Entscheidungsstichwort (Thema)
Schülerunfallversicherung. Arbeitsunfall. Schulveranstaltung. Verantwortungsbereich der Schule. Internat. Schwimmbadbesuch. Freizeitveranstaltung. organisatorische Hilfestellung durch die Schule
Orientierungssatz
1. Eine Veranstaltung ist eine Schulveranstaltung, wenn sie im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht, durch ihn bedingt ist und in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt (vgl BSG vom 27.11. 1980 8a RU 84/79 = SozR 2200 § 548 Nr 53). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn eine Veranstaltung in den konkret geltenden Lehrplan aufgenommen worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist im Einzelfall zu unterscheiden, ob die Schule die Veranstaltung in eigener Verantwortung durchführt oder ob es sich um eine Freizeitveranstaltung einzelner oder aller Schüler handelt, bei der die Schule nur organisatorische Hilfestellung gibt.
2. Unterstützt die Schule mit Rat und Tat ihrer Lehrer lediglich Freizeitveranstaltungen ihrer Schüler, besteht nicht allein wegen der Teilnahme eines oder mehrerer Erzieher an der Veranstaltung Versicherungsschutz (vgl BSG vom 23.6.1977 2 RU 25/77 = BSGE 44, 94, 97).
3. Zur Frage, ob es sich bei dem Schwimmbadbesuch eines Internatsschülers am schulfreien Buß- und Bettag um eine Schulveranstaltung gehandelt hat oder um eine private Freizeitveranstaltung, die von der Schule lediglich organisatorisch unterstützt wurde.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b, § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c, § 548 Abs 1 S 1
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 01.03.1989; Aktenzeichen L 3 U 209/87) |
SG Speyer (Entscheidung vom 16.10.1987; Aktenzeichen S 6 U 383/86) |
Tatbestand
Streitig ist, ob der im Jahre 1968 geborene Kläger wegen der Folgen eines am 21. November 1984 erlittenen Unfalls gegen den Beklagten einen Anspruch auf Verletztengeld, Verletztenrente und Berufshilfe hat.
Der Kläger ist aufgrund einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 vH. Trotz dieser Behinderung kann er sich mit seiner Umwelt ausreichend verständigen und benötigt für die Verrichtungen des täglichen Lebens keine Hilfe Dritter. Im Schuljahr 1984 besuchte er die A für Hör-Sprach-Behinderte in F . Wegen der großen Entfernung zu seinem Elternhaus war er dort internatsmäßig untergebracht und fuhr nur an den Wochenenden mit einem von der Schule organisierten Bus nach Hause.
Am schulfreien Buß- und Bettag stellte die Schule keinen Bus zur Verfügung, ließ jedoch das Internat geöffnet. Von der Möglichkeit, ihren Sohn nach Hause zu holen oder ihn im Internat zu besuchen, machten die Eltern des Klägers keinen Gebrauch. Er unternahm daher zusammen mit einem Teil der im Internat verbliebenen Mitschüler einen freiwilligen Ganztagsausflug zum Hallenbad "M " in W . Seine Eltern hatten im August 1984 eine generelle Einwilligung zum Besuch eines Hallenbades ohne Aufsicht erklärt. Zur Verpflegung erhielten die Jugendlichen von der Schule Lunch-Pakete. Ein Erzieher fuhr sie zum Hallenbad, besorgte Eintrittskarten, belehrte sie über ordnungsgemäßes Verhalten im Hallenbad und bestimmte, daß sie sich regelmäßig an einem vereinbarten Treffpunkt einfinden mußten. Gegen 13.00 Uhr benutzte der Kläger eine Wasserrutsche, tauchte unter Wasser und wurde von einem unmittelbar nachrutschenden Mitschüler am rechten Auge erheblich verletzt. Der zu Rate gezogene Augenarzt diagnostizierte ein schweres Glaskörper-Hämatom mit Netzhautablösung.
Der Beklagte lehnte den im Juni 1986 gestellten Antrag des Klägers auf Entschädigung der Unfallfolgen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung ab, es handele sich um einen der privaten Sphäre zuzurechnenden Freizeitunfall (Bescheide vom 23. Juli 1986 und 4. November 1986). Das Sozialgericht Speyer (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Oktober 1987). Die Berufung ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat in seinem Urteil vom 1. März 1989 die Auffassung vertreten, der Ausflug ins Hallenbad "M " sei eine Freizeitaktivität gewesen. Die Schule habe damit keinen erzieherischen Zweck verfolgt, sondern nur organisatorische Hilfestellung gegeben. Eine schulische Veranstaltung iS von § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c der Reichsversicherungsordnung (RVO) habe deshalb nicht vorgelegen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er trägt vor, er könne sich bei den Verrichtungen des täglichen Lebens nicht ohne fremde Hilfe zurechtfinden. Das LSG sei bei seinen entgegenstehenden Feststellungen insoweit einem Irrtum erlegen. Es habe materielles Bundesrecht verletzt. Er habe sich in Schulausbildung befunden, so daß der Versicherungsschutz nicht nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c, sondern nach Buchst b dieser Bestimmung zu beurteilen sei. Das LSG habe die sich aus § 637 Abs 4 RVO ergebende Absicht des Gesetzgebers, den Schädiger von der Haftung freizustellen und den Schulfrieden zu wahren, außer acht gelassen. Unfälle aufgrund gruppendynamischen Verhaltens von Schülern müßten, auch wenn sie sich außerhalb des Unterrichts ereigneten, als schulbezogen angesehen werden. Die Einverständniserklärung der Eltern sei für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes ohne Bedeutung.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens,
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 21. November 1984 zu entschädigen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Maßgeblich sei allein, daß es sich um eine reine Freizeitveranstaltung gehandelt habe, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem Schulbetrieb gestanden habe. Im übrigen sei der Unfall nicht auf gruppendynamisches Verhalten, sondern auf einen zufälligen Zusammenstoß zurückzuführen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das LSG hat den Anspruch des Klägers zu Recht verneint, weil sich der Unfall vom 21. November 1984 nicht bei einer dem Schutzbereich der gesetzlichen Schülerunfallversicherung unterliegenden Tätigkeit ereignet hat.
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den eine versicherte Person bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Dazu gehören nach § 539 Abs 1 Nr 14 RVO auch Verrichtungen eines Schülers während des Besuches einer allgemeinbildenden Schule (Buchst b) und eines Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung (Buchst c). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum ist der Schutzbereich der "Schülerunfallversicherung" enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (zB BSGE 41, 149, 151; 51, 257, 259; SozR 2200 § 539 Nrn 120 und 122; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 474 r ff; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 85; Gitter, SGB - Sozialversicherung - Gesamtkommentar Bd 6, § 539 Anm 48). Er richtet sich, wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus ihrer Entstehungsgeschichte (dazu ausführlich BSGE 35, 207, 210 f mwN) ergibt, nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 637 Abs 4 RVO. Dem Versicherungsschutz unterliegen daher in erster Linie Verrichtungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sogenannter Schulveranstaltungen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Tätigkeiten außerhalb dieses Bereiches nicht allein deshalb versicherungsrechtlich geschützt, weil sie wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind (BSGE 55, 141, 143 mwN). Vielmehr müssen dann besondere Voraussetzungen hinzutreten. So hat der Senat den Versicherungsschutz zB auf Wegen bejaht, die ein Schüler außerhalb des Schulgeländes zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegt (BSGE 51 aaO). Er hat den organisatorischen Verantwortungsbereich bei Wegen außerhalb der Schule und der Unterrichtszeit für Fälle angenommen, in denen Schüler auf Anordnung eines Lehrers (BSGE 51 aaO) oder zur Erneuerung bzw Beförderung von Arbeitsgerät (BSGE 57, 260; BSG SozR 2200 § 549 Nr 2 und Nr 6, § 550 Nr 32) tätig geworden sind. In seinem Urteil vom 18. Februar 1987 (SozR 2200 § 539 Nr 120) hat er diese Rechtsprechung ergänzt und klargestellt, daß ein Weg, den ein Schüler außerhalb der Schule zurücklegt, auch dann dem Verantwortungsbereich der Schule zugeordnet werden kann, wenn er hierfür keinen Auftrag seines Lehrers besitzt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist dann allerdings, daß die Tätigkeit des Schülers erforderlich ist, um die Teilnahme an einer Schulveranstaltung zu ermöglichen (Holen des vergessenen Ausweises).
Unter Beachtung der vorgenannten, sowohl für § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b als auch für Buchst c der Vorschrift geltenden Grundsätze (s BSG SozR 2200 § 539 Nrn 102 und 121; Brackmann aaO § 474 s), war der Kläger beim Ausflug am Buß- und Bettag nicht unfallversichert, so daß im Ergebnis dahinstehen kann, welche der beiden Tatbestandsalternativen einschlägig ist. Es handelte sich weder um eine Schulveranstaltung noch lagen besondere Umstände vor, die eine Zurechnung des Schwimmbadbesuches zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule rechtfertigen würden.
Eine Veranstaltung ist eine Schulveranstaltung, wenn sie im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht, durch ihn bedingt ist und in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt (BSG SozR 2200 § 548 Nr 53). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn eine Veranstaltung in den konkret geltenden Lehrplan aufgenommen worden ist. Ist dies, wie hier, nicht der Fall, ist im Einzelfall zu unterscheiden, ob die Schule die Veranstaltung in eigener Verantwortung durchführt oder ob es sich um eine Freizeitveranstaltung einzelner oder aller Schüler handelt, bei der die Schule nur organisatorische Hilfestellung gibt. Unterstützt die Schule mit Rat und Tat ihrer Lehrer lediglich Freizeitveranstaltungen ihrer Schüler, besteht nicht allein wegen der Teilnahme eines oder mehrerer Erzieher an der Veranstaltung Versicherungsschutz (BSGE 44, 94, 97). Ob die Teilnahme von Schülern an einer Veranstaltung im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht, richtet sich ua danach, ob die Eltern und Schüler im Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung davon ausgehen konnten, daß es sich um eine organisatorisch von der Schule als Schulveranstaltung getragene Unternehmung handelt. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Veranstaltung unter Berücksichtigung ihrer Planung, Ankündigung und Durchführung. So liegen zB objektiv hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Schulveranstaltung vor, wenn der in der Schule und auf Briefpapier der Schule angekündigte Ferienaufenthalt als "Skilehrgang" gekennzeichnet und zudem eine Anrechnung auf die Zensuren in Leibesübungen vorgesehen ist (vgl BSGE aaO). Im vorliegenden Fall sprechen die gesamten Umstände des Schwimmbadbesuchs dagegen für eine private Freizeitveranstaltung, die von der Schule lediglich organisatorisch unterstützt wurde. Der Buß- und Bettag war ein schulfreier Tag, den die Schüler zu Hause verbringen konnten. Sofern dies wegen der Entfernung zum Wohnort nicht möglich oder unwirtschaftlich war, leistete die Schule Hilfestellung bei der Freizeitgestaltung, die sich in der Organisation des Ausfluges und der punktuellen Beaufsichtigung durch einen Erzieher erschöpfte. Von Seiten der Schule wurde auch kein mit Schulwanderungen oder dem Schulsport vergleichbarer pädagogischer Zweck verfolgt. Der Badeausflug diente weder der Körperertüchtigung noch der Stärkung des Selbstbewußtseins noch einer besseren Umweltorientierung der behinderten Jugendlichen. Einziger Zweck des Ausfluges war es, den schulfreien Tag kurzweiliger zu gestalten.
Dies war für die Schüler und ihre Eltern auch erkennbar. Nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt konnten sie nicht davon ausgehen, daß am Buß- und Bettag eine Schulveranstaltung durchgeführt werden sollte. Sie mußten vielmehr - und insoweit ist die generelle Einverständniserklärung der Eltern des Klägers zum Besuch eines Hallenbades ohne Aufsicht als Indiz relevant - davon ausgehen, daß der Ausflug am schulfreien Tag nicht in den Verantwortungsbereich der Schule fiel. Entgegen der Auffassung des Klägers unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem, der dem Urteil des Senats vom 30. März 1988 - 2 RU 41/87 - (ZfS 1988, 211 = USK 8828) zugrunde lag. Dort hatte der Schüler Grillgut eingekauft, um seine Fähigkeit, an dem von der Schule veranstalteten Grillfest teilzunehmen, aufrechtzuerhalten. Es bestand daher ein wesentlicher sachlicher Zusammenhang zu einer konkreten Schulveranstaltung; hier fehlt es dagegen bereits am Vorliegen einer solchen Veranstaltung.
Auch aus dem Umstand, daß der Kläger internatsmäßig untergebracht war, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn ebenso wie bei Externen beschränkt sich der Versicherungsschutz bei Internatsschülern regelmäßig auf solche Verrichtungen, die mit dem Besuch der allgemein- bzw berufsbildenden Schule in einem inneren Zusammenhang stehen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 53; Brackmann aaO S 474 r II, 474 s; Lauterbach aaO Anm 85). Von dem Besuch der allgemeinbildenden Schule oder der Berufsschule grundsätzlich zu trennen ist der - den häuslichen Bereich ersetzende - Aufenthalt im Internat (s BSG SozR 2200 § 548 Nr 53 - S. 141 -). Aber selbst wenn man einen Internatsaufenthalt unter engen Voraussetzungen in Einzelfällen dem Schulbesuch oder der Ausbildung zurechnen würde, hätte die internatsmäßige Unterbringung zudem im vorliegenden Fall auch keine für den Unfall des Klägers relevanten besonderen Gefahrenmomente geschaffen, die den Versicherungsschutz ausnahmsweise über den oben beschriebenen Umfang hinaus hätten begründen können. Ein erweiterter Versicherungsschutz auch bei Freizeitveranstaltungen kommt zwar bei solchen Personen in Betracht, die nicht in der Lage sind, sich in fremder Umgebung zu orientieren und daher der ständigen Aufsicht bedürfen (vgl Lauterbach aaO). Der Kläger war aber nach den nicht mit begründeten Revisionsrügen angegriffenen und für den Senat daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) damals in der Lage, sich selbständig zu orientieren. Wie seine Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bestätigt hat, hatte er schon vor dem Unfalltag selbständig Freizeitaktivitäten durchgeführt. Die mit der Revision vorgetragene Auffassung, das LSG sei bei seinen Feststellungen einem Irrtum unterlegen, ist nicht mit Tatsachen belegt, aus denen sich eine verfahrensfehlerhafte Feststellung ableiten ließe. Die Unterbringung im Internat war im übrigen auch - worauf das LSG ausführlich und in seinen tatsächlichen Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hingewiesen hat - nicht primär wegen der Behinderung des Klägers, sondern wegen der weiten Entfernung zu seinem Elternhaus erforderlich.
Schließlich läßt sich ein Versicherungsschutz des Klägers auch nicht aus den von der Rechtsprechung zum sogenannten Betriebssport entwickelten Grundsätzen ableiten (s grundlegend BSGE 16, 1). Diese gelten zwar auch im Rahmen des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO (BSG SozR 2200 § 539 Nr 118); es fehlt jedoch insoweit bereits am Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit der Sportausübung. Deshalb besteht keine Möglichkeit, den Schwimmbadbesuch einer mit Billigung der Schulleitung kraft studentischer Selbstverwaltung organisierten Sportausübung gleichzustellen (vgl BSGE 28, 204).
Nach allem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen