Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Der 1946 geborene Kläger begehrt als Berufshilfe eine Schulung als Büropraktiker oder als Güteprüfer. Er stammt aus Griechenland, wo er sechs Jahre lang die Volksschule besuchte und dann als Hilfskraft arbeitete. 1969, zwei Wochen nach Beginn seiner Arbeit als Hilfsarbeiter in einem Chemiewerk in Deutschland, erlitt er einen Arbeitsunfall an der rechten Hand. Er bezieht von der Beklagten Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50%. Die Arbeitgeberin beschäftigte den Kläger ab 1970 mit einer Kontrolltätigkeit bei niedrigerem Lohn. 1972 wurde er entlassen, aber aufgrund eines Prozeßvergleiches zu einer Hofkolonne versetzt. Ab 1975 erhielt er eine Tätigkeit als Bürobote. Wegen des Vorwurfs, unbefugt Briefe geöffnet zu haben, wurde er 1977 abermals entlassen. Aufgrund einer Vereinbarung, durch die ihm die Arbeitgeberin eine Abfindung von 16.000,- DM zusprach, nahm er seine Kündigungsschutzklage zurück. Ab 1972 bemühte er sich wiederholt bei der Beklagten um Berufshilfe. Er wurde auf Kosten der Unfallversicherung 1973 und erneut 1975 - nach einem 1974/75 gewährten Vorschulungslehrgang - im Berufsförderungswerk M… einer Arbeitserprobung unterzogen. Die frühere Arbeitgeberin teilte der Beklagten 1976 mit, in absehbarer Zeit werde eine Stelle als Güteprüfer bei ihr nicht frei. Im Juli 1977 beantragte der Kläger als Berufsförderung die Beteiligung an einem Lehrgang für Büropraktiker, hilfsweise für Güteprüfer mit den notwendigen Vorbereitungslehrgängen. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 13. September 1977, Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1977) und begründete dies damit, daß der Kläger die deutsche Sprache mündlich und schriftlich zu mangelhaft beherrsche, als daß ein erfolgreicher Abschluß der Büropraktikerausbildung zu erwarten sei, und daß eine Ausbildung zum Güteprüfer, für die der Kläger befähigt sei, bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage nicht befürwortet werden könne.
Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab (Urteil vom 4. Juli 1979). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Berufshilfe zur Ausbildung als Büropraktiker zu gewähren (Urteil vom 16. April 1980): Die Beklagte habe mit ihrer Weigerung, den Kläger zuvor in deutscher Rechtschreibung und sodann zum Büropraktiker ausbilden zu lassen, die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten. Sie sei zu dieser Leistung zu verpflichten; denn praktisch bleibe keine andere Wahl, als dies zu gewähren, und die Verwaltung habe keine andere Berufshilfe vorgeschlagen. Es sei nicht vertretbar, den Kläger i.S. des § 556 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen der Rehabilitation (RehaAnglG) deshalb für auf Dauer beruflich eingegliedert zu erklären, weil er nach dem Unfall von der früheren Arbeitgeberin aufgrund einer moralischen Verpflichtung beschäftigt worden und vorher auch nicht mehr als Hilfsarbeiter gewesen sei. Der Kläger habe als handbehinderte Hilfskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht die gleichen Beschäftigungsaussichten wie Gesunde. Ein im Verhalten des Versicherten liegender Entlassungsgrund berechtigte, falls er zutreffe, nicht zur Ablehnung jeder Berufshilfe, sondern könnte allenfalls beeinflussen, in welcher Weise diese geleistet werden könne und müsse. Falls er diese Bedeutung erlangen solle, müsse der Entlassungsgrund aber genau aufgeklärt werden. Ein ernsthaftes Interesse des Klägers, als Büropraktiker ausgebildet zu werden, sei nicht zu bezweifeln. Der Kläger habe auch bei der Schulung in der deutschen Sprache sich von mangelhaften zu befriedigenden Leistungen entwickelt. Die Sprachförderung sei für Deutsche und Ausländer nicht unterschiedlich notwendig und geboten. Auch Wiederholungen dürften nicht versagt werden. Schließlich habe der Kläger konkrete Vermittlungsaussichten; sowohl sein Prozeßbevollmächtigter, ein griechischer Rechtsanwalt, als ein griechisches Konsulat seien bereit, ihn nach der Ausbildung zum Büropraktiker zu beschäftigen.
Die Beklagte rügt mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision eine Verletzung der §§ 54, 103 und 131 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG hätte nicht anstelle der Verwaltung über die ins Ermessen gestellte Berufshilfemaßnahme positiv entscheiden dürfen. Es hätte vielmehr prüfen müssen, über welche Deutschkenntnisse der Kläger verfüge und ob er ernsthafte Beschäftigungsaussichten als Büropraktiker hätte. Eine noch erforderliche Weiterbildung in Deutsch habe es für eine zu lange Dauer in Betracht gezogen. In rechtlicher Hinsicht wäre zu beachten gewesen, daß der Kläger selbst als weitere Möglichkeit eine Umschulung zum Güteprüfer angestrebt habe. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, ob die fünfjährige Wiedereingliederung, die der Kläger aus persönlichen Gründen verloren habe, als dauerhaft zu beurteilen sei und ob der Versicherte dennoch eine weitere Fortbildung beanspruchen könne, ob dies überhaupt zu beachten sei, falls die Vermittlungsaussichten im bisherigen Beruf größer seien als in einem angestrebten Umschulungsberuf, und ob ein ausländischer Hilfsarbeiter trotz nahezu unüberwindlicher Hindernisse eine solche Umschulung verlangen könne.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen,hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, er habe einen Rechtsanspruch auf Berufshilfe; der Beklagten verbleibe kein Ermessensspielraum bei der Wahl der Mittel. Er, der Kläger, sei auch für den Beruf des Büropraktikers geeignet. Er habe seine Deutschkenntnisse zielstrebig ausreichend verbessert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, und der Rechtsstreit ist an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Wie die Beklagte zutreffend rügt, hätte das Berufungsgericht sie beim gegenwärtigen Sachstand nicht verurteilen dürfen, den Kläger zum Büropraktiker heranbilden zu lassen. Ganz allgemein besteht allerdings für Unfallverletzte ein Rechtsanspruch auf Berufshilfe unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 38, 22 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - -SGB I -, §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RehaAnglG, § 537 Nr. 2 Buchstabe a, § 556 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 567 RVO; zum früheren Recht: BSGE 19, 169, 172 = SozR 3; BKVO vom 16. Dezember 1936 Nr. 1); dem entspricht die Pflicht des Verletzten, an solchen Maßnahmen nach Kräften mitzuwirken (§§ 64 und 66 Abs. 2 SGB I, § 4 Abs. 1 Satz 2 RehaAnglG). Gleichwohl hat die Verwaltung je nach den Umständen des Einzelfalles pflichtgemäß ihr Ermessen dahin auszuüben, welche Art von Berufshilfe ausreichend, sachdienlich und zweckmäßig ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 RehaAnglG; vgl. zur ähnlichen Entscheidungsabstufung bei der Sozialhilfe: § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes; zur Übergangshilfe: BSG SozR Nr. 3 zu § 3 der 7. BKVO). Das LSG hätte die Entscheidungen der Beklagten nur auf Ermessensfehler i.S. des § 39 Abs. 1 SGB I kontrollieren dürfen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; z.B. BSGE 38, 168, 173 = SozR 3100 § 89 Nr. 1; SozR 2200 § 1242 Nr. 3). Im Falle einer Rechtswidrigkeit wäre wohl die Verwaltung verpflichtet gewesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 131 SGG; z.B. BSGE 2, 142, 148 f.; 47, 278, 281 = SozR 1500 § 85 Nr. 1). Eine Verurteilung zur Leistung deshalb, weil jede andere Entscheidung ermessenswidrig wäre (BSGE 2, 149; 5, 238, 245; 50, 51, 55 = SozR 2200 § 1237a Nr. 12; BSG 27. Januar 1982 - 9a/9 RV 22/81 -), war aber im gegenwärtigen Fall ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hätte in erster Linie aufgrund eigener Sachaufklärung selbst darüber befinden müssen, ob die "gesetzlichen Leitlinien", von denen eine Ermessensentscheidung über die begehrten Leistungen abhängen (BVerfG Buchholz 436.7 § 27c BVG Nr. 5; vgl. auch BSGE 37, 163, 168, 169 = SozR 4100 § 41 Nr. 1; BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6), zugunsten des Klägers erfüllt sind (BSG SozR 1500 § 103 Nr. 16). Es durfte sich nicht auf die Prüfung beschränken, ob die Verwaltung die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend festgestellt oder verneint und das Ergebnis in Begründungen ihrer Bescheide zureichend mitgeteilt hat (dazu BSGE 27, 34, 38 = SozR Nr. 3 zu § 1236 RVO; neuerdings § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X). Damit hat das Gericht es unterlassen, in der gebotenen Weise die Spruchreife selbst herbeizuführen.
Zunächst hätte das LSG umfassend klären müssen, ob die begehrte Berufshilfe mit der Begründung abgelehnt werden durfte, der Kläger sei bereits hinreichend in das Arbeitsleben wieder eingegliedert. Die wiederholten innerbetrieblichen Umsetzungen, die letztlich nicht zu einer Dauerbeschäftigung nach dem Unfall geführt haben, waren keine Berufshilfen durch die Beklagte i.S. des § 567 Abs. 1 Satz 1 RVO und des § 11 Abs. 2 Satz 1 RehaAnglG, die sie von einer weiteren Berufsförderung, etwa als Arbeitsvermittlungen durch die Berufsgenossenschaft gem. § 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO (zur Rentenversicherung: BSG SozR 2200 § 1237a Nr. 16) hätten freistellen können (BSGE 49, 268, 269 = SozR 2200 § 1236 Nr. 24). Sie kamen vielmehr ausschließlich durch Bemühungen der früheren Arbeitgeberin zustande. Ob ungeachtet dessen die letzte Tätigkeit - als Bürobote - dem gesetzlich festgelegten Ziel der Berufshilfe bereits genügt hat, hätte das LSG selbst klären müssen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 RehaAnglG, § 64 SGB I und § 556 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 RVO soll die berufliche Förderung den Unfallgeschädigten nach seiner Leistungsfähigkeit, Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit auf Dauer in das Berufsleben eingliedern. In erster Linie wäre hier zu prüfen gewesen, ob die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit - als Bürobote der früheren entsprach (zur Rentenversicherung: BSGE 47, 47 SozR 2200 § 1239 Nr. 9; BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10; SozR 2200 § 182 Nr. 34), sodann auch, ob dem Kläger für dauernd eine Erwerbsmöglichkeit erfolgreich geboten worden war (BSGE 50, 51, 53 = SozR 2200 § 1237a Nr. 12). Dem stände der Verlust dieses Arbeitsplatzes nicht in jedem Falle entgegen. Ebenso wie eine weitere Förderungsmaßnahme unter Umständen beansprucht werden kann, falls jemand eine mit Hilfe eines Sozialleistungsträgers erlangte Beschäftigung verliert (zur Rentenversicherung: BSGE 48, 92, 95 ff. = SozR 2200 § 1236 Nr. 15; zur Arbeitsförderung: SozR 4100 § 36 Nr. 8), kann die Berufsgenossenschaft zur Berufshilfe verpflichtet bleiben, falls ein Unfallverletzter von seinem Arbeitgeber zunächst einen angemessenen Arbeitsplatz erhalten, diesen aber wieder aufgeben mußte. Im gegenwärtigen Fall ist darüber nicht unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu entscheiden. Wohl hätte genau geklärt werden müssen, ob der gegen den Kläger erhobene Vorwurf einer Verfehlung, die zum Verlust der letzten Beschäftigung geführt haben solle zutrifft. Das öffnen fremder Post könnte gegen eine Eignung für einen Beruf sprechen, in dem er regelmäßig mit solchen Schriftstücken umzugehen hat, wie das bei einer Tätigkeit als Büropraktiker zu erwarten wäre.
Außerdem hätte das LSG im einzelnen gründlich ermitteln und aufgrund der festgestellten Tatsachen selbst entscheiden müssen, ob der Kläger bezüglich seiner Allgemeinbildung, namentlich seiner Deutschkenntnisse, genügend befähigt und geeignet ist, um zum Büropraktiker herangebildet werden zu können und voraussichtlich den Anforderungen dieses Berufes zu genügen (zur Eignung: z.B. BSGE 39, 291, 294 = SozR 4100 § 36 Nr. 5; BVerwGE 8, 192, 195 f; 32, 237, 238 ff).
Die Beklagte hat eine solche Berufsförderung deshalb abgelehnt, weil der Kläger die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrsche. Diese Entscheidung ist nicht ohne weiteres von vornherein zu beanstanden. Art und Ziel der Berufshilfe werden wesentlich durch Wunsch und Neigung des Versicherten bestimmt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 RehaAnglG, § 33 Satz 2, §§ 64, 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 556 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 RVO; zur Rentenversicherung: BSGE 33, 16, 19 f. = SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO; BSGE 48, 92, 95 f. = SozR 2200 § 1236 Nr. 15). Dennoch durfte die Beklagte berücksichtigen, ob dem Kläger Leistungsfähigkeit und Eignung für den angestrebten Beruf fehlen, so daß das Ziel der sachgemäßen Wiedereingliederung nicht verwirklicht werden könnte. Nach dem bisherigen Sachstand ist nicht ausgeräumt, daß beim Kläger in der Beherrschung der deutschen Sprache und in der übrigen Allgemeinbildung die üblicherweise mindestens durch eine Hauptschulbildung vermittelt wird, große Lücken und Mängel bestehen. Noch nicht erwiesen sind Sprachfertigkeiten und Wissen, die eine genügende Erfolgsaussicht eines Lehrganges der zum Büropraktiker führt, erwarten lassen (zur Ausbildung: Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung, Stand: 1. Juli 1980, S. 91 f.; zur Tätigkeit: Molle , Wörterbuch der Berufs- und Berufstätigkeitsbezeichnungen, 1975, S. 143, 154). In der Tatsacheninstanz wäre genau zu ermitteln gewesen, ob die dem Kläger bisher gewährten Sprachkurse zu ergänzen sind durch eine weitere Berufsvorbereitung einschließlich einer Grundausbildung, die wegen der Behinderung als mindestens gleichwertige Bedingung notwendig wäre (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG, § 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVO), oder durch eine schulische Allgemeinbildung, deren Abschluß als Teil der Ausbildung oder Umschulung (zu den Unterschieden: BSGE 50, 33, 35 = SozR 2200 § 1237a Nr. 11; BSG SozR 4100 § 40 Nr. 12; 4100 § 41 Nrn. 24 und 25) für Büropraktiker erforderlich wäre (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RehaAnglG, § 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO). Eine isolierte, nicht auf die Berufsförderung bezogene Allgemeinbildung käme allerdings nicht in Betracht (BSGE 48, 74, 77 ff. = SozR 2200 § 1237a Nr. 6). Die bereits unternommenen Bildungsmaßnahmen könnten auch schon erkennen lassen, ob der Kläger genügend befähigt ist, durch eine weitere Förderung den Stand der Allgemeinbildung zu erreichen, den die fachliche Vorbereitung auf eine Bürotätigkeit erfordert (BSGE 37, 163, 171 f.). Da der Kläger Sprachschwierigkeiten hat, hätte besonders sorgfältig von erfahrenen Fachleuten geprüft werden müssen, ob er für eine Bürotätigkeit, evtl. nach weiterer Förderung seiner Allgemeinbildung und Sprachbeherrschung, geeignet ist.
Die Erfahrung des Klägers als Bürobote bei seiner früheren Arbeitgeberin dürfte wohl kaum geeignet sein, wie eine Arbeitserprobung i.S. des Gesetzes erkennen zu lassen, daß er sich auch auf dem Arbeitsmarkt in verschiedenen Stellen eines ausgebildeten Büropraktikers bewähren werde.
Da der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet ist, ist für die Entscheidung über seine Leistungsfähigkeit und Eignung maßgeblich bedeutsam, ob und in welchem Umfang er sich selbst in den letzten Jahren um die Aneignung deutscher Sprachkenntnisse bemüht hat. Dies könnte auch darauf schließen lassen, ob in Zukunft von ihm eine ausreichende Mitarbeit im Rahmen der begehrten Berufsförderung zu erwarten sein wird.
Das LSG hat nun die unterlassene Sachaufklärung und Entscheidung über die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Berufshilfe nachzuholen und hat dann darüber zu befinden, ob die Versagung durch die Beklagte ermessenswidrig ist.
Falls sich der Kläger als hinreichend befähigt für einen Büropraktikerlehrgang erweisen sollte, dürften ihm vorbereitende Hilfen, die einem deutschen Versicherten wegen einer lückenhaften Schulbildung, auch zum beruflichen Aufstieg (§ 11 Abs. 1 Satz 3 RehaAnglG, § 556 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 RVO), gewährt werden müßten, im allgemeinen nicht wegen seiner Nationalität versagt werden.
Eine generelle Norm für die Dauer und den Umfang einer solchen allgemeinbildenden Förderung bestehe nicht. Allerdings "sollen" erforderliche und aussichtsreiche Förderungsmaßnahmen grundsätzlich nur für die vorgeschriebene oder allgemein übliche Zeit gewährt werden (§ 11 Abs. 3 RehaAnglG, § 567 Abs. 3 Satz 1 RVO). Das gilt ebenfalls für vorbereitende Kurse. Allgemein kam bei der Entscheidung über den Aufwand für die Berufshilfe der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit mit Rücksicht auf die begrenzten Mittel beachtet werden. Das gilt in der Unfallversicherung ebenso wie in der Rentenversicherung (vgl. dazu BSGE 46, 198, 200 f. = SozR 2200 § 1237a Nr. 3) und in der Arbeitsförderung trotz unterschiedlicher versicherungsrechtlicher Voraussetzungen und verschiedenartiger Finanzierungssysteme (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RehaAnglG i.d.F. des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 - BGBl. I 1523). Auch bei der nachzuholenden Entscheidung über die Dauer kann ins Gewicht fallen, ob der Kläger in der Vergangenheit in der gebotenen und zumutbaren Weise bei den Grundbildungsmaßnahmen mitgewirkt hat und eine solche weitere Mitarbeit für die Zukunft erwarten läßt.
Falls die Beklagte nach der Überzeugung des LSG die in erster Linie begehrte Berufsförderung ablehnen durfte, bleibt zu prüfen, ob dies nach den dargelegten gesetzlichen Maßstäben auch für die Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung zum Güteprüfer gilt, die der Kläger hilfsweise anstrebt (für diesen Beruf: Molle, aaO, S. 337; Anerkannte Ausbildungsberufe, S. 96).
Die Entscheidung über diese Leistung - ebenso wie über die Heranbildung zum Büropraktiker - kann schließlich auch von den zu erwartenden Berufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt abhängig gemacht werden. Zwar hat das Rehabilitationsrecht diesen Gesichtspunkt, der im Arbeitsförderungsrecht durch den Maßstab der Zweckmäßigkeit festgelegt ist (BSGE 44, 54, 58 ff. = SozR 4100 § 36 Nr. 16), nicht ausdrücklich zur gesetzlichen Voraussetzung erklärt. Doch folgt aus dem schon dargelegten legitimen Maßstab der Wirtschaftlichkeit, daß eine berufliche Förderung, die zwecklos ist, abgelehnt werden darf. Eine Maßnahme, die bei der jeweiligen Arbeitsmarktlage voraussichtlich aussichtslos wäre, wäre deshalb auch nicht vertretbar; sie würde nicht das gesetzliche Ziel verwirklichen, den Versicherten wieder in das Arbeitsleben auf Dauer einzugliedern (für die Rentenversicherung: BSGE 48, 92, 96). Allerdings muß darüber aufgrund umfassender Ermittlungen entschieden werden. Einzelne, wenn auch ernstgemeinte schriftliche Auskünfte und Angebote genügen nicht. In der Regel wird eine sachdienliche Marktanalyse notwendig sein, die eine möglichst zuverlässige Prognose zuläßt.
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen