Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die ungekürzte Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten und nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten vom 3. Mai 1956 bis 24. Oktober 1981.
Der im Jahre 1931 in Rumänien geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Im November 1981 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland aus. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung (Adeverinta) der Genossenschaft I. in T. (T.) Nr 2127 vom 1. Juni 1982 war er vom 3. Mai 1956 bis 24. Oktober 1981 als Friseur beschäftigt. Mit Bescheid vom 6. Mai 1983 erkannte die BfA ua Beitragszeiten für den streitigen Zeitraum „nach § 15 FRG ohne Kürzung” an. Am 17. Juli 1987 erteilte die Beklagte dem Kläger gemäß § 1325 Abs 3 RVO eine Rentenauskunft, in der sie (wie zuvor die BfA) ua für die hier streitige Zeit Pflichtbeiträge ungekürzt nach § 15 FRG zuordnete. Mit bindendem Bescheid vom 6. Mai 1991 erkannte die Beklagte diese Zeiten sodann nur noch in Höhe von fünf Sechsteln an, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien (§ 19 Abs 2 FRG in der vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung).
Auf Antrag vom 20. August 1991 bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 17. September 1991 Altersruhegeld ab 1. Dezember 1991, wobei sie die streitigen Zeiten in dem im Bescheid vom 6. Mai 1991 anerkannten Umfang berücksichtigte. Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1992 wies sie den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, daß die streitigen Beitragszeiten auch durch die von ihm vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Oktober 1991 nicht nachgewiesen seien.
Das SG hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die streitige Zeit als ungekürzte Beitragszeit rentensteigernd zu berücksichtigen, und ausgeführt, die Beitragszeiten seien durch die obengenannte Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen (Urteil vom 15. September 1994).
Demgegenüber hat die Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen, die streitige Zeit könne entgegen der Auffassung des SG nur als glaubhaft gemacht iS von § 4 Abs 1 FRG angesehen werden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 16. Dezember 1996 hat der Bevollmächtigte des Klägers ua beantragt,
Beweis zu erheben, ob sich im Archiv der früheren Arbeitseinheit des Klägers die Lohn- bzw Zahlungslisten oder Personalkarten befinden, aus denen für die Zeit vom 3. Mai 1956 bis 24. Oktober 1981 Monat für Monat und Jahr für Jahr die tatsächlich geleisteten und bezahlten Arbeitstage und die Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art des Klägers hervorgehen, ob die Arbeitseinheit bereit und in der Lage ist, Kopien der entsprechenden vorhandenen Unterlagen anzufertigen und dem Gericht zur Verfügung zu stellen, durch Anfrage bei der Genossenschaft I. .
Im Termin hat das LSG daraufhin den Beschluß verkündet, es solle „im Sinne des Beweisantrags Beweis erhoben werden”. Dementsprechend hat es mit Schreiben vom 3. Februar 1997 beim früheren Arbeitgeber des Klägers angefragt und um Mitteilung gebeten, ob und für welche Jahre und Monate Lohnlisten, Zahlungslisten, Personalkarten und sonstige Unterlagen über die Beschäftigung des Klägers noch vorhanden sind und in welcher Form die tatsächlich geleisteten und bezahlten Arbeitstage und die Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art in diesen Unterlagen erfaßt sind; darüber hinaus ist gebeten worden, zum Zweck des Nachweises die Originale oder amtlich beglaubigte Fotokopien der die Beschäftigung betreffenden Unterlagen zu übersenden, aus denen für die gesamte Beschäftigungszeit die tatsächlich geleisteten und bezahlten Arbeitstage und die Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art hervorgehen.
In der daraufhin von der Genossenschaft ohne Unterlagen übersandten Bescheinigung Nr 300 vom 21. Mai 1997 heißt es, der in der Zeit vom 3. Mai 1956 bis 24. Oktober 1981 beschäftigte Kläger habe einen unentschuldigten Fehltag gehabt, keinen unbezahlten Urlaub und keine Freistellung. Für die gesamte Zeit seien Sozialversicherungsbeiträge an die Staatliche Sozialversicherung und ab dem 1. Januar 1967 2 % für die Zusatzrente entrichtet worden. Unter dem 25. August 1997 hat das LSG den Beteiligten eine Kopie der in rumänischer Sprache verfaßten Bescheinigung und deren Übersetzung zugeleitet.
Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers am 3. September 1997 die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 15. September 1997 (Montag), 13.30 Uhr, erhalten hatte, teilte er dem Gericht durch Telefax vom 12. September 1997 (Freitag) mit, er habe die Niederschrift über die Sitzung vom 16. Dezember 1996 nicht erhalten und ihm sei die Anfrage des Gerichts unbekannt, die zu der Übersendung der Bescheinigung vom 21. Mai 1997 geführt habe. Im übrigen befasse sich diese Bescheinigung nur schematisch mit Aussagen über Wochenstundenzahl, Sozialversicherungsbeiträge und Beitragsentrichtung für Zusatzrenten. Daran schloß sich die Frage des Bevollmächtigten an, ob Einzelheiten erfragt worden seien. Ferner heißt es, es dränge sich auf, erneut anzufragen, welche Unterlagen den Angaben vom 28. Oktober 1991 und 21. Mai 1997 zugrunde gelegen hätten, wann genau der eine unentschuldigte Fehltag gewesen sei (Datum angeben), wieso dies zuvor ausdrücklich verneint worden sei und ob durch die Bescheinigung vom 21. Mai 1997 Krankentage ausdrücklich als ausgeschlossen bezeichnet würden (Richtigkeit der Übersetzung). Schließlich wurde beantragt, den Termin vom 15. September 1997 abzusetzen, weil dem Kläger wesentliche Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien („rechtliches Gehör”).
Daraufhin hat das LSG dem Bevollmächtigten des Klägers am 15. September 1997, 10.30 Uhr, in Kopie die Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 1996 sowie das Anschreiben vom 3. Februar 1997 in deutscher und rumänischer Sprache durch Telefax übersandt. Mit Telefax vom 15. September 1997, 11.54 Uhr, beantragte der Bevollmächtigte des Klägers erneut die Aufhebung des Termins, weil er sich zu den soeben übersandten, teilweise fremdsprachlichen Unterlagen nicht mehr äußern könne.
In der auf 13.30 Uhr anberaumten Verhandlung, zu der der Bevollmächtigte des Klägers nicht erschienen war, hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden: Die streitigen Zeiten seien als Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht. Die Arbeitgeberbescheinigungen vom 1. Juni 1982, 28. Oktober 1991 und 21. Mai 1997 reichten für den Nachweis nicht aus. Da den Beteiligten, die an der Sitzung vom 16. Dezember 1996 teilgenommen hätten, die Anfrage an den Arbeitgeber des Klägers und dessen Antwort zur Kenntnis gegeben worden seien, werde eine Vertagung nicht für erforderlich gehalten.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts (§§ 62, 103 SGG) und trägt ua vor: Das LSG hätte dem Antrag auf Aufhebung des Termins entsprechen müssen. Er – der Kläger – habe erst am Terminstag Kenntnis über den vollständigen Sach- und Streitstand erhalten. Dazu sei eine zeitgerechte Stellungnahme nicht möglich gewesen. Wenn seinem Vertagungsantrag entsprochen worden wäre, hätte er dem LSG zum Nachweis der Beitragszeiten weitere Unterlagen vorlegen und Zeugen benennen können. Abgesehen davon hätte das LSG aufgrund seiner Anregung vom 12. September 1997 von Amts wegen beim Arbeitgeber des Klägers nachfragen müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 1997 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
II
Die Revision des Klägers ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet.
Zwar hat der Kläger in der Revisionsschrift oder der Revisionsbegründung ausdrücklich keinen bestimmten Antrag gestellt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Es reicht jedoch aus, wenn sich Umfang und Ziel der Revision aus ihrer Begründung eindeutig entnehmen lassen (vgl Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 6. Aufl 1998, § 164 RdNr 10b mwN). So verhält es sich hier, denn dem Kläger ist offensichtlich daran gelegen, daß das LSG den Sachverhalt weiter aufklärt.
Das angefochtene Urteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das LSG – wie der Kläger zu Recht rügt – seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) verletzt hat und die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensverstoß beruhen kann (vgl nachfolgend Nr 1). Ob die weiteren vom Kläger gerügten Verfahrensverstöße vorliegen, kann danach offenbleiben (vgl nachfolgend Nr 2). Die Entscheidung des LSG erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 170 Abs 1 SGG). Da andererseits die vom LSG verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen für eine Zuerkennung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nicht ausreichen, konnte der Senat hierüber nicht selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 SGG – vgl nachfolgend Nr 3).
1. Das LSG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die volle Berücksichtigung von Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger gemäß § 15 Abs 1, § 19 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 FRG in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung nur beim Nachweis der Beitragszeiten oder einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber möglich ist, anderenfalls für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener, aber glaubhaft gemachter Beitrags- oder Beschäftigungszeiten fünf Sechstel angerechnet werden (§ 19 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 iVm § 4 FRG in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung). Dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, daß das LSG sich bewußt war, daß der Nachweis für die geltend gemachten Zeiten mit allen Beweismitteln erbracht werden kann. Das Urteil ist schließlich nicht zu beanstanden, soweit es den erforderlichen Beweis nach dem vorliegenden Streitstand als nicht geführt angesehen hat (§ 128 Abs 1 SGG).
Dem LSG ist jedoch insofern ein Verfahrensfehler unterlaufen, als es die von ihm angeordnete Beweisaufnahme nicht zu Ende geführt hat. Das LSG hatte am 16. Dezember 1996 beschlossen, in bestimmter Weise Beweis zu erheben. Diese Beweisaufnahme ist nicht im vorgesehenen Rahmen durchgeführt worden. Denn die vom Arbeitgeber des Klägers übersandte Bescheinigung vom 21. Mai 1997 entsprach nicht dem, was das LSG aufklären wollte. Zwar kann ein Gericht von der weiteren Beweisaufnahme absehen, wenn es sich bereits Gewißheit über die zu beweisende Tatsache verschafft hat (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 103 RdNr 12c). Dies gilt aber nur dann, wenn es sich nicht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 103 RdNr 20). Dies war hier indes der Fall. Wie der Kläger zu Recht beanstandet hat, hätte sich dem LSG aufdrängen müssen, beim Arbeitgeber des Klägers nachzufragen und die genaue Beantwortung der gestellten Fragen anzumahnen. Weshalb das LSG dieses naheliegende Vorgehen unterlassen hat, ist im Urteil nicht erwähnt und auch nicht nachvollziehbar. Zwar hat das LSG angeführt, die Bescheinigung wiederhole – von unwesentlichen Abweichungen abgesehen – die Angaben der zweiten Bescheinigung. Diese im Hinblick auf die Tauglichkeit eines Nachweises einer ununterbrochenen Beschäftigung unerhebliche Divergenz rechtfertige keine erneute Anfrage beim rumänischen Arbeitgeber. Diesen Ausführungen kann aber weder die eine Aufgabe der Beweisanordnung aufgrund des Beschlusses vom 16. Dezember 1996 rechtfertigende Feststellung entnommen werden, weitere Ermittlungen seien zwecklos, noch läßt sich dem Berufungsurteil hierfür eine nachvollziehbare Begründung entnehmen. Denn die aus der Sicht des LSG als Nachweis für eine ununterbrochene Beitragszeit unzureichenden früheren Bescheinigungen waren gerade der Anlaß für die weitere Beweisanordnung.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß weitere Ermittlungen zu einem für den Kläger positiven Ergebnis führen, ist der Verfahrensfehler auch beachtlich.
2. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die weiteren vom Kläger gerügten Verfahrensmängel vorliegen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 GG) darin liegt, daß sich der Kläger bzw sein Bevollmächtigter nach seinen Angaben zu den kurzfristig übersandten Unterlagen nicht rechtzeitig und umfassend äußern konnte und damit einen erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 ZPO für die Verlegung des Termins glaubhaft gemacht hat (vgl BSG Urteil vom 10. August 1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1; Meyer-Ladewig, aaO, § 62 RdNr 6d und § 110 RdNr 5). Ferner kann offenbleiben, ob das LSG die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, daß es den Kläger bzw seinen Bevollmächtigten nicht vor der mündlichen Verhandlung darüber informiert hat, daß (auch) dem zuletzt gestellten Vertagungsantrag nicht stattgegeben und möglicherweise ein Urteil ergehen werde (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 62 RdNr 6d). Die vorliegende Fallgestaltung gibt allerdings Anlaß darauf hinzuweisen, daß nach § 202 SGG, § 227 Abs 2 Satz 2 ZPO die Entscheidung über einen Vertagungsantrag kurz zu begründen ist. Eine Bescheidung vor dem Termin ist also, wenn sie noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist, grundsätzlich Rechtspflicht des Gerichts (vgl BSG aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Komm, 57. Aufl 1999, § 227 RdNr 56).
3. Schließlich kann der Kläger eine ungekürzte Anrechnung der streitigen Zeiten nicht bereits aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 17. Juli 1987 verlangen. Diesen Bescheid hat die Beklagte durch ihren bindenden Bescheid vom 6. Mai 1991 wirksam zurückgenommen. Zwar hat dieser Bescheid die vorangegangene Verwaltungsentscheidung nicht ausdrücklich aufgehoben. Aus dem Bescheid war aber deutlich zu entnehmen, daß die streitigen Zeiten von jetzt an nur noch in Höhe von fünf Sechsteln bei einer künftigen Rentengewährung berücksichtigt werden würden, also nicht mehr ungekürzt, wie es vorher anerkannt worden war. Die Kürzung hat der Kläger hingenommen, indem er keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Folglich war die Beklagte berechtigt, der Gewährung von Altersruhegeld im Bescheid vom 17. September 1991 die streitigen Zeiten in Höhe von nur fünf Sechsteln zugrunde zu legen.
Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Urteilen des 4. Senats vom 29. April 1997 (4 RA 25/96 - nicht veröffentlicht) und vom 16. Dezember 1997 (4 RA 56/96 - nicht veröffentlicht). In beiden Urteilen ist ausgeführt worden, daß Bescheide, die außerhalb der Rentenbewilligung Feststellungen zu rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG getroffen haben (feststellende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung) ausdrücklich oder mit hinreichender Deutlichkeit konkludent aufgehoben werden müssen, um im anschließenden Rentenbescheid hinsichtlich solcher Zeiten eine andere Entscheidung treffen zu können. Eine zumindest konkludente Aufhebung der jeweiligen Feststellungsbescheide war in den vorgenannten Urteilen verneint worden. Um eine derartige Fallgestaltung handelt es sich jedoch im Fall des Klägers nicht. Wie ausgeführt wurde, war hier der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 17. Juli 1987 durch den Feststellungsbescheid vom 6. Mai 1991 bereits vor dem Rentenbescheid vom 17. September 1991 konkludent und somit wirksam aufgehoben worden. Deshalb konnte die Beklagte im Rentenbescheid die Zeiten so berücksichtigen, wie sie vorher durch Bescheid vom 6. Mai 1991 gekürzt worden waren.
Das Berufungsurteil war somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Fundstellen