Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Einkommensberücksichtigung. Absetzung von Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung. Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II. Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft. Anwendbarkeit von § 96 SGG. Streitgegenstand. Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind nicht auf der Bedarfsseite, sondern lediglich als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen anzusetzen.
Normenkette
SGB III § 190 Abs. 3 S. 1 Fassung: 2003-12-24, § 428 Abs. 1; ArbMDienstLG 4; SGB II § 65 Abs. 4, §§ 6b, 11 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1, § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AlgIIV, § 3 Nr. 1 Fassung: 2004-10-20; SGB II § 20 Abs. 2-3, § 41 Abs. 1 S. 4; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SGG § 70 Nrn. 1-3, §§ 95, 96 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Januar 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nämlich in Höhe der vom Kläger zu 1) zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi), zustehen. Das beklagte Job-Center ist eine Arbeitsgemeinschaft iS des § 44b SGB II (im Folgenden als der Beklagte bezeichnet).
Der im Oktober 1945 geborene, verheiratete Kläger zu 1) stand seit Jahren im Leistungsbezug bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Seit 2002 erhielt er Alhi, die ihm zuletzt in Höhe von 247,17 Euro wöchentlich gewährt wurde. Unter dem 23. September 2003 hatte er eine Erklärung nach § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) unterzeichnet, wonach er Leistungen “unter erleichterten Voraussetzungen” beziehen wolle. In dem von ihm unterzeichneten Vordruck sind die “erleichterten Voraussetzungen” dahin umschrieben, dass er auch Leistungen erhalten könne, wenn er nicht mehr arbeiten möchte; außerdem müsse er zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen.
Für die Zeit ab 1. Januar 2005 beantragten die Kläger Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zu 1) bewohnte während des streitigen Zeitraums mit seiner im Juni 1948 geborenen Ehefrau – der Klägerin zu 2) – ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 95 m(2) und einer Grundstücksgröße von 202 m(2). Er ist Eigentümer eines Pkw, für dessen Haftpflichtversicherung einschließlich Kaskoversicherung monatlich 29,85 Euro aufzuwenden sind. Die Agentur für Arbeit W… bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 19. November 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 777,86 Euro bzw für März 2006 in Höhe von 476,86 Euro (zwei Regelsätze zu je 311,00 Euro; Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 155,86 Euro). Das wegen der Höhe der Leistungen eingeleitete Widerspruchsverfahren verlief erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005).
Das Sozialgericht hat die vom Kläger zu 1) erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Juli 2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 19. Januar 2006): Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe der zuletzt bewilligten Alhi ab 1. Januar 2005. Ab dem 1. Januar 2005 könne Alhi nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften aufgehoben worden seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers bestünden nicht. Die Alhi sei nicht beitrags-, sondern steuerfinanziert gewesen und nicht in den Schutzbereich des Art 14 Grundgesetz (GG) gefallen. Der Gesetzgeber könne für die Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe ab 1. Januar 2005 gewichtige Gründe anführen. Er habe im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz als reformbedürftig angesehen, dass allein die unterschiedliche Art des Leistungsbezuges trotz Erwerbsfähigkeit den Zugang zu den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen geprägt habe, zu unterschiedlicher sozialer Sicherung, zu unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und immer wieder zu Versuchen der Leistungsverschiebung zwischen den Körperschaften geführt habe. Zu Gunsten der Kläger lasse sich auch aus der vom Kläger zu 1) unterschriebenen Erklärung zu § 428 SGB III nichts herleiten. Diese habe sich allein darauf erstreckt, dass trotz fehlender subjektiver Verfügbarkeit die Fürsorgeleistungen des Staates weiter erbracht werden sollten. Insoweit sei mit § 65 Abs 4 SGB II eine Vertrauensschutzbestimmung geschaffen worden, die zeitlich begrenzt sicherstelle, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihre Lebensplanung nicht mehr ändern müssten. Die bewilligte Leistung für Januar bis April 2005 sei im Übrigen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt worden (hier insbesondere §§ 20, 22 SGB II) und werde insoweit von den Klägern auch nicht mehr in Frage gestellt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, die Abschaffung der Alhi durch Art 61 und Art 3 Nr 1 Buchst d des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verstoße gegen Art 14 GG und Art 2 GG. Zudem sei die Bestimmung des § 20 Abs 1 SGB II mit Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 GG unvereinbar. Sie sind der Auffassung, die dem Kläger zu 1) gewährte Alhi genieße den Schutz des Art 14 GG. Der Gesetzgeber habe seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschritten. Der Eingriff sei jedenfalls unverhältnismäßig. Zudem sei Art 14 GG iVm dem Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, da der Kläger zu 1) als älterer Arbeitnehmer nicht in der Lage sei, sich auf die mit der Absenkung der Leistungen einhergehenden Folgen einzustellen. Der Vertrauensschutz sei gerade auch aus der im Rahmen von § 428 SGB III unterschriebenen Erklärung herzuleiten. Es sei ferner davon auszugehen, dass § 20 Abs 1 SGB II gegen den in Art 20 Abs 3 GG normierten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit iVm Art 2 Abs 1 GG verstoße. Um den rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen, hätte der Gesetzgeber den Regelsatz mit der gebotenen Sorgfalt genau und vollständig ermitteln und in Anwendung eines für die Bestimmung des soziokulturellen Minimums geeigneten Verfahrens festsetzen müssen. Die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ermittelte Regelleistung habe dazu geführt, dass die zugesprochene Leistung zu niedrig angesetzt worden sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Januar 2006 sowie das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2005 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen ab 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 in Höhe der dem Kläger zu 1) bis zum 31. Dezember 2004 gezahlten Arbeitslosenhilfe (1.071,07 Euro monatlich) zu zahlen,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 GG zur Entscheidung vorzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässigen Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das LSG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern kein Anspruch auf Alg II in Höhe der zuletzt bewilligten Alhi zusteht und die Abschaffung der Alhi auch bei jenen über 58 Jahre alten Alhi-Empfängern, die eine Erklärung nach § 428 SGB III unterzeichnet hatten, nicht verfassungswidrig ist. Auf Grund der bisherigen Feststellungen des LSG kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden, ob der Beklagte die den Klägern jeweils zustehenden Leistungsbeträge zutreffend ermittelt hat.
