Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Ausschluss von ehemaligen Zwangsarbeitern von der Nachversicherung ist nicht verfassungswidrig
Leitsatz (amtlich)
Soweit ehemalige Zwangsarbeiter von der Nachversicherung nach Art 6 § 23 FANG ausgeschlossen sind, weil sie die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, kann eine Zulassung zur nachträglichen Zahlung von Beiträgen in Anwendung allgemeiner Nachentrichtungsvorschriften nicht begehrt werden, weil Art 6 § 23 FANG die rentenrechtliche Wiedergutmachung für diesen Personenkreis abschließend regelt. Dieses Ergebnis ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
FANG Art. 6 § 23 Abs. 1 S. 1; SGB I § 30 Abs. 1-2; SGB VI § 197 Abs. 3; RVO § 1418 Abs. 3; FRG § 1 Buchst. d; HAusglG § 1 Abs. 1 Buchst. c; EVZStiftG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1-3; GG Art. 3 Abs. 1; SozSichAbk ISR Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung.
Die Kläger sind die Kinder und Rechtsnachfolger der während des Berufungsverfahrens am 1. Januar 2003 verstorbenen Versicherten G… (im Folgenden: Versicherte). Die 1923 in der Ukraine (ehemalige Sowjetunion) geborene Versicherte wurde Ende März 1942 in ihrer Heimatstadt von Deutschen aufgegriffen und nach Beckum/Westfalen verbracht, wo sie vom 17. April 1942 bis zum 15. September 1944 als ukrainische Zwangsarbeiterin in der Rheinisch-Westfälischen Papiersackfabrik H…. Hilfsarbeiten verrichten musste. Nach der Befreiung aus dem Arbeitslager durch die Alliierten im April 1945 hielt sich die Versicherte noch bis März 1949 in der Bundesrepublik Deutschland auf, wanderte dann nach Israel aus, wo sie bis zu ihrem Tod lebte, und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit. Ein Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wurde 1957 abgelehnt, weil die Versicherte als Ukrainerin nicht aus einem der Gründe des § 1 BEG verfolgt worden sei.
Im Oktober 1990 erkannte der beklagte Rentenversicherungsträger die Zeit vom 1. April bis zum 15. September 1944 als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung an, lehnte die Anerkennung der Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31. März 1944 als Beitragszeit aber bestandskräftig unter Hinweis darauf ab, dass die Versicherte als Ostarbeiterin erst ab 1. April 1944 rentenversicherungspflichtig gewesen sei. Im August 1993 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 16. September 1944 bis zum 23. April 1945 als Beitragszeit bestandskräftig ab, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw die Beitragszahlung für diese Zeit nicht nachgewiesen sei. In der Folgezeit beschied die Beklagte auch einen Antrag der Versicherten, ua die Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31. März 1944 als Ersatzzeit anzuerkennen, abschlägig, weil sie als Ukrainerin Zwangsarbeit geleistet habe und ihre Zugehörigkeit zu dem vom BEG erfassten Personenkreis deshalb nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen erhobene Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg. Im Juli 1998 bewilligte die Beklagte der Versicherten auf der Grundlage ua der anerkannten Beitragszeiten ab 1. Dezember 1996 Regelaltersrente mit einem monatlichen Betrag von zunächst DM 34,95.
Im Oktober 1996 beantragte die Versicherte bei der Beklagten die nachträgliche Zulassung zur Entrichtung von Beiträgen und stützte diesen Antrag auf eine entsprechende Anwendung von § 1418 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine Rechtsgrundlage hierfür nicht bestehe. § 1418 Abs 3 RVO und dessen Nachfolgevorschrift § 197 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) seien nicht anwendbar. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht vor. Den Widerspruch der Versicherten wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 1998 zurück.
