Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz zeit. versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Neufeststellung. Rechtsänderung
Leitsatz (amtlich)
Nach § 306 Abs. 1 SGB VI scheidet eine Neubestimmung der einer Rente zugrunde gelegten Entgeltpunkte auch dann aus, wenn aus Anlaß einer Rechtsänderung bislang nicht berücksichtigte beitragsfreie Zeiten anrechenbar werden.
Normenkette
SGB VI §§ 250, 300, 306; AVG § 28 Abs. 2 (= RVO § 1251 Abs. 2)
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.09.1993; Aktenzeichen L 14 An 32/93) |
SG Detmold (Entscheidung vom 29.01.1993; Aktenzeichen S 13 An 120/92) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe der Witwenrente der Klägerin. Diese begehrt die Berücksichtigung von Ersatzzeiten unter Anwendung des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach dem Tode ihres Ehemannes wurde der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 1984 (idF des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1984) ab 1. März 1984 Witwenrente bewilligt. Dabei kamen nur die von dem Versicherten entrichteten freiwilligen Beiträge zur Anrechnung (dieser war ab 1. Januar 1962 als selbständiger Schmiedemeister gemäß § 6 Abs. 3 des Handwerkerversicherungsgesetzes aufgrund von Lebensversicherungsverträgen versicherungsfrei gewesen und hatte ab 1977 freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung ≪nach≫entrichtet). Am 23. Dezember 1991 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Witwenrente im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) zu überprüfen. Bislang seien die Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft ihres Ehemannes (Februar 1940 bis April 1949) bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte lehnte eine Berücksichtigung der betreffenden Zeit als Ersatzzeit ab, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nicht erfüllt seien. Ab 1. Januar 1992 seien diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zwar fortgefallen. Dies gelte aber nur für Renten, die von diesem Zeitpunkt an erstmalig gezahlt würden. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 1992, Urteile des Sozialgerichts Detmotd ≪SG≫ vom 29. Januar 1993 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ≪LSG≫ vom 10. September 1993), Beide Vorinstanzen haben ihre Entscheidungen übereinstimmend im wesentlichen darauf gestützt, daß § 306 Abs. 1 SGB VI – als Spezialregelung gegenüber § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) – eine Neufeststellung der Rente ausschließe, wenn – wie hier – eine Anrechnung von Ersatzzeiten nur aus Anlaß der Rechtsänderung in Betracht komme, Diese Bestimmung verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (GG).
Mit ihrer vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Unter Berücksichtigung von Satzaufbau und Wortwahl des Gesetzestextes von § 306 Abs. 1 SGB VI im Verhältnis zu § 300 Abs. 3 SGB VI sei eine Neufeststellung in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen es um Entgeltpunkte gehe, die der bisherigen Rente noch nicht zugrunde gelegen hätten. § 300 Abs. 1 SGB VI enthalte den Grundsatz, daß das ab 1. Januar 1992 geltende Rentenrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sei, wenn vor dem 1. Januar 1992 der Sachverhalt oder Anspruch bestanden habe, § 300 Abs. 3 SGB VI ergänze dies für den Fall, daß eine Rente nach einer bestandskräftigen Feststellung neu festzustellen sei, weil zB nachträglich bisher nicht berücksichtigte Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten nachgewiesen würden und deshalb persönliche Entgeltpunkte neu zu ermitteln seien. § 306 Abs. 1 SGB VI enthalte dazu eine Ausnahmeregelung und schließe die Neubestimmung persönlicher Entgeltpunkte, die einer Rente zugrunde lägen, aus Anlaß der Rechtsänderung aus.
§ 300 Abs. 3 SGB VI unterscheide sich also von § 306 Abs. 1 SGB VI dadurch, daß § 300 Abs. 3 SGB VI auf die Fälle einer Neufeststellung im Rahmen zusätzlicher, bisher noch nicht berücksichtigter Zeiten anzuwenden sei und deswegen die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln seien. Die Wortwahl „neu zu ermitteln” im Zusammenhang mit persönlichen Entgeltpunkten deute unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung auf die zusätzliche Bewertung noch nicht angerechneter Beitrags- oder beitragsfreier Zeiten sowie die deswegen erforderliche Neubewertung schon angerechneter Zeiten hin. Die zusätzliche Anrechnung von Beitragszeiten führe in der Regel auch zu einer Veränderung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 71 SGB VI). Neu anzurechnende beitragsfreie Zeiten führten im Rahmen der §§ 72, 73 SGB VI zur Veränderung der Gesamtleistungsbewertung, Neu ermitteln in diesem Zusammenhang bedeute also, einen bisher bestehenden Sachverhalt rechtlich erstmalig einzuordnen und in bezug auf die jetzt geltenden Vorschriften neu zu bewerten.
