Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. Juni 1995 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Rechtsstreit betrifft die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Oktober bis 9. November 1993 und die Erstattung von Alhi für die Zeit vom 1. Oktober bis 3. November 1993 in Höhe von 1.435,50 DM.
Der 1965 geborene Kläger steht seit Jahren im Leistungsbezug der Beklagten. Zuletzt wurde ihm Alhi vom 21. August 1993 bis 20. August 1994 bewilligt (Bescheid vom 18. August 1993). Nachdem er am 10. November 1993 mitgeteilt hatte, er habe vom 1. bis 30. September 1993 (mehr als 18 Wochenstunden) in einem (befristeten) Arbeitsverhältnis gestanden, hob das Arbeitsamt (ArbA) die Alhi-Bewilligung mit Wirkung ab 1. September 1993 auf und forderte die Erstattung der von diesem Tag bis zum 3. November 1993 erbrachten Leistungen in Höhe von 2.722,50 DM (1.287,– DM für die Zeit vom 1. bis 30. September 1993 sowie 1.435,50 DM für die Zeit vom 1. Oktober bis 3. November 1993); der Kläger sei ab 1. September 1993 nicht mehr arbeitslos gewesen; er hätte sich unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung erneut arbeitslos melden müssen (Bescheid vom 2. Dezember 1993; Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1994). Auf seine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 10. November 1993 hin war dem Kläger von diesem Tage an Alhi wiederbewilligt worden (Bescheid vom 27. November 1993).
Das Sozialgericht (SG) hat den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe geändert, daß die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 1. bis 30. September 1993 aufgehoben und die Erstattungsforderung auf 1.287,– DM festgestellt wurde; die weitergehende Klage hat es abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 1994). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Erfordernis der Arbeitslosmeldung sei ab 1. Oktober 1993 erfüllt. Die Arbeitslosmeldung enthalte eine “Willenskomponente”, die nur durch eine entsprechende Gegenerklärung (“negative Arbeitslosmeldung”), insbesondere die Anzeige der Arbeitsaufnahme, gegenstandslos werde. Eine solche Erklärung sei hier nicht abgegeben worden. Die Arbeitslosmeldung sei auch nicht deshalb hinfällig geworden, weil das ArbA sie, für den Kläger erkennbar, als “erledigt” angesehen habe. Sei aber der Fortbestand der Arbeitslosmeldung durch die Arbeitsaufnahme nicht beseitigt worden, habe es einer erneuten Arbeitslosmeldung nicht bedurft (Urteil vom 30. Juni 1995).
Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung der §§ 100, 105 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 48 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X). Es fehle für die Zeit vom 1. Oktober bis 9. November 1993 am Erfordernis der Arbeitslosmeldung. Diese wirke nur für den eingetretenen Versicherungsfall bis zu dessen Beendigung durch Beschäftigungsaufnahme. Nach einer Zwischenbeschäftigung lebe der Leistungsanspruch nicht von selbst wieder auf. Die Auffassung des LSG werde Sinn und Zweck der Arbeitslosmeldung nicht gerecht. Diese solle nicht nur die Vermittlung in Arbeit erleichtern; sie solle dem ArbA insbesondere auch Kenntnis vom Eintritt eines neuen Leistungsfalles verschaffen. Insoweit liege es anders als beim Fehlen bzw Wegfall anderer Anspruchsvoraussetzungen (zB der Verfügbarkeit). Überdies sei die Arbeitslosmeldung für die Frage des Eintritts einer Sperrzeit und der damit verbundenen Konsequenzen (Ruhen, Minderung des Anspruchs) von Bedeutung. Schließlich dürfe ein Arbeitsloser, der seinen Obliegenheiten nicht nachkomme, nicht besser dastehen als ein gesetzestreuer Leistungsempfänger.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und das Urteil des SG abzuändern sowie die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das zweitinstanzliche Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 2. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1994 (§ 95 SGG) nur noch insoweit, als die Beklagte die ab 21. August 1993 erfolgte Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 1. Oktober bis 9. November 1993 aufgehoben und die Erstattung der für die Zeit vom 1. Oktober bis 3. November 1993 erbrachten Leistungen in Höhe von 1.435,50 DM verlangt hat; denn die erstinstanzliche Entscheidung, gegen die die Beklagte, nicht aber der Kläger Berufung eingelegt hat, ist bei verständiger Würdigung in dem Sinne zu verstehen, daß der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 9. November 1993, nicht jedoch hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. bis 30. September 1993 aufgehoben werden sollte.
Richtige Klageart war die vom Kläger gewählte reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Mit ihr konnte der Kläger sein Klageziel, ua die Wiederherstellung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 1. Oktober bis 9. November 1993, erreichen, ohne daß es zusätzlich der Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) bedurfte, zumal kein Anlaß für die Annahme bestand, die Beklagte werde im Fall eines Obsiegens des Klägers die für die Zeit vom 4. bis 9. November 1993 nicht erbrachte Alhi (247,50 DM = 49,50 DM × 5 Wochentage) nicht nachentrichten.
In der Sache ergeben die Entscheidungsgründe des LSG zwar eine Verletzung der §§ 100, 105 AFG. Gleichwohl kann sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig erweisen. Insoweit reichen jedoch die vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Bewertung der Frage, ob die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 1. Oktober bis 9. November 1993 aufheben und die Erstattung der auf die Zeit vom 1. Oktober bis 3. November 1993 entfallenden Leistungen (1.435,50 DM) verlangen durfte, nicht aus.
Allerdings ist der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht in formeller Hinsicht zu beanstanden. Zwar hat die Beklagte vor seinem Erlaß den Kläger nicht angehört (§ 24 Abs 1 SGB X), obwohl sie von einer entsprechenden Anhörung nicht hätte absehen dürfen (§ 24 Abs 2 SGB X). Doch ist der Verfahrensfehler durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X). Denn aus dem Bescheid vom 2. Dezember 1993 ergaben sich, wie für eine Heilung erforderlich, alle Tatsachen, die für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung und die damit verbundene Erstattungsforderung relevant waren (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 11, S 72 f mwN).
Die Frage der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides mißt sich an § 48 SGB X, ggf iVm § 152 Abs 3 AFG (idF des Art 1 Nr 50 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms ≪1. SKWPG≫ vom 21. Dezember 1993 – BGBl I 2353). Nach § 48 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2). Die Bestimmung des § 152 Abs 3 AFG modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
Bei der dem Kläger ab 21. August 1993 bewilligten Alhi handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl hierzu etwa BSG SozR 4100 § 138 Nr 25; BSGE 66, 134, 136 = SozR 3-4100 § 138 Nr 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei seinem Erlaß (Bescheid vom 18. August 1993) vorgelegen haben, ist darin zu erblicken, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi ab 1. September 1993 entfallen sind. Ab diesem Zeitpunkt stimmte die Leistungsbewilligung mit dem materiellen Recht nicht mehr überein. Hiernach hat Anspruch auf Alhi, wer ua (1.) arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim ArbA arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat, (2.) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) nicht erfüllt, (3.) bedürftig ist und (4.) innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist), Alg bezogen hat, ohne daß der Anspruch nach § 119 Abs 3 AFG erloschen ist (§ 134 Abs 1 Satz 1 AFG). Diese Anspruchsvoraussetzungen waren mit der Aufnahme der (mehr als kurzzeitigen) Beschäftigung am 1. September 1993 nicht mehr gegeben. Der Kläger war ab diesem Zeitpunkt weder arbeitslos (§ 101 AFG) noch verfügbar (§ 103 AFG), möglicherweise auch nicht mehr bedürftig (vgl hierzu BSGE 65, 21, 25 = SozR 4100 § 137 Nr 12).
Darüber hinaus hat seine (zum 21. August 1993 erfolgte) Arbeitslosmeldung (§ 105 AFG) mit der Beschäftigungsaufnahme ihre Wirksamkeit verloren. Das ergibt sich aus dem Wesen der Arbeitslosmeldung.
Schon den Überschriften des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des AFG ist zu entnehmen, daß die Gewährung von Alg und Alhi der Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit dient (“Leistungen der Arbeitslosenversicherung”). Demgemäß bezieht sich die Arbeitslosmeldung, die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und Tatsachenerklärung zugleich ist (BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr 2; BSG SozR 1300 § 28 Nr 7; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, Stand Juni 1996, § 100 Anm 5 und § 105 Rzn 6 ff), nicht allein auf die Vermittlungstätigkeit der Beklagten; sie dient zumindest auch der Anzeige des Eintritts des Leistungsfalles der Arbeitslosigkeit. Dies bedeutet einerseits, daß eine nicht der Wahrheit entsprechende Arbeitslosmeldung (Arbeitslosmeldung trotz bestehenden Beschäftigungsverhältnisses) als unwirksam anzusehen sein dürfte (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 11 RAr 75/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, und Urteil vom 21. März 1996 – 11 RAr 93/95 –, unveröffentlicht, jeweils mwN). Dies führt andererseits dazu, daß sich die Arbeitslosmeldung (im Fall tatsächlich eintretender Arbeitslosigkeit) in ihrer Wirkung auf die Dauer der tatsächlich eingetretenen Arbeitslosigkeit beschränkt. Aus diesem Grund bedarf es im Anschluß an eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung – entgegen der Ansicht des LSG – nicht einer sog Gegenerklärung (“negativen Arbeitslosmeldung”), um eine frühere Arbeitslosmeldung hinfällig zu machen. Vielmehr ist in einem solchen Fall ein Leistungsanspruch erst (wieder) gegeben, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, darunter die Arbeitslosmeldung. Darauf hat der erkennende Senat für den Bereich der Alhi bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1977 – 7 RAr 132/75 – hingewiesen (BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 § 134 Nr 3). Ob in Fällen der vorliegenden Art – anders als im zitierten Fall – uneingeschränkt auch ein neuer Leistungsantrag zu fordern ist, läßt der Senat ausdrücklich offen; denn darauf kommt es nicht an, wenn schon die erforderliche Arbeitslosmeldung fehlt.
Demgemäß kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 151 Abs 2 AFG aF (= § 151 AFG in der ab 21. Mai 1996 geltenden Fassung; vgl Art 4 und 6 Abs 1 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 – BGBl I 656) berufen, wonach in Fällen, in denen die Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Leistung ganz aufgehoben worden ist, die Leistung von neuem nur gewährt werden darf, wenn sie erneut beantragt ist. Diese Regelung bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach lediglich auf den Leistungsantrag; sie trifft keine Aussage zum Fortbestand einer Arbeitslosmeldung im Fall einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung. Deshalb steht auch das Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1981 – 7 RAr 20/80 – (DBlR Nr. 2529 zu § 151 AFG) zur vorerwähnten Rechtsauffassung des Senats nicht in Widerspruch. Denn es betrifft einerseits den vorübergehenden Wegfall der Verfügbarkeit (nicht der Arbeitslosigkeit) und andererseits die Frage, inwieweit im Anschluß daran gemäß § 151 Abs 2 AFG aF ein neuer Leistungsantrag erforderlich ist, nicht aber die Erforderlichkeit erneuter Arbeitslosmeldung im Zusammenhang mit dem Eintritt eines neuen Leistungsfalls bzw erneuter Arbeitslosigkeit.
Die dargelegte Rechtssituation ist nicht so unbillig, wie der Kläger anzunehmen scheint; denn sie gewährleistet, daß derjenige, der den ihm gesetzlich auferlegten Mitteilungspflichten nicht nachkommt, nicht anders als derjenige behandelt wird, der seinen Pflichtenkreis ordnungsgemäß wahrnimmt.
Zwischenzeitlich hat sich der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) der Ansicht des erkennenden Senats sowohl für den Bereich des Alg (Urteil vom 14. Dezember 1995, aaO) als auch für den Bereich der Alhi (Urteil vom 21. März 1996, aaO) angeschlossen. Dies bestärkt den erkennenden Senat in der Überzeugung, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.
Vorliegend ist vor dem 10. November 1993 kein erneuter Leistungsfall eingetreten. Zwar ist der Kläger am 1. Oktober 1993 wieder arbeitslos geworden. Möglicherweise waren zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen der Verfügbarkeit und der Bedürftigkeit wieder erfüllt. Indes fehlte es – abgesehen von der Antragstellung – an einer erneuten Arbeitslosmeldung. Diese erfolgte nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erst am 10. November 1993.
Ist sonach in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung, vorgelegen haben, am 1. September 1993 eine wesentliche Änderung eingetreten, die sich bis zum 9. November 1993 fortgesetzt hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Alhi-Bewilligung entscheidungserheblich, ob am 1. September 1993, nicht etwa am 1. Oktober 1993, in der Person des Klägers die oben zu § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X genannten Voraussetzungen verwirklicht waren. Hierzu hat das LSG – aus seiner Sicht zu Recht – keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Der erkennende Senat darf dies nicht selbst nachholen, weshalb das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG ua darauf zu achten haben, daß im Rahmen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl hierzu etwa BSG, Urteile vom 25. April 1990 – 7 RAr 20/89 – und 14. September 1995 – 7 RAr 14/95 –, beide unveröffentlicht; Hauck/Haines, SGB X/1, 2, Stand August 1995, § 45 Rz 23, § 48 Rz 21). Der Prüfung dieser Voraussetzung ist das LSG nicht etwa deshalb enthoben, weil der angefochtene Bescheid bezüglich des Zeitraumes vom 1. bis 30. September 1993 bestandskräftig geworden ist. Denn die Bindungswirkung dieses Bescheides erstreckt sich nur auf seinen Verfügungssatz, nicht auf die ihn tragenden Gründe (BSGE 46, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr 29 mwN; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 77 Rz 5b). Sollte das LSG bei seiner neuen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, daß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X verwirklicht und ein atypischer Fall (vgl dazu BSGE 59, 111, 114 ff = SozR 1300 § 48 Nr 19; BSG SozR 1300 § 48 Nr 22 und SozR 3-4100 § 103 Nr 9) nicht gegeben ist, kann offenbleiben, ob der angegriffene Bescheid seine Rechtfertigung in § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X allein oder in § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X iVm § 152 Abs 3 AFG findet. Der Senat hält es deshalb nicht für tunlich (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), zur Anwendbarkeit des § 152 Abs 3 AFG auf Fälle der vorliegenden Art schon jetzt eine abschließende Bewertung vorzunehmen. Sollten die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X zu verneinen sein, ist an eine Prüfung auch der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X zu denken. Sollte das LSG andererseits zu einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils gelangen, könnte sich, um Mißverständnissen vorzubeugen, eine Neufassung des Tenors anbieten.
Schließlich wird das LSG über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen