Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 30.01.1991) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30. Januar 1991 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. April 1990 dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger die Beiträge zu erstatten, die er als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet hat.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Erstattung von rechtmäßig entrichteten Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK).
Der 1941 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1973 bis zum 31. Dezember 1987 (Eintrittsbescheid der Beklagten LAK vom 6. Februar 1974; Austrittsbescheid vom 2. Dezember 1988) und vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Oktober 1989 (Eintrittsbescheid vom 2. Dezember 1988; Austrittsbescheid vom 4. April 1990) als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der beklagten LAK und entrichtete für 185 Kalendermonate Pflichtbeiträge. Die Beklagte gewährte ihm ab Oktober 1987 und ab Juli 1988 Beitragszuschüsse.
Mit dem streitigen Bescheid vom 4. April 1990 lehnte die Beklagte den im Oktober 1989 gestellten Antrag des Klägers ab, ihm die Beiträge, die er als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet hatte, gemäß § 27a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) zu erstatten, ab. Dem stehe entgegen, daß die Frist zur Abgabe der Erklärung für die freiwillige Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 GAL noch nicht abgelaufen sei. Nach Fristablauf könne der Kläger einen neuen Antrag stellen.
Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen und die (Sprung-)Revision zugelassen (Urteil vom 30. Januar 1991). Das SG ist folgender Auffassung: Der Kläger habe derzeit keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Zwar seien die Voraussetzungen von § 27a Abs 1 Satz 1 Buchst a bis c GAL erfüllt. Er habe jedoch entgegen § 27a Abs 1 Satz 1 Buchst d GAL noch die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 GAL. Nach dieser Vorschrift könne er innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende seiner Beitragspflicht erklären, die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen zu wollen. Diese Zweijahresfrist sei noch nicht abgelaufen. Auf den vom Kläger mit der Klageschrift ausgesprochenen Verzicht auf dieses Recht komme es nicht an, weil die Möglichkeit eines Verzichts gesetzlich nicht vorgesehen und mit Sinn und Zweck der Überlegungsfrist nicht zu vereinbaren sei. Die zu § 1303 Abs 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entwickelten Grundsätze, nach denen eine Beitragserstattung nicht vor Ablauf einer zweijährigen Wartefrist möglich sei, müßten auch für § 27 GAL gelten, der gleichfalls eine willkürlich nicht verkürzbare Schutzfrist bestimme. Gegen einen vorzeitigen Verzicht auf das Weiterversicherungsrecht, auf das § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht anwendbar sei, spreche auch, daß dadurch das Recht der Witwe des landwirtschaftlichen Unternehmers beseitigt würde, innerhalb der Zweijahresfrist die Weiterversicherungserklärung abzugeben.
Mit der (Sprung-)Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 27a GAL. Zwar sei § 46 SGB I nicht einschlägig. Jedoch könne er auf das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung vor Ablauf der Zweijahresfrist wirksam verzichten und damit einen Anspruch auf Beitragserstattung erlangen. Er habe den Verzicht jedenfalls mit der Klageschrift ausdrücklich gegenüber der Beklagten erklärt, da er mit seinen Überlegungen zur Pflichtversicherung auf Antrag nach § 27 GAL schon seit geraumer Zeit zum Abschluß gelangt sei. Er fühle sich in unerträglicher Weise bevormundet, wenn ihm die volle Ausschöpfung einer Überlegungsfrist aufgezwungen werden solle, obwohl er sich schon lange dazu entschieden habe, von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch zu machen; er habe vor, den ihm zustehenden Erstattungsbetrag im Rahmen seiner Lebens- und Zukunftsplanung anderweitig einzusetzen. In der Amtlichen Begründung zum 6. Änderungsgesetz zum GAL (BT-Drucks VI/3463), mit dem § 27a GAL eingeführt wurde, heiße es: „Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Änderungen im § 2. Eine Erstattung bereits entrichteter Beiträge ist dann begründet, wenn die erworbene Leistungsberechtigung – 180 Kalendermonate und Abgabe – durch Weiterentrichtung von Beiträgen nicht aufrechterhalten wird.” Auf das Weiterentrichtungsrecht einer Witwe (er selbst sei unverheiratet) komme es schon deswegen nicht an, weil dieses aus der Versicherung des landwirtschaftlichen Unternehmers abgeleitet sei, nur bei dessen Ableben innerhalb der Zweijahresfrist entstehen und dann nicht zum Tragen komme könne, wenn der Unternehmer wirksam auf sein Weiterversicherungsrecht verzichtet habe. § 1303 Abs 1 Satz 3 RVO sei nicht entsprechend anwendbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30. Januar 1991 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. April 1990 aufzuheben und die Beklagte zur Erstattung der Beiträge gemäß § 27a GAL zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30. Januar 1991 zurückzuweisen.
§ 27a GAL sei dem § 1303 Abs 1 Satz 3 RVO nachgebildet, der verhindern solle, daß auf einen bereits erlangten Versicherungsschutz leichtfertig und unüberlegt verzichtet werde. Es solle eine umfassende Versicherung gesichert und der erworbene Versicherungsschutz nicht ohne weiteres zur Disposition des Versicherten gestellt werden. Da die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen iS von § 27a Abs 1 Satz 1 Buchst d GAL solange bestehe, wie die Zweijahresfrist nicht versäumt sei, seien die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nicht gegeben. Der Sinn dieser Schutzfrist werde bei einem vorzeitigen Verzicht nicht erfüllt, weil kein Antragsteller absehen könne, wie sich seine sozialversicherungsrechtliche Versorgung nach der Betriebsabgabe entwickele. Außerdem würde das Recht der Witwe bzw des Witwers auf die Abgabe einer eigenen Weiterversicherungserklärung beseitigt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die (Sprung-)Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Sein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung ist nicht dadurch entfallen, daß während des Revisionsverfahrens die von der beklagten LAK seinem Beitragserstattungsbegehren entgegengehaltene Zweijahresfrist iS von § 27 Abs 1 Satz 1 GAL, die am 1. November 1989 begonnen hatte und am 31. Oktober 1991 endete, abgelaufen ist, so daß der streitige Bescheid (und das Beitragserstattung nur für die Dauer dieser Frist ablehnende Urteil des SG) durch Zeitablauf erledigt wären. Dem steht nicht nur entgegen, daß die Beklagte dem Kläger in dem streitigen Bescheid eine Beitragserstattung nur für den Fall in Aussicht gestellt hat, daß er nach Ablauf der Zweijahresfrist einen neuen Antrag stellt; darüber hinaus kann der Kläger die gerichtliche Klärung beanspruchen, wann der Beitragserstattungsanspruch entstanden und fällig geworden ist (§§ 38, 40 Abs 1, 41 SGB I), weil davon ua auch sein Anspruch auf Verzinsung (§ 44 SGB I) abhängt. Der erkennende Senat hat bereits geklärt, daß die in § 27a GAL vorgesehene Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge eine Leistung der Versichertengemeinschaft, eine Regelleistung nach dem GAL und eine einmalige Geldleistung iS von § 11 Satz 1 SGB I ist (BSG SozR 3-5850 § 27a Nr 1 S 2) die – was deswegen keiner weiteren Darlegung bedarf – nach § 44 SGB I zu verzinsen sein kann (aO ohne Angabe von Gründen Noell, Die Altershilfe für Landwirte, GAL 1983, 10. Auflage 1983, S 413).
Nach § 27a Abs 1 Satz 1 GAL werden Personen, die a) nach diesem Gesetz für 180 Kalenderbeiträge Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, b) nicht nach § 14 beitragspflichtig sind, c) mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersgeld nicht haben werden und d) nicht die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 erlangt haben, auf Antrag die Beiträge, die sie als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet haben, erstattet. Nach § 27a Abs 3 GAL ist für die Beitragserstattung die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig, an die zuletzt Beiträge gezahlt worden sind.
Ob demnach die Beklagte dem Kläger die Beiträge für 185 Kalendermonate, die er als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet hat, erstatten muß, hängt im vorliegenden Fall allein davon ab, ob der Kläger „nicht die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 erlangt hat” (Buchst d, aaO). Die anderen Anspruchsvoraussetzungen liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des SG, an die der Senat gebunden ist (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG) und worüber die Beteiligten auch nicht streiten, vor.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 31. März 1992 – 4 RLw 9/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; SozR 3-5850 § 48 Nr 1 S 5 f; SozR 3-5850 § 27a Nr 1 S 4; mwN) ist „die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27” ein Gestaltungsrecht des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmers, bei dessen Ausübung er eine Pflichtversicherung auf Antrag begründet. Der ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer hat dieses subjektive Recht „erlangt”, sobald die in § 27 Abs 1 Satz 1 GAL genannten Voraussetzungen (wie beim Kläger) erfüllt sind, wenn er (wie der Kläger) nicht gemäß § 14 Abs 2 Satz 3 und 4 GAL durch unwiderrufliche Befreiung endgültig aus der landwirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden ist, sobald er (anders als der Kläger) eine bindende Erklärung abgegeben hat, die Entrichtung von Beiträgen fortzusetzen, oder solange die Zweijahresfrist zur Abgabe dieser Erklärung noch nicht verstrichen ist und er in dieser Zeit sein Gestaltungsrecht nicht ausgeschlagen hat.
Das Gestaltungsrecht iS von § 27 Abs 1 Satz 1 GAL, durch Antrag ein Pflichtversicherungsverhältnis zu begründen, kann – wie bei der Antragspflichtversicherung für Selbständige (§ 1227 Abs 1 Nr 9 RVO; § 2 Abs 1 Nr 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes ≪AVG≫; vgl § 4 Abs 2 SGB VI) jederzeit zwischen dem Zeitpunkt seines Entstehens und dem Zeitpunkt, in dem es – im Regelfall – kraft Gesetzes erlischt, nämlich dem Ablauf von zwei Jahren seit seiner Entstehung, ausgeübt werden. So trägt auch die Beklagte nicht vor, die Erklärung, die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen zu wollen, also die Entscheidung für die Antragspflichtversicherung, könne erst nach Ablauf von zwei Jahren abgegeben werden. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß dem Inhaber des Gestaltungsrechts die entgegengesetzte Rechtshandlung, nämlich die endgültige Ausschlagung „Verzicht”) dieses Rechts, vor Ablauf von zwei Jahren untersagt ist. Da das Gesetz dem ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmer die Rechtsmacht eingeräumt hat, sich für oder gegen eine „Weiterversicherung” zu entscheiden, hätte es schon im Blick auf den Gesetzesvorbehalt (§ 31 SGB I) einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn unterschiedliche Fristen jeweils dafür gelten sollten, in welchem Sinne der Berechtigte von seinem Recht Gebrauch macht. Das Gesetz beschränkt sich aber darauf, das Gestaltungsrecht insgesamt auflösend zu befristen, dh es jedenfalls dann erlöschen zu lassen, wenn es bis zum Ablauf der Frist nicht iS der Begründung einer Antragspflichtversicherung ausgeübt worden ist. Das bedeutet: § 27 GAL regelt nicht, daß der ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer sein Gestaltungsrecht vor Ablauf von zwei Jahren nicht ausschlagen darf.
Die Rechtsauffassung der Beklagten und des SG, der Schutzzweck der Zweijahresfrist in § 27 GAL stehe einem „vorzeitigen Verzicht” auf das Weiterversicherungsrecht entgegen, trifft nicht zu. Die auflösende Befristung des Gestaltungsrechts dient nicht dem Schutze des Berechtigten vor sich selbst; sie ist vielmehr Ausdruck der Abwägung zwischen dem Interesse der Versichertengemeinschaft an Klarheit und Überschaubarkeit der Versicherungsverhältnisse, das für eine möglichst kurze Bedenkzeit spricht (vgl §§ 8 Abs 2, 9 Abs 2 SGB V), und dem Interesse des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmers an ausreichender Gelegenheit, das Für und Wider zu bedenken, Erkenntnisse zu überprüfen und ggf seine Meinung zu ändern (BSG SozR 3-5850 § 27a Nr 1 S 4), das gerade wegen der von der Beklagten angeführten Schwierigkeit, die Entwicklung nach der Betriebsabgabe vorherzusehen, für einen möglichst langen Überlegungszeitraum spricht. Vor allem aber verkennt die Argumentation der Beklagten, daß die – grundrechtlich verbürgte (Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ in: BVerfG 78, 232 = SozR 5850 § 14 Nr 11) – wirtschaftliche Handlungsfreiheit des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmers, die nur wegen nach den Kriterien des Übermaßverbots wichtigeren Gemeinbelangen eingeschränkt werden darf, es ausschließt, dem Bürger ein Antragsrecht, das er nicht haben will, aufzuzwingen. Der ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer kann vielmehr sein Gestaltungsrecht „Recht zur Abgabe der Erklärung” – § 27 Abs 1 Satz 4 GAL) von vornherein dadurch ausschlagen, daß er gegenüber der zuständigen LAK durch eine – wie beim Antrag auf Weiterversicherung -formfreie, empfangsbedürftige und unwiderrufliche Erklärung seinen Willen bekundet, die Entrichtung von Beiträgen nicht fortsetzen zu wollen. Eine solche Erklärung hat der Kläger durch seinen Antrag auf Beitragserstattung vom 18. Oktober 1989 schlüssig abgegeben (vgl zur materiell-rechtlichen Bedeutung des Erstattungsantrags: BSG SozR 3-5850 § 27a Nr 1). Die Beklagte, der gegenüber der Kläger schon 1988 bekundet hatte, er habe kein Interesse an einer Weiterversicherung, dürfte diesen Antrag nach Treu und Glauben nur so verstehen, der Kläger wolle sein Weiterversicherungsrecht endgültig ausschlagen.
Der Ansicht der Beklagten und des SG, § 1303 Abs 1 Satz 3 RVO sei entsprechend anzuwenden, steht schon entgegen, daß § 27a GAL eine Sondervorschrift des GAL ist (Noell, aaO, S 413) und keine planwidrige Regelungslücke enthält. Das Konzept dieser Vorschrift ist – wie der Kläger zutreffend vorträgt -darauf ausgerichtet, Beitragserstattung nur, aber auch immer und sofort zu gewähren, wenn die bis dahin erworbene Leistungsberechtigung durch Weiterentrichtung von Beiträgen nicht aufrechterhalten wird. Dieser Zweck wird gerade dann erreicht, wenn das Recht auf Antragspflichtversicherung rechtsgeschäftlich ausgeschlagen wird. Schon deswegen ist nicht darauf einzugehen, daß eine Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmers durch eine aufschiebende Befristung der Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs (wie in § 1303 Abs 1 Satz 3 RVO erfolgt) einer ausdrücklichen Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bedurft hätte. Keiner näheren Würdigung bedarf die Argumentation der Beklagten und des SG, der „vorzeitige Verzicht” beseitige das Weiterversicherungsrecht der Witwe/des Witwers. Solange der ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer lebt, besteht ein derartiges Recht nicht. Entscheidet er sich gegen seine Weiterversicherung, beantragt er die Beitragserstattung und verstirbt er sodann innerhalb der Zweijahresfrist von § 27 Abs 1 Satz 1 GAL, ist der Anspruch auf diese Sozialleistung grundsätzlich vererblich (vgl BSG SozR 3-5850 § 27a Nr 1). Es liegt in der Verantwortung des Versicherten, wie er für den Fall seines Todes seinen Ehegatten sichern will, ob er also durch eine Beitragserstattung das Barvermögen erhöhen oder ihn auf die gesetzliche Weiterversicherungsbefugnis verweisen will.
Nach alledem war der Revision des Klägers unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen dem Grunde nach stattzugeben (§ 130 Satz 1 SGG). Bei Erlaß des Ausführungsbescheides wird die Beklagte zu prüfen haben, in welchem Umfang mit gezahlten Beitragszuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen ist (§ 27a Abs 1 Satz 4 GAL).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen