog einbeziehen muß und daher ohnedies eine neue Berechnung erforderlich ist. Sie wird dabei auch bei der Neufestsetzung des Bruttoarbeitsentgelts ohne Jahressonderzahlung die richtige Rechenmethode anzuwenden haben.
Im Ergebnis, soweit nämlich der Kläger die Jahressonderzahlung berücksichtigt wissen will, ist seine Revision unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen