Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellungsanspruch. Umbuchung. Nachentrichtung. Kontenabbuchungsverfahren. Beratung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der Beratungspflicht bei den Versicherten, die im Jahr 1984 freiwillige Beiträge im Kontenabbuchungsverfahren entrichteten.

 

Normenkette

SGB I § 14; RVO § 1420; ArVNG Art. 2 § 6; RVBeitrV 1976 § 4; SGB VI § 240

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 18.07.1991; Aktenzeichen L 3 J 217/90)

SG Lübeck (Urteil vom 11.07.1990; Aktenzeichen S 4 J 86/88)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 1991 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Juli 1990 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 29. Oktober 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1988 verpflichtet, die in den Jahren 1984 und 1985 jeweils für sechs Kalendermonate entrichteten Beiträge in Beiträge für jeweils zwölf Kalendermonate umzubuchen.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger drei Viertel seiner außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger berechtigt ist, für die Kalenderjahre 1984 und 1985 Beitragslücken in der Rentenversicherung zu schließen.

Der 1938 geborene Kläger zahlte als selbständiger Schlachtermeister bis August 1972 Pflichtbeiträge zur Handwerkerversicherung. Seit Januar 1974 entrichtete er im Kontenabbuchungsverfahren freiwillige Beiträge für jeden zweiten Kalendermonat. Die Abbuchungsermächtigung war auf einem Formblatt der Beklagten erteilt worden. Darauf hatte der Kläger das Kästchen angekreuzt, wonach Beiträge für jeden zweiten Kalendermonat entrichtet werden sollten. Seit Oktober 1977 wurden in jedem zweiten Monat 340 DM eingezogen, welche die Beklagte jeweils verbuchte. Sie unterrichtete im April 1984 alle Teilnehmer am bargeldlosen Beitragseinzugsverfahren (= Kontenabbuchungsverfahren) über die seit dem 1. Januar 1984 geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Im März 1986 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um eine Beratung zur Umstellung der Beitragszahlung. Nach der Beratung beantragte er, ab 1986 Beiträge für jeden Monat abzubuchen. Der Berater hatte ua vermerkt, daß ein Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeitsschutz nicht vorhanden sei. Im Oktober 1987 machte der Kläger bei der Beklagten geltend, er habe Einwände gegen eine Mitteilung, ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (EU bzw BU) bestehe nicht; die Beklagte habe ihn darauf hinweisen müssen, daß ab 1984 die Beitragsentrichtung für jeden Monat erforderlich gewesen sei. Ein Schreiben zur Änderung der Rechtslage habe er nicht erhalten. Die Beklagte sah in dem Vorbringen des Klägers einen Antrag auf Entrichtung weiterer freiwilliger Beiträge für 1984 und 1985, den sie mit Bescheid vom 29. Oktober 1987 ablehnte. Sie habe alle Versicherten, die am bargeldlosen Beitragseinzugsverfahren Teilgenommen hätten, ua im April 1984 über die geänderten gesetzlichen Vorschriften unterrichtet. Mit seinem Widerspruch beantragte der Kläger, ihn entweder zur Nachentrichtung von weiteren freiwilligen Beiträgen zuzulassen oder die eingezahlten Beiträge auf alle Monate zu verteilen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1988).

Im Klage- und Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, ihn unter Aufhebung des Bescheides zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Jahre 1984 und 1985 zuzulassen. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 11. Juli 1990 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 18. Juli 1991). Das LSG hat ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Entrichtung weiterer freiwilliger Beiträge für 1984 und 1985 berechtigt. Er habe sich nicht rechtzeitig bereit erklärt, freiwillige Beiträge zu entrichten. Durch seine Einwilligung zur Beitragsentrichtuno im Kontenabbuchungsverfahren habe er nicht zugleich den Willen zum Ausdruck gebracht, auch die ab 1984 zur Anwartschaftserhaltung erforderlichen zusätzlichen Beiträge abbuchen zu lassen. Den Kläger treffe auch ein Verschulden an der Nichtentrichtung der Beiträge, denn er habe trotz eingestandener „latenter Kenntnis” von den gesetzlichen Neuregelungen nichts unternommen, um sich rechtzeitig über deren Inhalt zu informieren und die Erweiterung der laufenden Beitragsentrichtung zu veranlassen. Er hätte Anlaß gehabt, sich schon 1984 mit einem Beratungsersuchen an die Beklagte zu wenden. Das Kontenabbuchungsverfahren habe auch nicht dazu geführt, daß die Beklagte von sich aus den Kläger besonders habe beraten müssen. Die Abbuchung habe lediglich dazu gedient, die vom Kläger bestimmte Beitragsentrichtung in technisch erleichterter Form durchzuführen.

Mit der Revision rügt der Kläger rügt eine Verletzung des § 14 des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil (SGB I). Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht verletzt. Ihr sei bekannt gewesen, daß er seine Rentenanwartschaft in vollem Umfang habe erhalten wollen. Sie habe ihn daher gezielt auf die Gefahr des Anwartschaftsverlustes hinweisen müssen.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 1991 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Juli 1990 aufzuheben,
  2. die Beklagte

    1. unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1988 zu verpflichten, die Entrichtung von Beiträgen für die noch nicht belegten Kalendermonate der Jahre 1984 und 1985 zuzulassen,
    2. hilfsweise unter Änderung des Bescheides vom 29. Oktober 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1988 zu verpflichten, die in den Jahren 1984 und 1985 jeweils für sechs Kalendermonate entrichteten Beiträge in Beiträge für jeweils zwölf Kalendermonate umzubuchen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Revision für unbegründet. Der vom Kläger erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise gestellte Antrag, die bereits entrichteten Beiträge umzubuchen, sei eine unzulässige Klageänderung.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag zulässig. Sie ist aber nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.

Gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags hat auch die Beklagte keine Bedenken. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, denn er enthält im Verhältnis zum Hauptantrag keine im Revisionsverfahren nach § 168 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässige Klageänderung. Haupt- und Hilfsantrag unterscheiden sich hier lediglich in bezug auf die Art. und Weise, wie die Beitragslücken geschlossen werden sollen, die durch einen angeblichen Beratungsfehler der Beklagten entstanden sein sollen. Insofern war das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren vom Kläger bereits im Widerspruchsschreiben geäußert worden und fortan im Klageantrag mitenthalten. Mit dem Hilfsantrag verfolgt der Kläger gegenüber dem Hauptantrag lediglich die Umverteilung der bereits vorhandenen Beiträge, nicht aber die zusätzliche Entrichtung weiterer Beiträge.

Die Revision ist nur mit dem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat zwar einen Anspruch darauf, daß die Lücken in seinem Versicherungsverlauf geschlossen werden. Er kann dieses mit Erfolg jedoch nur im Wege der Umbuchung der vorhandenen, nicht aber im Wege der Nachentrichtung weiterer Beiträge verlangen. Der Anspruch auf Umbuchung ist als Herstellungsanspruch begründet. Der Herstellungsanspruch dient ua dazu, die Folgen eines fehlerhaften Handelns von Versicherungsträgern auszugleichen. Er kann grundsätzlich darauf gerichtet sein, daß bereits verbuchte Beiträge auf andere bzw mehrere Kalendermonate verteilt, dh umgebucht werden (vgl. BSGE 59, 60, 65 = SozR 5070 § 10 Nr. 31; BSGE 59, 190, 193 = SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 63). Die Voraussetzungen für einen solchen Herstellungsanspruch sind hier erfüllt. Die Beklagte hat in den Jahren 1984 und 1985 gegen ihre Pflicht verstoßen, den Kläger konkret darüber zu beraten, daß seine Erkärung über die Beitragsentrichtung geändert werden müsse, wenn er mit seiner Beitragsentrichtung seine Anwartschaft auf Rente wegen EU/BU in Zukunft aufrechterhalten wolle. Seit dem 1. Januar 1984 mußte der Kläger wie alle freiwillig Versicherten zur Erhaltung der Anwartschaft Beiträge für jeden Kalendermonat entrichten (vgl. Art. 2 § 6 Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz ≪ArVNG≫ idF durch Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes ≪HBegleitG≫ 1984 vom 22. Dezember 1983 ≪BGBl I S 1532≫ und jetzt § 240 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung ≪SGB VI ≫ und § 241 Abs. 2 SGB VI). Auf dem Vordruck, auf dem der Kläger im Jahr 1974 die Teilnahme am Kontenabbuchungsverfahren (vgl. § 4 Abs. 2 der Rentenversicherungs-Beitragsentrichtungs-Verordnung ≪RV-BEVO≫ vom 21. Juni 1976 ≪BGBl I S 1667, 3616 ≫) erklärt und die Abbuchungsermächtigung erteilt hatte, hatte er auch erklärt, daß nur für jeden zweiten Kalendermonat ein Beitrag entrichtet werden sollte. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob die Beklagte ungeachtet dieser Erklärung von sich aus befugt gewesen wäre, ab 1. Januar 1984 die jeden zweiten Kalendermonat abgebuchten Beträge in jeweils halber Höhe als Beiträge für jeden Monat zu verbuchen, nachdem nunmehr zur Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen EU/BU Beiträge für jeden Kalendermonat entrichtet werden mußten. Wenn die Beklagte sich hierzu nicht für berechtigt hielt, mußte sie jedenfalls diejenigen, die am Kontenabbuchungsverfahren teilnahmen und nicht für jeden Monat Beiträge entrichteten, darauf hinweisen, daß seit 1984 bei dem tatsächlich praktizierten Abbuchungsverfahren die Anwartschaft auf die Versichertenrente wegen EU/BU nicht mehr erhalten blieb. Diese Hinweispflicht ergibt sich aus dem in § 14 SGB I begründeten Anspruch des Klägers, von der Beklagten über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch beraten zu werden. Ihrer Hinweispflicht ist die Beklagte nicht ausreichend dadurch nachgekommen, daß sie die am Kontenabbuchungsverfahren teilnehmenden Versicherten über die durch das HBegleitG 1984 geänderte Rechtslage unterrichtet hat, wie sie vorträgt. Bei diesen Versicherten bestand eine erhöhte Beratungspflicht. Sie hatten mit der Beitragsentrichtung nach Erteilung der Abbuchungsermächtigung nur noch insofern etwas zu tun, als sie für eine ausreichende Deckung ihres Kontos sorgen mußten, damit die Beklagte den festgesetzten Betrag abbuchen konnte. Die Verteilung des abgebuchten Betrages als Beitrag bzw Beiträge auf die einzelnen Monate im Jahr erfolgte aufgrund einer Erklärung des Versicherten, die lange zurücklag und bei der im Zeitpunkt der Abgabe die Verbuchung desselben Betrages als Beitrag für jeden zweiten Monat oder als Beitrag in halber Höhe für jeden Monat für die Erhaltung der Ansprüche auf Versichertenrente wegen EU/BU rechtlich nicht erheblich war. Der Senat hat bereits in einem ähnlichen Fall, in dem nur für jeden zweiten Monat Mindestbeiträge im Abbuchungsverfahren entrichtet wurden, eine individuelle Beratungspflicht des Versicherungsträgers angenommen, wobei allerdings die Besonderheit bestand, daß damals diese Art. der Beitragsentrichtung auch durch ein eigenmächtiges Verhalten des Versicherungsträgers verursacht worden war (BSGE SozR 3-1200 § 14 Nr. 6). Eine gleiche individuelle Beratungspflicht bestand anläßlich der gesetzlichen Neuregelung zur Anwartschaftserhaltung regelmäßig auch, wenn Beiträge im Kontenabbuchungsverfahren aufgrund einer früher erteilten Erklärung für jeden zweiten Kalendermonat entrichtet und verbucht wurden, sie jedoch jeweils eine Höhe hatten, die eine Verteilung auf zwei Kalendermonate zugelassen hätte. Dem Versicherten, der im Jahr 1984 über die durch das HBegleitG 1984 geänderte Rechtslage in allgemeiner Form unterrichtet wurde, dh über die Notwendigkeit, in Zukunft zur Anwartschaftserhaltung für jeden Monat Beiträge zu entrichten, brauchte sich nicht aufzudrängen, daß die Beklagte die von ihr abgebuchten Beträge nunmehr nicht in einer dem geänderten Gesetz angepaßten Weise verbuchen, sondern weiterhin unverändert und ohne Rückfrage nach der früher unter rechtlich anderen Voraussetzungen abgegebenen Erklärung zur Beitragsentrichtungverfahren werde.

Wenn die Beklagte den Kläger in dem hiernach notwendigen Umfang beraten hätte, so hätte er eine für ihn günstigere Verteilung der Beiträge veranlaßt. Dazu wäre nicht einmal die Änderung der Abbuchungsermächtigung notwendig gewesen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RV-BEVO idF von Art. 1 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl I S 2838) konnte der Versicherte seit 1977 bestimmen, daß der Beitrag in einem anderen gleichmäßigen Zeitabschnitt als dem Kalendermonat abgebucht wurde. Versicherte wie der Kläger konnten deshalb aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung in der RV-BEVO durch Abbuchung in jedem zweiten Monat Beiträge für jeden Kalendermonat entrichten. § 4 Abs. 2 Satz 1 RV-BEVO ist insoweit erst durch Art. 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der RV-BEVO vom 16. Juli 1986 (BGBl I S 1060) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 geändert worden. Die gezahlten Beträge waren mit 340 DM in jedem zweiten Monat ausreichend, um in den Jahren 1984 und 1985 für jeden Kalendermonat einen Beitrag zu entrichten. Die Mindestbeiträge betrugen 84 DM im Jahre 1984 und 87 DM im Jahre 1985 (Bekanntmachungen vom 16. Dezember 1983, BAnZ Nr. 235, und vom 21. Dezember 1984, BAnz Nr. 243).

Der Senat weicht hier nicht von seinem Urteil vom 21. Februar 1990 (12 RK 53/88) ab. Dort hat er allerdings eine Beratung durch Übersendung eines allgemeinen Vordrucks für ausreichend gehalten, in welchem auf die Bedeutung der rechtzeitigen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die Renten wegen EU/BU hingewiesen wurde. Eine weitergehende Beratungspflicht bestand dort aber nur deshalb nicht, weil der Versicherte die Entrichtung von Beiträgen beantragt und die Beklagte sie uneingeschränkt (dh für jeden Monat) zugelassen hatte. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Versicherten, sich anhand des allgemeinen Vordrucks über die Folgen zu informieren, die eintreten, wenn er eine beantragte und zugelassene (anwartschaftserhaltende) Beitragsentrichtung nicht vornimmt. Wenn der Versicherungsträger wie hier die Beklagte jedoch aufgrund einer von ihr angeregten Abbuchungsermächtigung die Beitragsentrichtung im Wege des Abbuchungsverfahrens gleichsam selbst übernimmt und der Versicherte dann regelmäßig keine Erklärung hinsichtlich der Beitragsentrichtung mehr abzugeben braucht und abgibt, so muß die Beklagte bei einer Änderung der Rechtslage den Versicherten individuell darauf hinweisen, daß er nunmehr die Art. der Beitragsentrichtung durch eine neue Erklärung ändern muß, wenn er die Rentenanwartschaft erhalten will.

Unbegründet ist die Revision, soweit der Kläger mit dem Hauptantrag beansprucht, ihn zur Entrichtung zusätzlicher Beiträge für die Jahre 1984 und 1985 zuzulassen. Ein Anspruch auf Entrichtung zusätzlicher Beiträge nach § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO besteht nicht, denn der Kläger hat sich bis zum Ablauf der Jahre 1984 bzw 1985 nicht iS dieser Vorschrift bereit erklärt, über die tatsächlich abgebuchten Beiträge hinaus zusätzliche Beiträge zu entrichten. Dies wird von ihm selbst auch nicht geltend gemacht. Er hat aber auch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keinen Anspruch, zur Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für die Jahre 1984 und 1985 zugelassen zu werden. Als Grundtage für einen Herstellungsanspruch kommt allein eine unterlassene Beratung des Klägers in Betracht. Bei einem Beratungsmangel ist der Herstellungsanspruch darauf gerichtet, den Zustand herzustellen, der bei ausreichender Beratung durch die Beklagte vom Versicherten geschaffen worden wäre. Die Beratungspflicht der Beklagten bestand im vorliegenden Fall insofern, als der Kläger im Jahre 1984 ausdrücklich darauf hinzuweisen war, er müsse für die Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen EU bzw BU freiwillige Beiträge für jeden Kalendermonat entrichten und die Erklärung über die Beitragsentrichtung müsse geändert werden, wenn der bisher jeden zweiten Kalendermonat abgebuchte Betrag in Zukunft als Beiträge für zwei Kalendermonate verbucht werden sollte. Unterstellt, diese Beratung wäre erfolgt, so wäre das Ergebnis nur gewesen, daß die innerhalb eines Jahres tatsächlich gezahlten (dh vom Konto des Klägers abgebuchten) Beträge für die Dauer eines Jahres nicht als Beiträge für sechs Monate, sondern als Beiträge für zwölf Monate verbucht worden wären. Soweit die Beklagte den Kläger nicht im dargelegten Sinne beraten hat, kann dieses Unterlassen nur für die unzweckmäßige Verteilung der tatsächlich entrichteten Beiträge, nicht aber für die Höhe der Beitragsentrichtung im Jahr insgesamt ursächlich gewesen sein. Die Beklagte war hingegen im Jahr 1984 nicht verpflichtet, den Kläger darüber zu beraten, daß er auch zusätzliche Beiträge entrichten könne. Dieses wäre vielmehr über das Herstellungsziel hinausgegangen. Das Recht zur Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen bestand vor 1984 wie auch seit 1984 unverändert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI946266

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge