Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Aufstockungsleistung eines privaten Arbeitgebers - Stichtagsregelung - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht verfassungswidrig, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung Leistungen eines privaten Arbeitgebers, die unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt werden, bei nach dem 14.2.1941 geborenen Arbeitslosen als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Normenkette
SGB III § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 3 Nr. 5, § 427 Abs. 7; AFG § 138 Abs. 3 Nr. 4, § 242x Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 30. August 1999.
Der am 11. September 1941 geborene Kläger war seit 1970 bei der H… AG in M…, einem Unternehmen der chemischen Industrie, als Betriebswirt beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 1996 durch Kündigung des Arbeitgebers und einen am 10. Januar 1996 geschlossenen Abwicklungsvertrag. Dieser Vertrag enthielt auch die Zusage der Hüls AG, dem Kläger für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) eine “Übergangshilfe” und für die Zeit danach eine “Überbrückungshilfe” nach Maßgabe eines mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Sozialplans zu zahlen. Der Sozialplan enthielt ua folgende Bestimmungen:
“Überbrückungshilfe wird nach Beendigung der Gewährung von Arbeitslosengeld gezahlt, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; in der Regel bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. … Hierauf werden Leistungen der Arbeitslosenversicherung … angerechnet. Gewährt das Arbeitsamt dem ausgeschiedenen Mitarbeiter trotz korrekter Antragstellung keine oder nur eine verminderte Arbeitslosenhilfe, weil er nicht bedürftig im Sinne der Leistungsvoraussetzungen ist, wird die Arbeitslosenhilfe nur in Höhe der tatsächlichen Leistung des Arbeitsamtes auf die Überbrückungshilfe angerechnet. … Wenn das Arbeitsamt keine Arbeitslosenhilfe gewährt, trägt es auch nicht die Beiträge zur Krankenversicherung. In diesem Fall erstattet Hüls dem ausgeschiedenen Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung bis zur Höhe der Beiträge der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse. …”
Der Kläger bezog nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zunächst Alg vom 1. Januar 1997 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 29. August 1999. Für die Zeit danach erhielt der Kläger von der Hüls AG als Überbrückungshilfe einen monatlichen Betrag von 5.109,52 DM. Dies ist der Betrag, der nach den Vorgaben des Sozialplans zu zahlen war, wenn trotz Antragstellung keine Alhi geleistet wurde. Den Antrag des Kläger auf Anschluss-Alhi lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, er habe den Leistungssatz übersteigendes eigenes Einkommen und sei deshalb nicht bedürftig (Bescheid vom 20. Juli 1999). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Überbrückungshilfe dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Vorruhestandsregelung der H… AG sei mit dem Arbeitsamt abgestimmt gewesen und in einer Reihe von Parallelfällen habe das Arbeitsamt die Überbrückungshilfe als nachrangige Aufstockungsleistung behandelt. Die Ungleichbehandlung könne nicht hingenommen werden, da sie für ihn mit der Minderung seines Monatseinkommens wegen höherer Lohnsteuerbelastung und zusätzlich mit Nachteilen für die spätere Rentenberechnung verbunden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. November 1999).
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Dezember 2000). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 7. November 2001). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Der Kläger sei nicht bedürftig iS der §§ 193, 194 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Das zu berücksichtigende Einkommen übersteige die sonst zustehende Alhi. Der Ausnahmetatbestand des § 194 Abs 3 Nr 5 SGB III liege nicht vor. Leistungen eines privaten Arbeitgebers seien seit dem 1. April 1997 auf die Alhi anzurechnen. Die Leistung sei unter Beachtung der Übergangsvorschriften nicht nach § 138 Abs 3 Nr 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung (§ 138 Abs 3 Nr 4 AFG aF) zu beurteilen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: In der Änderung des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG aF mit Wirkung ab 1. April 1997 liege eine verfassungswidrige Rückwirkung. Er habe am 10. Januar 1996, dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung gemäß Sozialplan, auf die damals geltende Rechtslage vertraut. Seine rentenrechtliche Position werde entwertet, da keine weiteren Entgeltpunkte gesammelt werden könnten. Durch die Gesetzesänderung und die mangelhafte Vertrauensschutzregelung werde der in der Vergangenheit liegende Vertragsabschluss rückwirkend neu bewertet. Bei der Übergangsregelung habe nicht auf eine starre Altersgrenze allein abgestellt werden dürfen, sondern die Regelung habe um die Gruppe der Arbeitnehmer, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage bereits eine vertragliche Abkehr aus dem Arbeitsleben vereinbart und möglicherweise am 14. Februar 1996 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, erweitert werden müssen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2001 und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14. Dezember 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 1999 aufzuheben und ihm Arbeitslosenhilfe ab 30. August 1999 ohne Berücksichtigung des vom früheren Arbeitgeber gezahlten monatlichen Aufstockungsbetrages zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat – wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben – für die Zeit ab 30. August 1999 keinen Anspruch auf Alhi.
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi richten sich nach den §§ 190 ff SGB III. Gemäß § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III zählt die Bedürftigkeit zu den Anspruchsvoraussetzungen. Bedürftig ist (ua) ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht (§ 193 Abs 1 SGB III). Zu berücksichtigendes Einkommen ist (ua) das Einkommen des Arbeitslosen; Einkommen iS der Vorschriften über die Alhi sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können, abzüglich bestimmter absetzbarer Beträge wie Steuern ua (§ 194 Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGB III). Nicht als Einkommen gelten bestimmte Leistungen bzw Einnahmearten nach Maßgabe des § 194 Abs 3 SGB III, ua Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Alhi erbracht werden (§ 194 Abs 3 Nr 5 SGB III).
Nach den Feststellungen des LSG standen dem Kläger ab Ende August 1999 mit der vom früheren Arbeitgeber bezogenen Überbrückungshilfe von 5.109,52 DM monatlich (= 1.179,12 DM wöchentlich) Einnahmen in einer den maßgeblichen Alhi-Leistungssatz von wöchentlich 643,37 DM übersteigenden Höhe zur Verfügung. Die Überbrückungshilfe des ehemaligen Arbeitgebers ist für den Kläger Einkommen iS der Alhi-Vorschriften; es handelt sich nicht um eine nach § 194 Abs 3 Nr 5 SGB III privilegierte Leistung, da sie nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften erbracht wird. Die von einem privaten Arbeitgeber auf vertraglicher Grundlage gezahlte Leistung unterfällt auch nicht wie eine aus öffentlichen Mitteln gezahlte Überbrückungsbeihilfe dem Privilegierungstatbestand des § 11 Satz 1 Nr 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr 3). Das LSG ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger nach den Vorschriften der §§ 190 ff SGB III Alhi mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt werden kann.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die vom Arbeitgeber nur unter Anrechnung der Alhi zu zahlende Überbrückungshilfe sei nach § 138 Abs 3 Nr 4 AFG aF zu beurteilen und deshalb kein zu berücksichtigendes Einkommen. Diese Vorschrift ordnete an, dass “Leistungen, die unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt werden”, nicht als Einkommen gelten. Die Arbeitsverwaltung hat § 138 Abs 3 Nr 4 AFG aF auf Leistungen wie die hier im Sozialplan vereinbarte Überbrückungshilfe angewandt; dh der Kläger hätte bei Fortgeltung dieser Vorschrift trotz Zahlung einer allerdings entsprechend gekürzten Überbrückungshilfe einen Anspruch auf Alhi gehabt (aA hinsichtlich der Auslegung des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG aF zB Kärcher in Niesel, AFG, 2. Aufl, § 138 RdNr 34). Nach der Änderung der Vorschrift durch Art 11 Nr 33 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) mit Wirkung vom 1. April 1997 waren bereits wie jetzt nach § 194 Abs 3 Nr 5 SGB III nur noch Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Alhi erbracht werden, kein Einkommen.
Zutreffend hat das LSG auch ausgeführt, dass sich ein für den Kläger günstigeres Ergebnis nicht aus den Übergangsvorschriften des § 427 Abs 7 SGB III iVm § 242x Abs 3 und Abs 7 AFG herleiten lässt. Nach § 427 Abs 7 SGB III ist § 242x Abs 7 AFG in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; insoweit – also bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 242x Abs 7 AFG – ist § 194 Abs 3 Nr 5 SGB III nicht anzuwenden. § 242x Abs 7 AFG bestimmt, dass § 138 Abs 3 Nr 4 AFG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung auf die in § 242x Abs 3 Satz 1 Nr 2 und 3 genannten Personen weiter anzuwenden ist. Zu den in § 242x Abs 3 Satz 1 Nr 2 und 3 AFG genannten Personen zählen zwei Gruppen von Personen, nämlich einmal (Nr 2) diejenigen, die bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und entweder am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer vor dem 14. Februar 1996 geschlossenen Vereinbarung beendet worden ist (bzw – hier nicht von Bedeutung – bestimmte entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus), und zum anderen (Nr 3) bis zum 14. Februar 1944 geborene Personen, die aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind. Der am 11. September 1941 geborene Kläger, der aus einem Betrieb der chemischen Industrie ausgeschieden ist, zählt zu keiner dieser Gruppen. Er ist nach dem im Gesetz genannten Stichtag geboren; er hat zwar schon am 10. Januar 1996 eine Vereinbarung über eine Überbrückungshilfe des Arbeitgebers geschlossen, ist jedoch erst mit Ablauf des Jahres 1996 arbeitslos geworden. Für ihn kommt folglich die Anwendung von § 138 Abs 3 Nr 4 AFG aF nicht in Betracht.
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass es gegen das Grundgesetz (GG) verstößt, wenn für den Anspruch des Klägers nicht § 138 Abs 3 Nr 4 AFG aF, sondern § 194 Abs 3 Nr 5 SGB III gilt. Der Kläger ist durch die Nichtanwendung von § 138 Abs 3 Nr 4 AFG aF allerdings beschwert, obwohl er seit dem 30. August 1999 die volle Überbrückungshilfe bezieht, weil der Arbeitgeber die geänderte Rechtslage offensichtlich akzeptiert. Die Überbrückungshilfe ist lohnsteuerpflichtig. Die ungekürzte Überbrückungshilfe führt bei dem verheirateten Kläger zu einer Lohnsteuerbelastung von über 500 DM monatlich. Bei Bezug der nach § 3 Nr 2 Einkommensteuergesetz steuerfreien Alhi bliebe die unter Anrechnung der Alhi zu zahlende Überbrückungshilfe von wöchentlich 535,75 DM (ungekürzte Überbrückungshilfe wöchentlich 1.179,12 DM abzüglich 643,37 DM Alhi) dagegen wegen der für die Einkommensteuer geltenden Freibeträge steuerfrei. Über diese steuerliche Belastung hinaus hat der Kläger durch die Nichtgewährung der Alhi jedoch keine weiteren erheblichen Nachteile. In der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt allerdings die Versicherungspflicht, die § 3 Nr 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) bei Bezug von Alhi anordnet. Soweit der Kläger aber weiter arbeitslos war und ist, werden diese Zeiten nach Maßgabe des § 58 SGB VI als Anrechnungszeiten berücksichtigt und wirken nach § 71 SGB VI rentensteigernd.
Die Änderung von § 138 Abs 4 Nr 3 AFG aF durch das AFRG hat hier die Bedeutung einer unechten Rückwirkung. Eine solche am Rechtsstaatsprinzip zu messende unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 51, 356, 362 = SozR 2200 § 1233 Nr 12; Pieroth JZ 1990, 279, 280 ff mwN; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl, Art 20 RdNr 69 mwN). Die Änderung des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG zum 1. April 1997 hat die vom Kläger durch die Vereinbarung vom 10. Januar 1996 erworbene Rechtsposition nachträglich entwertet; denn nach dem zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung geltenden § 138 Abs 3 Nr 4 AFG aF wäre die zugesagte Überbrückungshilfe, wie oben ausgeführt, jedenfalls nach damals üblicher Praxis der Beklagten nicht als Einkommen iS der Alhi-Vorschriften berücksichtigt worden.
Die unechte Rückwirkung einer Norm ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig, denn das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften ist regelmäßig nicht geschützt (BVerfGE 38, 61, 83; Jarass/Pieroth aaO RdNr 73 mwN). Ein voller Schutz zu Gunsten des Fortbestandes der bisherigen Gesetzeslage würde den dem Gesamtwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber Einzelinteressen lähmen (vgl Pieroth JZ 1990, 279, 284 f mwN). Eine nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbarende unechte Rückwirkung kommt deshalb ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Betroffenen in den Bestand einer begünstigenden Regelung generell schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfGE 70, 69, 84 f; Pieroth JZ 1990, 279, 285 mwN). Hiervon kann im Rahmen der Abwägung nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht ausgegangen werden.
Ausschlaggebend für die Änderung des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG durch das AFRG war, dass der Gesetzgeber die Leistung der aus Steuermitteln des Bundes finanzierten Alhi für nicht mehr vertretbar hielt, soweit Arbeitslose – wie hier – durch eine Nettolohngarantie des früheren Arbeitgebers gesichert waren (vgl BT-Drucks 13/4941 S 240). § 138 Abs 3 Nr 4 AFG aF begünstigte dabei im Wesentlichen Arbeitgeber, denn diese konnten Arbeitnehmern Versorgungszusagen machen, die sich zu einem erheblichen Teil zu Lasten des Bundeshaushalts auswirkten. Die bis dahin geltende Regelung war, soweit sie auf Leistungen wie die Überbrückungshilfe angewandt wurde, sogar verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Sie führte dazu, dass Arbeitslose Alhi erhielten, obwohl sie wegen der Einkünfte vom früheren Arbeitgeber nicht bedürftig waren. Eine Rechtfertigung dafür, diese Einkünfte derart zu privilegieren, während zB Einkünfte des Ehegatten oder aus erspartem Vermögen den Anspruch auf Alhi mindern oder ausschließen, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Die Vorschrift hatte durch die Einbeziehung von Arbeitgeberleistungen eine völlig andere Bedeutung, als jetzt § 194 Abs 3 Nr 5 SGB III, der im Ergebnis nur den Vorrang der Alhi vor anderen öffentlich-rechtlichen Leistungen festlegt, die ihrerseits in der Regel ebenfalls nach Bedürftigkeit geleistet werden. Die Änderung von § 138 Abs 3 Nr 4 AFG hat damit im Ergebnis eine verfassungsrechtlich problematische Rechtslage geändert. Demgegenüber kann das Interesse des Klägers am Fortbestand der früheren, für ihn im Wesentlichen nur steuerlich vorteilhaften Rechtslage nicht als schutzwürdiger angesehen werden. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, für alle diejenigen, die wie der Kläger vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über künftige Aufstockungsleistungen getroffen hatten, das bisherige günstige Recht weiter gelten zu lassen. Die Änderung wäre dadurch über viele Jahre praktisch wirkungslos gewesen, wie das Beispiel des Klägers zeigt. Dieser hat die Kündigung im Zusammenhang mit dem Abwicklungsvertrag schon fast ein Jahr vor dem Ausscheiden und mehr als drei Jahre vor einem zu erwartenden Anspruch auf Alhi akzeptiert. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber die ihm günstige Rechtslage auf Dauer unverändert lassen werde. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Änderung des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG die steuerliche Gleichbehandlung von Arbeitgeberleistungen bewirkt hat. Die Einkünfte des Klägers sind im Ergebnis nur steuerlich so belastet, wie das vergleichbare Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers. Eine solche Belastung erscheint jedenfalls nicht unzumutbar.
Auf einen im Verhältnis zum Rechtsstaatsprinzip möglicherweise vorrangigen Schutz aus Art 14 GG (vgl Jarass/Pieroth aaO RdNr 74) kann sich der Kläger vorliegend bereits deshalb nicht berufen, weil der Anspruch auf Alhi nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterfällt (BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11 mwN). Selbst wenn aber der Anspruch auf Alhi dem Eigentumsschutz unterliegen sollte (vgl dazu BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 10 f), wäre davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG iVm den Übergangsbestimmungen seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG) nicht überschritten hätte, weil der Vertrauensschutz, den Art 14 Abs 1 GG gegen Regelungen mit unechter Rückwirkung gewährt, demjenigen entspricht, der sonst aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt (vgl zum Schutzumfang BVerfGE 101, 239, 257, 262 ff).
Im Ergebnis nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Revision, der Gesetzgeber habe in der Übergangsregelung auch solchen Arbeitnehmern, die am 14. Februar 1996 bereits eine “Abkehr aus dem Arbeitsleben” vereinbart, jedoch an diesem Tag – wie der Kläger – das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, Vertrauensschutz zubilligen müssen. Richtig ist zwar, dass nach der Übergangsregelung das beim Kläger möglicherweise vorhandene Vertrauen auf den Fortbestand der damaligen Rechtslage allein auf Grund seines um wenige Monate nach dem 14. Februar 1941 liegenden Geburtstages nicht geschützt wird. Die von der Revision beanstandete unterschiedliche Behandlung gegenüber der Gruppe der vor dem 15. Februar 1941 Geborenen ist jedoch gemessen an dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG hinreichend sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich um eine im Ergebnis nicht zu beanstandende Stichtagsregelung. Diese sind als zeitliche Differenzierung in der Form der Typisierung grundsätzlich hinzunehmen, sofern sie sich als notwendig erweisen, sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und sachlich vertretbar sind (ua BVerfGE 13, 31, 38; 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BVerfGE 87, 1, 43 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Die Stichtagsregelung des § 242x Abs 3 und 7 AFG entspricht der Stichtagsregelung in § 237 Abs 2 SGB VI (eingefügt durch Art 2 Nr 17 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 ≪BGBl I 1078≫). Diese regelte wiederum den Vertrauensschutz auf die mit diesem Gesetz eingeführte Anhebung der Altersgrenzen in der Rentenversicherung. Der Stichtag 14. Februar 1996 in § 237 Abs 2 SGB VI war damit begründet worden, dass an diesem Tag das Bundeskabinett das diesem Gesetzentwurf zu Grunde liegende Eckpunktepapier beschlossen habe (vgl BT-Drucks 13/4336 zu Art 2 Nr 17 des Gesetzentwurfes). Das Gesetz vom 23. Juli 1996 änderte § 138 Abs 3 Nr 4 AFG aF nicht, obwohl durch Art 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 zahlreiche Vorschriften des AFG geändert wurden. Die Änderung von § 138 Abs 3 Nr 4 AFG aF sah vielmehr erst der Entwurf des AFRG vom 18. Juni 1996 (BT-Drucks 13/4941) vor. Der Gesetzgeber konnte jedoch bei der Änderung des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG an die bereits bestehende Stichtagsregelung anknüpfen. Er musste insbesondere keine günstigere Stichtagsregelung einführen, zumal das Vertrauen auf den Bestand einer Regelung, die eine bedarfsorientierte Leistung in bestimmten Fällen auch bei fehlendem Bedarf gewährt, geringer zu bewerten ist als das Vertrauen der Rentenversicherten bei der Erwartung ihrer zukünftigen Renten. Wenn der Gesetzgeber für die Vertrauensschutzregelung darauf abstellt, ob bei der Zusage von Einkommensgarantien im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Lebensalter von 55 Jahren erreicht war, ist dies nicht als sachlich unvertretbar anzusehen. Personen wie der Kläger, die von der Übergangsregelung des SGB III bzw des AFG nicht erfasst werden, sind deshalb gegenüber den von der Vertrauensschutzregelung Begünstigten nicht verfassungswidrig benachteiligt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 889760 |
FA 2003, 159 |
NZS 2003, 546 |
SozR 3-4300 § 427, Nr. 2 |
AUR 2003, 39 |