Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkursausfallgeld. Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Arbeitnehmerbegriff
Orientierungssatz
Vorstandsmitglieder der insolvent gewordenen Aktiengesellschaft sind keine Arbeitnehmer iS der §§ 141a, 141b AFG. Das gilt unabhängig von der Größe der Aktiengesellschaft und von der Kapitalbeteiligung.
Normenkette
AFG §§ 141a, 141b Abs 1; AVG § 3 Abs 1a; KO § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 17.05.1985; Aktenzeichen L 6 Ar 113/84) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 28.08.1984; Aktenzeichen S 9 Ar 349/83) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) dem Kläger Konkursausfallgeld (Kaug) zu gewähren hat.
Der Kläger war Vorstandsmitglied der R. B. Aktiengesellschaft (AG) in St. G. . Die AG beendete am 27. Januar 1983 ihre Betriebstätigkeit. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mangels Masse am 14. Februar 1983 abgelehnt. Im April 1983 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt B. K. erfolglos die Gewährung von Konkursausfallgeld (Bescheid vom 15. Juni 1983 und Widerspruchsbescheid vom 1. August 1983).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe die zweimonatige Antragsfrist des § 141e des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) versäumt. Ob im vorliegenden Falle die Versäumung der Ausschlußfrist dem Anspruch entgegenstehe oder § 141e Abs 1 Satz 3 AFG zu Gunsten des Klägers anzuwenden sei, könne dahingestellt bleiben. Der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, weil er bei der AG nicht als Arbeitnehmer iS von § 141b Abs 1 AFG tätig gewesen sei. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften übten nämlich keine Tätigkeit aus, die beitragspflichtig zur BA sei. Nach § 3 Abs 1a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gehörten zu den in Absatz 1 beispielhaft aufgezählten versicherungspflichtigen Angestellten ausdrücklich nicht Mitglieder des Vorstands einer AG. Auch wenn § 168 Abs 1 AFG bei der Umschreibung des beitragspflichtigen Personenkreises ("Arbeiter und Angestellte") nicht auf § 3 AVG verweise, sei die in jener Regelung vorgenommene Abgrenzung des Angestelltenbegriffs für das Beitragsrecht der Arbeitslosenversicherung maßgebend.
Der erkennende Senat hat die Revision mit Beschluß vom 19. Februar 1986 - dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27. Februar 1986 - zugelassen. Mit der am 28. April 1986 beim Bundessozialgericht eingegangenen Revisionsschrift macht der Kläger unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Anwalts- und Notariatsgehilfin Ingrid T. und des Rechtsanwalts H., beide Frankfurt am Main, geltend, daß die Revisionsfrist unverschuldet versäumt worden sei, und führt unter wörtlicher Wiederholung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung der Revision aus, entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht könne § 3 Abs 1a AVG nicht zur Bestimmung des Begriffs "Arbeitnehmer" iS von § 141b Abs 1 AFG herangezogen werden. § 3 Abs 1a AVG mache nämlich keine Aussage darüber, wer Angestellter, sondern nur wer versicherungspflichtiger Angestellter sei. Die Vorschrift greife aus der Gruppe der Angestellten die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften heraus und treffe für sie eine Sonderregelung. Für den Bereich der Rentenversicherung möge es berechtigt sein, die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften vom Schutz der Sozialversicherung auszunehmen. Dies gelte indessen nicht für Insolvenzschäden. Deshalb müsse hier der Kreis der zu schützenden Personen danach abgegrenzt werden, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliege. Auch die Beitragspflicht nach § 168 AFG könne nicht Voraussetzung für die Gewährung von Konkursausfallgeld sein. Die Bestimmung regele die Aufbringung der Mittel für die BA. Die Mittel für das Konkursausfallgeld würden aber nicht über die nach § 168 AFG erhobenen Beiträge, sondern über die Umlage nach § 186b AFG finanziert.
Der Kläger beantragt, ihm wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid des Arbeitsamtes Koblenz vom 15. Juni 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Konkursausfallgeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und macht ergänzend unter anderem geltend, selbst wenn sich der Begriff des Arbeitnehmers iS der §§ 141a bis 141n AFG nicht nach den Kriterien für eine versicherungspflichtige Beschäftigung iS der gesetzlichen Renten- bzw Arbeitslosenversicherung beurteilen sollte, sondern in der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und unselbständiger Beschäftigung zu suchen sei, könne die Revision keinen Erfolg haben. Denn der Kläger habe als Vorstandsmitglied der AG einen beherrschenden Einfluß gehabt. Die AG sei zuletzt durch zwei Vorstandsmitglieder, nämlich den Kläger und den Kaufmann G. vertreten worden. Deshalb hätten gegen seinen Willen unternehmerische Entscheidungen mit Außenwirkung nicht getroffen werden können.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger war auf seinen Antrag - ohne förmliche Entscheidung (vgl BSGE 6, 80, 82) - nach § 67 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Revisionsfrist (§ 164 Abs 1 SGG) allein auf einem Versehen der Rechtsanwaltsgehilfin T. beruht. Es hat kein Organisationsmangel in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten eine Rolle gespielt. Das Versagen der nichtvertretungsberechtigten Hilfsperson des Prozeßbevollmächtigten kann dem Kläger daher nicht angelastet werden (vgl Meyer-Ladewig, SGG, Komm, 3. Aufl, § 67 Anm 3a und 8 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Die Revision des Klägers ist nicht begründet, ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Kaug nicht zu.
Die Vorinstanzen und die Beteiligten sind zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger, der nach den unangefochtenen Tatsachenfeststellungen des LSG während des gesamten Kaug-Zeitraumes Vorstandsmitglied der R.-AG war, nur dann gemäß § 141b Abs 1 AFG Anspruch auf Kaug hätte, wenn er Arbeitnehmer iS der §§ 141a, 141b AFG war und seine Vorstands-Bezüge Arbeitsentgelt iS des § 141b Abs 2 AFG gewesen wären. Diese Voraussetzungen hat das LSG zutreffend verneint.
Der Begriff des Arbeitnehmers ist in §§ 141a, 141b AFG nicht definiert. Zwar findet sich für das Recht der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) eine Begriffsbestimmung in § 168 AFG. Danach sind Arbeitnehmer nur Personen, die - soweit hier von Bedeutung - "als ...Angestellte gegen Entgelt ...beschäftigt sind". Den Angestelltenbegriff im Sinne dieser Vorschrift haben der 7. Senat des Bundessozialgerichts -BSG- (Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 57/78 -, BSGE 49, 22 = SozR 4100 § 168 Nr 10) und ihm folgend der 12. Senat des BSG (Urteil vom 11. April 1984 - 12 RK 45/83 -, SozR 4100 § 168 Nr 17) unter Heranziehung der - ab 1. Januar 1968 geltenden - negativen Zuordnungsbestimmungen in § 3 Abs 1a AVG (idF des 3. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes -3. RVÄndG- vom 28. Juli 1969 -BGBl I 956-) dahin abgegrenzt, daß die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (AG) nicht die Beitragspflicht zur BA begründet; der 12. Senat (aa0) hat diese Auffassung ergänzend darauf gestützt, daß ein Vorstandsmitglied einer AG nur zur Leistung selbständiger Dienste verpflichtet sei und daß sich die Beitragsfreiheit nicht nur auf die Organstellung als solche beziehe, sondern auch auf das Dienstverhältnis, das zwischen der AG und dem Vorstandsmitglied im Hinblick auf die Ausübung der Vorstandstätigkeit durch Abschluß eines Anstellungsvertrages begründet werde. Der 7. und der 12. Senat (aa0) lehnen mithin für das Beitragsrecht die Arbeitnehmereigenschaft der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften generell ab. Der erkennende Senat hat in den Urteilen vom 29. Juli 1982 - 10 RAr 9/81 - (SozR 4100 § 141b Nr 24) und vom 23. September 1982 - 10 RAr 10/81 - (SozR 2100 § 7 Nr 7) entschieden, daß auch für die Inhaltsbestimmung des Arbeitnehmerbegriffs iS des § 141b Abs 1 AFG die für das Beitragsrecht entwickelten Abgrenzungsmerkmale zu gelten haben.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) - gegen den teilweisen Widerspruch des Schrifttums (vgl Heilmann, ZIP 1980, 344, 345; Timm, ZIP 1981, 10) - im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Dienstverhältnisses iS des § 22 der Konkursordnung -KO- (Urteil vom 25. Juni 1979 -II ZR 219/78 -, ZIP 1980, 46) iS der §§ 7 ff, 17 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 -BetrAVG-, BGBl I 3610 - (Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 -, ZIP 1980, 662 = NJW 1980, 2468) und schließlich beim Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen gemäß § 850 der Zivilprozeßordnung -ZPO- (Urteil vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75 -, NJW 1978, 756), allerdings durchweg anhand von Fällen, die GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer betrafen, den Arbeitnehmerbegriff hinsichtlich der Mitglieder der Vertretungsorgane von Kapitalgesellschaften weiter abgegrenzt und für die vorgenannten Rechtsbereiche auch den Organmitgliedern juristischer Personen den durch diese Vorschriften geschaffenen erweiterten konkurs- und pfändungsrechtlichen Schutz zugebilligt. In diesem Zusammenhang hat der BGH auch auf die Notwendigkeit der Gleichbehandlung von Betriebsrente und Arbeitslohn hingewiesen (vgl insbesondere Urteil vom 14. Juli 1980, aa0, zu III, 2). Im Schrifttum (Heilmann aa0, Timm, aa0, Uhlenbrock, Insolvenzrecht und Arbeitsrecht, RdNr 177) werden auch die Mitglieder der Organe von Kapitalgesellschaften in den Schutzbereich der §§ 59 Nr 3 Buchst a KO, 141b AFG einbezogen und als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften angesehen; entsprechend werden ihre Bezüge auch als Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschriften bewertet. Die Grenze wird dort gezogen, wo die Tätigkeit eines Gesellschaftsorgans hauptsächlich eigen- und nicht fremdwirtschaftlich orientiert ist (Kuhn/Uhlenbrock, Konkursordnung, 10. Aufl, RdNr 15m zu § 59; Timm aaO, S 13 mwN; Hess in: Sonderdruck zum Gemeinschaftskommentar zum AFG -GK-AFG- RdNrn 21, 25 zu § 141a AFG).
Im Hinblick hierauf bedarf auch der den Urteilen des erkennenden Senats vom 29. Juli und 23. September 1982 (aaO) zugrunde liegende rechtliche Ansatz der Überprüfung. Der Senat hält jedoch die dort vertretene Abgrenzung weiterhin für zutreffend.
Es kann dahingestellt bleiben, ob für alle vorgenannten Vorschriften (für einen Rechtsvergleich kämen auch die Vorschriften des § 17 Abs 3 des Gerichtskostengesetzes -GKG- und des § 5 Abs 3 des Betriebsverfassungsgesetzes -BetrVG- in Betracht) eine so weitgehende einheitliche begriffliche Abgrenzung nötig und möglich ist. Jedoch ist - wie Timm (aaO, S 13) in Übereinstimmung mit Heilmann (Die Rechtslage des Arbeitnehmers bei Insolvenz seines Arbeitgebers, 1977, S 6 ff) und Uhlenbrock (aaO) zutreffend hervorgehoben haben - im Hinblick auf die übereinstimmende Zielsetzung der Kaug-Versicherung und der Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer im Konkurs die einheitliche Inhaltsbestimmung der in §§ 141a, 141b AFG und in § 59 Abs 1 Nr 3 Buchstabe a KO enthaltenen Begriffe "Arbeitnehmer" und "Arbeitsentgelt" erforderlich. Vor allem die in § 141b Abs 2 AFG erfolgte Gleichsetzung des "Anspruchs auf Arbeitsentgelt" mit den "Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die ...Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchstabe a KO sein können", zwingt dazu, den mit dem Gesetz über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl I 1381) erfaßten Personenkreis und deren "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" inhaltsgleich zu bestimmen.
Diese übereinstimmende Zielsetzung in den beiden vorgenannten insolvenzschutzrechtlichen Sicherungsvorschriften rechtfertigt es indes nicht, den durch sie erstrebten Schutz auch auf die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften zu erstrecken. Mit der durch das Gesetz über Kaug (aaO) neu geschaffenen Kaug-Versicherung und der durch dasselbe Gesetz bewirkten Verbesserung der konkursrechtlichen Sicherung in § 59 Abs 1 Nr 3 Buchstabe a KO sollte, wie der erkennende Senat zuletzt in dem Urteil vom 28. Februar 1985 - 10 RAr 19/83 - (SozR 4100 § 141b Nr 35) im einzelnen dargelegt hat, nur der arbeitsrechtliche Anspruch besser als bisher gesichert werden (vgl dazu auch Teil A der Begründung zum Entwurf des Gesetzes über Kaug, BR-Drucks 9/74, S 12). Schon aus dieser Zielsetzung des Gesetzes vom 17. Juli 1974 folgt, daß es sich bei den mit diesem Gesetz geschaffenen Kaug-Ansprüchen und den zugleich erfolgten Änderungen der Konkursordnung um Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt, mit denen jedoch die zuvor getroffene Inhaltsbestimmung des Arbeitnehmerbegriffes nicht verändert werden sollte. Daraus folgt zwar einerseits, daß die in § 3 Abs 1a AVG aus besonderen rentenversicherungsrechtlichen Gründen erfolgte Herausnahme der Organmitglieder der Aktiengesellschaften aus dem Kreis der rentenversicherungspflichtig beschäftigten Angestellten es nicht ohne weiteres rechtfertigt, sie auch im Bereich der Kaug-Versicherung und der konkursrechtlichen Sicherung in § 59 Abs 1 Nr 3 Buchstabe a KO aus dem schutzwürdigen Personenkreis auszuschließen. Jedoch sind die für die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer besonders bedeutsamen Merkmale des Direktionsrechts und der Weisungsgebundenheit die tragfähigen Merkmale auch für die Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffes in §§ 141a, 141b AFG und in § 59 Abs 1 Nr 3 Buchstabe a KO.
In diesem Rechtsstreit ist nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dem Direktionsrecht und der Weisungsgebundenheit der Mitgesellschafter unterliegen und deshalb Arbeitnehmer im kaug-rechtlichen Sinne sind (vgl dazu die zur Arbeitnehmereigenschaft der GmbH-- Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen ihrer Versicherungspflicht ergangenen Urteile des 12. Senats des BSG vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 und 12 RK 43/81 -, Die Beiträge 1986, 215 ff; vgl auch erkennender Senat, Urteil vom 23. September 1982, - 10 RAr 10/81 - aa0). Denn die für die Abgrenzung der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeber-Eigenschaft der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblichen Gesichtspunkte sind jedenfalls auf die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaften schon wegen ihrer wesentlich anders gestalteten und vor allem weitaus unabhängigeren Stellung nicht zu übertragen. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist ein Verfassungsorgan der Aktiengesellschaft, das die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten hat (§ 76 Abs 1 des Handelsgesetzbuches -HGB-). Wie der 12. Senat des erkennenden Gerichts (Urteil vom 11. April 1984 mwN, aa0) bereits dargelegt hat, kommt in diesem Zusammenhang auch dem Umstand, daß dem Vertretungsverhältnis ein Anstellungsvertrag zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied zugrunde liegt (§ 84 Aktiengesetz -AktG-), keine eigenständige Bedeutung zu. Vor allem durch diese, aber auch durch weitere Vorschriften des AktG (§§ 78, 82, 88 ff AktG) ist die Organstellung des Vorstandsmitgliedes von Aktiengesellschaften nicht arbeitnehmer- sondern arbeitgeberähnlich ausgestattet (vgl dazu Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, Aktiengesetz, Rn 5ff, 12 zu § 76; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 4. Auflage, § 14 II). Sie leisten keine weisungsgebundenen Dienste, sondern erteilen als Organ der Gesellschaft vielmehr solche Weisungen. Dasselbe gilt für die Bezüge der Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaften, die nicht nach arbeitsrechtlichen, sondern nach besonderen aktienrechtlichen Grundsätzen (§ 87 HGB) festgesetzt werden. Schließlich schränken auch die Vorschriften über die Stellung des Aufsichtsrates im Verhältnis zum Vorstand (§§ 111, 112 AG) die Arbeitgeberfunktion der Vorstandsmitglieder nicht ein.
Diese rechtliche Beurteilung hat für alle Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften zu gelten. Insbesondere kann es keinen Unterschied machen, welche Größe die Aktiengesellschaft hat (aA Timm, ZIP 1981, 10, 12). Ebensowenig schlägt für die Organmitglieder von Aktiengesellschaften das für die GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer allgemein angeführte Argument durch, die Differenzierung zwischen der Arbeitnehmer- oder Unternehmerstellung richte sich danach, ob die Tätigkeit hauptsächlich eigen- oder fremdwirtschaftlich orientiert ist (siehe dazu Kuhn/Uhlenbrock aa0; Timm aa0 S 13; Hess aa0; Gagel, AFG, RdNr 3 zu § 141a). Abgesehen davon, daß es vom Zufall abhinge, ob die Art und Weise der Kapitalbeteiligung des Vorstandsmitgliedes an der Aktiengesellschaft überhaupt nach außen erkennbar wird, ändert sich durch den Umfang der Kapitalbeteiligung nichts daran, daß das Vorstandsmitglied allein aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied (§ 84 HGB) eine unternehmerähnliche, unabhängige Stellung im Unternehmen hat und deshalb nicht Arbeitnehmer iS der §§ 141a, 141b AFG, § 59 Abs 1 Nr 3 Buchstabe a KO ist. Demzufolge sind seine rückständig gebliebenen Bezüge auch nicht durch die vorgenannten Vorschriften konkursrechtlich geschützt, so daß die Beklagte und die Vorinstanzen auch dem Kläger zu Recht das Kaug versagt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen