Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. März 1995 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Revision betrifft die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 15. Juli bis 1. August 1992 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen in Höhe von 672,00 DM.
Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 26. März 1992 bezog der Kläger ab 1. April 1992 von der Beklagten Alg in Höhe von wöchentlich 252,00 DM (Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 1992 idF des Bescheides vom 11. Juni 1992). Nachdem der Kläger angezeigt hatte, er habe ab 3. August 1992 eine Arbeit aufgenommen, hob die Beklagte mit einem im August 1992 ergangenen Bescheid die Leistungsbewilligung ab diesem Zeitpunkt auf und forderte das bis zum 6. August 1992 in Höhe von 168,00 DM gezahlte Alg vom Kläger zurück. Der Betrag wurde vom Kläger erstattet.
Im Wege des Datenabgleichs erhielt die Beklagte im Februar 1993 davon Kenntnis, daß der Kläger bereits am 6. Juli 1992 eine Arbeit aufgenommen hatte. Bemühungen der Beklagten, den Arbeitgeber dieser Beschäftigung ausfindig zu machen, blieben bis Anfang Juni 1993 erfolglos. Im Anhörungsverfahren räumte der Kläger ein, die Beschäftigung vom 6. bis zum 14. Juli 1992 ausgeübt zu haben (Schreiben des Klägers vom 5. April 1993). Daraufhin hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 6. Juli bis 6. August 1992 auf und forderte das in dieser Zeit gezahlte Alg in Höhe von 1.134,00 DM zurück (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. August 1993).
Der Kläger erhob am 1. Oktober 1993 Widerspruch. Er wandte sich ausschließlich gegen die Aufhebung und Rückforderung des Alg für die Zeit vom 15. Juli bis 2. August 1992, weil er nach Beendigung der Beschäftigung in dieser Zeit wieder arbeitslos gewesen sei. Die Beklagte verwarf den Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1993). Während des Klageverfahrens erteilte sie den ”Änderungs”-Bescheid vom 7. April 1994. Mit diesem beschränkte sie die Aufhebung der Alg-Bewilligung auf die Zeit vom 6. Juli bis 1. August 1992 und den Erstattungsbetrag auf 1.008,00 DM.
Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid vom 17. August 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 1993 bzw in Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. April 1994 dahingehend abgeändert, daß die Bewilligung von Alg nur für den Zeitraum vom 6. bis 14. Juli 1992 aufgehoben werde und der Kläger nur den auf diesen Zeitraum entfallenden Teil des Alg zu erstatten habe (Urteil vom 27. Juni 1994). Die Berufung ist durch Beschluß vom 14. November 1994 zugelassen worden.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 29. März 1995). Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger habe während der allein streitigen Zeit vom 15. Juli bis 1. August 1992 alle Anspruchsvoraussetzungen des § 100 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllt; insbesondere habe es nach der Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, also nach Beendigung der Zwischenbeschäftigung, keiner erneuten Arbeitslosmeldung und Antragstellung bedurft.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 100 und 105 AFG iVm § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie trägt vor, die bei erstmaligem Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgenommene Arbeitslosmeldung entfalte Wirksamkeit nur für diesen eingetretenen Versicherungsfall bis zu dessen Beendigung durch eine Beschäftigungsaufnahme. Bei jeder erneut eintretenden Arbeitslosigkeit habe die Arbeitslosmeldung erneut zu erfolgen, um wieder Alg beziehen zu können.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und in der Sache nicht Stellung genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist – allerdings nur in eingeschränktem Umfang – der im Klageverfahren ergangene Bescheid der Beklagten vom 7. April 1994, mit dem sie die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 6. Juli bis 1. August 1992 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Alg in Höhe von 1.008,00 DM zurückgefordert hat. Der Bescheid vom 7. April 1994 hat den vorangegangenen Bescheid vom 17. August 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1993, mit dem die Beklagte noch eine Aufhebung und Erstattung für die Zeit bis zum 6. August 1992 verfügt hatte, ersetzt, indem nunmehr die Aufhebung und Erstattung auf die Zeit bis zum 1. August 1992 begrenzt und insoweit eine neue Verfügung getroffen worden ist. Streitgegenstand ist jedoch nicht der Gesamtzeitraum, sondern allein die Zeit vom 15. Juli bis 1. August 1992, weil der Kläger bereits im Widerspruch- und Klageverfahren sein Begehren auf diesen Zeitraum beschränkt hat (der von ihm insoweit als Endzeitpunkt benannte 2. August 1992 ist ein leistungsrechtlich irrelevanter Sonntag).
In der Sache ergeben die Entscheidungsgründe des LSG zwar eine Verletzung der §§ 100, 105 AFG; gleichwohl kann sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig erweisen. Insoweit reichen die vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Bewertung der Frage, ob die Beklagte die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 15. Juli bis 1. August 1992 aufheben und die Erstattung der auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen (672,00 DM) verlangen durfte, nicht aus.
Die Frage der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides mißt sich an § 48 SGB X, ggf iVm § 152 Abs 3 AFG (idF des Art 1 Nr 50 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms ≪1. SKWPG≫ vom 21. Dezember 1993 – BGBl I 2353). Nach § 48 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1).
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2). Die Bestimmung des § 152 Abs 3 AFG modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
Die Bewilligung von Alg ab 1. April 1992 erfolgte durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl hierzu etwa BSG SozR 4100 § 138 Nr 25; BSGE 66, 134, 136 = SozR 3-4100 § 138 Nr 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei seinem Erlaß (Bescheid vom 22. Mai 1992 in Gestalt des Bescheides vom 11. Juni 1992) vorgelegen haben, ist darin zu erblicken, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg ab 6. Juli 1992 entfallen sind. Ab diesem Zeitpunkt stimmte die Leistungsbewilligung mit dem materiellen Recht nicht mehr überein (§ 100 Abs 1 AFG). Hiernach hat Anspruch auf Alg, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt (ArbA) arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat. Diese Anspruchsvoraussetzungen waren mit der Aufnahme der (mehr als kurzzeitigen) Beschäftigung am 6. Juli 1992 nicht mehr gegeben. Der Kläger war ab diesem Zeitpunkt weder arbeitslos (§ 101 AFG) noch verfügbar (§ 103 AFG). Darüber hinaus hat seine (zum 1. April 1992 erfolgte) Arbeitslosmeldung (§ 105 AFG) mit der Beschäftigungsaufnahme ihre Wirksamkeit verloren. Das ergibt sich aus dem Wesen der Arbeitslosmeldung.
Schon den Überschriften des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des AFG ist zu entnehmen, daß die Gewährung von Alg und Arbeitslosenhilfe (Alhi) der Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit dient (“Leistungen der Arbeitslosenversicherung”). Demgemäß bezieht sich die Arbeitslosmeldung, die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und Tatsachenerklärung zugleich ist (BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr 2; BSG SozR 1300 § 28 Nr 7; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, Stand Juni 1996, § 100 Anm 5 und § 105 Rzn 6 ff), nicht allein auf die Vermittlungstätigkeit der Beklagten; sie dient zumindest auch der Anzeige des Eintritts des Leistungsfalles der Arbeitslosigkeit.
Dies bedeutet einerseits, daß eine nicht der Wahrheit entsprechende Arbeitslosmeldung (Arbeitslosmeldung trotz bestehenden Beschäftigungsverhältnisses) als unwirksam anzusehen sein dürfte (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 11 RAr 75/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, und Urteil vom 21. März 1996 – 11 RAr 93/95 –, unveröffentlicht, jeweils mwN). Dies führt andererseits dazu, daß sich die Arbeitslosmeldung (im Fall tatsächlich eintretender Arbeitslosigkeit) in ihrer Wirkung auf die Dauer der tatsächlich eingetretenen Arbeitslosigkeit beschränkt. Aus diesem Grund bedarf es im Anschluß an eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung – entgegen der Ansicht des LSG – nicht einer sog Gegenerklärung (“negativen Arbeitslosmeldung”), um eine frühere Arbeitslosmeldung hinfällig zu machen. Vielmehr ist in einem solchen Fall ein Leistungsanspruch erst (wieder) gegeben, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, darunter die Arbeitslosmeldung. Darauf hat der erkennende Senat für den Bereich der Alhi bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1977 – 7 RAr 132/75 – hingewiesen (BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 § 134 Nr 3). Ob in Fällen der vorliegenden Art – anders als im zitierten Fall – uneingeschränkt auch ein neuer Leistungsantrag zu fordern ist, läßt der Senat ausdrücklich offen; denn darauf kommt es nicht an, wenn schon die erforderliche Arbeitslosmeldung fehlt.
Demgemäß kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 151 Abs 2 AFG aF (= § 151 AFG in der ab 21. Mai 1996 geltenden Fassung; vgl Art 4 und 6 Abs 1 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 – BGBl I 656) berufen. Danach darf die Leistung, wenn die Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Leistung ganz aufgehoben worden ist, von neuem nur gewährt werden, wenn sie erneut beantragt ist. Diese Regelung bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach lediglich auf den Leistungsantrag; sie trifft keine Aussage zum Fortbestand einer Arbeitslosmeldung im Fall einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung. Deshalb steht auch das Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1981 – 7 RAr 20/80 – (DBIR Nr 2529 zu § 151 AFG) zur vorerwähnten Rechtsauffassung des Senats nicht in Widerspruch. Denn es betrifft einerseits den vorübergehenden Wegfall der Verfügbarkeit (nicht der Arbeitslosigkeit) und andererseits die Frage, inwieweit nach deren Wiedereintritt gemäß § 151 Abs 2 AFG aF ein neuer Leistungsantrag erforderlich ist, nicht aber die Erforderlichkeit erneuter Arbeitslosmeldung im Zusammenhang mit dem Eintritt eines neuen Leistungsfalles bzw erneuter Arbeitslosigkeit.
Die dargelegte Rechtssituation ist nicht so unbillig, wie der Kläger anzunehmen scheint; denn sie gewährleistet, daß derjenige, der den ihm gesetzlich auferlegten Mitteilungspflichten nicht nachkommt, nicht anders als derjenige behandelt wird, der seinen Pflichtenkreis ordnungsgemäß wahrnimmt.
Zwischenzeitlich hat sich der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) der Ansicht des erkennenden Senats sowohl für den Bereich des Alg (Urteil vom 14. Dezember 1995, aaO) als auch für den Bereich der Alhi (Urteil vom 21. März 1996, aaO) angeschlossen. Dies bestärkt den erkennenden Senat in der Überzeugung, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.
Vorliegend ist jedenfalls bis zum Ablauf des 1. August 1992 kein erneuter Leistungsfall eingetreten. Zwar ist der Kläger am 15. Juli 1992 wieder arbeitslos geworden. Möglicherweise war zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzung der Verfügbarkeit wieder erfüllt. Indes fehlte es – abgesehen von der Antragstellung – an einer erneuten Arbeitslosmeldung. Diese erfolgte nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht innerhalb des hier streitigen Zeitraums.
Ist sonach in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alg-Bewilligung vorgelegen haben, am 6. Juli 1992 eine wesentliche Änderung eingetreten, die sich ua bis zum 1. August 1992 fortgesetzt hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Alg-Bewilligung entscheidungserheblich, ob am 6. Juli 1992, nicht etwa am 15. Juli 1992, in der Person des Klägers die oben zu § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X genannten Voraussetzungen verwirklicht waren. Hierzu hat das LSG – aus seiner Sicht zu Recht – keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Der erkennende Senat darf dies nicht selbst nachholen, weshalb das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG ua darauf zu achten haben, daß im Rahmen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl hierzu etwa BSG, Urteile vom 25. April 1990 – 7 RAr 20/89 – und 14. September 1995 – 7 RAr 14/95 –, beide unveröffentlicht; Hauck/Haines, SGB X/1, 2, Stand August 1995, § 45 Rz 23, § 48 Rz 21). Der Prüfung dieser Voraussetzung ist das LSG nicht etwa deshalb enthoben, weil der angefochtene Bescheid bezüglich des Zeitraumes vom 6. bis 14. Juli 1992 bestandskräftig geworden ist. Denn die Bindungswirkung dieses Bescheides erstreckt sich nur auf seinen Verfügungssatz, nicht auf die ihn tragenden Gründe (BSGE 46, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr 29 mwN; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 77 Rz 5b). Sollte das LSG bei seiner neuen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, daß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X verwirklicht und ein atypischer Fall (vgl dazu BSGE 59, 111, 114 ff = SozR 1300 § 48 Nr 19; BSG SozR 1300 § 48 Nr 22 und SozR 3-4100 § 103 Nr 9) nicht gegeben ist, kann offenbleiben, ob der angegriffene Bescheid seine Rechtfertigung in § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X allein oder in § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X iVm § 152 Abs 3 AFG findet. Der Senat hält es deshalb nicht für tunlich (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), zur Anwendbarkeit des § 152 Abs 3 AFG auf Fälle der vorliegenden Art schon jetzt eine abschließende Bewertung vorzunehmen. Sollten die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X zu verneinen sein, ist an eine Prüfung auch der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X zu denken. Sollte das LSG andererseits zu einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils gelangen, könnte sich, um Mißverständnissen vorzubeugen, eine Neufassung des Tenors anbieten.
Schließlich wird das LSG über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen