Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis. Vorverfahren. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Herstellungsbescheid. Umdeutung
Leitsatz (amtlich)
- Legt der Rentenversicherungsträger die in einem Herstellungsbescheid nach § 11 Abs. 2 VuVO getroffenen Feststellungen der Wertfestsetzung in einem Rentenbescheid zugrunde, hat sich der Herstellungsbescheid erledigt. Die spätere “Aufhebung” des Herstellungsbescheids durch den Rentenversicherungsträger ist unwirksam.
- Die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 48 SGB X kann nicht in eine solche nach § 45 SGB X umgedeutet werden.
Normenkette
SGG § 54 Abs. 1, 5, §§ 77-78, 84 Abs. 1, §§ 85, 86 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 3-4; SGB VI § 149 Abs. 5, § 256b Abs. 1; SGB VI SGB X § 39 Abs. 2; SGB VI §§ 43, 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1; RÜG Art. 38 S. 2; VuVO § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2004 und des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. August 2002 sowie die Aufhebungsentscheidungen im Bescheid der Beklagten vom 20. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die für die Höchstwertfestsetzung ihres Rechts auf Witwenrente maßgeblichen Entgeltpunkte (EP) unter Zugrundelegung der Feststellungen vorzunehmen, die 1982 und 1984 getroffen worden sind.
Die 1942 geborene Klägerin ist die Witwe des Versicherten K… E… J… Dieser hatte vor der gemeinsamen Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Juli 1980 in Rumänien ab 1961 Beitragszeiten zurückgelegt. Im sog Herstellungsbescheid (= Feststellungsbescheid) vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 stellte die Beklagte nach § 11 Abs 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) – neben Ersatz- und Anrechnungszeiten – diese Zeiten als gleichgestellte Beitragszeiten nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) fest, und zwar für die Zeit vom 13. Februar 1961 mit einer Kürzung auf 5/6 und vom 1. Oktober 1967 bis 31. Mai 1980 ohne Kürzungen (6/6). Bis 31. Juli 1967 ordnete sie den Beschäftigungszeiten fiktiv versicherte Arbeitsentgelte der Leistungsgruppe (Lgr) 5, bis 30. September 1970 der Lgr 4, bis 23. Mai 1974 der Lgr 3 und anschließend der Lgr 2 zu.
Der Versicherte starb am 8. Juni 1997. Auf Antrag erkannte die Beklagte der Klägerin im Bescheid vom 18. November 1998 das Recht auf eine sog große Witwenrente ab 8. Juni 1997 zu. Während des sog Sterbevierteljahres setzte sie den monatlichen Wert des Rentenrechts für Juni 1997 mit 629,20 DM und anschließend bis Ende September 1997 mit 639,59 DM fest. Ab 1. Oktober 1997 überstieg das von der Klägerin erzielte und nach Ablauf des Sterbevierteljahres anzurechnende Einkommen die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen, sodass die monatlichen Zahlungsansprüche vernichtet wurden. Bei der Feststellung des Werts des Rechts auf Witwenrente kürzte die Beklagte alle bis 31. Mai 1980 zurückgelegten Beitragszeiten des Versicherten auf 5/6, da die Zeiten nur glaubhaft gemacht seien. An Stelle der bisherigen Lgr ordnete sie die Beschäftigungszeiten den Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen der Anlagen 13 und 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zu. Die sich daraus für die Ermittlung der EP einzustellenden Verdienste kürzte sie um 40 vH (Faktor 0,6) und stellte in die Rentenformel 13,4820 EP ein.
Mit ihrem Widerspruch beanstandete die Klägerin die Kürzung der Zeiten vom 1. Oktober 1967 bis 31. Mai 1980 auf 5/6. Sie verwies darauf, dass diese Zeiten im Bescheid vom 15. November 1982 ungekürzt anerkannt worden seien; diesen “Bescheid” habe die Beklagte nicht aufgehoben.
Daraufhin stellte die Beklagte am 15. Februar 2000 den monatlichen Wert des Rechts auf Witwenrente ab 8. Juni 1997 neu fest. Bei der Ermittlung der EP legte sie die Feststellungen im Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 zu Grunde, indem sie die Beschäftigungszeiten ab 1. Oktober 1967 ungekürzt und Verdienste entsprechend den anerkannten Lgr zu Grunde legte. Die danach ermittelten Verdienste multiplizierte sie mit dem Faktor 0,6 (= Kürzung um 40 vH) und stellte in die Rentenformel 16,2757 EP ein. Während des sog Sterbevierteljahres setzte sie den monatlichen Wert des Rentenrechts für Juni 1997 mit 759,59 DM und anschließend bis Ende September 1997 mit 772,12 DM fest. Ab 1. Oktober 1997 überstieg das von der Klägerin erzielte Einkommen wiederum die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen, sodass die monatlichen Zahlungsansprüche vernichtet wurden.
Ferner kündigte die Beklagte an, dass sie die Feststellungsbescheide vom 15. November 1982 und 11. Mai 1984 aufheben und die nach dem FRG anerkannten Zeiten nach dem zur Zeit des Rentenbeginns geltenden Recht bewerten werde. Die EP für Beitragszeiten in Rumänien würden dann um 1/6 gekürzt und auf Grund des Durchschnittsverdienstes der Anlage 14 zum SGB VI ermittelt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Feststellungsbescheide für die Zukunft lägen vor, da durch Änderungen im FRG eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten sei und auch Art 38 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) eine Überprüfung vorschreibe. Die Klägerin erhalte Gelegenheit zur Äußerung.
Die Klägerin beanstandete die Kürzung der EP um 40 vH, da die maßgebliche Norm verfassungswidrig sei. Eine Aufhebung der Herstellungsbescheide sei nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren (SGB X) nicht statthaft.
Im Bescheid vom 20. April 2000 erklärte die Beklagte, sie hebe den Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 sowie den Rentenbescheid vom 15. Februar 2000 mit Wirkung ab 1. Mai 2000 auf. Sie wies darauf hin, dass der Bescheid vom 20. April 2000 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde.
Die Klägerin wandte sich gegen die vorgenommene Aufhebung und machte unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 18/99 R) und 16. Dezember 1997 (4 RA 56/96) geltend, die Beklagte sei an die Feststellungen im bindend gewordenen Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 und somit an die ungekürzte Anrechnung der festgestellten Beschäftigungszeiten gebunden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass zwar die erleichterte Aufhebung zum Rentenbeginn nach Art 38 RÜG versäumt worden sei, dies stehe aber einer Aufhebung gemäß § 48 Abs 1 SGB X nicht entgegen (Widerspruchsbescheid vom 14. November 2000). Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die “Vorbemerkungsbescheide” hätten gemäß Art 38 RÜG spätestens im Rentenbescheid aufgehoben werden müssen; eine Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt sei nicht mehr zulässig; sie hat beantragt, den Bescheid vom 20. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 aufzuheben.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 28. August 2002). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 25. März 2004). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, Art 38 RÜG habe lediglich eine verwaltungstechnische Erleichterung gegenüber den engeren Voraussetzungen des § 48 SGB X erbringen, nicht aber eine Aufhebung nach § 48 SGB X einschränken sollen. Eine wesentliche Änderung sei nach Erlass des Rentenbescheides vom 18. November 1998 dadurch eingetreten, dass bei dessen Erlass die ungekürzte Anrechnung der nach dem FRG anerkannten Zeiten auf Grund der noch nicht aufgehobenen Entscheidungen vom 15. November 1982 und 11. Mai 1984 bindend gewesen und erst durch und nach der noch zulässigen Aufhebung dieser Herstellungsbescheide die wesentliche Änderung iS von § 48 SGB X für die Berechnung der Witwenrente eingetreten sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des Art 38 RÜG und § 48 SGB X. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass Art 38 RÜG eine Änderung von Feststellungsbescheiden nach Erlass eines Rentenbescheides nicht mehr zulasse.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2004 und des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. August 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 dahingehend abzuändern, dass die Beitragszeiten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in Rumänien vom 1. Oktober 1967 bis 31. Mai 1980 ungekürzt angerechnet werden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Art 38 Satz 2 Halbsatz 2 RÜG schließe eine spätere Korrektur früherer Feststellungsbescheide nicht ein für alle Mal aus. Dies könne allenfalls für eine Aufhebung für die Vergangenheit, nicht aber für die Zukunft gelten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist begründet. Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht.
Die Klägerin begehrt vom Revisionsgericht in der Sache, die im Bescheid vom 20. April 2000 ausgesprochene Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 15. Februar 2000 für Bezugszeiten ab 1. Mai 2000 sowie die Aufhebung der Feststellungen im Herstellungsbescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 aufzuheben. Sie verfolgt ihr Klageziel mit einer zulässigen Häufung von zulässigen und begründeten Anfechtungsklagen.
1. Die Anfechtungsklagen sind zulässig.
a) Die Klägerin hat alle Aufhebungsentscheidungen im Bescheid vom 20. April 2000 angefochten (§ 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Mit den abweichend formulierten Sachanträgen in der Berufungs- und Revisionsinstanz hat sie ihren im Klageverfahren formulierten Sachantrag nicht eingeschränkt.
Die Klägerin hat vor dem SG die Aufhebung des “Bescheides” vom 20. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 beantragt; hierbei hat sie nicht nach den darin enthaltenen Verwaltungsakten unterschieden, die jeweils Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können. Die Beklage hat mehrere Regelungen getroffen: Sie hat den “Bescheid” vom 15. Februar 2000, gemeint: die Rentenhöchstwertfestsetzung in diesem Bescheid, aufgehoben, ferner aber auch den “Bescheid” vom 15. November 1982 idF des “Bescheides” vom 11. Mai 1984, gemeint: die jeweiligen Feststellungen ua von Beitragszeiten nach § 15 FRG, die Feststellung über deren gekürzte und ungekürzte Anrechnung sowie die Feststellungen der ihnen zuzuordnenden Lgr und demzufolge der als versichert geltenden Arbeitsverdienste.
Da der Aufhebungsantrag vor dem SG keine Einschränkungen enthielt, ist zu Grunde zu legen, dass die Klägerin alle Aufhebungsentscheidungen im Bescheid vom 20. April 2000 angefochten hat, die ihrem Klageziel entgegengestanden haben. Hierfür sprechen der Sachantrag, mit dem sie ohne Einschränkungen die Aufhebung des “Bescheides” vom 20. April 2000 beantragt hat, und ihr Vorbringen, die Beklagte sei auf der Grundlage der bindend gewordenen Feststellungen im Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984, und zwar aller Feststellungen, verpflichtet, den Höchstwert des Rentenrechts festzusetzen.
Im Berufungs- und Revisionsverfahren hat sie dem Wortlaut nach einen anderen Sachantrag gestellt, nämlich den Bescheid vom 20. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 “mit der Maßgabe abzuändern, dass die Beitragszeiten des Versicherten bei der Witwenrente ungekürzt (6/6) anzurechnen sind”. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie die Aufhebung der Rentenhöchstwertfeststellung im Rentenbescheid nur anfechten wollte, soweit als Folge der Aufhebung nunmehr wieder die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 18. November 1998 mit einer zeitlichen Kürzung der Betragszeiten in Kraft treten würde (dazu sogleich unter Buchst b, bb), nicht jedoch auch, soweit die Aufhebung bewirken würde, dass an Stelle der Lgr und der ihnen zuzuordnenden fiktiven Verdienste wieder die Qualifikationsgruppen und Verdienste der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI der Wertfestsetzung zu Grunde liegen würden. Ebenso wenig ist aus den abweichenden Sachanträgen, die vordergründig nur die Rentenhöchstwertfestsetzung berühren, zu folgern, dass sie nicht mehr beantragen wollte, die Aufhebung der Feststellungen in den Herstellungsbescheiden aufzuheben.
Die Klägerin hat auch im Berufungs- und Revisionsverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass sie eine Rentenhöchstwertfeststellung insgesamt am Maßstab der nach ihrer Auffassung bindend gebliebenen Feststellungen in den Herstellungsbescheiden begehrt. Mit ihren abweichenden Sachanträgen hat sie lediglich zu erkennen gegeben, worauf es ihr im Ergebnis besonders ankommt, nämlich die Beitragszeiten, wie sie in den Herstellungsbescheiden festgestellt worden sind, ohne Kürzung (ab 1. Oktober 1967) einzustellen. Damit hat sie ihren vor dem SG gestellten Sachantrag nicht einschränken wollen. Ihr Klageziel ist die Wiederherstellung der Rentenhöchstwertfeststellung im Bescheid vom 15. Februar 2000, die unter Zugrundelegung aller Feststellungen in den Herstellungsbescheiden erfolgte. Trotz des abweichenden Wortlautes hat sie auch im Berufungs- und Revisionsverfahren an diesem Begehren festgehalten und – wie vor dem SG – die vollständige Aufhebung der Aufhebungsakte im Bescheid vom 20. April 2000 verfolgt.
b) Die Klägerin ist klagebefugt (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Sie wird durch die Aufhebung sowohl der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 15. Februar 2000 als auch der Feststellungen im Herstellungsbescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 formell beschwert, nämlich möglicherweise in ihrem Recht auf zutreffende Festsetzung des Höchstwertes ihres Rechts auf Rente verletzt.
aa) Die Klägerin ist klagebefugt, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Feststellungen in den Herstellungsbescheiden wendet. Die Aufhebungsentscheidungen der Beklagten betrafen insoweit zwar bereits durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzte Verwaltungsakte; das ändert jedoch nichts daran, dass diese Maßnahmen auf die Aufhebung von Verwaltungsakten gerichtet waren, die die Klägerin begünstigten.
Die in den Herstellungsbescheiden vom 15. November 1982 und 11. Mai 1984 getroffenen Feststellungen sind durch die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 15. Februar 2000, die die früheren Feststellungen übernommen hat, ersetzt und damit unwirksam geworden (dazu sogleich unter Ziff 2. Buchst a). Der Bescheid vom 20. April 2000 verlautbart jedoch die Erklärung, diese (unwirksamen) Verwaltungsakte sollten aufgehoben, dh es sollten Aufhebungsverwaltungsakte gesetzt werden, welche die Feststellungen beseitigen, die die Klägerin begünstigen. Sie muss deshalb befürchten, dass die Beklagte die ausgesprochenen Aufhebungen, wenn sie nicht – wie geschehen – aufgehoben werden, später nochmals zum Anlass nehmen könnte, die Wertfestsetzung im Bescheid vom 15. Februar 2000 aufzuheben.
bb) Ferner wird die Klägerin durch die Aufhebung der Rentenhöchstwertfeststellung im Bescheid vom 15. Februar 2000 formell beschwert. Sie wird auch dadurch möglicherweise in ihrem Recht auf zutreffende Feststellung des ihr kraft Gesetzes zustehenden Monatsbetrages der Rente verletzt.
Dieser Verwaltungsakt hatte die vorangegangene Wertfeststellung im Bescheid vom 18. November 1998 ersetzt (§ 86 Abs 1 SGG). Wäre jene ersetzende Wertfeststellung jetzt im Bescheid vom 20. April 2000 rechtswirksam aufgehoben worden, gälte wieder die Wertfeststellung vom 18. November 1998. Mit diesem Verwaltungsakt hatte die Beklagte den monatlichen Rentenwert ua nach dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Änderungen des FRG, eingefügt durch Art 14 RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606), vorgenommen und gemäß der Verweisung in § 22 Abs 1 Satz 1 FRG auf § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und 9 SGB VI die als versichert geltenden Arbeitsverdienste nach den Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI eingestellt und die Kürzungen der Beitragszeiten auf 5/6 nach der Neufassung des § 22 Abs 3 FRG (ursprünglich Abs 4) vorgenommen; der frühere § 19 Abs 2 FRG, nach dem bei einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis von zehn Jahren die Beitrags- und Beschäftigungszeiten ungekürzt zu Grunde zu legen waren und nach der die Beklagte die Zeiten ab 1. Oktober 1967 ohne Kürzung im Bescheid vom 15. November 1982 anerkannt hatte, ist bei der Neugestaltung des FRG ersatzlos entfallen; die Kürzung der Summen der EP aus FRG-Zeiten um 40 vH ab 7. Mai 1996 in § 22 Abs 4 FRG durch Art 3 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I 1461), ist vom Revisionsgericht hingegen nicht zu prüfen (dazu sogleich unter Ziff 2. Buchst b, bb). Dagegen erfolgte die Festsetzung des Rentenwerts im Bescheid vom 15. Februar 2000 vor allem auf der Grundlage der Feststellungen im Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984. Dadurch stellte die Beklagte im Vergleich zur Wertfestsetzung im vorangegangenen Bescheid vom 18. November 1998 eine höhere Summe der EP in die Rentenformel ein, wodurch sich ein höherer monatlicher Rentenwert ergab.
Die Klagebefugnis gegen die Einwirkung auf den Geldwert ihres Stammrechts auf Rente ist nicht dadurch entfallen, dass wegen des anzurechnenden monatlichen Einkommens (rechtlich genauer: wegen des einzelanspruchsvernichtenden Einwandes der Übersicherung) die Zahlungsansprüche ab 1. Oktober 1997 untergegangen sein mögen, und auch nicht deshalb, weil die Beklagte die Aufhebung nur für Bezugszeiten ab 1. Mai 2000 verfügt hat. Die Aufhebung der bisherigen günstigen Rentenhöchstwertfestsetzung kann das Recht der Klägerin auf richtige Feststellung des Geldwertes des Stammrechts auf Rente unabhängig davon verletzen, ob bzw ab wann aus dem richtig festgestellten Wert des Rechts auf Rente monatliche Zahlungsansprüche fließen werden.
c) Das Widerspruchsverfahren ist bezüglich aller Aufhebungsentscheidungen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Klägerin hat die aufhebenden Verwaltungsakte im Bescheid vom 20. April 2000 zwar nicht ausdrücklich, aber sinngemäß mit einem Widerspruch angefochten.
Die nicht ausdrückliche Erhebung des Widerspruchs ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Bescheid vom 20. April 2000 mitgeteilt hatte, das dieser Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde. Diese Mitteilung war rechtlich unzutreffend.
Die Klägerin hatte gegen die Höchstwertfestsetzung vom 18. November 1998 Widerspruch erhoben und die Kürzung der Beitragszeiten ab 1. Oktober 1967 beanstandet, weil diese im Bescheid vom 15. November 1982 ungekürzt zuerkannt worden seien. Während des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte am 15. Februar 2000 eine Neufeststellung des monatlichen Rentenwerts vor und entsprach dabei ua in vollem Umfang dem mit dem Widerspruch geltend gemachten Begehren. Diese hat die Rentenhöchstwertfestsetzung vom 18. November 1998 ersetzt (§ 86 Abs 1 SGG). Zugleich hatte die Beklagte mit der Neufeststellung dem Widerspruch abgeholfen (§ 85 Abs 1 SGG); die Klägerin wurde “klaglos” gestellt. Ein Widerspruchsbescheid musste nicht mehr ergehen (§ 85 Abs 2 SGG) und ist auf den Widerspruch gegen den “Bescheid” vom 18. November 1998 auch nicht ergangen. Das Widerspruchsverfahren hatte sich erledigt. Die bloße Ankündigung im Bescheid vom 15. Februar 2000, einen weiteren Verwaltungsakt, der dem Begehren der Klägerin zuwiderlaufen würde, erlassen zu wollen, ist kein Verwaltungsakt.
Die Aufhebungsentscheidungen vom 20. April 2000 sind nicht gemäß § 86 Abs 1 SGG Gegenstand eines (noch) anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Bezüglich der Aufhebung der Feststellungen in den Herstellungsbescheiden vom 15. November 1982 und 11. Mai 1984 war ohnehin kein Widerspruchsverfahren anhängig gewesen. Bezüglich der Rentenhöchstwertfestsetzung war das Widerspruchsverfahren gegen die Wertfestsetzung vom 18. November 1998 bereits beendet worden. Die Klägerin musste die Aufhebungen mit einem neuen Widerspruch anfechten. Den notwendigen Widerspruch (§ 78 SGG) hat sie zwar nicht ausdrücklich, jedoch sinngemäß auf Grund ihrer Einwendungen im Schriftsatz vom 27. April 2000 und damit fristgemäß erhoben (§ 84 Abs 1 SGG); ihre Ausführungen hat sie in dem weiteren Schriftsatz vom 30. August 2000 ergänzt. Über diesen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2000 entschieden. Das für die Anfechtungsklagen notwendige Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.
d) Um ihr Klageziel, die Festsetzung des Rentenhöchstwerts auf der Grundlage der Feststellungen im Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 zu erreichen, musste die Klägerin nicht in Kombination mit den Anfechtungsklagen zusätzlich eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) oder Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) erheben.
Hat die Anfechtungsklage Erfolg, wird die behördliche Aufhebung des “Bescheides” vom 15. Februar 2000 aufgehoben. Damit bestimmt sich der Rentenhöchstwert ausschließlich nach der Festsetzung vom 15. Februar 2000, welche ua auf die Feststellungen im Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 übernommen und ersetzt hat. Aus jenem Verwaltungsakt könnte sie dann monatliche Zahlungsansprüche in Höhe des für das (subjektive) Recht auf Witwenrente festgesetzten Werts herleiten, natürlich nur insoweit, wie das anzurechnende Einkommen nicht zu einem Erlöschen der einzelnen Zahlungsansprüche führt. Damit wird ihrem Begehren in vollem Umfang genügt. Es stand ihr frei, weitere Klagen zu erheben; für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist es jedoch unerheblich, dass sie dies nicht getan hat.
2. Die Anfechtungsklagen sind begründet.
a) Die im Bescheid vom 20. April 2000 ausgesprochenen Aufhebungen der Feststellungen in den Herstellungsbescheiden vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 sind “ins Leere gegangen”, weil diese Feststellungen bereits zuvor unwirksam geworden waren. Dennoch sind die Aufhebungen schon zur Beseitigung des falschen Scheins aufzuheben, sie hätten – objektiv – die angesprochenen Regelungen bewirkt. Eine Aufhebung von Verwaltungsakten, die bereits durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt und damit unwirksam geworden sind, ist selbst unwirksam. Damit stellt sich weder die Frage, ob die Beklagte nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X die Feststellungen in den Herstellungsbescheiden aufheben durfte, noch die Frage, ob Art 38 Satz 2 Halbsatz 2 RÜG oder § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI (eingefügt durch Art 5 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2970) eine Anwendbarkeit des § 48 SGB X nach Erlass der Rentenhöchstwertfestsetzung ohnehin ausgeschlossen hätten.
Das LSG hat insoweit die rechtliche Bedeutung der Feststellungen in den Herstellungsbescheiden verkannt, mit denen gemäß § 11 Abs 2 der VuVO vom 3. März 1960 (BGBl I 137) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Versicherungsunterlagen für Zeiten “hergestellt” wurden, die nach dem FRG anrechenbar waren. Solche Feststellungen sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, mit denen der Rentenversicherungsträger ausnahmsweise im Voraus gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung und deren Bewertung als Vorleistung feststellen darf. Das durch den Herstellungsbescheid abgeschlossene Verwaltungsverfahren dient der (Re-)Konstruktion des Versicherungsverlaufs. Es zielt – wie insoweit auch das Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI – ua auf “Beweissicherung” ab, dh auf eine möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die (nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Feststellung) möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und sollen. Anders als bei der Vormerkung und als beim “Rentenbescheid” beziehen sich die bindungsfähigen Verfügungssätze in einem Herstellungsbescheid sowohl auf die in ihm aufgeführten Tatbestände von Versicherungszeiten als auch auf deren Bewertung, nämlich auf ihren durch Einstufung in Lgr festgesetzten Vorleistungswert (vgl hierzu ua: BSG, Urteil vom 29. April 1997, 4 RA 25/96, mit Hinweisen auf die stRspr).
Wie jeder andere Verwaltungsakt bleibt auch jeder Feststellungsakt im Herstellungsbescheid wirksam und damit nach Eintritt der Unanfechtbarkeit (§ 77 SGG) zwischen den Beteiligten in der Sache bindend, “solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist” (§ 39 Abs 2 SGB X). Bei Erlass des Rentenbescheides vom 15. Februar 2000 waren die Feststellungen im Herstellungsbescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 weder zurückgenommen noch widerrufen oder aufgehoben worden noch hatten sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ihre Erledigung war jedoch “auf andere Weise” eingetreten. Die Beklagte hat der Wertfestsetzung im Rentenbescheid vom 15. Februar 2000 die in den Herstellungsbescheiden getroffenen Feststellungen in vollem Umfang zu Grunde gelegt. Damit hatten diese ihre Funktion als Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt. Nach erfolgter Übernahme aller Feststellungen im Rentenbescheid ist eine weitere Beweissicherung nicht mehr erforderlich; die Herstellungsbescheide hatten damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren. Die in ihnen enthaltenen feststellenden Verwaltungsakte sind während des Widerspruchsverfahrens durch den wertfeststellenden Verwaltungsakt im Rentenbescheid ersetzt worden (§ 86 Abs 1 SGG, vgl zu den zwar anders gelagerten, aber mit Blick auf die §§ 86 Abs 1 und 96 SGG vergleichbaren Fälle, in denen während eines Streitverfahrens um einen “Vormerkungs- oder Herstellungsbescheid” ein “Rentenbescheid” ergeht: stellvertretend BSG, Urteil vom 22. September 1981, SozR 1500 § 53 Nr 2, mwN); er hat sich “auf andere Weise erledigt”. Da von ihm keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, greift dessen – formale – Aufhebung durch die Beklagte rechtlich “ins Leere” und ist aufzuheben.
Damit muss der Senat weiterhin die Frage unbeantwortet lassen, ob Art 38 Satz 2 Halbsatz 2 RÜG eine Aufhebung der Feststellungen im Herstellungsbescheid nach Erlass der Rentenbewilligung mit Höchstwertfestsetzung unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X ausschließt, wenn der Rentenversicherungsträger spätestens bei Erlass des “Rentenbescheides” seiner Pflicht aus Art 38 Satz 2 Halbsatz 2 RÜG nicht nachgekommen ist, zu entscheiden, ob die im Herstellungsbescheid getroffenen Anrechnungsentscheidungen noch mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen, und es damit unterlassen hat, ggf daraus die notwendigen rechtlichen Konsequenzen zu ziehen (zB Aufhebung des Herstellungsbescheides). Im vorliegenden Fall hat sich der Rentenversicherungsträger für die Übernahme der Feststellungen im Rentenbescheid entschieden, also nicht von der Möglichkeit des Art 38 Satz 2 Halbsatz 2 RÜG Gebrauch gemacht, die Feststellungen in den Herstellungsbescheiden “im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben”. Gleiches gilt für § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI. Deshalb stellt sich die Rechtsfrage nicht, ob diese Normen nach Erlass des “Rentenbescheides” eine Aufhebung der “Herstellungsbescheide” unter Anwendung des § 48 Abs 1 SGB X ausschließen.
b) Die Beklagte war nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht ermächtigt, die Rentenhöchstwertfestsetzung vom 15. Februar 2000 für Bezugszeiten ab 1. Mai 2000 aufzuheben, soweit sie unter Zugrundelegung der Feststellungen in den Herstellungsbescheiden vom 15. November 1982 und vom 11. Mai 1984 erfolgt war.
aa) Nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist die Kürzung der EP um 40 vH, die die Beklagte nicht nur im ersetzten Bescheid vom 18. November 1998, sondern auch im ersetzenden Bescheid vom 15. Februar 2000 verwaltungstechnisch durch eine Kürzung der Arbeitsverdienste vorgenommen hat.
Diese Kürzung hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch gegen den “Bescheid” vom 18. November 1998 nicht beanstandet. Der allein erhobenen Rüge einer unzulässigen Kürzung der Beitragszeiten hat die Beklagte im Bescheid vom 15. Februar 2000 Rechnung getragen und damit dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen. Gegen die im Bescheid vom 15. Februar 2000 erneut vorgenommene Kürzung der EP hat die Klägerin keinen Widerspruch erhoben. Im Anhörungsverfahren, das die Beklagte mit Blick auf eine beabsichtigte neue Wertfestsetzung eingeleitet hatte, hat die Klägerin zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kürzung der EP vorgetragen, insoweit aber einen Widerspruch gegen die Festsetzung im Bescheid vom 15. Februar 2000 nicht erhoben. Diese wertfeststellende Entscheidung ist bindend geworden. Die Klägerin hat im Übrigen ihre im Anhörungsverfahren geäußerten Bedenken gegen die Kürzung der EP in den Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren gegen die aufhebenden Verwaltungsakte im Bescheid vom 20. April 2000 nicht wiederholt, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist, dass ein solches Begehren unzulässig gewesen wäre.
bb) Die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, die bindend gewordene Rentenhöchstwertfestsetzung vom 15. Februar 2000 für Bezugszeiten ab 1. Mai 2000 aufzuheben, liegen nicht vor. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen war nach der Höchstwertfestsetzung vom 15. Februar 2000 nicht eingetreten.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ein wesentliche Änderung eintritt. Die Beklagte hat ihre Aufhebung auf eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse gestützt. Eine solche ist jedoch nach Erlass der Rentenhöchstwertfestsetzung vom 15. Februar 2000 – also nachträglich – nicht eingetreten.
(1.) Die Änderung der für die Bewertung von FRG-Zeiten maßgebenden Rechtsvorschriften, nämlich die Zuordnung der als versichert geltenden Arbeitsverdienste nach den Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI und die Kürzung aller nur glaubhaft gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten um 1/6, ist nicht nach, sondern vor Erlass des Bescheides vom 15. Februar 2000 in Kraft getreten. Auf eine nachträgliche Gesetzesänderung konnte die Beklagte die Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung vom 15. Februar 2000 daher nicht stützen.
Eine Umdeutung des “Aufhebungsbescheides” nach § 43 SGB X, der ausschließlich Behörden im Sinne des § 1 SGB X bei öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit hierzu befugt, in einen Rücknahmebescheid ist von der Beklagten nicht ausgesprochen worden und wäre ua schon deshalb nicht zulässig, weil § 45 Abs 1 SGB X der Behörde ein Ermessen einräumt, ob sie einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknimmt; dagegen ist die zukunftsgerichtete Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X als sog gebundene Entscheidung ausgestaltet; eine Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung ist sogar den Stellen der vollziehenden Gewalt verboten (§ 43 Abs 3 SGB X). Darüber hinaus war der “Bescheid” vom 15. Februar 2000 bei seinem Erlass nicht rechtswidrig, weil zu jenem Zeitpunkt die Feststellungen im Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 noch nicht aufgehoben und daher bei der zu ersetzenden Höchstwertfestsetzung zu Grunde zu legen waren.
(2.) Ferner haben die von der Beklagten im Bescheid vom 20. April 2000 erklärten Aufhebungen der Feststellungen im Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 keine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse herbeigeführt; denn sie betrafen – wie bereits dargelegt – ersetzte und damit unwirksam gewordene frühere Verwaltungsakte. Diese entfalteten nach ihrer Ersetzung als bloße formelle Verwaltungsakte keine Rechtswirkungen und bewirkten damit keine “wesentliche” nachträgliche Änderung, abgesehen davon, dass die von der Beklagten ausgesprochenen Aufhebungen ohnehin – wie durch das Revisionsgericht geschehen – aufzuheben waren.
3. Die im Bescheid vom 20. April 2000 verfügten Aufhebungen der Rentenwerthöchstfestsetzung im Bescheid vom 15. Februar 2000 sowie der Feststellungen in den Herstellungsbescheiden vom 15. November 1982 und 11. Mai 1984 sind rechtwidrig. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin durch das LSG verletzt Bundesrecht. Ihre Revision musste Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen