Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Lastenausgleich zwischen landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaft und anderem Unfallversicherungsträger. Aufwendungsersatz gem § 175 SGB 7: Erstattungsanspruch eigener Art. Nichtanwendung der Ausschlussfrist gem § 111 SGB 10. Solidaritätsgrundsatz. verdrängende Wirkung einer Spezialregelung im besonderen Teil des SGB. Auslegung: Abgrenzung zu den Erstattungsansprüchen gem §§ 102ff SGB 10. kein Konkurrenzverhältnis zweier Sozialleistungsträger. Finanzierungsregelung im Innenverhältnis. vorübergehende Tätigkeit eines außerhalb der Landwirtschaft Beschäftigten in einem landwirtschaftlichen Unternehmen
Leitsatz (amtlich)
Der Lastenausgleichsanspruch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegen einen anderen Unfallversicherungsträger unterliegt nicht der gesetzlichen Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche der Leistungsträger.
Orientierungssatz
1. Verdrängende Wirkung kommt einer Spezialregelung im Rahmen der besonderen Teile des SGB auch ohne ausdrückliche Anordnung zu, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrundeliegenden Interessenbewertung ergibt, dass der von ihr erfasste Sachverhalt eigenständig und abweichend geregelt werden soll (vgl BSG vom 24.8.1994 - 6 RKa 20/93 - SozR 3-1300 § 45 Nr 22).
2. Die am Lastenausgleich nach § 175 SGB 7 beteiligten Unfallversicherungsträger sind weder gleichrangig zur Leistung verpflichtet noch stehen sie in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis zueinander. Die dem Leistungsberechtigten gegenüber bestehende Leistungsverpflichtung der landwirtschaftlichen BG geht mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auch nicht (teilweise) auf den für die hauptberufliche Tätigkeit zuständigen Unfallversicherungsträger über.
Normenkette
SGB 7 § 175 Fassung: 1996-08-07; SGB 10 §§ 102, § 102ff, § 111 Fassung: 2001-01-18; SGB 1 § 37 S. 1 Hs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2014 und des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 21. Mai 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 5925,72 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe einer Erstattungsforderung streitig.
Der bei der Beklagten wegen seiner Beschäftigung als Pförtner der Polizeidirektion Saalfeld gesetzlich unfallversicherte U. R. (Versicherter) erlitt am 4.5.2007 als mithelfender Familienangehöriger im landwirtschaftlichen Unternehmen seines Vaters einen Arbeitsunfall. Die für den landwirtschaftlichen Betrieb zuständige Klägerin gewährte dem Versicherten Verletztengeld und Verletztenrente. Mit ihrem bei der Beklagten am 22.9.2008 eingegangenen Schreiben vom 17.9.2008 meldete sie einen Lastenausgleich nach § 175 SGB VII an. Aufgrund der erbrachten Sozialleistungen nebst Sozialversicherungsbeiträgen und Verwaltungskosten machte die Klägerin mit weiteren Schreiben vom 10.11.2008 einen Mehraufwand in Höhe von insgesamt 8818,50 € (richtig: 8822,22 €) geltend. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Betrag von 2896,50 €. Eine Erstattung der für die Zeit bis zum 21.9.2007 getragenen Aufwendungen lehnte sie wegen verspäteter Geltendmachung ab.
Das SG Frankfurt/Oder hat die auf Zahlung von 5925,72 € gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 21.5.2012), das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ausschlussfrist des § 111 Abs 1 Satz 1 SGB X gelte über § 37 Abs 1 SGB I auch für die Erstattungsnorm des § 175 SGB VII. Dem stehe nicht Sinn und Zweck der unfallversicherungsrechtlichen Bestimmung entgegen, eine unverhältnismäßige Belastung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BG) auszugleichen. Diese würden ebenso behandelt wie andere Sozialleistungsträger. Der Erstattungsanspruch nach § 175 SGB VII sei nach seiner Struktur und Zielsetzung mit den Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff SGB X vergleichbar. Die Unanwendbarkeit des § 111 SGB X auf die Erstattungsregelung des § 175 SGB VII hätte vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert werden müssen. Schließlich mache das Institut der Verwirkung eine Heranziehung der Ausschlussfrist nicht entbehrlich (Urteil vom 26.6.2014).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 175 SGB VII. Als Ausnahmevorschrift sei § 111 SGB X restriktiv anzuwenden. Deren Heranziehung sei auch ohne ausdrücklich erklärten Nachrang nicht schon wegen der Bezeichnung des § 175 SGB VII als Erstattungsnorm gerechtfertigt. Es handele sich bei § 175 SGB VII vielmehr - ebenso wie bei § 174 SGB VII - um eine besondere abschließende Lastenausgleichsregelung. Für das Anliegen des § 111 SGB X, eine Erstattung regelmäßig schnell durchzuführen, sei nur dann Raum, wenn es zwischen den betroffenen Leistungsträgern zu wechselseitigen Erstattungsansprüchen kommen könne. § 175 SGB VII regele aber einen Ausgleichsanspruch eigener Art, der sich von den Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff SGB X dadurch unterscheide, dass nicht ein unzuständiger, sondern ein zuständiger Leistungsträger Ersatz seiner Aufwendungen begehre. Der zur Erstattung verpflichtete Unfallversicherungsträger sei nicht als Leistungserbringer gegenüber den Versicherten, sondern lediglich zur Finanzierung der vom allein zuständigen landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger erbrachten Leistungen beteiligt. Die mit dem Lastenausgleich bezweckte Entlastung der landwirtschaftlichen BG würde nicht erreicht, wenn § 111 SGB X anwendbar wäre.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landesozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2014 und des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 21. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 5925,72 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Das LSG hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die der Klägerin für die Zeit vom 14.5. bis zum 21.9.2007 entstandenen Mehraufwendungen in Höhe von 5925,72 € zu erstatten, weil § 111 SGB X auf den Anspruch der Klägerin keine Anwendung findet.
Die auf Zahlung von Aufwendungsersatz gerichtete (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG ist statthaft und zulässig. Die Beklagte ist weder berechtigt noch verpflichtet, über das Bestehen und die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin zu entscheiden. Eine hierfür gemäß § 31 SGB I erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist weder durch Gesetz noch aufgrund eines Gesetzes bestimmt. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen sind daher nicht zu beachten. Damit war weder ein Vorverfahren durchzuführen noch eine Klagefrist einzuhalten.
Die Klage ist auch begründet. Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversicherungsträger als die landwirtschaftliche BG zuständig, erstattet dieser nach § 175 SGB VII in der vom 1.1.1997 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) der landwirtschaftlichen BG die Leistungen, die über das hinausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben. Die Voraussetzungen dieser Lastenausgleichsregelung sind erfüllt. Die Klägerin ist die für das landwirtschaftliche Unternehmen des Vaters des Versicherten zuständige BG, die Beklagte der für den Arbeitgeber des Versicherten als beschäftigter Pförtner zuständige Unfallversicherungsträger. Der Versicherte hat auch bei einer vorübergehenden Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters einen Arbeitsunfall erlitten. Wegen der Entschädigung dieses Versicherungsfalls sind der Klägerin (unstreitig) Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 8822,22 € entstanden.
Der Erstattung eines Teilbetrags in Höhe von 5925,72 € für die Zeit vom 14.5. bis zum 21.9.2007 steht nicht § 111 Satz 1 SGB X in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 18.1.2001 (BGBl I 130) entgegen. Danach ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Vorschrift gilt weder über § 37 Satz 1 Halbs 1 SGB I (dazu 1.) noch in analoger Anwendung (dazu 2.) für den Ausgleichsanspruch nach § 175 SGB VII.
1. Nach § 37 Satz 1 Halbs 1 SGB I gelten das SGB I und das SGB X für alle Sozialleistungsbereiche, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend überhaupt der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist, weil sich im SGB VII keine ausdrückliche Regelung zu der Frage findet, innerhalb welchen Zeitraums ein Erstattungsanspruch anzumelden ist und es damit an der Vergleichbarkeit mit einer Bestimmung aus einem besonderen Teil des SGB fehlt. Denn die Prüfung einer Abweichung setzt voraus, dass zumindest der Regelungsgegenstand derselbe ist. Selbst wenn § 37 Satz 1 Halbs 1 SGB I einschlägig wäre, würde § 111 SGB X durch § 175 SGB VII verdrängt werden. Eine Abweichung gegenüber dem SGB X kann, muss aber nicht dem Wortlaut der vorrangigen Vorschrift unmittelbar zu entnehmen sein. Verdrängende Wirkung kommt einer Spezialregelung im Rahmen der besonderen Teile des SGB auch ohne ausdrückliche Anordnung zu, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrundeliegenden Interessenbewertung ergibt, dass der von ihr erfasste Sachverhalt eigenständig und abweichend geregelt werden soll (BSG vom 24.8.1994 - 6 RKa 20/93 - SozR 3-1300 § 45 Nr 22). Die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X auf den Ausgleichsanspruch des § 175 SGB VII ist zwar mit dem Wortlaut dieser Vorschrift zu vereinbaren (dazu a). Aus dem Zweck der unfallversicherungsrechtlichen Anspruchsnorm (dazu b), dem Regelungskonzept der §§ 102 ff SGB X (dazu c) und der Entstehungsgeschichte der jeweiligen Vorschriften (dazu d) wird aber deutlich, dass § 111 SGB X nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung für § 175 SGB VII gelten soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus rechtssystematischen Gründen (dazu e).
a) Nach dem Gesetzeswortlaut des § 175 SGB VII "erstattet" der für die hauptberufliche Tätigkeit zuständige Unfallversicherungsträger die der landwirtschaftlichen BG entstandenen Mehraufwendungen. Dementsprechend regelt die Vorschrift nach ihrer Überschrift "Erstattungsansprüche" der landwirtschaftlichen BG. § 111 SGB X schließt für den Fall der verspäteten Geltendmachung den "Anspruch auf Erstattung" aus. Dabei beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der "erstattungsberechtigte" Leistungsträger von der Entscheidung des "erstattungspflichtigen" Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Dass beide Vorschriften nach ihrem Wortlaut auf Erstattungsansprüche abzustellen scheinen, genügt aber für sich allein nicht, den Anwendungsbereich des § 111 SGB X auf § 175 SGB VII zu erstrecken (vgl BSG vom 29.5.1991 - 9a RV 10/90 - juris RdNr 13).
b) § 175 SGB VII ist nach seiner Zielsetzung ein Erstattungsanspruch eigener Art, der sich von den Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff SGB X grundlegend unterscheidet und damit nicht der Ausschlussfrist des § 111 SGB X unterfällt. Es handelt sich um eine besondere Lastenausgleichsregelung, die darauf abzielt, bei gleichzeitiger Versicherung durch eine hauptberufliche Tätigkeit die landwirtschaftliche BG von den besonderen Belastungen freizuhalten, die ihr im Falle eines Versicherungsfalls durch die vorübergehende Tätigkeit berufsfremder Personen entstehen. Diese zusätzliche Belastung der Klägerin hat ihre Ursache darin, dass der Träger der allgemeinen Unfallversicherung die von den ihm zugewiesenen Unternehmen zu zahlenden Umlagen nach den höheren Arbeitseinkünften der Versicherten erhält und diese zu höheren Leistungen der landwirtschaftlichen BG führen als diese bei einer nur in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versicherten Verrichtung sonst gewähren müsste und die damit nicht durch entsprechende Beiträge ihrer landwirtschaftlichen Mitgliedsunternehmen abgedeckt sind (BSG vom 10.8.1999 - B 2 U 22/98 R - SozR 3-2200 § 788 Nr 2 mwN). Da der Jahresarbeitsverdienst (JAV) aus der hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig höher ist als der JAV, der sich bei alleiniger Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ergeben würde, soll der für die hauptberufliche Tätigkeit zuständige Unfallversicherungsträger der landwirtschaftlichen BG die Mehraufwendungen ersetzen, die über die Leistungen hinausgehen, die für eine in der Landwirtschaft dauerhaft mit gleichen Arbeiten betraute beschäftigte Person zu erbringen wären. Der landwirtschaftliche Unfallversicherungsträger soll nur die Leistungen tragen müssen, die er nach den Umständen des Einzelfalls zu tragen hätte, wenn der bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit verletzte Familienangehörige des landwirtschaftlichen Unternehmers nicht nur vorübergehend, sondern dauernd in gleicher Weise beschäftigt gewesen wäre (BSG vom 12.5.1992 - 2 RU 19/91 - SozR 3-2200 § 788 Nr 1 mwN).
Schon diese besondere Ausgestaltung des in § 175 SGB VII geregelten Lastenausgleichs begründet "Abweichendes" iS des § 37 Satz 1 Halbs 1 SGB I gegenüber § 111 SGB X und schließt dessen Heranziehung aus. Der mit § 175 SGB VII verfolgte Zweck, die landwirtschaftliche BG und damit deren Beitragszahler von Aufwendungen zu entlasten, die nicht auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit zurückzuführen sind und ihre Ursache in von den Mitgliedsunternehmen der allgemeinen Unfallversicherung regelmäßig gezahlten höheren Einkünften haben, sowie der darin zum Ausdruck kommende Solidaritätsgedanke würden verfehlt, wenn der besondere unfallversicherungsrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 175 SGB VII allein wegen Zeitablaufs nicht durchzusetzen wäre. Die landwirtschaftliche BG wäre unverhältnismäßig belastet, da den von ihr zu erbringenden Leistungen keine adäquaten Beiträge gegenüberstehen, während der für die hauptberufliche Tätigkeit zuständige Unfallversicherungsträger von Aufwendungen befreit wäre, obwohl ihm Beiträge nach regelmäßig höheren Entgelten zufließen.
c) Es entspricht auch dem gesetzlichen Regelungskonzept der §§ 102 ff SGB X, die Vorschrift des § 111 SGB X nicht auf Ausgleichsansprüche nach § 175 SGB VII anzuwenden. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X bezieht sich in erster Linie auf die im Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB X geregelten Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. Die durch das SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4.11.1982 (BGBl I 1450) mit Wirkung ab 1.7.1983 eingeführten §§ 107 bis 114 SGB X sollen nach ihrer Entstehungsgeschichte zwar für "sämtliche Erstattungsansprüche - auch die in den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs - gelten" (BT-Drucks 9/95, Allgemeiner Teil II 2, S 17). Daraus ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit, die Vorschriften der §§ 107 ff SGB X ausnahmslos bei jedem außerhalb des SGB X in besonderen Teilen des SGB normierten Ersatz- oder Ausgleichsanspruch zwischen verschiedenen Leistungsträgern heranzuziehen. Diesen Bestimmungen des SGB X unterfallen vielmehr nur solche besonders geregelten Erstattungs- und Ausgleichsansprüche, die ihrer Struktur nach denen der §§ 102 ff SGB X vergleichbar sind (BSG vom 29.5.1991 - 9a RV 10/90 - juris RdNr 9). Daran fehlt es beim Ausgleichsanspruch nach § 175 SGB VII.
Die §§ 102 bis 105 SGB X enthalten vier Grundtypen eines Erstattungsanspruchs. Während § 102 SGB X den Erstattungsanspruch des lediglich vorläufig leistenden Leistungsträgers regelt, sieht § 103 SGB X einen Erstattungsanspruch bei nachträglichem Wegfall der Leistungsverpflichtung vor. Darüber hinaus räumt § 104 SGB X dem nachrangig verpflichteten und § 105 SGB X dem unzuständigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch ein. Sämtlichen Erstattungsansprüchen ist dabei gemeinsam, dass anstelle des nach sachlichem Recht endgültig zuständigen Leistungsträgers der erstattungsberechtigte Leistungsträger Sozialleistungen an den leistungsberechtigten Sozialleistungsempfänger erbracht hat (BSG vom 29.5.1991 - 9a RV 10/90 - juris RdNr 9). Durch dieses die Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis 105 SGB X charakterisierende Merkmal, ist der Lastenausgleichsanspruch des § 175 SGB VII gerade nicht gekennzeichnet. Der für die hauptberufliche Tätigkeit zuständige Unfallversicherungsträger wird im Wege des Lastenausgleichs nicht als endgültig verpflichteter Sozialleistungsträger in Anspruch genommen. Für die Erbringung von Leistungen an Versicherte, die auf einem in der Landwirtschaft während einer vorübergehenden Tätigkeit erlittenen Versicherungsfall beruhen, ist von Gesetzes wegen ausschließlich die landwirtschaftliche BG zuständig. An dieser Alleinzuständigkeit ändert sich nichts durch einen späteren Lastenausgleich des für die hauptberufliche Tätigkeit zuständigen Unfallversicherungsträgers. Die am Lastenausgleich nach § 175 SGB VII beteiligten Unfallversicherungsträger sind weder gleichrangig zur Leistung verpflichtet noch stehen sie in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis zueinander. Die dem Leistungsberechtigten gegenüber bestehende Leistungsverpflichtung der landwirtschaftlichen BG geht mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auch nicht (teilweise) auf den für die hauptberufliche Tätigkeit zuständigen Unfallversicherungsträger über (Köhler in LPK-SGB VII, 4. Aufl 2014, § 175 RdNr 11). Anders als im Falle der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X geht es beim Lastenausgleich nach § 175 SGB VII nicht um das Erstattungsverhältnis mehrerer Sozialleistungsträger untereinander in Bezug auf die Frage, wer letztlich im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten Sozialleistungen zu erbringen hat. Vielmehr regelt § 175 SGB VII ausschließlich deren Finanzierung im Innenverhältnis. Da die landwirtschaftliche BG für die Leistungserbringung alleine zuständig ist und ein weiterer Unfallversicherungsträger im Rahmen des § 175 SGB VII lediglich an der Finanzierung der Sozialleistungen beteiligt wird, steht - anders als bei den §§ 102 ff SGB X - kein Konkurrenzverhältnis zweier Sozialleistungsträger im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten infrage (BSG vom 2.7.2013 - B 4 AS 72/12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 33).
Diesem Ergebnis steht auch nicht der Zweck der Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen, möglichst rasch klare Verhältnisse über das Bestehen einer Erstattungspflicht zu schaffen (BSG vom 12.11.2013 - B 1 KR 56/12 R - SozR 4-2500 § 264 Nr 4 RdNr 12 mwN). Es trifft zwar zu, dass Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern grundsätzlich schnell und unkompliziert abgewickelt werden sollen (BSG vom 6.2.1992 - 12 RK 14/90 - BSGE 70, 93, 97 f = SozR 3-2400 § 26 Nr 5). Da mit ihnen nicht regelmäßig gerechnet werden muss, hat der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger ein besonderes Interesse daran, alsbald eine Klärung über die Existenz einer Erstattungsforderung herbeizuführen. Er soll nicht noch nach Jahren Erstattungsansprüchen ausgesetzt sein. Dieses Anliegen greift hier aber schon deshalb nicht, weil die Rechtsbeziehungen der einerseits an einem Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X und andererseits an einem Ausgleichsanspruch nach § 175 SGB VII Beteiligten unterschiedlich ausgestaltet sind. Der nach dem SGB X auf Erstattung in Anspruch genommene Träger kann sämtliche Einwendungen geltend machen, welche die Rechtmäßigkeit der erbrachten Vorleistungen betreffen, ohne insoweit an die Entscheidung des vorleistenden Trägers gebunden zu sein (BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 36/98 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 4). Damit steht nicht von vorneherein fest, ob mit einem Erstattungsanspruch gerechnet werden muss (vgl hierzu BSG vom 31.5.1989 - 9/9a RV 12/87 - juris RdNr 16). Demgegenüber ist der nach § 175 SGB VII in Anspruch genommene Unfallversicherungsträger hinsichtlich des anerkannten Arbeitsunfalles, der Verletzungsfolgen, der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Dauer der Verletztenrente an die Feststellungen der landwirtschaftlichen BG gebunden (BSG vom 10.8.1999 - B 2 U 22/98 R - SozR 3-2200 § 788 Nr 2). Die gewerblichen Unfallversicherungsträger haben daher unzweifelhaft für die bei ihren Versicherten während einer vorübergehenden landwirtschaftlichen Tätigkeit eingetreten Versicherungsfälle (mit)einzustehen.
Unabhängig davon kommt dem Beschleunigungszweck des § 111 SGB X dann besonderes Gewicht zu, wenn der Gesetzgeber die Anwendung der Ausschlussfrist ausdrücklich vorsieht oder aufgrund gegenseitiger Erwartung von Erstattungsansprüchen der jeweils betroffenen Sozialleistungsträger eine Pauschalierung der gegenseitigen Erstattungsansprüche möglich ist (BSG vom 12.11.2013 - B 1 KR 56/12 R - SozR 4-2500 § 264 Nr 4 RdNr 12). Pauschalierende Regelungen von wechselseitig bestehenden Erstattungsansprüchen scheiden indes beim Ausgleichsanspruch nach § 175 SGB VII aus.
d) Auch die Entstehungsgeschichte des § 175 SGB VII legt die Unanwendbarkeit des § 111 SGB X auf den Ausgleichsanspruch der landwirtschaftlichen BG nach § 175 SGB VII nahe. Die durch das UVEG zum 1.1.1997 eingeführte Bestimmung des § 175 SGB VII entspricht inhaltlich dem zuvor geltenden Recht (BT-Drucks 13/2204, S 114 zu § 175). Die Vorläufervorschrift des § 788 RVO geht auf das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30.4.1963 (BGBl I 241) zurück. Während der Geltung dieser Rechtsnorm bis zum 31.12.1996 sind die Erstattungsregelungen der §§ 102 bis 114 SGB X zum 1.7.1983 eingeführt worden. Damit hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Normen der §§ 102 ff SGB X den Regelungsinhalt des § 788 RVO in § 175 SGB VII übernommen, ohne die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X auf den Ausgleichsanspruch nach § 175 SGB VII anzuordnen. Hierzu hätte im Hinblick darauf, dass sich der speziell und ausschließlich für eine vorübergehende landwirtschaftliche Tätigkeit eines hauptberuflich Beschäftigten eines außerlandwirtschaftlichen Unternehmens ausgestaltete Lastenausgleich als "aliud" grundlegend von den Erstattungsansprüchen der §§ 102 bis 105 SGB X unterscheidet, aber Anlass bestanden.
e) Schließlich führen gesetzessystematische Gründe nicht zu einem anderen Ergebnis. Während § 175 SGB VII als Bestandteil des Sechsten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des SGB VII den Ersatz von Mehraufwendungen zugunsten der landwirtschaftlichen BG durch einen allgemeinen Unfallversicherungsträger vorsieht, regeln die §§ 176 bis 181 SGB VII im Siebten Unterabschnitt die Lastenverteilung zwischen den gewerblichen BG. Aus der Zuweisung zu jeweils eigenen Unterabschnitten kann nicht geschlossen werden, dass für den als Erstattungs- und nicht als Lastenverteilungsregelung bezeichneten § 175 SGB VII die §§ 102 ff SGB X gelten sollten. Die Regelung des § 175 SGB VII ist allein dadurch bedingt, dass außerhalb der Landwirtschaft Beschäftigte - wie bereits ausgeführt wurde - besonders häufig in landwirtschaftlichen Unternehmen vorübergehend tätig sind und in landwirtschaftlichen Betrieben im Vergleich zu gewerblichen Unternehmen geringere Einkünfte erzielt werden. Vergleichbare Umstände können zwischen gewerblichen Unfallversicherungsträgern nicht vorliegen. Deshalb bestand für einen das unterschiedliche Lohnniveau berücksichtigenden Lastenausgleich zwischen gewerblichen Unfallversicherungsträgern und damit für eine einheitliche Lastausgleichsregelung dort kein Anlass (vgl BSG vom 27.4.1973 - 5 RKnU 20/71 - BSGE 36, 4 = SozR Nr 3 zu § 942 RVO aF).
2. Eine Erstreckung des § 111 SGB X auf § 175 SGB VII im Wege der Analogie kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (zu den Voraussetzungen der Analogie vgl BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 bzw des Vorliegens eines "schlüssigen Konzepts" des Gesetzgebers BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr 2, RdNr 23 ff). Aus den oben dargelegten Gründen handelt es sich bei § 175 SGB VII um eine Spezialregelung, die den Rückgriff auf § 111 SGB X ausschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Fundstellen
Haufe-Index 8734119 |
WzS 2016, 59 |
SGb 2015, 506 |
Breith. 2016, 349 |