Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Kindergeld für das Zivilpersonal der US-Army
Leitsatz (amtlich)
Zum zivilen Gefolge der US-Army gehören die eine Truppe begleitenden Zivilpersonen selbst dann nicht, wenn sie Staatsangehörige des Entsendestaates sind, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.
Die US-Dienststellen sind nicht befugt, den Status eines Mitglieds des zivilen Gefolges für das Recht der Sozialversicherung mit verbindlicher Wirkung zu bestimmen; hierüber entscheiden im Streitfall die deutschen Gerichte.
Normenkette
BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1; NATOTrStat Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, c; NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 56 Abs. 1e, 3; SGB 1 § 30 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab Juli 1983 Kindergeld zu zahlen hat.
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und seit dem 30. April 1963 mit dem US-amerikanischen Staatsbürger J R verheiratet. Aus dieser Ehe sind die am 17. November 1974 und 5. Oktober 1980 geborenen Kinder Nicole und Patrick hervorgegangen. Die Eheleute leben seit ihrer Heirat ohne Unterbrechung in der Bundesrepublik und bewohnen mit ihren Kindern seit 1974 ein eigenes Einfamilienhaus.
Der Ehemann der Klägerin gehörte bis 1962 der US-Army an und war zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland stationiert. Nach dem Ende der Dienstzeit arbeitete er zunächst bis Juni 1963 versicherungspflichtig bei einer Firma in Babenhausen. Anschließend war er bei einem amerikanischen Club als zivile Arbeitskraft beschäftigt. Seit 1972 ist er bei der "Army & Air Force Exchange Service, Europe (AAFES)" tätig. Das Gehalt wird ihm in US-Dollar gezahlt. Steuern werden an die Steuerbehörden der USA abgeführt. Vom AAFES bzw anderen amerikanischen Stellen werden Kindergeld oder andere kindergeldähnliche Leistungen weder an die Klägerin noch an ihren Ehemann gewährt. Der Reisepaß des Ehemannes der Klägerin enthält den Stempelaufdruck einer US-Dienststelle, der ihn als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Truppe ausweist.
Im Dezember 1983 beantragte die Klägerin, die zuvor im Anschluß an ein nach deutschem Recht abgewickeltes Arbeitsverhältnis bis März 1983 Kindergeld erhalten hatte, erneut Kindergeld. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem Bescheid vom 12. Januar 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1984 ab.
Das Sozialgericht (SG) Darmstadt hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Juli 1983 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Sie habe ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Anwendung der kindergeldrechtlichen Bestimmungen stünden auch die Regelungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961, II S 1190) - NATO-Truppenstatut - nicht entgegen. Die Klägerin sei nicht Angehörige eines Mitgliedes des zivilen Gefolges des US-Army und daher auch nicht gemäß Art 13 Abs 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl 1961, II S 1218, geändert BGBl 1973 II S 1027) - NATO-TrStatZAbk - von der Kindergeldberechtigung ausgeschlossen. Denn der Ehemann der Klägerin gehöre nicht zum "zivilen Gefolge" iS von Art I Abs 1 Buchst b des NATO-Truppenstatuts, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, daß er nach Beendigung des Dienstes bei der US-Army erkennbar auf Dauer mit seiner Familie in der Bundesrepublik verblieben sei. Ohne Bedeutung sei demgegenüber, daß er von seinem Arbeitgeber als Mitglied des zivilen Gefolges angesehen werde und dies von Dienststellen der US-Army auch durch einen entsprechenden Eintrag im Reisepaß kenntlich gemacht worden sei. Dieser Eintrag obliege in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung.
Die Beklagte rügt zur Begründung ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision eine Verletzung von Art 13 Abs 1 des NATO-TrStatzAbk. Das LSG habe der Eintragung im Paß des Ehemannes der Klägerin zu Unrecht keine rechtliche Bedeutung zugemessen. Zwar seien die deutschen Behörden grundsätzlich nicht an diese Eintragung gebunden. Es sei jedoch rechtsmißbräuchlich, wenn sich der Paßinhaber auf die Unrichtigkeit des Eintrages stütze, soweit es sich um Rechtsbereiche handele, bei denen die Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges nachteilig sei. Diese Auswirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben müsse sich auch die Klägerin zurechnen lassen. Daher sei sie als Angehörige eines Mitgliedes des zivilen Gefolges der amerikanischen Streitkräfte nicht kindergeldberechtigt. Auch Art 6 des Grundgesetzes (GG) rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Die Vorschrift des Art 13 Abs 1 NATO-TrStatZAbk führe zu keiner Diskriminierung von Eheleuten, bei denen ein Ehegatte nach der Eheschließung Mitglied des zivilen Gefolges einer NATO-Truppe sei. Der Anwendung dieser Vorschrift stehe auch nicht entgegen, daß die Klägerin zuvor in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und anschließend Arbeitslosengeld erhalten habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. November 1988 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 1986 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das LSG habe ihren Ehemann zu Recht nicht als Mitglied des zivilen Gefolges betrachtet. Es sei auch mit Art 3 und Art 6 GG nicht zu vereinbaren, ihr deutsche Sozialleistungen deshalb zu verwehren, weil ihr Ehemann von den US-Behörden den Status eines Mitgliedes des zivilen Gefolges erhalten habe. Schließlich müsse zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, daß sie ihre Rechtsstellung nach der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses und nach dem Ende der Arbeitslosengeld-Bezugszeit nicht verloren habe und auch deshalb zum Bezug von Kindergeld berechtigt sei.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen, weil die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht ausreichen, um über den geltend gemachten Anspruch abschließend zu entscheiden. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld erfüllt. Aus seinen Feststellungen ergibt sich ferner, daß auch der Ehemann der Klägerin anspruchsberechtigt ist. Steht - wie hier - beiden der Anspruch zu, wird Kindergeld demjenigen gewährt, bei dem die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 BKGG gegeben sind. Das LSG wird hierzu noch die notwendigen Feststellungen zu treffen haben.
Die Revision betrifft revisibles Recht, da die NATO-Abkommen das gesamte Gebiet der Bundesrepublik umfassen (§ 162 SGG; BSG SozR 6180 Art 3 Nr 3).
Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 1 Abs 1 Nr 1 BKGG. Sie lebt in der Bundesrepublik Deutschland und hat hier durchgehend einen Wohnsitz bzw ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Der Anwendung dieser Vorschriften des BKGG stehen entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung zwischenstaatliche Kollisionsnormen (vgl § 30 Abs 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch -SGB I-) nicht entgegen. Insbesondere ist die Klägerin nicht Angehörige eines Mitgliedes des zivilen Gefolges der US-Army iS des Art I Abs 1 Buchst c des NATO-Truppenstatuts, weil ihr Ehemann nicht zum zivilen Gefolge der US-Army gehört, was noch näher auszuführen sein wird. Sie fällt daher auch nicht unter die Ausschlußbestimmung des Art 13 Abs 1 Satz 1 des NATO-TrStatZAbk. Nach dieser Vorschrift werden die im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge, zu denen die Normen des BKGG gehören, auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf deren Angehörige nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
Zum "zivilen Gefolge" gehört nach der Begriffsbestimmung in Art I Abs 1 Buchst b NATO-Truppenstatut das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, nur, soweit es sich - was hier allein von Bedeutung ist - um Personen handelt, die im Stationierungsland nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Entscheidungserheblich ist deshalb nur, ob der Ehemann der Klägerin in der streitigen Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Das ist der Fall. Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" iS von Art I Abs 1 Buchst b des NATO-Truppenstatus entspricht mangels einer Definition im NATO-Truppenstatut sinngemäß der in § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I getroffenen Regelung (vgl BSG, SozR 6180 Art 13 NATO-TrStatZAbk Nr 3), wovon das LSG zutreffend ausgeht. Nach den Feststellungen des LSG nahm der Ehemann der Klägerin unmittelbar nach der Beendigung des Armeedienstes im Jahre 1962 bei einer Firma in Babenhausen eine Tätigkeit auf, heiratete während dieser Zeit und arbeitete sodann bis 1972 als Zivilangestellter bei einem US-Club. Bereits aus diesen tatsächlichen Umständen folgert das LSG ohne Rechtsirrtum, daß er mindestens seit Beginn dieser nach deutschen Rechtsvorschriften versicherungspflichtigen Beschäftigungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und hier nicht mehr nur vorübergehend nach der Beendigung seines Wehrdienstes verblieben ist. Bestätigt wird dies zusätzlich dadurch, daß die Eheleute R in Babenhausen im Jahre 1974 ein Eigenheim erworben haben und die ehelichen Kinder in das deutsche Schulsystem integriert sind. Dementsprechend lassen die gesamten Umstände jedenfalls für die streitige Zeit den vom LSG richtig gezogenen Schluß zu, daß das Ehepaar R regelmäßig im Bundesgebiet verweilt hat (vgl dazu auch BSGE 27, 88, 89) und deshalb hier seither sein gewöhnlicher Aufenthalt besteht.
Der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Ehemannes der Klägerin im Bundesgebiet stand die Vorschrift des Art 7 NATO-TrStatzAbk nicht entgegen. Danach bleiben - soweit hier von Bedeutung - bei der Anwendung der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung Zeiten unberücksichtigt, die sich ua auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beziehen, die eine Person als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet zugebracht hat. Nach dieser Regelung können nur Truppenangehörige oder Mitglieder des zivilen Gefolges grundsätzlich im rechtlichen Sinne keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. Mit der Entlassung aus der US-Army ist für den Ehemann der Klägerin diese rechtliche Schranke entfallen.
Ohne rechtliche Bedeutung ist, daß eine US-Dienststelle den Ehemann der Klägerin in seinem Paß als Mitglied des zivilen Gefolges gekennzeichnet hat. Eine solche auf Art III Abs 3 NATO-Truppenstatut beruhende Eintragung ist für die deutschen Gerichte nicht verbindlich (vgl dazu BSG SozR 6180 Art 73 NATO-TrStatZAbk Nr 1; vgl auch BAGE 46, 107, 123 und für die abgabenrechtliche Beurteilung BFH, StE 1990, 147). Im Vertrag ist lediglich abschließend geregelt, welchem Personenkreis etwaige Befreiungen und Vergünstigungen zustehen. Die Vorschriften sind unmittelbar geltendes Bundesrecht (vgl Gesetz vom 18. August 1961, BGBl II, 1183). Die deutschen Gerichte haben jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob bestimmte Befreiungen und Vergünstigungen zu Recht in Anspruch genommen werden (vgl BAG aaO). Zwar mag der Entsendestaat aufgrund seiner Organisations- und Hoheitsgewalt verbindlich die Abgrenzung zwischen den die Truppe begleitenden und dort beschäftigten Zivilpersonen (Mitglied des zivilen Gefolges) und den örtlichen Arbeitskräften iS von Art IX Abs 4 NATO-Truppenstatut festlegen können (vgl BAG AP Nr 1 zu Art I NATO-Truppenstatut). Von dieser Bestimmungsbefugnis ist jedoch die Regelung des Statusrechts zu unterscheiden. So ist der Entsendestaat nicht gehindert, einen eigenen Staatsangehörigen, der im Aufnahmestaat - aus welchen Gründen auch immer - schon lange seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als Zivilbediensteten auf einen Dienstposten einzustellen, für dessen Inhaber nicht Infrage steht, daß er zu dem die Truppe begleitenden Zivilpersonal gehört. Ob dieser Bedienstete allerdings den rechtlichen Status eines Mitgliedes des zivilen Gefolges mit den darin anknüpfenden Rechten und Pflichten erlangt, richtet sich allein nach den vertraglichen Regelungen. Daraus läßt sich indessen nicht entnehmen, daß die Truppenbehörden des Entsendestaates das Recht haben sollen, eine solche Statusbestimmung allein mit verbindlicher Wirkung auszulegen. Der Entsendestaat bestimmt zwar allein, welche Personen bei einer Truppe beschäftigt werden. Mitglieder des zivilen Gefolges iS des Vertrages sind diese jedoch nur dann, wenn es sich ua nicht um Personen handelt, die im Aufnahmestaat - wie der Ehemann der Klägerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art I Abs 1 Buchst b NATO-Truppenstatut).
An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn - wie die Beklagte geltend macht - die Ehegatten R Vorteile - etwa steuerrechtlicher Art - in Anspruch nehmen sollten, die auf dem von den US-Dienststellen vorgenommenen Paßeintrag beruhen. Der erkennende Senat hat nicht festzustellen, welche sonstigen Vorteile von dem Ehepaar R zu Recht in Anspruch genommen werden. Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis, also die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien. Deshalb ist hier auch nicht rechtserheblich, ob der Ehemann der Klägerin der deutschen Steuerpflicht unterliegt oder nicht (vgl hierzu Art X NATO-Truppenstatut bzw Art XI Abs 1 Buchst a DBA-USA vom 22. Juli 1954 idF des Protokolls vom 17. September 1965).
Die Klägerin ist somit keine Angehörige eines Mitgliedes des zivilen Gefolges der US-Truppen. Sie erfüllt damit alle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes. Aus dieser Feststellung folgt ferner, daß es auch nicht mehr darauf ankommt, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch aufgrund des früheren Beschäftigungsverhältnisses und der nachfolgenden Arbeitslosigkeit zustehen kann (vgl hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats in SozR 6180 Art 13 NATO-Truppenstatut Nr 6); wie das LSG meint.
Nachdem der Ehemann der Klägerin nicht zum zivilen Gefolge der US-Truppen iS von Art 13 Abs 1 NATO-TrStatZAbk gehört und er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, kann auch er anspruchsberechtigt sein. Denn er ist dem Personenkreis der "bei" einer Truppe (die AAFES ist Bestandteil der Truppe: Teil I Abs 4a II des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen zu Art I Abs 1a NATO-Truppenstatut) beschäftigten zivilen Arbeitskräften zuzurechnen, auf die nach der Kollisionsregelung des Art 56 Abs 3 NATO-TrStatZAbk die Vorschriften des Rechts über die Sozialversicherung - einschließlich der Arbeitslosenversicherung - Anwendung finden. Staatsangehörige des Entsendestaates sind von dieser Regelung nicht ausgenommen. Sie erfaßt, wie sich auch aus Art 56 Abs 1e und Abs 4 NATO-TrStatZAbk ergibt, alle nichtdeutschen und deutschen zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, schließt daher Staatsangehörige des Entsendestaates, wie sich auch aus dem Wortlaut des Art 56 Abs 3 NATO-TrStatZAbk ergibt, nur insoweit aus, als diese selbst Mitglieder des zivilen Gefolges sind (BSG SozR 6180 Art 13 Nr 3).
Es bedarf mithin der Entscheidung über das Konkurrenzverhältnis iS des § 3 Abs 3 BKGG. Dies erfordert, daß das LSG noch die dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen trifft. Deshalb war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen