Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Übernahme der Kosten für den Besuch einer niedersächsischen Tagesbildungsstätte durch ein in Nordrhein-Westfalen wohnendes Kind. Kernbereich der schulischen Ausbildung
Leitsatz (amtlich)
Bedarfe für den Kernbereich der schulischen Ausbildung gehören auch dann nicht zu den Bedarfen der Eingliederungshilfe, wenn ein Bundesland seiner Verpflichtung zur Gewährung einer kostenfreien Bildung im Einzelfall überhaupt nicht nachkommen sollte.
Normenkette
SGB 12 § 53 Abs. 1 S. 1; SGB 12 § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BSHG§47V § 12 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Streit ist die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte seit der Einschulung des Klägers im Schuljahr 2008/2009.
Der 2001 geborene Kläger lebt im Kreisgebiet des Beigeladenen zu 3 in Nordrhein-Westfalen (NRW). Er ist schwerbehindert; bei ihm besteht eine Intelligenzminderung mit starker Beeinträchtigung der intellektuellen, sprachlichen und motorischen Fähigkeiten und eine generalisierende Angststörung. Das zu 1 beigeladene Schulamt als untere staatliche Schulaufsichtsbehörde für den Beigeladenen zu 3 stellte bei ihm einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" fest, der den Besuch einer Förderschule notwendig mache (Bescheid vom 11.6.2008).
Der Kläger besucht seit dem Schuljahr 2008/2009 die 14,5 km von seinem Wohnort entfernte, in Niedersachsen gelegene anerkannte Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2 und beantragte beim Beklagten die Übernahme der Kosten für deren Besuch. Die an den Beigeladenen zu 2 zu entrichtenden Kosten betrugen zunächst rund 2100 Euro monatlich und seit Januar 2013 rund 2200 Euro monatlich; damit waren sämtliche Leistungen einschließlich der Beförderung des Klägers abgegolten. Der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe lehnte die Kostenübernahme ab, weil in der vom Wohnort 27 km entfernt gelegenen öffentlichen Förderschule, deren Träger der Beigeladene zu 3 ist, der klägerische Bedarf gedeckt werden könne und Kosten für den Sozialhilfeträger hierfür nicht entstünden (Bescheid vom 17.7.2008; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 5.11.2008).
Die Klage hat in beiden Instanzen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Detmold vom 26.6.2012; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ NRW vom 11.8.2015). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch nach §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 12 Nr 2 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) auf Übernahme der Kosten als Hilfe für eine angemessene Schulbildung. Er erfülle die personenbezogenen Voraussetzungen; mit der von ihm besuchten Tagesbildungsstätte besuche er zudem eine geeignete Schule im Sinne dieser Norm. Ausnahmsweise seien für den hier betroffenen Kernbereich der Schulbildung die Leistungen der Eingliederungshilfe eröffnet. Die für den Kläger in Betracht kommenden Bildungsziele könnten mit den Möglichkeiten, die das öffentliche Schulsystem in NRW biete, nach Würdigung der beiden im Laufe des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten nicht in zumutbarer Weise verfolgt werden. Zwar sei das Förderkonzept insbesondere in der am nächsten gelegenen öffentlichen Förderschule im Grundsatz ebenso geeignet; der Schulbesuch dort komme aber für den Kläger, der schon den Kindergarten des Beigeladenen zu 2 besucht habe, wegen seiner geringen Umstellungsfähigkeit nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt die Verletzung von § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 2 Eingliederungshilfe-VO. Erfasst würden von Eingliederungshilfeleistungen nur unterstützende und begleitende Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich seien, nicht aber die Kosten der Schulbildung selbst. Im Übrigen sei Art 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) verletzt, weil das LSG nicht beachtet habe, dass der Kostenübernahme schon die Bindungswirkung der Entscheidung der Beigeladenen zu 1 entgegenstehe, wonach eine Förderschule zu besuchen sei, sodass der Kläger seiner Schulpflicht an der Tagesbildungsstätte nicht nachkomme. Schließlich rügt er die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), weil das LSG nicht geprüft habe, wie sich die Zumutbarkeit des Schulbesuchs allein unter Berücksichtigung der Fahrzeit darstellen würde.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2015 und des Sozialgerichts Detmold vom 26. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2008 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Übernahme der beantragten Kosten abgelehnt hat. Im Streit sind dabei - nach ausdrücklicher Erklärung durch den Kläger zuletzt im Berufungsverfahren - lediglich Leistungen der Eingliederungshilfe, nicht auch laufende Leistungen für den Lebensunterhalt. Die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist allerdings richtigerweise auf den Erlass eines Verwaltungsakts zu richten, mit dem der Beklagte erklären soll, der Schuld des Klägers aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit dem Beigeladenen zu 2 beizutreten. Dies wird das LSG bei erneuter Prüfung des klägerischen Begehrens zu beachten haben.
In der Sache kommen auf Grundlage der Feststellungen des LSG Ansprüche auf Leistungen wegen des geltend gemachten Eingliederungshilfebedarfs nur gegenüber dem beklagten überörtlichen Träger der Sozialhilfe, nicht aber dem beigeladenen Kreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe (vgl § 97 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW ≪AG-SGB XII NRW≫ vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, 816), in Betracht unabhängig davon, ob es sich bei den geltend gemachten Bedarfen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung ggf um Eingliederungshilfe in einer ambulanten oder teilstationären Einrichtung handelt, was nach den Feststellungen des LSG die "eigentliche" landesrechtliche Zuständigkeit bestimmt. Jedenfalls ist der Beklagte der zuerst angegangene Rehabilitationsträger iS des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), der wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung des Antrags innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung für die Leistungserbringung nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX örtlich und sachlich zuständig geworden ist (dazu grundlegend BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 8).
Als Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung kommt nur § 19 Abs 3 SGB XII iVm §§ 53, 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO (alle in der Fassung, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben) in Betracht. Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung; denn bei ihm besteht nach den bindenden Feststellungen des LSG eine geistige Behinderung, die sich in einer Intelligenzminderung mit starker Beeinträchtigung der intellektuellen, sprachlichen und motorischen Fähigkeiten und einer Angststörung zeigt. Diese ist auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO; denn sie machte von seiner Einschulung an einen sonderpädagogischen Förderbedarf notwendig, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 19 und BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 8).
Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) umfasst nach §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Eine Übernahme als Kosten der Eingliederungshilfe käme auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG allerdings nur insoweit in Betracht, als es sich um solche Bedarfe handelt, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen; die Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit sind dagegen keine Kosten der Eingliederungshilfe (stRspr BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 21; BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 15; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 18; BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - SozR 4-3500 § 53 Nr 5 RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BVerwGE 145, 1 juris RdNr 37; vgl auch BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241). Dies gilt auch dann, wenn solche Kosten allein darauf zurückzuführen sind, dass der Schulbesuch zumutbar nur an der Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2 durchgeführt werden kann.
Bei der Beschulung an der Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2 handelt es sich um eine für den Kläger "angemessene Schulbildung". Dabei geht der Senat wie das LSG auf Grundlage der revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zum Inhalt der Bescheide des Beigeladenen zu 1 als zuständige untere Schulaufsichtsbehörde davon aus, dass dieser den Kläger mit Bescheid vom 11.6.2008 für das Schuljahr 2008/2009 nicht in die nächstgelegene Förderschule des Landes NRW iS des § 46 Abs 6 (nunmehr Abs 7) Schulgesetz für das Land NRW (SchulG NRW) zugewiesen und damit nicht schon abschließend konkretisiert hat, dass nur dort eine "angemessene Schulbildung" für den Kläger in Betracht kommt (vgl zur Bedeutung von Entscheidungen der Schulverwaltung für den Begriff der "angemessenen Schulbildung" zuletzt BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - aaO RdNr 23 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Er hat vielmehr den Eltern die Auswahl der Schule überlassen, solange diese geeignet ist, den festgestellten sozialpädagogischen Förderbedarf zu decken und die Schulpflicht des Klägers zu erfüllen. Dass den Bescheiden eine Bindungswirkung über den darin festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf hinaus zukommt, wie der Beklagte meint, ist nicht erkennbar. Der Bescheid enthält, wie das LSG im Einzelnen ausgeführt hat, insbesondere Hinweise, bei Besuch einer anderen Schule sei dies mitzuteilen, was einer bindenden Zuweisung an eine bestimmte Schule entgegensteht.
Die von den Eltern gewählte, in Niedersachsen gelegene Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2 ist auf Grundlage der weiteren Feststellungen des LSG für die Beschulung des Klägers bei dessen sonderpädagogischem Förderbedarf geeignet. Diese Prüfung hat das LSG rechtsfehlerfrei durchgeführt; insbesondere war der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ohne weitere Prüfung uneingeschränkt auf den Besuch einer "Förderschule" nach nordrhein-westfälischem Recht zu verweisen. Sofern durch das Schulamt nicht auch eine Zuweisung auf eine bestimmte Schule erfolgt, ist von der Frage des individuell bestehenden Förderbedarfs, über den das Schulamt dann entscheidet, die Frage zu trennen, ob eine von den Eltern gewählte Schule diese Bildung auch vermittelt. Die von den Schulämtern getroffenen Entscheidungen geben in solchen Fällen nur den Rahmen vor, nach welchem Bildungskonzept die Beschulung zu erfolgen hat. An den Besuch einer Schule der vom Schulamt genannten Schulform, die sich nach jeweiligem Landesrecht ggf nur in Begriffen, nicht aber in der Art und Weise der Beschulung unterscheiden mag, ist der Leistungsberechtigte im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts dagegen nicht von vornherein gebunden. Im Bildungssystem der Bundesrepublik Deutschland besteht gerade keine einheitliche Schulform für Kinder und Jugendliche, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten eingeschränkt sind, sodass es auf die nach Landesrecht vorgesehenen Bezeichnungen für Schulen, an denen ein Kind das jeweilige Bildungsziel erfüllen kann, unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Rahmen der bundesrechtlichen Auslegung des § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII nicht allein ankommen kann (ebenso zum Begriff der "allgemeinbildenden Schule" im Anwendungsbereich des § 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ≪SGB II≫ BSG SozR 4-4200 § 24a Nr 1 RdNr 16). Die zur Gleichwertigkeit des Bildungskonzepts der Tagesbildungsstätte mit dem einer Förderschule nach nordrhein-westfälischem Recht vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte aber nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Das LSG hat zudem ausgeführt, aus welchen Gründen der Kläger seiner Schulpflicht (unter Berücksichtigung des bestehenden sozialpädagogischen Förderbedarfs), die sich nach den von ihm festgestellten Vorschriften des SchulG NRW richtet, auch auf einer in Niedersachsen anerkannten Tagesbildungsstätte nachkommen kann; die Verletzung dieser Vorschriften (§ 34 Abs 1 iVm Abs 5 des SchulG NRW), die der Beklagte geltend macht, ist einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich (§ 162 SGG).
Zudem steht auf Grundlage der Feststellungen des LSG fest, dass der Besuch der anerkannten Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2 im Fall des Klägers erforderlich ist. Auch mit dem Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Förderschule würde zwar nach den Feststellungen des LSG der gesamte individuelle Förderbedarf abgedeckt. Der Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Förderschule oder einer anderen Förderschule im Land NRW ist für den Kläger aber nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht zumutbar, weil er nicht über die notwendige Umstellungsfähigkeit für eine Einschulung bzw spätere Umschulung in eine andere Schule als die Tagesbildungsstätte verfügt. Soweit der Beklagte ausführt, das LSG habe seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt, (sinngemäß) weil es nicht geprüft habe, ob allein die Fahrzeiten den Besuch einer anderen Schule unzumutbar gemacht hätten, rügt er nicht die unzureichende Feststellung von Tatsachen (vgl § 103 SGG), sondern deren Würdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat auf Grundlage der im Laufe des Verfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Einzelnen ausgeführt, dass die eingeschränkte Umstellungsfähigkeit, nicht dagegen die Fahrzeiten, für die Beurteilung des Sachverhalts von entscheidender Bedeutung ist. Die revisionsrechtlich relevanten Grenzen dieser Beweiswürdigung wären aber erst dann überschritten, wenn das LSG gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wenn das Gericht das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hätte (stRspr, zB BSG SozR 3-4100 § 128 Nr 15; BSG SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 3 RdNr 24, jeweils mwN; BSG Urteil vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - juris RdNr 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 128 RdNr 10 ff mwN). Das behauptet der Beklagte nicht einmal.
Der weitere (rechtliche) Schluss des LSG, es handele sich bei den Kosten, die an der Tagesbildungsstätte entstehen, deshalb insgesamt um Kosten der Eingliederungshilfe, weil eine kostenfreie Beschulung nach nordrhein-westfälischem Recht aus beachtlichen personenbezogenen Gründen nicht stattfinden könne, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat wie bereits das Bundesverwaltungsgericht (≪BVerwG≫ vgl zur Rechtsprechung des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz ≪BSHG≫ zusammenfassend BVerwG Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02 - juris RdNr 17 mwN) haben stets herausgestellt, dass Eingliederungshilfeleistungen zulasten des Sozialhilfeträgers lediglich dort zu gewähren sind, wo es nicht um die Deckung des unmittelbaren Bildungsbedarfs geht. Der Senat hat insoweit eine Abgrenzung an einem (sozialhilferechtlich zu bestimmenden) Kernbereich der pädagogischen Arbeit in der Schule vorgenommen (zuletzt zusammenfassend BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 5 RdNr 23 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen); das BVerwG hat sich dem im Grundsatz angeschlossen, allerdings offengelassen, wie dieser Kernbereich seiner Auffassung nach im Einzelnen zu bestimmen wäre (BVerwGE 145, 1 RdNr 17). Eine Ausnahme hiervon kommt auch dann nicht in Betracht, soweit ein Land seiner Verpflichtung zur Gewährung einer kostenfreien Bildung im Einzelfall überhaupt nicht nachkommen sollte, wie es vorliegend das LSG festgestellt hat. Bedarfe für den Kernbereich der schulischen Ausbildung, die dann anderweitig gedeckt werden müssen, werden auch in diesem Fall nicht zu Bedarfen der Eingliederungshilfe. Art 7 Abs 1 GG überträgt dem Staat einen außerhalb des Sozialhilferechts liegenden eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag, für den der Sozialhilfeträger auch nicht nachrangig als Träger der Eingliederungshilfe zuständig werden kann. Sollten dem Kind gleichwohl unabweisbare Kosten für den Kernbereich der Bildung entstehen, verpflichtet dies den Sozialhilfeträger (nur) zu einer abweichenden Bemessung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl bereits BVerwG Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 16 juris RdNr 10). Soweit der Senat die zuletzt genannte Entscheidung des BVerwG in missverständlichem Zusammenhang zitiert hat (vgl BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 16), ist klarzustellen, dass an der dargelegten Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausnahmslos festzuhalten ist. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind vorliegend aber nicht im Streit.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass - wie der Beigeladene zu 2 im Revisionsverfahren vorgetragen hat, wozu Feststellungen des LSG im angefochtenen Urteil indes ohnehin fehlen - der niedersächsische Landesgesetzgeber von der Abgrenzung nach dem Kernbereich, der die Auslegung des Bundesrechts bestimmt, offenbar abgewichen ist und (wohl vor allem aus historischen Gründen) eine Finanzierung der Tagesbildungsstätte in Niedersachsen gänzlich über Eingliederungshilfeleistungen gewählt hat, obwohl an solchen Tagesbildungsstätten nach niedersächsischem Recht zugleich die Schulpflicht erfüllt wird. Dies bindet den Sozialhilfeträger eines anderen Landes nicht dahin, welche Leistungen in Auslegung des bundesrechtlich geregelten Begriffs der Eingliederungshilfe zur angemessenen schulischen Ausbildung gehören. Soweit der Beigeladene zu 2 mit dem Landkreis O. eine Vergütungsvereinbarung iS des § 75 Abs 3 Nr 1 SGB XII über Leistungen nach dem Leistungstyp 2.1.2.1. ("Anerkannte Tagesbildungsstätte") auf Grundlage der in Niedersachsen geschlossenen "Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen der mit Wirkung ab 1. Januar 2002 abgeschlossenen Verträge", der "Vereinbarung zur Fortgeltung des so genannten Niedersächsischen Landesrahmenvertrages nach § 93d Abs 2 BSHG" und dem Ergänzungsvertrag hierzu abgeschlossen hat, bindet dies andere Träger nur insoweit, als tatsächlich Eingliederungsleistungen erbracht werden. Im Übrigen (soweit Leistungen betroffen sind, die dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit unterfallen) dienen die Verträge nicht der Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe (vgl §§ 1, 75 Abs 2 Satz 1 SGB XII) und sind insoweit als gemischte Verträge auch nicht als (den Beklagten bindende) Vereinbarungen nach § 75 SGB XII zu qualifizieren. Sozialhilfeträger können contra legem keine Vereinbarungen mit Einrichtungen über Leistungen und ihre Vergütung zulasten anderer Sozialhilfeträger schließen, die ihrem Aufgabenbereich nicht zugeordnet werden können.
Die danach notwendigen Feststellungen, ob und welche Bedarfe mit dem an den Beigeladenen zu 2 entrichteten Entgelt nicht für die Ausbildung selbst, sondern für Hilfen im Zusammenhang mit der Ermöglichung des eigentlichen Schulbesuchs abgedeckt worden sind, wird das LSG nachzuholen haben. Nach der dargestellten Abgrenzung kommen alle Maßnahmen, die an der Tagesbildungsstätte durchgeführt werden, als Kosten der Eingliederungshilfe in Betracht, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 17; BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - SozR 4-3500 § 53 Nr 5 RdNr 29, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Der (ggf nachrangigen) Leistungspflicht des Beklagten im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung unterfallen damit sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, und nicht-pädagogische Maßnahmen. Der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2 vereinbarte Betrag deckt zwar unterschiedslos alle Leistungen für eine Förderung des Klägers "aus einer Hand" ab. Diese Vertragsgestaltung allein muss indes nicht dazu führen, dass eine Aufteilung der Kosten in Kosten der Eingliederungshilfe und Kosten der eigentlichen Schulbildung ausgeschlossen ist. Unerheblich ist auch, dass ein entsprechendes Konzept der Leistungserbringung aus einer Hand wohl auch an den öffentlichen Förderschulen im Land NRW besteht; der Hinweis des Beklagten auf den Nachranggrundsatz (vgl § 2 Abs 1 SGB XII) geht insoweit fehl. Kommt der Schulträger seiner (ggf durch Landesrecht begründeten) Pflicht zur Deckung der Bedarfe im Einzelfall nicht nach, wie es das LSG hier bindend festgestellt hat, obwohl er Kosten (auch) für Leistungen außerhalb des Kernbereichs decken müsste und/oder diese bei einem Großteil der anderen Kinder abdeckt, ist dies für die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit) unerheblich (vgl erneut BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 25). Auch auf die vom Beklagten im Einzelnen dargestellten "Alternativüberlegungen" wegen einer Leistungspflicht des Schulträgers für Leistungen, die der Kläger überhaupt nicht in Anspruch genommen hat, kommt es nicht an (vgl BSG aaO RdNr 26).
Für die Ermittlung der Kosten, die für Therapien oder sonstige Maßnahmen der Eingliederungshilfe anzusetzen sind, können die nach § 75 SGB XII abgeschlossenen Verträge oder auch die ortsüblich für Einzelleistungen zu erbringenden Entgelte Anhaltspunkte sein, ohne dass es allein auf ihren Inhalt ankommt (vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8 RdNr 24). Soweit die Grundlagen der Berechnung im Einzelnen im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwischen dem Kreis O. und dem Beigeladenen zu 2 vorgelegen haben, können diese für die Bestimmung der hier streitigen Kosten herangezogen werden. Dies kommt etwa für die Kosten der Schülerbeförderung in Betracht, auch wenn solche Kosten in NRW wegen der dort bestehenden kostenfreien Schülerbeförderung nicht als Kosten der Eingliederungshilfe anfallen. Schließlich kommt eine Bestimmung der in den Gesamtkosten enthaltenen Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe ggf auch im Wege einer abschließenden Schätzung (§ 202 SGG iVm § 287 Abs 2 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫) in Betracht. Vor einer abschließenden Entscheidung mag das LSG auch prüfen, ob anstelle der bislang zu 1 beigeladenen Behörde eine iS des § 70 SGG beteiligtenfähige juristische Person beizuladen ist und welche dies nach nordrhein-westfälischem Landesrecht wäre.
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
FEVS 2018, 441 |
SGb 2017, 640 |
ZfF 2018, 91 |
info-also 2018, 138 |