Mit ihrer Klage begehrte die Versicherte, sie zur Beitragszahlung für die Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31. März 1944 zuzulassen. Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 23. April 2001 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Versicherte antragsgemäß zur Nachentrichtung bzw zur Zahlung von Pflichtbeiträgen zuzulassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 25. Februar 2005 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das behauptete Recht der Beitragsnachentrichtung könne auf § 197 Abs 3 SGB VI, der hier allein anwendbar sei, nicht gestützt werden. Die Vorschrift setze den Zugang der Versicherten zur Rentenversicherung im Geltungszeitraum der Beiträge voraus. Ein solcher habe aber für Ostarbeiter vor dem 1. April 1944 nicht bestanden. Auch im Wege erweiternder Auslegung der Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen ergebe sich kein Nachentrichtungsrecht. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 23. Mai 1995 (13 RJ 67/91) eine solche Auslegung der Vorgängervorschrift § 1418 Abs 3 RVO für geboten erachtet habe, weil nationalsozialistisches Unrecht für Personen wie die Versicherte sonst perpetuiert würde, sei dem nicht zu folgen. Der Ausgleich von Schäden ausländischer Zwangsarbeiter liege in der Verantwortung des Gesetzgebers, der Ansprüche auf Wiedergutmachung dieses Personenkreises durch die Nachversicherungsfiktion des Art 6 § 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) und die Errichtung der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” abschließend geregelt habe.
Die Kläger haben Revision eingelegt und rügen eine Verletzung von § 1418 Abs 3 RVO, § 197 Abs 3 SGB VI, des Weiteren von Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” (EVZStiftG) und von Verfassungsrecht. Indem das LSG eine Beitragsnachentrichtung nach § 197 Abs 3 SGB VI ablehne, trete es für die Fortgeltung nationalsozialistischen Unrechts in der Rentenversicherung ein und missachte das Urteil des BSG vom 23. Mai 1995. Verstößen gegen höherrangiges Recht dürfe nicht mit einfachen juristischen Auslegungsregeln entgegengetreten werden. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung habe der Gesetzgeber die Wiedergutmachung von Schäden in der Sozialversicherung für Ostarbeiter nicht abschließend geregelt. Das EVZStiftG erfasse sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte nicht.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2005 – L 4 RJ 16/04 – aufzuheben, hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das LSG Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das klagestattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1998, mit dem sie eine nachträgliche Zulassung der Versicherten zur Beitragszahlung für die Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31. März 1944 abgelehnt hat, ist rechtmäßig.
Für das beanspruchte Recht auf Zahlung von Beiträgen fehlt im einfachen Recht eine Grundlage. Eine solche ergibt sich auch nicht auf Grund von oder aus Verfassungsrecht.
Zu Recht stützt sich die Revision für ihr Begehren nicht auf Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung. Dieses Gesetz gilt nur für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des BEG sind. Zu diesen gehört die Klägerin nicht. In dem um die Anerkennung von Ersatzzeiten geführten Verfahren hat die Beklagte die Zugehörigkeit der Versicherten zum Personenkreis des BEG im Wesentlichen unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die zur Zwangsarbeit nach Deutschland verbrachte Versicherte ihre jüdische Herkunft erfolgreich verbergen konnte und sich ihr Arbeitseinsatz in Deutschland letztlich wie derjenige einer nichtjüdischen Ukrainerin darstellte.
Die Revision beruft sich für ihr Begehren auf allgemeine Regelungen des Rentenversicherungsrechts über die nachträgliche Zulassung zur Beitragszahlung in Fällen besonderer Härte, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden oder – nach früherem Recht – trotz Beobachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt gehindert war. Sie entnimmt diesen Bestimmungen “in verfassungskonformer Auslegung” ein “Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen für die vor dem 1. April 1944 liegende Zeit der Tätigkeit von Ostarbeitern als Zwangsarbeiter”. Die Revision stützt sich hierbei auf ein Urteil des 13. Senats des BSG vom 23. Mai 1995 (13 RJ 67/91 = SozR 3-2200 § 1251 Nr 7), in dem dieser die Anrechnung vor dem 1. April 1944 liegender Zeiten der Zwangsarbeit einer “Ostarbeiterin” als Ersatzzeit abgelehnt, sich jedoch, ohne dieses abschließend zu entscheiden, zu einem Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen für diese Zeit geäußert und die Annahme eines solchen befürwortet hatte. Der 13. Senat hat seine Auffassung damit begründet, dass der Ausschluss von “Ostarbeitern” von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung erkennbar auf willkürlichen ideologischen Überlegungen beruht habe und die ihn begründenden Normen wegen Verstoßes gegen fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit als nichtig anzusehen seien. Er hat daraus den Schluss gezogen, dass auf zwangsverpflichtete “Ostarbeiter” die für Bewohner des Reichsgebiets geltende Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (DienstpflichtVO; RGBl I 206) entsprechend anzuwenden und infolge dessen das Bestehen von Rentenversicherungspflicht anzunehmen sei. Im Hinblick auf die bis dahin ungeklärte Rechtslage müsse von einer besonderen Härte sowie davon ausgegangen werden, dass die fristgerechte Nachentrichtung von Beiträgen ohne Verschulden unterlassen worden sei, sodass die Voraussetzungen für eine Nachentrichtung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung vorlägen. Dieser in einem obiter dictum vertretenen Auffassung des 13. Senats folgt der Senat nicht.
Indessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Anerkennung eines Zahlungsrechts auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften über die Beitragszahlung für zurückliegende Zeiträume, bereits, wie das LSG meint, durch Bestimmungen des EVZStiftG vom 2. August 2000 (BGBl I 1263) ausgeschlossen ist.
Zweck der durch das EVZStiftG errichteten Stiftung ist es, Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen ua an ehemalige Zwangsarbeiter bereitzustellen (vgl § 2 Abs 1; siehe dazu unten 3.). Ein wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist darüber hinaus der Ausschluss “weitergehender Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht” gegen den deutschen Staat und deutsche Unternehmen (vgl § 16 Abs 1 Satz 2). – Jedenfalls trifft die von der Revision vertretene Auffassung nicht zu, sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte hätten im EVZStiftG keine Regelung gefunden mit der Folge, dass die Anerkennung eines Zahlungsrechts schon aus diesem Grund nicht gehindert ist. Denn zu den öffentlichen Rechtsträgern, die durch den gesetzlichen Anspruchsausschluss begünstigt werden, gehören ausdrücklich auch Träger der Sozialversicherung (vgl § 16 Abs 1 Satz 1; ebenso Leube, NZS 2001, 80, 81; Seewald in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 36b, Stand März 2004; Gerhard, AmtlMittLVA Rheinprovinz 2001, 36, 37). Dementsprechend erfasst der Anspruchsausschluss des § 16 Abs 1 Satz 2 EVZStiftG mit der Berechtigung, als Äquivalent Leistungen aus der Stiftung zu erhalten, für die nach § 11 EVZStiftG Leistungsberechtigten jede Forderung (sic § 16 Abs 2 Satz 1) auch gegen Sozialversicherungsträger (vgl Leube, aaO, 81; Seewald, aaO, RdNr 36b). Wie die Revision zutreffend geltend macht, gilt der gesetzliche Ausschluss von Ansprüchen nach § 16 Abs 3 EVZStiftG allerdings nicht für weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand. Diese umfassen auch – bereits bestehende und zukünftige – Wiedergutmachungsregelungen der Sozialversicherung (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses ≪4. Ausschuss≫, BT-Drucks 14/3758 S 26; Gerhard, aaO, 37). Die Revision kann sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zulassung zur Beitragszahlung für den genannten Zeitraum von ihr als Kompensation für den Ausschluss der Versicherten von der deutschen Sozialversicherung unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung begehrt wird und sich damit die Nachentrichtung als Ausübung einer Wiedergutmachungsregelung darstelle. Dem steht entgegen, dass der Gesetzgeber die Wiedergutmachung der durch die Diskriminierung in der Sozialversicherung bei ehemaligen Zwangsarbeitern in der Rentenversicherung entstandenen Schäden mit Art 6 § 23 des FANG vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93) bereits abschließend geregelt hat.
Die Anerkennung eines Rechts auf Beitragszahlung für die Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31. März 1944 auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften des Rentenversicherungsrechts über die Zahlung von Beiträgen für zurückliegende Zeiträume ist durch diese abschließende Wiedergutmachungsregelung gehindert. Ob ein Recht auf Nachholung der Beitragszahlung in Übereinstimmung mit der vom LSG vertretenen Auffassung auf § 197 Abs 3 SGB VI gestützt werden müsste oder hierfür dessen Vorgängervorschrift § 1418 Abs 3 RVO heranzuziehen wäre, die die Revision für die zutreffende Rechtsgrundlage hält, braucht der Senat deshalb nicht zu entscheiden. Nach Art 6 § 23 FANG gelten ehemalige Zwangsarbeiter für Zeiten der Zwangsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen als nachversichert (dazu 1.). Allerdings lagen die Voraussetzungen des Art 6 § 23 FANG bei der Versicherten nicht vor, weil sie ihren Wohnsitz schon im März 1949 dauerhaft nach Israel verlegt hatte (dazu 2.). Der Ausschluss der von der Versicherten repräsentierten Gruppe ehemaliger Zwangsarbeiter von der fiktiven Nachversicherung ist indessen nicht verfassungswidrig (dazu 3.). Im Hinblick auf den abschließenden Charakter des Art 6 § 23 FANG können die Kläger eine nachträgliche Zulassung zur Beitragszahlung für die Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31. März 1944 nicht beanspruchen. Denn sie begehren diese letztlich nur, weil für die Versicherte keine Möglichkeit mehr bestand, diese Lücke in ihrer Versicherungsbiographie in Anwendung des Art 6 § 23 FANG über die Fiktion einer – beitragslosen – Nachversicherung zu schließen.
1. Mit Art 6 § 23 FANG hat der Gesetzgeber den Ausgleich von Nachteilen ermöglichen wollen, die zwangsweise nach Deutschland verbrachten ausländischen Arbeitskräften in der deutschen Rentenversicherung ua dadurch entstanden sind, dass sie wegen ihrer Nationalität entgegen dem Territorialitätsprinzip von der Versicherungspflicht ausgenommen waren (vgl die Begründung des Regierungsentwurfs zu Art 6 § 16, BT-Drucks 3/1109 S 51). Der 13. Senat hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1995 im Einzelnen dargelegt (aaO, S 39 f), dass für “Ostarbeiter” während der im Deutschen Reich geleisteten Zwangsarbeit bis zum 1. April 1944 keine Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung bestanden habe. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei bis zu diesem Zeitpunkt weder nach allgemeinen Grundsätzen noch in Anwendung spezialgesetzlicher Vorschriften zu Stande gekommen. Soweit die damals geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften (§ 1226 Abs 1 Nr 1 RVO aF) für die Annahme von Versicherungspflicht das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verlangt hätten, habe ein solches nach ständiger Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes und später des BSG nur auf freiwilliger Basis eingegangen werden können. Diese habe den Zwangsarbeiten, zu denen “Ostarbeiter” herangezogen wurden, generell gefehlt. Der 13. Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass “Ostarbeiter” auch nicht in die DienstpflichtVO vom 13. Februar 1939 einbezogen gewesen seien, die für Bewohner des Reichsgebiets bei Heranziehung zu Arbeitsleistungen die Entstehung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch Verwaltungsakt fingierte. Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für zwangsverpflichtete “Ostarbeiter” seien erst ab 1. April 1944 durch die Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 25. März 1944 (RGBl I 68) eingeführt worden.
Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung dieser Entscheidung bei der Heranziehung von “Ostarbeitern” zur Zwangsarbeit versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse überhaupt nicht entstehen konnten (zur Kritik an der Entscheidung des 13. Senats vgl etwa Pawlita, ZSR 1998, 1, 6 ff). Offen lassen kann er darüber hinaus, ob ein Ausschluss der zwangsverpflichteten “Ostarbeiter” von der deutschen Sozialversicherung evident gegen fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit verstieß mit der Folge, dass die ihn begründenden Normen als von Anfang an nichtig anzusehen wären bzw ihnen unter Hinweis auf einen solchen Rechtsbruch die Geltung als Recht aberkannt werden müsste. Infolgedessen kann auch dahinstehen, welche Vorschriften des damaligen Sozialversicherungsrechts auf Grund einer Anwendung der allgemeinen Kollisionsregeln an deren Stelle treten würden, ob, wie die Revision unter Hinweis auf die vom 13. Senat vertretene Auffassung meint, “Ostarbeiter” in die DienstpflichtVO “einzubeziehen” wären oder, wie das LSG ausführt, die allgemeinen Vorschriften (§ 1226 Abs 1 Nr 1 RVO aF) herangezogen werden müssten, weil die Dienstpflicht-VO “als Ausnahmeregelung einer extensiven Auslegung nicht zugänglich” sei. Denkbar ist im Übrigen auch, dass die Ermittlung einer “nachrückenden” fortbestehenden Regelung dem heutigen Rechtsanwender überhaupt nicht möglich ist, weil es für eine Unterscheidung zwischen maßgeblichem und unmaßgeblichem Recht an notwendigen Anhaltspunkten, insbesondere den hierfür heranzuziehenden Maßstäben fehlt. Vor allem dieser Mangel an Maßstäben ist es, der dafür spricht, in Wiedergutmachungsfragen auch dann die Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers anzuerkennen, wenn es um die Folgen von nichtigen Regelungen geht, und seinen politischen Bewertungen insoweit den Vorrang zu belassen. Diese dürfen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung nicht korrigiert werden. Hat sich der – nachkonstitutionelle – Gesetzgeber unter Inanspruchnahme dieser Entscheidungsprärogative eines solchen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts angenommen und diesen wiedergutmachungsrechtlich geregelt, so kann gegen eine solche Regelung allenfalls noch der Vorwurf des Verfassungsverstoßes erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber von nationalsozialistischem Unrecht betroffene Personen aus bestimmten Gründen bzw unter bestimmten Voraussetzungen in eine Wiedergutmachungsregelung nicht einbezogen hat. Insbesondere kann in einem solchen Fall nicht, wie es die Revision unternimmt, beanstandet werden, die zur Anwendung des Gesetzes berufenen Gerichte träten mit ihrer Rechtsprechung “offensichtlich bewusst für die Fortgeltung nationalsozialistischen Unrechts” ein. Art 6 § 23 FANG mit seiner Begrenzung des begünstigten Personenkreises erweist sich jedenfalls nicht als verfassungswidrig (siehe dazu unten).
Art 6 § 23 FANG knüpft allgemein an die Benachteiligung von “Ostarbeitern” im Rentenversicherungsrecht an. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift gelten die in § 1 Buchst d des Fremdrentengesetzes (FRG) genannten Personen, die während des Krieges als ausländische Arbeitskräfte im Gebiet des Deutschen Reiches beschäftigt waren, für die Zeiten als nachversichert, in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen haben, ohne dass für sie Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten (Buchst a) oder in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen hätten, wenn sie nicht als Ausländer von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wären (Buchst b). Zwar lassen sich dem Wortlaut dieser Bestimmung gewisse Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber des FANG, den Ausschluss von der Versicherungspflicht hinweggedacht, “Ostarbeiter” als versicherungspflichtig beschäftigt betrachtet hat. Hierauf deutet die Formulierung unter Buchst b hin, wonach als nachversichert Zeiten gelten, “in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen hätten” (vgl Pawlita, ZSR 1998, 1, 8). Jedoch sollte Art 6 § 23 FANG vor allem und unabhängig davon, ob ein Arbeitseinsatz von “Ostarbeitern” im konkreten Fall nach damaligem Recht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu bewerten war, den Nachteil ausgleichen, dass für Zeiten der Zwangsarbeit “keine Beiträge zu den deutschen Rentenversicherungen entrichtet” worden waren (vgl BT-Drucks 3/1109 S 51). An diesem Ziel einer von der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des individuellen Arbeitseinsatzes losgelösten Kompensation hat sich nichts dadurch geändert, dass der Gesetzgeber den ursprünglichen Vorschlag eines Nachentrichtungsrechts abgelehnt und entsprechend dem Vorschlag des Ausschusses für Sozialpolitik – 20. Ausschuss – (Schriftlicher Bericht, BT-Drucks 3/1532 S 61 f und zu BT-Drucks 3/1532 S 6) aus Gründen der Wiedergutmachung den Weg über eine fiktive Nachversicherung gewählt hat. Ob von der Vorschrift also ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorausgesetzt (so Pawlita, ZSR 1998, 1, 8) oder auch dieses neben der unterbliebenen Beitragsentrichtung fingiert wird, hat daher keine Bedeutung.
Mit Art 6 § 23 FANG hat der Gesetzgeber, dem diese Aufgabe vorrangig obliegt, eine abschließende Regelung zur Wiedergutmachung der durch die Diskriminierung in der Sozialversicherung bei ehemaligen Zwangsarbeitern entstandenen Schäden in der Rentenversicherung getroffen. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt, dass der Gesetzgeber ehemaligen Zwangsarbeitern jedenfalls einen Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen weder im Wiedergutmachungsrecht noch außerhalb desselben nach allgemeinen Vorschriften des Rentenversicherungsrechts über die Nachholung von Beiträgen eröffnen wollte. Darauf, dass das Gesetz nicht die Nachentrichtung der Beiträge im Einzelfall vorgesehen, sondern abstrakt-generell eine – beitragslose – Nachversicherung fingiert hat, bei der der Bund im Leistungsfall den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen die auf die nachversicherten Zeiten entfallenden Leistungsanteile erstattet, ist bereits hingewiesen worden. Außerdem ging der Gesetzgeber schon damals davon aus, dass eine nachträgliche Zulassung zur Beitragszahlung über die allgemeinen Vorschriften des § 1418 RVO und § 140 Angestelltenversicherungsgesetz ohne eine besondere gesetzliche Regelung nicht möglich war, wie sich daraus ergibt, dass diese Vorschriften der vorgesehenen Nachentrichtung durch die Zwangsarbeiter selbst nicht entgegenstehen bzw deren Beschränkungen keine Anwendung finden sollten (vgl Art 6 § 16 Abs 1 Satz 3 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 3/1109 S 32). Insoweit war also bereits in dem ursprünglichen Vorschlag eines Nachentrichtungsrechts die wiedergutmachungsrechtliche Nachentrichtung von derjenigen nach allgemeinen Vorschriften abgegrenzt worden. Auch aus dem weiteren Gang der Gesetzgebung zu Art 6 § 23 FANG wird deutlich, dass an der Konzeption dieser Vorschrift als abschließender Regelung festgehalten werden sollte. Das Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) hat Art 6 § 23 FANG lediglich einen weiteren Absatz angefügt, diesen im Übrigen aber unangetastet gelassen. Damit besteht im einfachen Recht nicht nur keine Rechtsgrundlage für ein von der Revision behauptetes Recht auf Nachholung der Beitragszahlung. Vielmehr ist gerade auch der politische Wille dokumentiert, es bei der bisherigen Wiedergutmachungsregelung im Rentenversicherungsrecht zu belassen.
2. Die Voraussetzungen des Art 6 § 23 FANG lagen bei der Versicherten nicht vor. Denn sie gehörte nicht zu dem in § 1 Buchst d FRG genannten Personenkreis. Darunter fallen ua heimatlose Ausländer iS des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (HAuslG; BGBl I 269). Heimatloser Ausländer ist ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der neben anderen Voraussetzungen nachweist, dass er am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) oder in Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs 3 HAuslG durch Rückkehr erwirbt (§ 1 Abs 1 Buchst c HAuslG). Nach den Feststellungen des LSG ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Denn die Versicherte hatte ihren Wohnsitz bereits im März 1949 dauerhaft nach Israel verlegt. Sie ist auch nicht auf Grund des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (AbkIsraelSozSich; BGBl II 1975, 246) so zu behandeln, als habe sie ihren Aufenthalt zum Stichtag im Bundesgebiet gehabt. Art 4 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 Buchst a AbkIsraelSozSich kann nicht nachträglich den Aufenthalt der Versicherten in Israel einem Inlandsaufenthalt mit dem Status als heimatloser Ausländer am 30. Juni 1950 gleichstellen. Ist eine solche Gleichstellung – wie hier – im Abkommen nicht besonders vereinbart, so kann diese über allgemeine Gleichstellungsvorschriften nicht verlangt werden, weil jene einen durch Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland eintretenden Verlust von Statusrechten bzw deren hierdurch bewirkte Entstehenshinderung nicht zu kompensieren vermögen (vgl BSG, Urteil vom 23. Mai 1995, aaO, S 41 f).
3. Art 6 § 23 FANG ist nicht verfassungswidrig, soweit er ehemalige Zwangsarbeiter wie die Versicherte von der Begünstigung einer fiktiven Nachversicherung ausschließt. Wie der 13. Senat zutreffend dargelegt hat (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995, aaO, S 49), hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, die Entschädigung sog Nationalgeschädigter iS des § 1 BEG auf die im BEG-Schlussgesetz vorgesehenen Leistungen zu beschränken und nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung zu erstrecken. Während Zeiten der Zwangsarbeit bei Personen, die nach Kriegsende wieder in ihre Herkunftsländer zurückgekehrt sind, ggf über Reparationsleistungen als kriegsbedingte Schäden in den Alterssicherungssystemen dieser Staaten berücksichtigt werden konnten, konnten Personen, die auf Grund der Nachkriegsverhältnisse in Deutschland verblieben, keine Leistungen aus den Alterssicherungssystemen ihrer Heimatländer erwarten. Weil die Alliierte Hohe Kommission für Deutschland diesen Personenkreis aus der uneingeschränkten Verantwortung der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) entlassen und – unter Wahrung bestimmter Sonderbefugnisse nach Besatzungsstatut – sowohl finanziell als auch verwaltungsmäßig in die Obhut und damit in die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gegeben hatte (vgl hierzu im Einzelnen die Begründung zum Regierungsentwurf des HAuslG, BT-Drucks I/1372, S 8 ff), hat der Gesetzgeber dies zum Anlass genommen, Zeiten der Zwangsarbeit für in Deutschland aufhältige ehemalige Zwangsarbeiter unter den Voraussetzungen des HAuslG in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Soweit ehemalige Zwangsarbeiter nicht in ihre Herkunftsländer zurückgekehrt und auch nicht in Deutschland geblieben, sondern in das – westliche – Ausland ausgewandert sind, kam für sie allerdings weder eine Berücksichtigung dieser Zeiten in den Alterssicherungssystemen ihrer Herkunftsländer noch eine fiktive Nachversicherung nach Art 6 § 23 FANG in Betracht. Zu diesen Personen gehörte die Versicherte. Die Benachteiligung der von dieser repräsentierten Personengruppe gegenüber in Deutschland verbliebenen Zwangsarbeitern verstößt jedoch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung sowie der Bewältigung von Kriegs- und Kriegsfolgenschäden (vgl BVerfGE 13, 31, 36; 13, 39, 42 f; 27, 253, 284 f; 102, 254, 298). Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis berücksichtigen, dass Personen wie die Versicherte durch dauernde Aufenthaltnahme im Ausland die Versichertengemeinschaft verlassen hatten, die die Aufwendungen für ihren Rentenanspruch tragen sollte. Im Hinblick auf diese Lösung der rentenrechtlich maßgebenden Bindung, die allein einen Nachteilsausgleich durch fiktive Nachversicherung gerechtfertigt und ermöglicht hätte, war eine Obhutspflicht, die der für in Deutschland verbliebene ehemalige Zwangsarbeiter überbürdeten Obhutspflicht entsprach, nicht mehr gegeben. Soweit der Gesetzgeber die durch Art 6 § 23 FANG begünstigte Personengruppe mittels Verweisung auf § 1 Buchst d FRG und § 1 Abs 1 Buchst c HAuslG danach abgegrenzt hat, ob sie am 30. Juni 1950 ihren Aufenthalt noch im Geltungsbereich des GG oder in Berlin (West) hatte, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn er hat mit dieser Stichtagsregelung sachlich vertretbar an den Zeitpunkt der Übernahme der von der IRO betreuten Personen, die zu diesem Zeitpunkt Deutschland noch nicht verlassen hatten, angeknüpft.
Zu berücksichtigen ist, dass wirtschaftliche Härten, die sich für ehemalige Zwangsarbeiter durch den – für sich gesehen – verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausschluss von der Begünstigung des Art 6 § 23 FANG ergeben, seit August 2000 unter bestimmten Voraussetzungen (vgl § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EVZStiftG) durch die Gewährung von Einmalleistungen aus Mitteln der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” gemildert werden. Damit erhalten auch andere ehemalige Zwangsarbeiter als die von der Versicherten repräsentierten, die von der fiktiven Nachversicherung nach Art 6 § 23 FANG ausgeschlossen sind, etwa solche, die ins vertragslose Ausland zurückgekehrt oder ausgewandert sind, eine späte – entschädigungsrechtliche – Anerkennung des ihnen zugefügten Unrechts. Die vorgesehenen Zahlungen sollen Finanz- und Symbolwert haben und eine abschließende vermögensrechtliche Bewältigung dieser Folgen nationalsozialistischen Unrechts darstellen (vgl hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2004, DVBl 2005, 239, 241 f). Der Gesetzgeber hat die bis dahin ungelöste Frage einer Zwangsarbeiterentschädigung damit außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung beantwortet, nachdem ein Vorstoß der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen, “Ostarbeitern” innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer weiteren Wiedergutmachung zu verhelfen und ihnen eine geringe pauschale Rente zu zahlen (BT-Drucks 13/9218), im Jahre 1998 gescheitert war (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung ≪11. Ausschuss≫, BT-Drucks 13/11142). Die Einmalleistungen nach dem EVZStiftG sollen die bisherigen Wiedergutmachungsleistungen lediglich “ergänzen” (vgl die Begründung des fraktionenübergreifenden Entwurfs des EVZStiftG, BT-Drucks 14/3206, S 10, 17; ferner Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses ≪4. Ausschuss≫, BT-Drucks 14/3758, S 1). Soweit sie explizit auch sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte erfassen, stellen die Regelungen des EVZStiftG eine abschließende – entschädigungsrechtliche – Lösung der Wiedergutmachungsfrage dar. Indessen hat der Gesetzgeber das Konzept des Art 6 § 23 FANG als einer ihrerseits abschließenden rentenrechtlichen Wiedergutmachungsregelung mit dem EVZStiftG nicht aufgeben wollen. Vielmehr hat er mit seinem Hinweis auf “weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand” in § 16 Abs 3 EVZStiftG zu erkennen gegeben, dass er an der speziellen rentenrechtlichen Wiedergutmachung in Art 6 § 23 FANG mit ihren Vorteilen, aber auch mit ihren Nachteilen für diejenigen ehemaligen Zwangsarbeiter, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, festhalten und die Leistungen nach dem EVZStiftG für die nach ihm leistungsberechtigten Zwangsarbeiter bewusst nur als hinzutretende Entschädigungsleistungen ansehen wollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 1516432 |
BSGE 2007, 110 |
NWB 2007, 3077 |
SGb 2006, 298 |