Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.01.1995; Aktenzeichen L 2 J 147/94)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der 1909 geborenen Klägerin für ihren Adoptivsohn Kindererziehungsleistungen zustehen.

Mit einem am 2. Dezember 1940 notariell beurkundeten Vertrag, der durch Beschluß des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 1941 bestätigt wurde, nahmen die Klägerin und ihr Ehemann den am 5. Oktober 1933 geborenen K. -H. … M. … als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt an. Dieser hatte sich bereits seit August 1934 (nach Vollendung seines zehnten Lebensmonats) in ihrer Pflege befunden.

Den im Oktober 1992 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindererziehungsleistungen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 1992 ab, weil gemäß Art 2 § 62 Abs 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) eine Kindererziehungsleistung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nur für von ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebend geborene Kinder zu gewähren sei. Da die Klägerin nicht leibliche Mutter des Kindes sei, bestehe somit kein entsprechender Anspruch. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. März 1993, Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Speyer vom 14. Juni 1994, Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1995).

Das LSG hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt: Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch komme nur § 294 Abs 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Betracht. Von dieser Vorschrift würden jedoch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht erfaßt. Der Grundgedanke dieser Beschränkung liege darin, daß im Interesse eines einfachen Verwaltungsverfahrens nur die Geburt, die sich weitgehend problemlos nachweisen lasse, dagegen nicht eine tatsächliche Erziehung Voraussetzung der Leistung sei. Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung beruft sich das LSG auf die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 29. März 1990 (SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 1), welche den Fall eines Pflegeelternverhältnisses betraf, und den auf Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 2. November 1992 (SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 8).

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die gesetzliche Regelung verstoße gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG). Es habe kein Grund bestanden, Adoptiveltern von der Regelung auszuschließen; denn eine Adoption lasse sich ebenso leicht wie eine Lebendgeburt nachweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG vom 30. Januar 1995, das Urteil des SG vom 14. Juni 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen für Kindererziehung nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz für den am 5. Oktober 1933 geborenen Adoptivsohn K. -H. … L. … zu gewähren,

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 294 Abs 1 Satz 1 SGB VI insoweit verfassungswidrig ist, als er Adoptivmütter von Kindererziehungsleistungen ausschließt.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach § 294 Abs 1 Satz 1 SGB VI (und nicht nach dem durch Art 83 Nr 7 des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft gesetzten Art 2 § 62 ArVNG) richtet, weil der Leistungsantrag nach dem 31. März 1992 gestellt worden ist (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI; dazu auch BSGE 73, 293 f = SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 10). Diese Vorschrift bestimmt, daß eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung erhält. Die Klägerin gehört zwar vom Alter her zu dem begünstigten Personenkreis, erfüllt jedoch bezogen auf ihren Adoptivsohn nicht das Tatbestandsmerkmal, das auf die Lebendgeburt eines Kindes abstellt.

Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes läßt nach Auffassung des erkennenden Senats auch keine Auslegung dahin zu, daß Pflege- und Adoptivmütter den begünstigten leiblichen Müttern gleichzustellen wären. Dies gilt umso mehr, als diese Regelung nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Kindererziehungsleistungs-Gesetzes (betr die Vorgängervorschrift des Art 2 § 62 ArVNG) gerade nicht auch für Adoptiv-, Stief- und Pflegemütter gelten soll (vgl BT-Drucks 11/197 S 9). Zwar ist in der Gesetzesbegründung einleitend zum Ausdruck gebracht worden, daß damit die durch Kindererziehung erbrachte Leistung von Müttern der Jahrgänge vor 1921 anerkannt werden solle, jedoch kann darin kaum mehr als ein allgemeines Motiv des Gesetzgebers gesehen werden. Denn gleichzeitig wird dort herausgestellt, daß aus Gründen eines möglichst leichten Nachweises der Leistungsberechtigung und damit zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bei der Anspruchsvoraussetzung nicht an die tatsächliche Erziehung während des ersten Lebensjahres des Kindes, sondern an die Geburt angeknüpft wird (vgl BT-Drucks aaO).

Kann die Klägerin mithin – wie die Beklagte und die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben – nach § 294 SGB VI für ihren Adoptivsohn keine Kindererziehungsleistungen beanspruchen, so wird sie dadurch auch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist diese Regelung insoweit mit dem GG vereinbar.

Aus Art 6 Abs 1 GG läßt sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers, Kindererziehungsleistungen auch für Pflege- und Adoptivmütter vorzusehen, nicht herleiten. Zwar enthält diese Verfassungsbestimmung eine „wertentscheidende Grundsatznorm”, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Der Staat ist jedoch weder gehalten, jegliche die Familie betreffenden Belastungen auszugleichen, noch hat er die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern. Demgemäß läßt sich aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) wohl die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher Ausgleich vorzunehmen ist. Daher lassen sich aus diesem Verfassungsauftrag konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr für den Gesetzgeber grundsätzlich Gestaltungsfreiheit (vgl BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1; BSGE 73, 293, 298 f = SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 10). Dies muß insbesondere dann gelten, wenn es, wie im vorliegenden Fall, nicht um den Ausgleich aktueller familienbezogener Belastungen, sondern um Altersleistungen für Frauen geht, die in früherer Zeit ein Kind in Pflege genommen und/oder adoptiert haben.

Prüfungsmaßstab ist hier in erster Linie Art 3 Abs 1 GG (vgl auch BSGE 73, 293, 299 = SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 10). Der darin enthaltene Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 78). Ebenso verstieße auch eine für alle Betroffenen gleiche Regelung gegen Art 3 Abs 1 GG, wenn sie für eine Personengruppe Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht zur Folge hätte, daß ihr gegenüber die gleiche Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre (vgl BVerfGE 72, 141, 150 = SozR 2200 § 1265 Nr 78). Die Anwendung dieser Verfassungsnorm verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sein können. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das zuständige Gericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl zB BVerfGE 83, 395, 401). Diese werden hier auch durch Art 6 Abs 1 GG sowie das Sozialstaatsprinzip bestimmt, da es sich bei der Kindererziehungsleistung nach § 294 SGB VI um eine Sozialleistung im Rahmen des Familienlastenausgleichs handelt (vgl BVerfGE 75, 382, 393 = SozR 4100 § 138 Nr 16; BVerfGE 87, 1, 34 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1).

Für eine leistungsrechtliche Berücksichtigung der durch die Klägerin erbrachten Kindererziehung ist im vorliegenden Zusammenhang neben ihrem Geburtsjahrgang namentlich der Umstand maßgebend, daß sie ein Kind nicht lebend geboren, sondern nach Vollendung seines zehnten Lebensmonats in Pflege genommen und im Alter von sieben Jahren adoptiert hat. Diese Sachverhaltselemente sind zugleich Anknüpfungspunkte für die Feststellung einer Gleich- oder Ungleichbehandlung gegenüber anderen Müttern.

Soweit sich die Klägerin mit jüngeren Frauen vergleicht, ist zunächst festzustellen, daß bei Müttern der Jahrgänge ab 1921 für Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (vgl §§ 56, 249 SGB VI). Aufgrund der in § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI erfolgten Verweisung auf § 56 Abs 2 Nr 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gilt dies auch für Pflegemütter. Adoptivmütter sind ohnehin gemäß § 1754 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) leiblichen Müttern gleichgestellt. Da die Klägerin ihren späteren Adoptivsohn etwa erst ab Vollendung seines zehnten Lebensmonats als Pflegemutter tatsächlich erzogen hat, ergibt sich eine Ungleichbehandlung gegenüber jüngeren Frauen nur insoweit, als es um eine Honorierung der in der Zeit von August bis Oktober 1934 erbrachten Erziehungsleistung geht. In dem Fehlen einer diesbezüglichen Vergünstigung für die Klägerin ist kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG zu sehen, denn es lassen sich für die gesetzlichen Regelungsunterschiede zwischen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten und der Gewährung von Kindererziehungsleistungen hinreichende sachliche Gründe finden (vgl bereits BSG SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 1; bestätigt durch BVerfG SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 8). Zunächst ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß Elternteile der Geburtsjahrgänge vor 1921 bei der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) unberücksichtigt geblieben sind. Diese rentenrechtliche Lösung ließ es nämlich praktisch nicht zu, auch Personen einzubeziehen, die wegen Vollendung ihres 65. Lebensjahres typischerweise bereits aus dem aktiven Versicherungsleben ausgeschieden waren und eine Rente bezogen (vgl dazu BVerfGE 87, 1, 43 ff = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Kindererziehungsleistungs-Gesetzes von sachgerechten Erwägungen leiten lassen, indem er – auch im Interesse der betagten Antragstellerinnen -zur allgemeinen Verwaltungsvereinfachung für die Leistungsberechtigung auf das leicht nachweisbare Merkmal der Lebendgeburt eines leiblichen Kindes abgestellt hat (vgl dazu im einzelnen BSG SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 1). Der Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwandes rechtfertigt jedenfalls einen Ausschluß von Pflegemüttern der Jahrgänge vor 1921. Denn die Feststellung eines echten Pflegekindverhältnisses kann mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein (vgl dazu zB BSGE 67, 36 = SozR 3-1200 § 56 Nr 1; BSG SozR 3-1200 § 56 Nrn 2 und 3).

Soweit die Klägerin geltend macht, eine Adoption lasse sich ebenso leicht nachweisen wie eine Lebendgeburt, kann sie damit schon deshalb keine sie betreffende Grundrechtsverletzung begründen, weil sie ihren Sohn erst lange nach dem Zeitpunkt an Kindes Statt angenommen hat, bis zu dem die Kindererziehung durch jüngere Adoptivmütter im Rahmen der §§ 56, 249 SGB VI rentenrechtlich berücksichtigt werden kann (ähnlich bereits für die Inpflegenahme eines älteren Kindes BSG SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 1 S 2). Daß eine Adoption unabhängig von dem Alter des adoptierten Kindes und damit losgelöst von einer Erziehungsleistung während dessen ersten Lebensjahres im Rahmen des § 294 SGB VI einer Lebendgeburt gleichzustellen sei, wird von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Ein derartiger Gedanke liegt auch fern, da es sich dabei jedenfalls dann nicht um vergleichbare Vorgänge handelt, wenn das Kind – wie hier – bereits sieben Jahre alt ist. Eine verfassungswidrige Benachteiligung der Klägerin scheidet daher insoweit aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173216

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