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1), sondern auch der Klägerin zu 2), wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat. Denn beide Kläger machen ihre individuellen Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II geltend. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 7b. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an (ua Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R).
Im Ergebnis zutreffend ist das LSG auch von der Beteiligtenfähigkeit der beklagten Arbeitsgemeinschaft ausgegangen. Dabei kann offen bleiben, ob eine durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gegründete Arbeitsgemeinschaft die Voraussetzungen des § 70 Nr 1 SGG erfüllt oder ob Landesrecht in zulässiger Weise bestimmen kann, dass eine Arbeitsgemeinschaft als Behörde gemäß § 70 Nr 3 SGG beteiligtenfähig ist. Selbst wenn keine der genannten Regelungen eingreifen würde, wäre der Beklagte jedenfalls als “nichtrechtsfähige Personenvereinigung” iS des § 70 Nr 2 SGG anzusehen (vgl schon ua Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –).
b) Ferner hat das LSG auch zu Recht seine Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 beschränkt. Für diesen Zeitraum trifft der Bescheid vom 19. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 Regelungen zur Höhe der von den Klägern zu beanspruchenden Leistungen (zur Frage der Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für den Erlass des Ausgangsbescheides siehe Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R –). Im Revisionsverfahren kann der Prüfungsumfang schon deshalb nicht erweitert werden, weil diesbezüglich keine Revisionsrügen erhoben worden sind und der Bevollmächtigte der Kläger mit seinem Antrag im Revisionsverfahren ausdrücklich klargestellt hat, dass sich das Klagebegehren auf den genannten Zeitraum beschränkt.
Unabhängig davon teilt allerdings der Senat auch inhaltlich die Auffassung des LSG, wonach weitere Bescheide über Folgezeiträume nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Denn der Senat beabsichtigt nicht, die Rechtsprechung des BSG zur Alhi, wonach Folgebescheide in entsprechender Anwendung des § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens wurden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 – 7 RAr 86/83; BSG SozR 3-4100 § 136 Nr 6; BSG, Beschluss vom 26. März 1998 – B 11 AL 11/98 B) für das Alg II fortzuführen. Zur Begründung der zitierten Rechtsprechung hatte das BSG auf ein durch die Arbeitslosmeldung für beide Beteiligte Rechte und Pflichten begründendes Dauerrechtsverhältnis abgestellt, aus dem sich die Rechte des Klägers auf Zahlung von Alhi ergäben. Für eine Einbeziehung der Alhi-Folgebescheide sprachen vor allem Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit. Diese Begründung trägt jedoch eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG auf nachfolgende Bewilligungsbescheide über Alg II nicht. Zwar trifft es zu, dass trotz der durch das Gesetz vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung (§ 41 Abs 1 Satz 3 SGB II) in den unterschiedlichen Zeiträumen im Kern häufig jeweils die gleiche Rechtsfrage zur Entscheidung steht. Gleichwohl widerspräche eine Einbeziehung der Folgebescheide in laufende Verfahren einer sinnvollen Prozessökonomie. Denn beim Alg II entsteht schon durch seine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft und durch die Einbeziehung von Kosten der Unterkunft und Heizung für jeden Bescheid ein neuer Überprüfungsaufwand, der dem Interesse an einem schnellen und zweckmäßigen Verfahren entgegensteht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beteiligten den Rechtsstreit auf bestimmte Rechtsfragen konzentrieren können, denn das Gericht muss bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage den geltend gemachten Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüfen (dazu nachfolgend unter c). Schließlich kann die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 96 SGG auch nicht einzelfallbezogen danach beurteilt werden, ob “in Bezug auf den erhobenen Anspruch von einer wesentlichen Verschiedenheit der entscheidungserheblichen Tatsachen in den fraglichen Zeiträumen keine Rede sein” kann (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2006 – L 13 AS 1420/06, veröffentlicht in juris). Denn es muss bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Folgebescheides feststehen, ob dieser unter entsprechender Anwendung des § 96 SGG in ein bereits laufendes Verfahren einbezogen ist oder ob er gesondert angefochten werden muss (vgl BSGE 78, 98, 101 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12).
c) Im Rahmen der von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage sind deren Leistungsansprüche für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2005 unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger im Revisionsverfahren ausschließlich die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht haben.
Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von den Klägern auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl BSG SozR 4-2600 § 237 Nr 2, dort hinsichtlich der Verfügung betreffend den Zugangsfaktor bei einer Altersrente). Bei einem Streit um höhere Leistungen sind nach der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6 mwN; SozR 4100 § 138 Nr 14 mwN). Denn nur auf diese Weise lässt sich beurteilen, ob und ggf in welchem Umfang die Klage begründet ist. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Eine Begrenzung des Streitgegenstandes ist nur dann zulässig, wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ≪SGB X≫) enthält. Letzteres hat der 7b. Senat in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 hinsichtlich der Verfügungen betreffend die Regelleistung einerseits und die Unterkunfts- und Heizungskosten andererseits in Betracht gezogen (B 7b AS 8/06 R). Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob er sich dieser Beurteilung anschließt. Denn keinesfalls kann eine Einigung der Beteiligten auf einen rechtlichen Prüfungsmaßstab den Streitgegenstand begrenzen.
Dies bestätigt auch die Überlegung, dass ein Kläger, der geltend macht, ihm stehe von Verfassungs wegen eine höhere Leistung zu, und die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf Verfassungsfragen anstrebt, im Zweifel erreichen will, dass das Gericht nach Art 100 Abs 1 GG das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anruft. Denn SG, LSG und BSG können nicht selbst abschließend feststellen, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist. Voraussetzung einer Vorlage nach Art 100 GG ist aber die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage. Diese kann jedoch nur beurteilt werden, nachdem geprüft wurde, ob und welche Leistungen nach so genanntem einfachem Recht zustehen.
Der teilweise gegenteiligen Rechtsmeinung der Instanzgerichte, die – jedenfalls bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II – von der Möglichkeit einer derartigen “Begrenzungstechnik” ausgehen, kann daher schon vom Ansatz her nicht gefolgt werden (anders allerdings LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 1093/05). Demgemäß hat sich das LSG im vorliegenden Fall auch zutreffend nicht allein auf die Prüfung der verfassungsrechtlichen Fragen beschränkt, sondern – wenn auch kurz – anhand der gesetzlichen Vorschriften die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 19. November 2004 überprüft.
2. Auf Grund der insoweit vom LSG getroffenen Feststellungen kann der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden, ob den Klägern für die Zeit von Januar bis April 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen. Wenn sie Leistungen in Höhe der bisher vom Kläger zu 1) bezogenen Alhi begehren (1.071,07 Euro monatlich), so schließt die Angabe der angestrebten Leistungshöhe den Antrag ein, zumindest höhere Leistungen zu verlangen; welcher Rechtsgrund insoweit in Betracht kommt, hat ohnehin das Gericht zu entscheiden (vgl § 123 SGG; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 mwN).
a) Wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat, kann ab 1. Januar 2005 Alhi nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften nicht mehr gelten. Diese waren im Siebten Unterabschnitt (§§ 190 ff) des SGB III enthalten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) – im Folgenden: Gesetz vom 24. Dezember 2003 – hat diese Vorschriften mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgehoben (Art 61 Abs 1 des Gesetzes). Ab dem 1. Januar 2005 wird daher nach der Entscheidung des Gesetzgebers Alhi nicht mehr gewährt.
In § 190 Abs 3 Satz 1 SGB III, hier in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Art 3 Nr 14 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, war geregelt, dass Alhi “längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden” darf. Dementsprechend hat auch der Kläger von der BA Alhi nur bis zum 31. Dezember 2004 bezogen.
b) Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).
Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen im angefochtenen Urteil, das allerdings ausdrückliche Ausführungen hierzu nicht enthält, kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Kläger diejenigen Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllten, die das Gesetz hinsichtlich des Lebensalters (Nr 1), der Erwerbsfähigkeit (Nr 2) und des Aufenthalts (Nr 4) aufstellt. Hingegen fehlen tatsächliche Feststellungen zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang bei den Klägern im streitigen Zeitraum Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 SGB II bestand.
Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (ua Ehegatte, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, vgl § 7 Abs 3 Nr 3a, b SGB II idF des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft angehören, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Das SG wird deshalb zunächst eindeutige Feststellungen zu Einkommen und Vermögen (§§ 11, 12 SGB II) der Kläger im Hinblick auf aus den Akten ersichtliche Unterlagen über Lebensversicherungen, Sparbücher etc zu treffen haben. Nach § 12 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. November 2004 (BGBl I 2902) ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners abzusetzen. Ausgehend vom Lebensalter des Klägers zu 1) im Zeitpunkt des Leistungsbeginns am 1. Januar 2005 ergibt sich für ihn ein Freibetrag in Höhe von 11.800,00 Euro (200,00 Euro × 59). Für die Klägerin zu 2), die bezogen auf den Leistungsbeginn damals 56 Jahre alt war, ergibt sich ein Freibetrag in Höhe von 11.200 Euro (= 200 Euro × 56). Der Grundfreibetrag liegt somit bei insgesamt 23.000 Euro. Inwieweit die Voraussetzungen des zusätzlichen Freibetrages zur Altersvorsorge nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gegeben sind, der ua einen Ausschluss der Verwertbarkeit der betroffenen Ansprüche voraussetzt (§ 165 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz) kann mangels ausreichender Feststellungen vom Senat nicht abschließend beurteilt werden (vgl dazu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 3 und 5; SozR 4-4220 § 6 Nr 2). Einer Berücksichtigung dieses Vermögens steht im Übrigen grundsätzlich nicht entgegen, dass es bei der bisherigen Alhi-Bewilligung offenbar unberücksichtigt geblieben ist.
c) Falls die Kläger im streitigen Zeitraum zum Personenkreis der Berechtigten iS des § 7 Abs 1 SGB II gehörten, ist der Grundsicherungsbedarf einschließlich des Unterkunftsbedarfs den einschlägigen Regelungen (§§ 19 ff SGB II) zu entnehmen. Nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Anspruch der Kläger auf Alg II setzt sich jeweils aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen.
aa) Die Regelleistung zur Sicherung des Unterhalts bestimmt sich im vorliegenden Fall nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die monatliche Regelleistung beträgt nach Abs 2 der Vorschrift in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,00 Euro, in den neuen Bundesländern 331,00 Euro. Demzufolge beträgt die Regelleistung für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs 2 SGB II jeweils 311,00 Euro (90 vH von 345,00 Euro = 310,50 Euro).
bb) Im Übrigen hat das LSG für den streitigen Zeitraum keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Grundlage eines Anspruchs auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), für unabweisbare Bedarfe oder Sonderbedarfe (§ 23 SGB II), für einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Alg (§ 24 SGB II) oder für einen Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 26 SGB II) bilden könnten. Derartiges wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
Zutreffend hat das LSG weiterhin ausgeführt, dass es für den vom Kläger zu 1) für seine Pkw-Haftpflichtversicherung einschließlich der Kaskoversicherung aufgewendeten Betrag in Höhe von 29,85 Euro monatlich keine Anspruchsgrundlage gibt. Vielmehr sieht § 11 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGB II insoweit vor, dass Beiträge zu öffentlichen und oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, vom Einkommen abzusetzen sind. In Ausfüllung dieser Regelung ordnet § 3 Nr 1 Alg II-V vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2004, 2622) an, dass ein Pauschbetrag in Höhe von 30,-- Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen Minderjähriger, die nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II leben, abzusetzen ist. Nach der Konzeption des Gesetzes beeinflussen deshalb Beiträge zu Versicherungen nicht unmittelbar die Höhe der Leistungen, sondern wirken sich nur dann positiv auf das verfügbare Einkommen aus, wenn der Hilfebedürftige neben dem Alg II noch über weitere Einkünfte verfügt. Dies ist bei den Klägern nicht der Fall. Es kommt folglich auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Kfz-Versicherung von der Pauschale des § 3 Nr 1 Alg II-V erfasst wird (vgl hierzu etwa Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 13 RdNr 65), nicht an.
Im Übrigen verstößt die Nichtberücksichtigung der in § 11 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGB II aufgeführten Versicherungen als bedarfserhöhender Faktor nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die fraglichen Aufwendungen keinen den Bedarf erhöhenden Faktor darstellen, sondern nur dann in Abzug gebracht werden, wenn auch tatsächlich Einkommen erzielt wird. Dies hat der 7. Senat des BSG in seinem Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, wenn auch für die dortige Fallgestaltung nicht “tragend” (vgl § 170 Abs 5 SGG), ausgeführt. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Insoweit kann insbesondere ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge lediglich als Abzugsposten vom Einkommen um ein Versehen des Gesetz- bzw des Verordnungsgebers handelt. Denn eine vergleichbare Behandlung der Versicherungsbeiträge war – soweit hier von Interesse – nicht nur im Arbeitslosenhilferecht vorgesehen, sondern auch das Sozialhilferecht enthielt eine gleichsinnige Regelung (vgl § 76 Abs 2 Nr 3 Bundessozialhilfegesetz; jetzt § 82 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch). Die Nichtberücksichtigung derartiger Versicherungsbeiträge schon beim Bedarf ist durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ausdrücklich mit der Begründung gebilligt worden, derartige Versicherungsbeiträge gehörten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (OVG Lüneburg, ZfF 1983, 86; OVG Bremen, FEVS 38, 16; VG Düsseldorf, NJW 1990, 531; kritisch hierzu Brühl in LPK-SGB XII, 7. Aufl 2005, § 82 Rz 78). Jedenfalls für die von den Klägern geltend gemachten Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung sowie Kaskoversicherung ist eine andere Beurteilung nicht geboten. Insbesondere kann aus der Nichtberücksichtigung eines angemessenen Kfz bei der Vermögensverwertung (§ 12 Abs 3 Nr 2 SGB II) nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Selbstbindung des Gesetzgebers in der Weise eingetreten wäre, dass unabhängig von der Einkommenserzielung alle mit der Nutzung verbundenen Kosten (insbesondere Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer) bedarfserhöhend zu berücksichtigen wären.
cc) Hingegen kann nicht beurteilt werden, ob die Kläger im streitigen Zeitraum höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen konnten. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das LSG hat im angefochtenen Urteil pauschal auf die ihm vorliegenden Akten Bezug genommen und ausgeführt, dass die bewilligte Leistung im Übrigen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt worden sei (hier insbesondere §§ 20, 22 SGB II) und insoweit von den Klägern auch nicht in Frage gestellt werde. Diese Angaben genügen für eine rechtliche Prüfung der Leistungshöhe nicht, zumal die im Verwaltungsvorgang befindlichen Berechnungen nicht widerspruchsfrei sind. Es ergibt sich insoweit lediglich, dass in den Leistungsbetrag in Höhe von 155,86 Euro offenbar monatliche Schuldzinsen (59,80 Euro) und Nebenkosten (96,06 Euro) eingeflossen sind, jedoch auf einen laufenden Zahlbetrag für Heizkosten verzichtet wurde, weil diese erst nach Vorlage aktueller Ölrechnungen für 2005 erstattet werden sollten.
Bei der erneuten Entscheidung wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass die Kläger ein selbstgenutztes Eigenheim bewohnen. Zur Prüfung der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten ist nach Auffassung des Senats zumindest aufzuschlüsseln, welche notwendigen Ausgaben für Schuldzinsen (nicht für Tilgungsraten: vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R), für Nebenkosten sowie für Heizkosten angefallen sind. Hieran fehlt es.
Hinsichtlich der Leistungen für Heizung weist der Senat darauf hin, dass diese sich nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren müssen. Die Kläger betreiben die Beheizung ihres Eigenheims durch eine Heizölbefeuerungsanlage, für die sie sich bei Bedarf Heizöl beschaffen müssen. Sie haben im Klageverfahren beim SG geltend gemacht, es sei ausgehend von den Kosten für das im März 2004 erworbene Heizöl (804,63 Euro) jedenfalls ein monatlicher Betrag von 67,05 Euro (= 804,63 Euro × 12) zusätzlich zu berücksichtigen. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob auf Grund der in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung zwingend eine Verteilung der tatsächlich anfallenden Kosten auf 12 Kalendermonate bzw den Bewilligungszeitraum vorzunehmen ist (so SG Berlin, Urteil vom 23. September 2005 – S 37 AS 2225/05; SG Dresden, Beschluss vom 31. August 2005 – S 21 AS 701/05 ER, veröffentlicht in juris) oder ob die Regelung auch die einmalige Übernahme der angemessenen Kosten für die Beschaffung des Heizöls jedenfalls in den Fällen ermöglicht, in denen bisher keine Ansparungen für den Heizölkauf vorgenommen werden konnten (so insbesondere Bayerisches LSG, Urteil vom 17. März 2003 – L 7 AS 3/05, Revision anhängig unter – B 7b AS 40/06 R) und auch keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der Mittel bei voller Kostenübernahme bestehen. Denn das LSG hat nicht festgestellt, ob die Kläger während des streitigen Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 Heizöl beschafft haben und der Beklagte entsprechend seiner Ankündigung hierfür eine einmalige Beihilfe gewährt hat.
dd) Bei seiner abschließenden Entscheidung wird das LSG auch zu beachten haben, dass nach § 41 Abs 2 SGB II Leistungen immer als volle Eurobeträge zu erbringen sind. Nach dieser Vorschrift sind alle Auszahlungen (nicht Berechnungszwischenschritte, vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 41 RdNr 15) nach entsprechender Rundung in vollen Eurobeträgen zu veranlassen. Die Rundungsvorschrift ist bei Erlass der angefochtenen Bescheide nicht beachtet worden.
3. Die von den Revisionsklägern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilt der Senat nicht.
Der Senat konnte sich weder davon überzeugen, dass die Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 und die Einführung des Alg II durch das SGB II ab 1. Januar 2005 gegen höherrangiges Recht verstößt, noch, dass die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verfassungswidrig zu niedrig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom heutigen Tage (B 11b AS 1/06 R) verwiesen.
4. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1) unter dem 23. September 2003 eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hat. Die insoweit von der Revision vorgetragenen Bedenken bzw die Forderung nach einem besonderen Vertrauensschutz für die Betroffenen der “58-er-Regelung”, die auch im Schrifttum ihren Niederschlag gefunden haben (Mayer, NZS 2005, 568, 572; O'Sullivan, SGb 2005, 369, 376), teilt der Senat nicht.
a) Nach § 428 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (BGBl I 910) iVm § 198 Satz 2 Nr 3 SGB III (aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2003) haben auch solche Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bzw Alhi, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg oder Alhi allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Im Kontext mit § 119 SGB III in der bis Ende 2004 geltenden Fassung wird deutlich, dass der Gesetzgeber zu Gunsten älterer Arbeitsloser allein auf die sonst zur Gewährung von Alg bzw Alhi zwingend erforderliche Arbeitsbereitschaft (Abs 2) und die Beschäftigungssuche (Abs 1 Nr 1) verzichtet. Auch der Entstehungsgeschichte sind weiter gehende Vergünstigungen nicht zu entnehmen. Die Vorschrift entspricht § 105c Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), welcher durch das Siebte AFG-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) mit Rücksicht darauf eingefügt wurde, dass für die genannten älteren Arbeitnehmer im Allgemeinen kein Arbeitsplatz mehr vermittelt werden konnte, der ihrer bisherigen – in der Regel durch langjährige Betriebszugehörigkeit geprägten – Tätigkeit annähernd gleichwertig und ein erneuter Aufstieg im Betrieb kaum noch möglich war (BT-Drucks 10/4211 S 22). Die nach dem AFG zuletzt bis zum 31. Dezember 2000 befristete Regelung wurde zunächst aus Anlass dieser Befristung in den Geltungsbereich des SGB III übernommen (BT-Drucks 13/4941 S 227), dann aber dort durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (aaO) und das Fünfte SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3676) in Anbetracht der nach wie vor ungünstigen Arbeitsmarktlage für den im Geltungsbereich des SGB III befindlichen Personenkreis weiter verlängert, letztmalig bis zum 31. Dezember 2007 (BT-Drucks 16/109 S 8). Ziel der Regelung war es durchgehend, den älteren Arbeitslosen Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen zu verschaffen (BT-Drucks 10/4211 S 22), nicht jedoch eine Garantie unveränderter Leistungsfortzahlung nach Dauer und Höhe zu übernehmen.
Der Regelungsgehalt der so genannten “58-er-Regelung” beschränkt sich somit allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 16; BSGE 95, 43 = SozR 4-4300 § 428 Nr 2; vgl auch Schlegel/Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, § 428 RdNr 20; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 428 RdNr 7). Im Hinblick auf den begrenzten Anwendungsbereich der Regelung kann mangels eines weitergehenden Regelungsgehalts letztlich dahinstehen, ob die Erklärung des Klägers zu 1) vom 23. September 2003 Gegenstand einer Zusicherung (§ 34 SGB X) der BA oder eines öffentlich rechtlichen Vertrages (§ 53 SGB X) gewesen ist (beides verneinend mit beachtlichen Gründen: Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Februar 2005 – L 3 AL 265/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 1093/95; vgl auch Beschluss des erkennenden Senats vom 1. Dezember 2005 – B 11a AL 197/05 B).
Die in § 428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung konnte also allenfalls ein Vertrauen darauf begründen, dass der Arbeitslose (voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente) von der Leistungsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Diesem Gesichtspunkt hat das Gesetz vom 24. Dezember 2003 durch eine spezielle Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II Rechnung getragen. Danach haben erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch dann, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden (Satz 1). Die im Gesetz weiter vorgesehene zeitliche Befristung des erleichterten Anspruchserwerbs und das weitere Verfahren korrespondieren mit § 428 SGB III (Satz 2 und 3). Insbesondere gefährdet die Befristung (derzeit bis 31. Dezember 2007) nicht den unveränderten Fortbestand der bisherigen Regelung für diejenigen älteren Arbeitslosen, die – wie der Kläger zu 1) – nach Vollendung des 58. Lebensjahres im Jahr 2002 die Erklärung nach § 428 SGB III unterschrieben haben und zum 1. Januar 2005 vom Alhi-Bezug in den Alg II-Bezug gewechselt sind. Auf Grund dieser Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5).
b) Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz für die von der “58-er-Regelung” betroffenen älteren Arbeitslosen entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 GG (dazu im Folgenden unter aa) noch aus den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots iVm dem Vertrauensschutzprinzip (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG) begründen (dazu im Folgenden unter bb).
Es ist zwar – wie der vorliegende Sachverhalt deutlich macht – zutreffend, dass durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor allem jene früheren Bezieher von Alhi finanzielle Einbußen erlitten haben, die einstmals ein relativ hohes Erwerbseinkommen bezogen hatten. Denn die Alhi orientierte sich an diesem Einkommen (vgl §§ 195 Satz 1, 136 Abs 1, 132 Abs 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Doch diese finanziellen Einbußen treffen frühere Bezieher von Alhi völlig unabhängig davon, ob sie eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben. Sie beruhen allein auf der Abschaffung der Alhi und dem Inkrafttreten des SGB II ab 1. Januar 2005, dh der Änderung eines Gesetzes für die Zukunft.
aa) Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelte, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Arbeitslosen gewährt wurde, haben beide für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG in stRspr entschieden, der Anspruch auf Alhi falle von vornherein nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl nur BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11; SozR 3-4300 § 427 Nr 2; BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 434c Nr 3). Den klaren konzeptionellen Unterschied zum Alg hat auch das BVerfG bei seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung der Alhi herausgearbeitet (BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr 6). Unter diesen Umständen konnte kein Alhi-Empfänger – auch nicht derjenige, der die Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB III unterzeichnet hatte – eine eigentumsgeschützte Rechtsposition erwerben. Die Einwände der Revision, insbesondere der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 30. März 2004 (B 4 RA 24/02 R) zum Fremdrentenrecht, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Dies gilt umso mehr, als das BVerfG zwischenzeitlich (Beschluss vom 13. Juni 2006 – ua 1 BvL 9/00) entschieden hat, dass die durch das Fremdrentenrecht begründeten Anwartschaften nicht dem Eigentumsschutz unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (vgl auch BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 – 1 BvR 476/02).
bb) Die Abschaffung der Alhi durch Art 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 verstößt für den im vorliegenden Fall betroffenen Personenkreis aber auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) sehen die die Alhi betreffenden Regelungen des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 nicht vor. Das Gesetz greift nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände ein (BVerfGE 11, 139, 145 f; 23, 12, 32). Es regelt lediglich Rechtsverhältnisse für Zeiträume nach seiner Verkündung.
Ob damit eine so genannte unechte Rückwirkung vorliegt, lässt der Senat offen. Diese setzt voraus, dass eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl ua BVerfGE 43, 291, 391; 72, 175, 196; 79, 29, 45 f). Ob das Gesetz vom 24. Dezember 2003 durch die Regelung, Alhi könne längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden, in einen zum Zeitpunkt seiner Verkündung am 29. Dezember 2003 bereits existenten Sachverhalt eingegriffen hat, ist zweifelhaft. Denn bereits vor seinem Inkrafttreten war der Bewilligungszeitraum der Alhi auf längstens ein Jahr begrenzt (§ 190 Abs 3 Satz 1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594; früher: § 139a AFG). Mit der jährlichen Prüfung und Wiederbewilligung der Alhi sollte die Abhängigkeit künftiger Zahlungen vom Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen sichergestellt werden. Außerdem wollte der Gesetzgeber die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens auf einen Dauerzustand über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus vermeiden (BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr 1; SozR 4-4300 § 434c Nr 3 RdNr 14; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 160 RdNr 124). Es sollte der Vorstellung entgegengewirkt werden, es handele sich bei der Alhi um eine rentenähnliche Dauerleistung. Im Ergebnis griffen deshalb die Neuregelungen nicht in einen laufenden Bewilligungsabschnitt ein. § 190 Abs 3 Satz 1 SGB III in der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt stellte vielmehr lediglich sicher, dass “die Arbeitslosenhilfe … längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden (durfte)”. Demgemäß hat auch der Kläger zu 1) Alhi nur bis zum 31. Dezember 2004 bezogen.
Aber selbst wenn im Hinblick auf die über den 31. Dezember 2004 hinausreichenden Rechtswirkungen der vom Kläger zu 1) abgegebenen Erklärung nach § 428 SGB III von einem Fall der unechten Rückwirkung auszugehen sein sollte, genügen die Neuregelungen des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 den insoweit zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 97, 378, 389; 101, 239, 263; BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 – zur zeitlichen Anspruchsbegrenzung der originären Alhi).
Die Erwartung jener Arbeitslosen, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Alhi zu erhalten, ist nicht überwiegend schutzwürdig.
Wie bereits dargestellt, konnte die in § 428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung allenfalls ein Vertrauen darauf erzeugen, dass der Arbeitslose voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente von der Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Nur dieser Bedeutungsinhalt kommt auch der vom Kläger zu 1) unterzeichneten Erklärung nach § 428 SGB III zu, selbst wenn diese nicht wortwörtlich mit dem Gesetzestext übereinstimmt. Denn nur darauf konnte sich eine etwaige Zusicherung seitens der BA – wie bereits unter 4. a) ausgeführt – beziehen. Diesem Vertrauen trägt die gesonderte Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II, mit der die Privilegierung des § 428 SGB III für Alg II-Empfänger fortgeschrieben worden ist, Rechnung. Die Übergangsregelung wurde vom Gesetzgeber gerade mit der Zielrichtung geschaffen, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet hatten, ihre Lebensplanung nicht ändern mussten (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5).
Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus ist allerdings der Vortrag der Revision ohne weiteres nachvollziehbar, dass ältere Arbeitslose – wie der Kläger zu 1) – ihre Entscheidung, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen, auch im Hinblick darauf getroffen haben, dass sie die Weiterzahlung von Leistungen in Höhe der bisher gezahlten Alhi erwarteten. Dieses – sich lediglich als Reflex aus der bisherigen Rechtslage ergebende – Vertrauen ist jedoch allenfalls eingeschränkt schutzwürdig, da der fragliche “Besitzstand” den Arbeitslosen nur in beschränktem Umfang gesichert erscheinen durfte. Denn wegen ihres Charakters als bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung, die aus Steuermitteln finanziert wurde, stand ein einmal entstandener Alhi-Anspruch und dessen Höhe von vornherein unter dem Vorbehalt der weiter bestehenden Bedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 190 Abs 1 Nr 4, 193, 194 SGB III. Hierbei stellte das Gesetz sowohl bei der Berücksichtigung von Vermögen als auch bei der Anrechnung von Einkommen nicht allein auf die Person des Arbeitslosen, sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anderer Personen ab (vgl zum maßgebenden Personenkreis Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 13 RdNr 103 ff).
Doch selbst bei unveränderter Bedürftigkeit des Leistungsbeziehers war unter Geltung der Alhi-Vorschriften die Anbindung der Leistungshöhe an das zuletzt erzielte Entgelt (zum Entgeltersatzprinzip: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 RdNr 43 ff) gegenüber der Bemessung des Alg deutlich gelockert. Eine wesentliche Durchbrechung der Anknüpfung der Leistungsbemessung an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt ergab sich daraus, dass nach § 200 Abs 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung eine Anpassung des Bemessungsentgelts an das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zu erfolgen hatte, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hatte, wenn der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person lagen, nicht mehr das maßgebliche Arbeitsentgelt erzielen konnte. Die fiktive Bemessung nach § 200 Abs 2 SGB III war auch bei Veränderungen des Leistungsvermögens nach Vollendung des 58. Lebensjahres durchzuführen (Krauß in SGB III, Praxiskommentar, 2. Aufl 2004, § 200 RdNr 25; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 200 RdNr 26, 115). Zudem wurde das Bemessungsentgelt nach Maßgabe des § 200 Abs 3 und 4 SGB III jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Entstehung des Anspruchs um 3 % abgesenkt. Diese pauschale Verminderung des Bemessungsentgelts sollte den im Laufe von Langzeitarbeitslosigkeit eintretenden Qualifikationsverlust berücksichtigen. Die so genannte Herabbemessung erstreckte sich ebenfalls auf Alhi-Bezieher, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten (Hengelhaupt aaO, § 200 RdNr 159).
Im Übrigen hat der Gesetzgeber dadurch, dass er von der Verkündung bis zum grundsätzlichen Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 am 1. Januar 2005 einen Vorlauf von mehr als einem Jahr vorgesehen hatte, dem Bedürfnis der betroffenen Arbeitslosen Rechnung getragen, ihre Lebensführung auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Hinblick auf diese Vorlaufzeit war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine zeitlich weiter reichende Übergangsregelung (hierzu BVerfGE 67, 1, 15) bis zur Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe zu treffen (vgl zu diesem Gesichtspunkt zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – ua 1 BvL 9/00; hierzu Schlegel in jurisPR-SozR 19/2006 Anm 1).
Schließlich vermag der Einwand, dass unabhängig von der rechtlichen Gestaltung der Alhi und dem Rechtscharakter der Vereinbarung nach § 428 Abs 1 SGB III die “Folgen” einer solchen Erklärung die Annahme eines besonderen schutzwürdigen Vertrauens rechtfertigten, nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass – wie die Revision vorträgt – im Anschluss an eine Erklärung nach § 428 SGB III die BA ihre Vermittlungsbemühungen eingestellt hat und die betroffenen Personen dadurch möglicherweise jeglichen Kontakt zum Arbeitsmarkt verloren haben (vgl O'Sullivan, SGb 2005, 369, 376; auch Mayer, NZS 2005, 568, 572). Gemessen daran, dass die Vergünstigung des § 428 SGB III im hier streitigen Zeitraum gerade dem hohen Anteil der älteren Arbeitnehmer an der Gesamtzahl der Arbeitslosen und ihren unverändert geringen Vermittlungschancen Rechnung getragen hat (BT-Drucks 14/3392 S 7), handelt es sich jedoch lediglich um die Beendigung eines auch aus Sicht des Betroffenen ohnehin nicht erfolgversprechenden Vermittlungskontakts zur BA. Dieser Kontakt war jederzeit wieder dadurch herstellbar, dass der Leistungsempfänger sich dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stellte, verbunden mit der Möglichkeit, das gesamte Instrumentarium der Vermittlungs- und Förderungsmöglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu nutzen (BT-Drucks 16/109 S 8).
Ein allein hieraus abgeleitetes Vertrauen der älteren Arbeitslosen, weiterhin Leistungen in Höhe der zunächst gewährten Alhi zu beziehen, genießt deshalb keinen Vorrang gegenüber den Belangen der Allgemeinheit, zu denen auch finanzielle Aspekte gehörten (vgl BT-Drucks 15/1516 S 41 ff). Der Gesetzgeber durfte vielmehr in seine Überlegungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anbetracht der Größe des betroffenen Personenkreises (vgl hierzu Mayer, NZS 2005, 568) und der Dauer des mutmaßlichen Bezugs bis zum Eintritt einer abschlagsfreien Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch die älteren Arbeitslosen einbeziehen, ohne sich dem durchgreifenden Vorwurf auszusetzen, den Betroffenen individuelles Fallmanagement zu verwehren (aA Mayer, NZS 2005, 568, 572).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesetzgeber für die Alhi-Empfänger, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, durch die Vorlaufzeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes sowie durch § 65 Abs 4 SGB II (wonach weiterhin auf die subjektive Verfügbarkeit verzichtet wird) den Anforderungen eines angemessenen Bestands- und Vertrauensschutzes Genüge getan hat. Im Übrigen ist zu beachten, dass eine weiterreichende Übergangsregelung für diesen Personenkreis keineswegs verfassungsrechtlich unproblematisch wäre. Denn sie könnte – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen, da sachlich kaum zu rechtfertigenden (Art 3 Abs 1 GG) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen führen, die – wie der Kläger zu 1) – eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten. Wenn, worauf die Argumentation der Kläger beruht, gerade wegen dieser Erklärung ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und/oder Höhe der bis zum 31. Dezember 2004 bezogenen Entgeltersatzleistungen beansprucht wird, würden diejenigen über 58-jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung geblieben waren, gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft bestraft (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 1093/05, mwN).
5. Das LSG wird im Rahmen der Zurückverweisung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen