Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seinen Sohn Tim-Oliver (T.…-O.…) für die Zeit von Mai 1982 bis August 1983 Anspruch auf Kindergeld hat.
T.…-O.…, geboren am 7. Dezember 1964, besuchte vom 1. September 1981 bis 30. April 1982 eine Tennisschule in den USA. Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik trainierte er hier weiter und nahm an Tennis-Turnieren teil. Dabei erreichte er den Rang eines Badischen Junioren-Meisters. Vom 1. Oktober 1982 bis 30. April 1983 war er erneut Schüler der Tennisschule in den USA und spielte anschließend wieder bei Tennisturnieren der Regionalliga bei dem Verein S.…-G.… in H.…. Ab September 1983 nahm er die 1981 unterbrochene Schulausbildung wieder auf und bestand an einer Abend-Realschule die Mittlere Reife.
Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhalten hatte, daß T.…-O.… sich zur Ausbildung an einer Tennisschule in den USA befand, stellte sie mit Ablauf von April 1982 die Kindergeldzahlung ein. Den Antrag des Klägers, ihm auch weiterhin Kindergeld für T.…-O.… zu gewähren, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17. August 1982 und Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1983).
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, die Berufung sei zwar zulässig, weil sie im Zeitpunkt ihrer Einlegung nicht nur Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume betroffen habe. Dem Kläger stehe jedoch für den streitigen Zeitraum für seinen Sohn T.…-O.… Kindergeld nicht zu. Der vom Sohn des Klägers angestrebte Beruf des Berufstennisspielers sei kein anerkannter Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und es gebe auch kein überkommenes Bild dieses Berufes. Dieser Umstand schließe zwar nicht grundsätzlich aus, daß es sich dabei um einen Beruf handele, zu dem auch eine Berufsausbildung führe, die iS von § 2 Abs 2 Nr 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zu berücksichtigen sei. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Besuchs der Tennisschule als Berufsausbildung seien aber deshalb nicht gegeben, weil die Ausbildung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer nicht bestimmbar sei. Eine Betätigung, die als Berufsausbildung iS des § 2 Abs 2 Nr 1 BKGG berücksichtigt werden solle, müsse geeignet sein, in angemessener Zeit zu dem Berufsziel zu führen. Dieser Grundsatz gelte für alle beruflichen Ausbildungszweige. So komme nach dem BBiG, das die rechtliche Grundlage für die sich in einem geordneten Ausbildungsgang (§ 1 Abs 2 BBiG) vollziehende Berufsausbildung darstelle, der Dauer der Berufsausbildung eine wesentliche Bedeutung zu. Danach sei festgelegt, daß die in den einzelnen Ausbildungsordnungen zu regelnde Ausbildungsdauer nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen solle (§ 25 Abs 2 Nr 2 BBiG). Ferner dürfe die Ausbildungszeit höchstens um ein Jahr verlängert werden, wenn der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht bestehe (§ 14 Abs 3 BBiG). Hieraus ergebe sich, daß die rechtlich geregelte Berufsausbildung nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen ablaufe. Im vorliegenden Falle fehle es an einer erkennbaren zeitlichen Begrenzung. Auf der Tennisschule in den USA habe es weder ein festes Programm für eine bestimmte Dauer der Ausbildung gegeben, noch habe eine zeitliche Gliederung in einzelne Ausbildungsabschnitte bestanden. So sei T.…-O.… nicht an Schulzeiten gebunden gewesen. Ferner hätten keine Kontrollen der theoretischen Unterweisung und der praktischen Fertigkeiten durch Prüfungen oder Tests im Sinne einer stetigen Überprüfung des Leistungsstandes stattgefunden. Es sei T.…-O.… selbst überlassen worden, ob, mit welcher Intensität und mit welchem Erfolg er an den Schulveranstaltungen teilgenommen habe. Die erreichte Qualifikation habe sich allein in dem Ergebnis des Ranglistenplatzes gezeigt, den er bei Turnierspielen und Meisterschaften habe erreichen können. Das Kriterium, in dem sich nachprüfbar der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung manifestiert hätte, stelle indessen dieser Ranglistenplatz nicht dar. Die im September 1981 begonnene Ausbildung habe der Kläger auch nicht mit dem von ihm erstrebten Beruf eines Berufstennisspielers abschließen können. Er habe das Ziel einer jeden Berufsausbildung, sich eine Grundlage für die eigene Existenzsicherung zu schaffen, nicht erreicht. Seine Betätigung im streitigen Zeitraum könne auch nicht als Berufsausbildung für den nunmehr von ihm angestrebten Beruf eines Tennislehrers angesehen werden. Die Ausbildung zu diesem Beruf, bei dem es sich um einen Fachsportlehrer im freien Beruf handele, sei in der Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf vom 29. November 1973 (GVBl 1974, 6) geregelt und erfolge am Sportzentrum der Technischen Universität München bzw durch den Verband Deutscher Tennislehrer. Es handele sich dabei also um eine rechtlich geordnete Berufsausbildung, die sich nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vollziehe. Zu Beginn der Ausbildung stehe die erfolgreiche Teilnahme am Eingangslehrgang (Lehrgang I), wie ihn T.…-O.… nach der Bescheinigung vom 3. Dezember 1987 im Dezember 1987 absolviert habe. Die Ausbildung, die T.…-O.… in den USA erfahren habe sowie die Teilnahme an Turnier- und Meisterschaftsspielen seien dagegen nicht Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung zum Tennislehrer. Auch wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für den angestrebten Beruf des Tennislehrers nützlich sein mögen und T.…-O.… möglicherweise deshalb bessere Chancen habe, sein Berufsziel zu erreichen, könnten die genannten Tätigkeiten nicht als Teil der Ausbildung für den Beruf des Tennislehrers iS von § 2 Abs 2 Nr 1 BKGG angesehen werden.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2 Abs 2 Nr 1 BKGG und macht unter anderem geltend, das Berufungsgericht habe die Ausbildung in den USA zu Unrecht nicht als Schulausbildung angesehen. Nach dem Runderlaß 375/74 der Bundesanstalt für Arbeit sei Schulausbildung jede die Arbeitskraft und Zeit des Auszubildenden überwiegend beanspruchende Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen. Hierunter fielen aber auch die Teilnahme an Lehrgängen auf einer Tennisschule, die zum Zwecke des Erwerbs entsprechender Berufskenntnisse besucht werde. So dürfe nach der Rechtsprechung die Dauer der Ausbildung nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen werden. Dies sei aber – entgegen der Ansicht des LSG – wie sich insbesondere aus den Zeugnissen der Tennisschule in den USA ergebe – nicht der Fall gewesen. Die Zeugnisse zeigten deutlich, daß T.…-O.… während der Ausbildung auf der Tennisschule ständig überwacht und beurteilt worden sei. Die Lehrer hätten, wenn ein Ausbildungsabschnitt nicht erfolgreich gewesen wäre, von der Fortsetzung der Ausbildung abgeraten. Insgesamt sei eine Schulzeit auf der Tennisschule von nicht länger als zwei Jahren vorgesehen gewesen. Bei erfolglosem Besuch im ersten Ausbildungsjahr wäre bereits von einem weiteren Besuch abgeraten worden. Im übrigen sei der Besuch der Tennisschule in den USA auch Grundlage für die vom Sohn des Klägers nunmehr ausgeübte Tätigkeit eines Tennislehrers (ohne staatliche Anerkennung), mit der er sich zum Teil seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Für den Tennislehrer ohne staatliche Anerkennung gebe es aber keine vorgeschriebene Schul- oder Berufsausbildung. Selbst wenn man – wie das LSG – davon ausgehe, daß die Zeit auf der Tennisschule in den USA als Schulausbildung nicht in Betracht komme, bestehe ein Anspruch auf Kindergeld. Denn dann sei diese Ausbildung als Berufsausbildung iS von § 2 BKGG anzusehen. Dies scheitere nicht daran, daß die Ausbildung nicht – wie das angefochtene Urteil annehme – im Rahmen eines gezielten Unterrichtsprogramms ablaufe. Die Zeugnisse aus den USA dokumentierten das Gegenteil. Das LSG habe sie jedoch nicht zur Kenntnis genommen, nicht einmal übersetzen lassen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Juli 1983 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 1988 sowie den Bescheid vom 17. August 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für seinen Sohn Tim-Oliver Kindergeld auch für die Zeit vom 1. Mai 1982 bis 31. August 1983 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht für die Zeit von Mai 1982 bis August 1983 für seinen Sohn T.…-O.… Kindergeld nicht zu.
Das LSG hat zu Recht angenommen, daß die Berufung zulässig ist. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach den Verhältnissen bei Einlegung der Berufung (BSG SozR 1500 § 146 Nr 7). Zu diesem Zeitpunkt betraf das Rechtsmittel auch noch Kindergeld für einen zukünftigen Zeitraum, so daß die Berufungsausschlußnorm des § 27 Abs 2 BKGG nicht eingreift.
Aber auch soweit das LSG zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte dem Kläger für die streitige Zeit Kindergeld nicht zu zahlen hat, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.
Die Beklagte konnte die Zahlung des Kindergeldes mit Ablauf des Monats April 1982 in Anwendung des § 9 Abs 1 BKGG und der Übergangsvorschrift des § 44 Abs 1 BKGG idF des 9. Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 22. Dezember 1981 (BGBl I, 1566) einstellen, ohne eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zu treffen. Da der Kläger jedoch bereits im Februar 1982 der Beklagten angezeigt hatte, daß sein Kind sich nach seiner Auffassung weiter in Schul- bzw Berufsausbildung befinde (Anzeige nach § 17 Abs 3 BKGG), mußte ein schriftlicher Bescheid ergehen (§ 25 BKGG). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17. August 1982 idF des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1983 entschieden, daß die Zahlung des Kindergeldes nachdem T.…-O.… das 16. Lebensjahr vollendet hatte, unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 44 Abs 1 BKGG aF mit Ablauf des Monats April 1982 einzustellen war und daß dem Kläger für seinen Sohn auch kein Ausbildungskindergeld zusteht.
Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Entscheidung auch in der Sache richtig. Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG nur berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Zwar handelt es sich bei dem vom Sohn des Klägers seinerzeit angestrebten Beruf des Berufstennisspielers oder Tennislehrers ohne staatliche Anerkennung um Erwerbstätigkeiten, die der Existenzsicherung dienen können und auch im Berufsleben anzutreffen sind. Das genügt aber noch nicht, um den Weg zu einer solchen beruflichen Tätigkeit als Berufsausbildung anzusehen. Denn insoweit muß zwischen Ausbildungsberufen und sonstigen Erwerbstätigkeiten unterschieden werden.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs “Berufsausbildung” in § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG und der Vorschriften der §§ 1262 Abs 3 und 1267 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) folgende Grundsätze entwickelt:
- Eine Aus-, Weiter- oder Fortbildung ist nur dann eine Berufsausbildung, wenn sie dazu dient, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen (BSG SozR 5870 § 2 Nr 39 mwN).
- Sind Betätigungen, die diesem Ziel dienen, in einer Ausbildungsordnung abschließend festgelegt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, weitere Betätigungen als Kindergeld-Leistungszeiten wegen Berufsausbildung anzuerkennen (BSG aaO; SozR 5870 § 2 Nr 41).
- Gibt es für eine bestimmte berufliche Tätigkeit keinen vorgeschriebenen oder wenigstens von den beteiligten Kreisen allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg, so ist Berufsausbildung nur der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Ausübung des angestrebten Berufs unverzichtbare Voraussetzung sind (BSG SozR 5870 § 2 Nr 32).
- Es muß – in Abgrenzung von einem normalen Beschäftigungsverhältnis – ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, welches planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. Dazu gehört in der Regel, daß ein sachkundiger verantwortlicher Ausbilder bestellt ist, der den Auszubildenden anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (BSG SozR 5870 § 52 Nr 51 mwN).
- Die Dauer der Ausbildung darf nicht allein im Belieben der am Ausbildungsverhältnis Beteiligten stehen (vgl BSGE 43, 44, 47).
Die vom Sohn des Klägers angestrebte Ausbildung zum Berufstennisspieler bzw Tennislehrer ohne staatliche Anerkennung erfüllt nicht in allen Punkten die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung an den Begriff “Berufsausbildung” gestellt werden.
Soweit es um den Ausbildungsweg zum Berufstennisspieler geht, scheitert die kindergeldrechtliche Berücksichtigung schon daran, daß die Dauer einer solchen Ausbildung bis zur Erreichung des Berufsziels in aller Regel völlig unbestimmt ist. Selbst wenn man davon ausgeht, daß auf einer Tennisschule ein Teil der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den vom Sohn des Klägers angestrebten Beruf vermittelt werden, kann die Zeit des Besuchs einer solchen Schule nicht isoliert betrachtet und berücksichtigt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtausbildung zeitlich von vornherein beschränkt ist. Davon kann aber aufgrund der insoweit mit der Revision unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG, an die der Senat gemäß § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden ist, nicht die Rede sein. T.… -O.… hat neben dem Besuch der Tennisschule in den USA in der streitigen Zeit an Tennisturnieren teilgenommen, um sein sportliches Können zu verbessern. Nun hängt es aber nicht allein von der Teilnahme an solchen Turnieren ab, ob und gegebenenfalls wann jemand seine Fähigkeiten so weit entwickelt hat, daß er Berufstennisspieler werden kann, abgesehen von Zweifeln daran, ob die Turnierteilnahme der planmäßigen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen verantwortlichen Ausbilder dient. Hier spielt auch die Begabung eine entscheidende Rolle. Läßt sich aber von vornherein wegen der Eigenart der Ausbildung die Dauer der Ausbildung nicht bestimmen, so unterfällt sie auch nicht teilweise dem Begriff “Berufsausbildung” iS des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG. Denn der Gesetzgeber verbindet mit diesem Begriff, wie schon die zitierte Rechtsprechung deutlich macht, nicht jede Aus-, Weiter- oder Fortbildung. Es muß sich vielmehr um eine Ausbildung handeln, die nach Inhalt und zeitlicher Gestaltung sowie Leistungskontrolle einem von vornherein festgelegten Plan entspricht. Die freie Selbstausbildung zu welchem Berufsziel auch immer ist keine Berufsausbildung iS des Kindergeldrechts. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Auszubildende zeitweise nach Plan ausbilden läßt. Denn es kommt nicht auf Teilabschnitte, sondern auf die Gesamtausbildung an. Deshalb kann der Senat auch offenlassen, ob die Revision die Tatsachenfeststellungen des LSG zum Besuch der Tennisschule in den USA mit begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat.
Soweit der Kläger geltend macht, sein Ausbildungsweg in der streitigen Zeit habe ihm auch die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Beruf des Tennislehrers ohne staatliche Anerkennung vermittelt, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Nach den Tatsachenfeststellungen des LSG ist die Ausbildung zum Tennislehrer, bei dem es sich um einen Fachsportlehrer im freien Beruf handelt, in der Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf vom 29. November 1973 (GVBl 1974, 6) geregelt und erfolgt am Sportzentrum der Technischen Universität München bzw durch den Verband Deutscher Tennislehrer. Ist aber die Ausbildung in einer Ausbildungsordnung – wie hier – abschließend festgelegt, so können andere, nicht in der Ausbildungsordnung vorgesehene Tätigkeiten nicht als Kindergeld-Leistungszeiten wegen Berufsausbildung anerkannt werden (BSG SozR 5870 § 2 Nrn 41 und 51). Die vom Sohn des Klägers absolvierte Ausbildung in den USA und die Teilnahme an Turnier- und Meisterschaftsspielen sind dagegen – wie das LSG ferner festgestellt hat – nicht Bestandteil der nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildung. Selbst wenn sie für den späteren Beruf des Tennislehrers nützlich sein mögen, können solche Zeiten nicht kindergeldrechtlich als Teil der Berufsausbildung berücksichtigt werden.
Ebensowenig kann die Revision mit dem Vortrag Erfolg haben, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten seien notwendig, um den Beruf des Tennislehrers ohne staatliche Anerkennung auszuüben. Für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung gilt hier das gleiche wie für den Ausbildungsweg zum Berufstennisspieler. Inhalt und Dauer der von T.…-O.… absolvierten Ausbildung sind nicht von vornherein hinreichend festgelegt. Sie unterliegen – jedenfalls teilweise – dem Belieben des Auszubildenden. Der vom Sohn des Klägers gewählte Ausbildungsweg ist deshalb selbst dann keine Berufsausbildung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG gewesen, wenn er sich aufgrund dieser Ausbildung später als Tennislehrer ohne staatliche Anerkennung beruflich betätigen wollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 893539 |
BSGE, 250 |