Demgegenüber regele § 306 Abs. 1 SGB VI die Neubestimmung. Dies setze gedanklich bereits eine bisherige (alte) Bestimmung voraus. Dadurch werde auch der Zusatz auf „die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte” logisch, Neubestimmung iS des § 306 Abs. 1 SGB VI wäre demnach zulässigerweise zu definieren als Feststellung von höheren oder niedrigeren Entgeltpunkten für bereits der Rentenberechnung zugrundeliegende rentenrechtliche Zeiten. Als Beispiel könne hier die jetzt einheitliche Bewertung von beitragsfreien Zeiten (Ersatz- und Ausfallzeiten) genannt werden. Sie erhielten künftig pro Monat grundsätzlich den Wert aus sämtlichen Beiträgen (Grundbewertung) oder nur den vollwertigen Beiträgen (Vergleichsbewertung). Vor dem 1. Januar 1992 sei die Bewertung nach § 32a AVG erfolgt, wobei es auch eine erhebliche Rolle gespielt habe, ob diese Zeiten vor dem 1. Januar 1965 oder nach dem 31. Dezember 1964 zurückgelegt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
- das Urteil des LSG vom 10. September 1993 und das Urteil des SG vom 29. Januar 1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. April 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1992 aufzuheben,
- die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente unter Änderung des Bescheides vom 7. Juni 1984 idF des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1984 mit Berücksichtigung der Zeit vom 1. Februar 1940 bis 17. April 1949 als Ersatzzeit gemäß § 250 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Wie die Beklagte und die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, kann die Klägerin bei der Berechnung ihrer Witwenrente auch ab 1. Januar 1992 eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten nicht beanspruchen.
Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 2. April 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1992 nur insoweit angefochten, als dadurch bei der Bemessung ihrer Witwenrente die Anrechnung einer Ersatzzeit nach § 250 SGB VI abgelehnt worden ist. Denn sie hat mit ihrer auf § 48 SGB X gestützten Klage ausdrücklich die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Neuregelung, also den Wegfall der in § 28 Abs. 2 AVG enthaltenen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, als wesentliche Änderung geltend gemacht. Zwar hat sich die Klägerin damit auf die zur Beseitigung des bindenden Rentenbewilligungsbescheides vom 7. Juni 1984 einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage berufen, diese greift hier jedoch nicht ein, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht vor: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll der Verwattungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ua dann aufgehoben werden, wenn die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt.
Bei der Anwendung dieser Regelung ist zunächst zu berücksichtigen, daß sie für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nur gilt, soweit sich aus dem SGB VI nichts Abweichendes ergibt (vgl. § 37 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫). Die Übergangsvorschriften der §§ 300 ff SGB VI treffen in diesem Sinne keine von § 48 SGB X direkt abweichenden Regelungen, sondern haben, indem sie die Anwendung des neuen Rechts betreffen, lediglich Einfluß auf die Frage, ob jeweils eine „wesentliche Änderung” in den maßgeblichen Verhältnissen vorliegt.
§ 300 Abs. 1 SGB VI stellt den Grundsatz auf, daß die Vorschriften dieses Gesetzbuches vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Dagegen sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Die Absätze 1 und 2 des § 300 SGB VI gelten nach seinem Abs. 3 auch, wenn nach dem maßgebenden Zeitpunkt eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. Da sich die Voraussetzungen einer Neufeststellung wiederum nach dem jeweils anwendbaren Recht richten, ist diese Vorschrift so zu verstehen, daß entsprechend dem Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI neues Recht anzuwenden ist, es sei denn, der Neufeststellungsantrag ist vor dem Stichtag (31. März 1992) gestellt worden und bezieht sich auch auf einen Leistungszeitraum vor dem 1. Januar 1992 (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI; dazu auch BT-Drucks 11/4124 S 206 zu § 291 des Entwurfs).
Zwar könnte der gegenüber § 300 Abs. 1 bis 3 SGB VI vorrangige (vgl. § 300 Abs. 5 SGB VI) § 306 Abs. 1 SGB VI so gelesen werden, als schlösse er die Anwendung des § 48 SGB X als solche aus. Darin heißt es nämlich: Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlaß der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 11/4124 S 207) handelt es sich dabei jedoch lediglich um eine Ausnahme von der Grundregel, daß das neue Recht auch auf laufende Renten anzuwenden ist (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI). Wenn in den von § 306 Abs. 1 SGB VI erfaßten Fällen keine Entgeltpunkte neu zu bestimmen sind, so stellt eine allgemeine Rechtsänderung für die betroffenen Rentenbezieher mithin keine „wesentliche”, dh für sie rechtserhebliche. Änderung der rechtlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs. 1 SGB X dar (vgl. dazu allgemein RVO-SGB-Sozialversicherung-Gesamtkomm/Schneider-Danwitz, § 48 Anm. 21).
Für die Klägerin ist durch das Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 (vgl. Art. 1, 85 Abs. 1 RRG 1992) keine wesentliche Änderung in den für die Berechnung ihrer Witwenrente maßgeblichen Verhältnissen eingetreten, denn die gesetzliche Neuregelung zur Berücksichtigung von Ersatzzeiten (vgl. § 250 SGB VI) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zwar ergäbe sich eine Anwendung des neuen Rechts aus § 300 Abs. 3 SGB VI, da sich der Neufeststellungsantrag der Klägerin nur auf die Höhe ihrer Witwenrente ab 1. Januar 1992 bezieht. Diese Regelung wird hier jedoch durch die vorrangige Ausnahmebestimmung des § 306 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Bei der Klägerin bestand vor dem Inkrafttreten des SGB VI ein Anspruch auf Witwenrente. Es geht ihr auch allein aus Anlaß dieser Rechtsänderung um eine neue Bestimmung der ihrer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte. Erst dadurch, daß § 250 SGB VI keine dem alten § 28 Abs. 2 AVG entsprechenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anrechnung von Ersatzzeiten mehr enthält, ist angesichts des Versicherungsverlaufs des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, der nur freiwillige Beiträge aufweist, nach neuem Recht eine Anrechnung von Ersatzzeiten möglich. In Übereinstimmung mit der – soweit ersichtlich – einheitlichen Meinung in Rechtsprechung (vgl. Urteile des LSG Niedersachsen vom 27. Oktober 1993 – L 1 An 59/93 – und vom 10. März 1994 – L 1 An 87/93 –, LSG Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1993 – L 2 I 166/93 –) und Literatur (vgl. zB Berliner Kommentar zum RRG 1992 – Maier/Heller, § 306 SGB VI RdNr. 2; Kasseler Komm – Niesel § 306 SGB VI RdNr. 3; Noch, DAngVers 1990, 130; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 306 SGB VI RdNrn 6 f) vertritt der erkennende Senat dazu die Auffassung, daß nach § 306 Abs. 1 SGB VI eine Neubestimmung der Entgeltpunkte auch dann ausscheidet, wenn – wie hier – allein aufgrund einer Rechtsänderung (weitere) beitragsfreie Zeiten (Anrechnungs-, Ausfall- oder Ersatzzeiten) anrechenbar werden. Wird nach dem Eintritt der Rechtsänderung eine beitragsfreie Zeit, die nicht bereits auch nach dem früheren Recht hätte berücksichtigt werden müssen, erstmals nachgewiesen, so ist die Rente demnach nicht neu festzustellen (vgl. dazu auch Heller, DAngVers 1993, 65, 70).
Einer wesentlich engeren Auslegung des § 306 Abs. 1 SGB VI, wie sie von der Klägerin unter Bezugnahme auf den Gesetzestext vertreten wird, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß § 300 Abs. 3 SGB VI darauf abstellt, daß die persönlichen Entgeltpunkte „neu zu ermitteln” sind, während nach § 306 Abs. 1 SGB VI die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht „neu bestimmt” werden sollen. Allein diese Formulierungsunterschiede reichen jedoch nicht aus, um davon auszugehen, daß § 306 Abs. 1 SGB VI nur eine Neubestimmung der bereits bei der Rentenbemessung berücksichtigten Entgeltpunkte ausschließt, hingegen die Anrechnung weiterer Versicherungszeiten auch dann zuläßt, wenn diese nur durch die betreffende Rechtsänderung ermöglicht wird. Daß der Gesetzgeber eine derartige Unterscheidung treffen wollte, liegt schon deshalb fern, weil eine isolierte Neubestimmung der Entgeltpunkte nur für die der Rente schon zugrundeliegenden Versicherungszeiten nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist. Vielmehr geht es, soweit überhaupt die persönlichen Entgeltpunkte und nicht andere Faktoren (zB anrechenbares Einkommen) betroffen sind, nach der gesetzgeberischen Intention um eine Anwendung des neuen Rechts insgesamt und damit grundsätzlich um eine vollständige Neuberechnung der Rente (vgl. auch BT-Drucks 11/4124 S 207). Im übrigen läßt der Wortlaut des § 306 Abs. 1 SGB VI ohne weiteres die Auslegung zu, daß die darin angesprochene „neue Bestimmung” der einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte auch das Hinzutreten oder Wegfallen von Versicherungszeiten mit erfaßt.
In dieser Auslegung ist § 306 Abs. 1 SGB VI mit dem GG vereinbar. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Da die Klägerin ihre diesbezüglichen Angriffe in der Revisionsinstanz nicht wiederholt hat, sieht der erkennende Senat von einer näheren Darlegung der maßgebenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte ab. Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Stichtagsregelungen bei Rechtsänderungen im Bereich der Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 58, 81, 126 f – SozR 2200 § 1555a Nr. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen