Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsanrechnungszeit. Vormerkung. Höchstdauer. Rechtsschutz bei Änderung von Rentenberechnungselementen
Leitsatz (amtlich)
1. Die sogenannte Höchstdauer einer Anrechnungszeit ist eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung, über die der Rentenversicherungsträger im Vormerkungsverfahren nicht entscheiden darf (Fortführung ua von BSG vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 = SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 und BSG vom 18.4.1996 - 4 RA 36/94 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1).
2. Zum Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von Rentenberechnungselementen.
Orientierungssatz
1. § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b AVG bzw § 1259 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b RVO und § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b SGB 6 sind dahingehend auszulegen, daß die Höchstdauer als Rechtsfolgenanordnung den Umfang der Anrechenbarkeit der beitragslosen Ausbildungszeit als Anrechnungszeit bestimmt. Anders als die Absolvierung und der Abschluß der Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr ist die Bestimmung der Höchstdauer kein tatsächlicher Vorgang, der den Tatbestand der Anrechnungszeit kennzeichnet. Das tatbestandliche Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung hängt nicht von der Einhaltung der "Höchstdauer" ab. Vielmehr wird neben den tatsächlichen Voraussetzungen, die den Tatbestand beschreiben, angeordnet, daß diese Ausbildungszeiten rechtlich nur im Umfang der "Höchstdauer" als Anrechnungszeiten im Leistungsfall zu berücksichtigen sind.
2. Ein Versicherter kann vom Rentenversicherungsträger vor Eintritt des Versicherungs- und Leistungsfalls keine "rechtsverbindliche" Auskunft über die Höhe seiner Altersrente und keine "rechtsverbindliche" Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung tatbestandlich anerkannter rentenrechtlicher Zeiten verlangen.
Normenkette
AVG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 109 Abs. 4 S. 2, § 149 Abs. 5 S. 2, § 252 Abs. 4 S. 1; SGG § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte bei Vormerkung des Tatbestandes einer Anrechnungszeit der Hochschulausbildung zugleich darüber zu entscheiden hat, ob dieser nur zeitlich begrenzt festzustellen oder aber zeitlich unbegrenzt bei der späteren Rente wertsteigernd anzurechnen ist.
Der im August 1936 geborene Kläger entrichtete für Juli und August 1954 sowie für September und Oktober 1955 Pflichtbeiträge. Er absolvierte vom 28. Oktober 1955 bis 16. November 1962 (86 Kalendermonate) ein Hochschulstudium und schloß dieses mit der Diplomprüfung erfolgreich ab. Seit Januar 1963 hat er nahezu lückenlos Pflichtbeiträge entrichtet.
Mit Bescheid vom 29. August 1983 merkte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die og Zeit der Hochschulausbildung sowie eine Zeit der Schulausbildung vom 15. August 1952 bis 30. Juni 1954 (23 Monate; insgesamt: 109 Kalendermonate) als Ausfallzeit-Tatsachen nach § 36 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) vor. Mit Bescheid vom 23. September 1992 merkte die BfA nach § 149 Abs 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ua die Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten bis zum 31. Dezember 1985 vor, soweit diese (anders als die og Anrechnungszeittatbestände) nicht bereits früher festgestellt worden waren.
Im Mai 1993 beantragte der Kläger eine "rechtsfähige" Rentenauskunft, bezogen auf das Rentenalter von 65 Lebensjahren. Ergänzend führte er aus, ihm "komme es insbesondere auf die Bewertung der Ausbildungszeiten an, die bereits festgestellt worden sind". Die Beklagte übermittelte dem Kläger daraufhin drei Schreiben, nämlich den Vormerkungsbescheid vom 17. Juni 1993, als Anlage 1 hierzu eine Rentenauskunft über die fiktive Höhe einer Regelaltersrente ohne weitere rentenrechtliche Zeiten bis Vollendung des 65. Lebensjahres (2001) und bei Unterstellung des aktuellen Rentenwertes zum 30. Juni 1994 (monatlicher fiktiver Zahlungsanspruch 2.369,08 DM) sowie als Anlage 2 einen Versicherungsverlauf. Im Vormerkungsbescheid wurde die in dem Versicherungsverlauf (Anlage 2) enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also bis 31. Dezember 1986, als für die Beteiligten verbindlich festgestellt. Der Versicherungsverlauf (Anlage 2) führte ua Zeiten der Schulausbildung (nunmehr 34 Monate vom 15. August 1952 bis 30. Juni 1954 und vom 1. Oktober 1954 bis 24. August 1955) sowie Zeiten der Hochschulausbildung (vom 28. Oktober 1955 bis 16. November 1962) auf. Die Vormerkung der Zeit der Hochschulausbildung vom 1. März 1960 bis 16. November 1962 enthält die Angabe: "Höchstdauer überschritten". Im Vormerkungsbescheid selbst ist gesagt, über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf (Anlage 2) enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden; im Versicherungsverlauf ist erläutert, daß erst im (späteren) Leistungsfall bestimmbar sei, wieviel Monate der Ausbildungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können, soweit die in dem Versicherungsverlauf dargestellten Ausbildungszeiten den Umfang von insgesamt sieben Jahren überschreiten.
In der Rentenauskunft (Anlage 1), die den Vermerk trägt: "Kein Rentenbescheid", wird erläutert, daß diese wegen der zahlreichen Wechselfälle, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles die Rentenhöhe noch beeinflussen könnten, "nicht rechtsverbindlich" sei; nach dem derzeit geltenden Recht seien bei der fiktiven Rentenberechnung nur 85 Monate an Anrechnungszeiten zu berücksichtigen.
Die BfA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1993 zurück. Der Rechtsbehelf sei nicht rechtzeitig eingelegt, im übrigen auch nicht begründet. Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI dürften Anrechnungszeiten wegen Ausbildung insgesamt höchstens bis zu sieben Jahren berücksichtigt werden. Darüber hinaus könnten sie allenfalls übergangsrechtlich (§ 252 Abs 4 SGB VI) angerechnet werden.
Vor dem Sozialgericht (SG) Köln hatte der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, bzw die Ausbildungszeiten nach den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden gesetzlichen Regelungen zu berechnen, und ausgeführt, die "Bescheide" vom 17. Juni 1993 seien rechtswidrig, da die Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung auf den verfassungswidrigen Regelungen des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 beruhe; diese seien mit Art 14 und Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar; sie hätten inzwischen - zusammen mit den bisherigen Änderungen der Regelungen über die Anrechnung und Bewertung von Ausbildungszeiten - zu einer Minderung seiner (Brutto-)Regelaltersrente von über 10 vH geführt; konkret bedeute dies eine Rentenkürzung in Höhe von 257,58 DM. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 20. Januar 1995 abgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 1. August 1995 zurückgewiesen. Die Beklagte habe im Vormerkungsbescheid die Dauer der Ausbildungszeit als Anrechnungszeit zu Recht begrenzt. Dem Kläger gehe es um die "rentensteigernde" Bewertung und um den zeitlichen Umfang der Anrechnungszeiten. Hinsichtlich der Bewertung habe sich die Beklagte an die durch § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI gesetzten Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis gehalten. Soweit die Beklagte im Versicherungsverlauf vermerkt habe, die Höchstdauer der Anrechnungszeit sei überschritten, sei hierin keine Bewertung der Anrechnungszeiten, sondern eine Feststellung zu sehen, daß ein bestimmter Tatbestand - das Überschreiten der nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b SGB VI gesetzlich festgelegten Höchstdauer - vorliege. Dem Gesetzgeber sei es nicht verwehrt, die Dauer der Anrechnungszeiten zu begrenzen (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ in BVerfGE 58, 81).
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger, die durch das RRG 1992 geänderten Regelungen über die Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung seien ua mit Art 14 GG nicht vereinbar. Die Kürzung dieser Zeiten von 94 Monaten auf 84 Monate und zusätzlich die Begrenzung auf 75 vH des individuellen Gesamtleistungswertes enthielten einen ungerechtfertigten Eingriff in das Renteneigentum. Er regt an, eine Entscheidung des BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG einzuholen. Die Gesamtschau der bisherigen Rechtsänderungen im Bereich der Ausbildungsausfallzeiten ergebe einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Er habe einen Verlust in Höhe von 324,00 DM bzw 11,5 vH seiner gesetzlichen Altersversorgung erlitten. Dieser werde durch die dynamische Erhöhung der Renten nicht ausgeglichen; ferner seien die Übergangsregelungen oder die Möglichkeit zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen als ausreichende Kompensation anzusehen. Wegen des Vorbringens des Klägers im übrigen wird auf die Schriftsätze vom 5. Oktober 1995 (Bl 13 bis 14 der Akte des Bundessozialgerichts ≪BSG≫) und vom 28. Dezember 1995 (Bl 25 bis 28 der BSG-Akte) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
"1. das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1995, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. Januar 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 1993 (Versicherungsverlauf) in der Form des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1993 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Anrechnungszeit (früher Ausfallzeit) der Hochschulausbildung des Klägers nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts anzurechnen."
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat insoweit Erfolg, als die Anfechtungsklage (dazu unter 2.) gegen den Vormerkungsbescheid vom 17. Juni 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1993 begründet ist. Dies ist in dem Umfang der Fall, als die Beklagte jedenfalls im Widerspruchsbescheid über die Höchstdauer der Anrechenbarkeit der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung entschieden und damit ihre Befugnis zur Vormerkung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten aus § 149 Abs 5 SGB VI überschritten hat. Hingegen ist die Revision unbegründet, soweit die Anfechtungsklage gegen die Rentenauskunft (dazu unter 1.) sowie die Verpflichtungsklage (dazu unter 3.) abgewiesen worden sind. Denn diese Anfechtungsklage ist nicht statthaft, weil die Rentenauskunft kein Verwaltungsakt ist; ferner ist die Verpflichtungsklage unzulässig, da der Kläger nicht zur Klage befugt ist, weil er nicht einmal möglicherweise einen Anspruch darauf hat, daß die BfA schon jetzt eine für den später vielleicht eintretenden Versicherungs- und Leistungsfall verbindliche Entscheidung über Dauer und Wert (Anrechnung) der vorgemerkten Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten (hier: der Anrechnungszeittatbestände wegen Schul- und Hochschulausbildung) trifft. Die Feststellungsklage (dazu unter 4.) ist nicht statthaft, weil das Verbot der vorzeitigen Feststellung von Berechnungselementen umgangen würde.
1.a) Die Anfechtungsklage gegen "die Rentenauskunft" vom 17. Juni 1993 (Anlage 1 zum streitigen Vormerkungsbescheid) ist unzulässig, weil schon nicht statthaft. Diese Rechtsschutzform ist nach § 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 SGG nur gegeben, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Die "Rentenauskunft" (§ 109 SGB VI) ist aber ua schon deswegen kein Verwaltungsakt, weil sie - anders als § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) voraussetzt - nicht zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, sondern gerade als nicht rechtsverbindliche Mitteilung ergeht. § 109 Abs 4 Satz 2 SGB VI verbietet, die - notwendig in vieler Hinsicht fiktive - Rentenauskunft als "rechtsverbindlich" zu erteilen. Hierauf hat die BfA in der dem Kläger erteilten Auskunft mehrfach und eindeutig hingewiesen.
b) Eine - allgemeine - Leistungsklage iS von § 54 Abs 5 SGG auf Erteilung einer richtigen, dh den Anforderungen des § 109 Abs 1 SGB VI genügenden Rentenauskunft hat der Kläger im Revisionsverfahren, in dem seine Bezugnahme auf in den Vorinstanzen eingereichte Schriftsätze nicht beachtlich ist, nicht verfolgt; nach seinem Vorbringen macht er auch nicht geltend, die ihm erteilte Auskunft sei in tatsächlicher oder "einfach-gesetzlicher" Hinsicht falsch.
2. Die Anfechtungsklage gegen den im (Vormerkungs-)Bescheid vom 17. Juni 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1993 erlassenen Verwaltungsakt über die Höchstdauer der Anrechnung des vorgemerkten Anrechnungszeittatbestandes ist hingegen zulässig und begründet. Denn die BfA durfte diese Entscheidung über die Anrechenbarkeit der vorgemerkten Tatbestände nicht treffen, so daß die Rechtsstellung des Klägers in seinem Rentenversicherungsverhältnis zur Beklagten dadurch für ihn im Blick auf den Wert seines ihm vielleicht später zustehenden Rechts auf Regelaltersrente nachteilig und rechtswidrig verändert wird.
a) Nach § 149 Abs 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch feststellenden Verwaltungsakt in Schriftform (sog Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 5; SozR 3-2600 § 58 Nr 3 S 10). Soweit diese "Daten" rentenrechtliche Zeiten iS von § 54 Abs 1 SGB VI sind, bedeutet dies, daß - "beweissichernd" für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall - für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt wird, daß sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Demnach sind "Anrechnungszeiten", falls deren tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, nur als Anrechnungszeittatbestände vorzumerken. Hingegen darf der Versicherungsträger über die Anrechnung und Bewertung dieser Tatbestände ("vorgemerkte Zeiten") "erst bei Feststellung einer Leistung" entscheiden (§ 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI).
Ob der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit vorzumerken ist, bestimmt sich nach der im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Regelung, hier nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b SGB VI. Maßgeblich ist das SGB VI, nicht das vor dem 1. Januar 1992 gültig gewesene Recht (das im übrigen zu keinem anderen Ausgang des Rechtsstreits geführt hätte).
Es kommt also auf die Vorschriften über den in § 149 Abs 5 SGB VI geregelten Anspruch auf zutreffende Vormerkungen und auf die Bestimmungen über die Ausbildungs-Anrechnungszeiten des § 58 Abs 1 Nr 4 Buchst b SGB VI an. Gemäß § 300 Abs 1 SGB VI finden nämlich die Vorschriften des SGB VI, welches (im wesentlichen und mit allen hier anzuwendenden Vorschriften) am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist und das das AVG ersetzt hat (Art 1, 83 Nr 1, 85 Abs 1 RRG 1992), von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch dann auf einen Sachverhalt oder Anspruch Anwendung, wenn dieser bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden, dh abgeschlossen vorgelegen hat. Von der Rechtswirkung des Inkrafttretens des SGB VI, dh seiner inneren Wirksamkeit, und damit auch von § 300 Abs 1 SGB VI abweichende Ausnahmeregelungen über den Beginn der Anwendbarkeit (Maßgeblichkeit) neuen Rechts greifen nicht ein; §§ 300 Abs 3, 301 bis 308 SGB VI setzen ausdrücklich einen schon bestehenden Sozialleistungsanspruch (auf Rehabilitation oder auf eine Rente) voraus. Demgegenüber wird vorliegend über die Vormerkung rechtserheblicher Tatbestände für einen erst in der Zukunft vielleicht eintretenden Leistungsfall gestritten (vgl hierzu Urteile des Senats SozR 3-2600 § 56 Nr 4 S 12 f, BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 1 S 2, Urteil vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -). Auch § 300 Abs 2 SGB VI findet keine Anwendung. Danach sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (nur dann) noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird (vgl zum ganzen Urteile des Senats SozR 3-2600 § 252 Nr 1 S 2, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - ≪unveröffentlicht≫). Der Kläger hat seinen Vormerkungsanspruch erst im Mai 1993 geltend gemacht. Schon deswegen ist nicht darzulegen, daß § 300 Abs 2 SGB VI nur eingreift, wenn zwischen dem alten und dem neuen Gesetz - anders als hier - ein materiell-rechtlicher Unterschied besteht, also eine für die Entscheidung erhebliche materielle Rechtsänderung eingetreten ist.
b) Allerdings genügte der streitige Vormerkungsbescheid vom 17. Juni 1993 (Ausgangsbescheid) den Anforderungen des § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI. Der Kläger ist Versicherter. Die Klärung des Versicherungskontos hat ergeben, daß er vom 15. August 1952 bis 30. Juni 1954 sowie vom 1. Oktober 1954 bis 24. August 1955 den Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung und vom 28. Oktober 1955 bis 16. November 1962 denjenigen einer Anrechnungszeit wegen erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung erfüllt hat.
c) Rechtswidrig ist jedoch die mit dem hier maßgeblichen (§ 95 SGG) Widerspruchsbescheid getroffene Feststellung, mit der Hochschulausbildung vom 1. März 1960 bis zum 16. November 1962 sei die "Höchstdauer überschritten". Die BfA war nicht ermächtigt, dies vor Eintritt eines Leistungsfalles (in einer der Versicherungssparten der gesetzlichen Rentenversicherung) zu entscheiden. Im Vormerkungsverfahren darf sie nur darüber befinden, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach seinen derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt ist, während über die Anrechenbarkeit (und Bewertung) dieses Tatbestandes einer rentenrechtlichen Zeit erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werden darf (§ 149 Abs 5 Satz 2 SGG; ständige Rechtsprechung, stellvertretend: BSGE 42, 159, 160; BSGE 31, 226, 230, insoweit nicht abgedruckt in SozR Nr 30 zu § 1259 RVO; BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr 44 S 119; BSGE 56, 151, 152 f = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 225 ff; BSG SozR § 1259 Nr 109 S 294; SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 6; Urteil vom 18. April 1996).
Allerdings ergibt sich die unzulässige Anrechnungsentscheidung für einen objektiven Erklärungsempfänger nicht allein schon aus dem Vermerk "Hochschulausbildung - Höchstdauer überschritten" im Bescheid vom 17. Juni 1993. Isoliert betrachtet ist dieser Vermerk, der kein Verwaltungsakt ist, also keine auf Verbindlichkeit zielende Regelung enthält, lediglich ein Datum, das für die denkbare spätere Feststellung und Erbringung von Leistungen sowie für eine Rentenauskunft erforderlich ist; das darf im Versicherungskonto gespeichert werden (vgl § 149 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Aus der bloßen Speicherung dieses Datums folgt nicht, daß die derart gekennzeichneten Zeiten schon jetzt verbindlich für einen möglichen späteren Leistungsfall bewertet werden. Für den Adressaten insoweit nicht ausschließbare Zweifel hatte die Beklagte jedenfalls im Ergebnis hinreichend deutlich durch den Hinweis ausgeräumt, über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werden. Außerdem hat sie im Versicherungsverlauf unter Hinweis auf einige der im Einzelfall denkbaren Ungewißheiten zutreffend erläutert, daß erst im Leistungsfall bestimmbar wird, ob Anrechnungszeiten und ggf wieviele Monate der Ausbildungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können. Im übrigen sind diese (gekennzeichneten) Zeiten als Anrechnungszeittatbestände auch dann vorzumerken, wenn - den Eintritt des Leistungsfalles unterstellt - nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage eine rentensteigernde Auswirkung dieser Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten - etwa wegen einer zeitlichen Begrenzung ihrer Anrechenbarkeit - (teilweise) zu verneinen wäre, da sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende (den Inhalt des "Renteneigentums" bestimmende) Gesetz geändert haben kann (vgl BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 227 mwN; Urteil des Senats vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -; so sind auch § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und § 252 Abs 4 SGB VI zum 1. Januar 1997 geändert worden, vgl Art 1 Nr 11 Buchst a, Nr 29 Buchst b; Art 12 Abs 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes, BGBl I 1996, 1461). Das Vormerkungsverfahren zielt nämlich auf "Beweissicherung" ab, also auf die (möglichst zeitnahe) verbindliche Feststellung von Tatsachen, die (nach der derzeitigen Rechtslage) möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (vgl Urteil des Senats SozR 3-2600 § 58 Nr 2 S 3). Es kommt demnach hier nur darauf an, ob der Schulbesuch und das Hochschulstudium des Klägers den gesetzlichen Tatbestand der Anrechnungszeit nach seinen derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt (Urteile des Senats vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - ≪unveröffentlicht≫,18 April 1996 - 4 RA 18/94 -).
Die Beklagte hat jedoch im Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1993 die Anrechenbarkeit der streitigen Ausbildungszeiten verneint und ausgeführt, sie seien insgesamt höchstens bis zu sieben Jahren berücksichtigungsfähig, darüber hinaus nur nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 252 Abs 4 SGB VI; der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Damit hat sie - entgegen der Ansicht des LSG - im Widerspruchsbescheid nicht nur über die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch zur Sache, nämlich über dessen Begründetheit, näherhin über die Anrechnung oder Bewertung dieser Anrechnungszeittatbestände entschieden.
Ein objektiver Erklärungsempfänger in der Rolle des Klägers durfte und mußte diese Ausführungen als verbindliche Entscheidung verstehen, für die Berechnung seiner (zukünftigen) Regelaltersrente würden später höchstens sieben Jahre seiner Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten angerechnet. Mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers eingegangen, der eine "rentenmindernde" Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung beanstandet hatte. Sie hat sich nicht darauf beschränkt, (erneut) auf die lediglich tatbestandsmäßige Feststellung dieser Zeiten hinzuweisen, sondern erklärt, diese Zeiten würden nur bis zur Höchstdauer von sieben Jahren berücksichtigt.
d) Hierzu war sie nicht befugt. Nach § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI darf über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werden. Ein Leistungsfall lag aber nicht vor. Der Rentenversicherungsträger ist weder verpflichtet, noch berechtigt, entgegen dieser gesetzlichen Regelung vor Eintritt des Leistungsfalles eine solche Entscheidung zu treffen; das Gesetz will vermeiden, daß bereits Anrechnungs- und Bewertungselemente für ein - gemäß der Natur einer "Versicherung" - nur möglicherweise später einmal entstehendes und uU noch nach anderen Kriterien zu bewertendes Leistungsrecht vorab zu Lasten der anderen Versicherten festgeschrieben werden (vgl Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 6).
e) Über den zeitlichen Umfang der Anrechnung und Bewertung ("Höchstdauer") des Tatbestandes einer rentenrechtlichen Zeit kann auch nach dem System des SGB VI grundsätzlich und in aller Regel erst bei Eintritt des Leistungsfalls entschieden werden. Denn erst dann steht (ua) fest, welches Recht anzuwenden (§§ 300 ff SGB VI), welcher belegungsfähige Gesamtzeitraum vorhanden (§ 72 SGB VI), ob Konkurrenzen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten gegeben (§§ 54 ff SGB VI) und wie diese ggf aufzulösen sind.
Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Schule besucht, eine Fach- oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, "insgesamt jedoch höchstens bis zu sieben Jahren". Das BSG hat geklärt, daß die Vormerkung von Tatbeständen dieser Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b SGB VI nur den Schul- bzw den erfolgreich abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulbesuch nach Vollendung des 16. Lebensjahres betrifft (Urteile vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 -≪unveröffentlicht≫ und 18. April 1996 - 4 RA 18/94 ≪S 7≫ -; vgl auch BSGE 56, 151, 152 = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 225). In gleichem Sinne hatte bereits der 1. Senat des BSG ausgeführt, eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer bestimme lediglich den Umfang der Anrechenbarkeit einer beitragslosen Zeit als Ausfallzeit (SozR § 1259 Nr 87 S 237). Ähnlich hat der 8. Senat geäußert, es könne nur ein anrechnungsfähiger Ausfallzeittatbestand gemeint sein, der eine Begrenzung auf fünf Jahre erfahren solle (SozR 3-2200 § 1259 Nr 8 S 31), und der 12. Senat des BSG früher dargelegt, der Gesetzgeber habe zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft "die als Ausfallzeiten berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeiten ... sowohl der Art nach auf die in § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Halbs 1 Buchst a und b AVG genannten Ausbildungsarten begrenzt, als auch darüber hinaus die Berücksichtigung dieser Ausbildungsarten von weiteren einengenden Voraussetzungen abhängig gemacht ... Auch die erfolgreich abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung solle aber nur für die Zeit der üblichen Ausbildung als Ausbildungszeit berücksichtigt werden" (SozR 2200 § 1259 Nr 38 S 101).
Soweit der (für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständige) 11. Senat des BSG zu § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG gemeint hat, die Bestimmung der Höchstdauer sei nicht Rechtsfolge für den Umfang der zu berücksichtigenden Anrechnungszeit, sondern stelle ein Merkmal des Anrechnungszeittatbestandes dar, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfülle nur in ihren ersten fünf Jahren den Ausfallzeittatbestand (SozR § 1259 Nr 96 S 257), eine die Höchstdauer überschreitende Ausbildungszeit stelle keine Ausfallzeit iS des Gesetzes dar (SozR § 259 Nr 90 S 240; vgl insofern MittLVA Oberfranken und Mittelfranken 1995, 245, 257 f und 262 f; mißverständlich Kaltenbach/Maier in Koch/Hartmann AVG § 36 B V 2.3.2: nur bis zur Höchstdauer berücksichtigungsfähige Ausfallzeit), hält der erkennende Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest:
Der Wortlaut des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG weicht von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b SGB VI lediglich mit Bezug auf die Dauer der zeitlichen Begrenzung ab (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 1 S 2 f). Beide Gesetzestexte sind dahingehend auszulegen, daß die Höchstdauer als Rechtsfolgenanordnung den Umfang der Anrechenbarkeit dieser beitragslosen Zeit als Anrechnungszeit bestimmt. Anders als die Absolvierung und der Abschluß der Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr ist die Bestimmung der Höchstdauer kein tatsächlicher Vorgang, der den Tatbestand der Anrechnungszeit kennzeichnet. Das tatbestandliche Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung hängt nicht von der Einhaltung der "Höchstdauer" ab. Vielmehr wird neben den tatsächlichen Voraussetzungen, die den Tatbestand beschreiben, angeordnet, daß diese Ausbildungszeiten rechtlich nur im Umfang der "Höchstdauer" als Anrechnungszeiten im Leistungsfall zu berücksichtigen sind.
Das SGB VI geht auch im übrigen davon aus, daß Zeiten der Ausbildung, die über die Höchstdauer hinausgehen, dennoch den Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI erfüllen. Nach § 252 Abs 4 Satz 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fach- oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schul- oder Fachschulbesuches höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuches höchstens bis zu fünf Jahren, soweit die Höchstdauer der Anrechnungszeiten wegen des Besuches einer Schule, Fach- oder Hochschule von sieben Jahren überschritten ist. Dadurch ist klargestellt, daß diese Zeiten, auch soweit sie die "Höchstdauer" überschreiten, den Tatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI erfüllen, jedoch ihre Anrechenbarkeit (und Bewertbarkeit) begrenzt ist. Deswegen sieht die Übergangsregelung des § 252 Abs 4 Satz 2 SGB VI eine "Staffelung" vor, nach der diese Zeiten bei der Berechnung der Renten, die - wie evtl eine Regelaltersrente des Klägers - bis zum Jahr 2003 beginnen, berücksichtigt werden.
Nicht mit dem SGB VI vereinbar wäre eine Auslegung des Übergangsrechts, die "an sich" nicht tatbestandsmäßig erfüllten Zeiten würden im Rahmen der "Staffelung" dennoch als Anrechnungszeiten angerechnet.
Dies zeigt ua § 207 Abs 1 SGB VI. Danach können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Es wird zwar nicht notwendig vorausgesetzt, reicht aber aus, daß durch diese Ausbildungen der Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Ausbildung erfüllt wurde; so können zB auch für Zeiten einer nicht abgeschlossenen Hochschulausbildung freiwillige Beiträge nachgezahlt werden. Nach § 252 Abs 4 Satz 1 SGB VI sind jedoch nur diejenigen Ausbildungszeiten als das Recht auf eine Beitragsnachzahlung uU ausschließende Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, die auch den Tatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI erfüllen. Daher ordnet § 252 Abs 4 Satz 1 SGB VI die Höchstdauer von sieben Jahren nicht dem Tatbestand der Anrechnungszeit, sondern der Rechtsfolge (des Umfangs) seiner Anrechnung und Bewertung zu.
Auch die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, daß die "Höchstdauer" nicht zum Tatbestand, sondern zur Rechtsfolge der Anrechnungszeitbestimmung gehört. Die Begründung des Gesetzgebungsgesuchs der Bundesregierung geht davon aus, die Begrenzung auf die Gesamtdauer von sieben Jahren führe dazu, daß der darüber hinausgehende Anrechnungszeitraum bei der Berechnung im Leistungsfall nicht angerechnet bzw berücksichtigt wird (vgl Begründung zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 142 und S 167). Diese Auswirkung der zeitlichen Begrenzung der Anrechnung der Ausbildungszeiten soll durch die Übergangsregelung des § 252 Abs 4 SGB VI abgemildert werden (aaO S 200 zu § 247). Auch hätten diejenigen Versicherten die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 207 SGB VI, deren Ausbildungszeiten zwar tatbestandsmäßig als Anrechnungszeiten anrechnungsfähig sind, jedoch wegen Überschreiten der Höchstdauer nicht angerechnet bzw berücksichtigt werden (vgl BT-Drucks 11/4124 S 142: "Versicherte mit einer - vor allem wegen der Länge - nicht anrechenbaren Ausbildungszeit können aufgrund der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen erreichen, daß auch diese Zeiten sich rentenerhöhend auswirken und das Sicherungsniveau entsprechend anheben").
Schließlich steht erst im Leistungsfall fest, ob in einem Monat Konkurrenzen zwischen jeweils tatbestandlich erfüllten rentenrechtlichen Zeiten vorliegen und wie sie aufzulösen sind (vgl für die Bewertung § 71 SGB VI).
Die sog "Höchstdauer" ist also Teil der Rechtsfolgenanordnung in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI und bestimmt Umfang, Anrechenbarkeit und Bewertbarkeit der Ausbildungszeittatbestände. Hierüber darf der Rentenversicherungsträger noch nicht im Vormerkungsverfahren entscheiden, sondern "erst bei Feststellung einer Leistung" (so § 149 Abs 5 Satz 2 SGG).
Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist somit rechtswidrig, soweit er die "rentenmindernde" Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung geregelt hat; unerheblich ist, ob diese Bewertung zutrifft. Der Kläger ist wegen dieses Kompetenzübergriffs materiell beschwert, seine Anfechtungsklage begründet.
3. Seine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 3 SGG) ist hingegen unzulässig. Sie ist darauf gerichtet, die Beklagte zum Erlaß eines Verwaltungsaktes über die Anrechnung (und Bewertung) der vorgemerkten Ausbildungszeittatbestände nach altem Recht zu verpflichten. Zu dieser Klage ist der Kläger nicht befugt (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG), weil es schlechthin ausgeschlossen ist, daß er hierauf einen Anspruch gegen die BfA haben kann. Die Beklagte ist nämlich nicht verpflichtet, nicht einmal auch nur berechtigt, derzeit über Anrechnung und Bewertung dieser Ausbildungszeittatbestände für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall nach Maßgabe des AVG oder des SGB VI verbindlich zu entscheiden. Das Gesetz (§ 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI; ebenso schon § 104 Abs 3 Satz 2 AVG) hat ihr dies ausdrücklich untersagt (vgl § 109 Abs 4 Satz 2 SGB VI). Es ist daher auch unerheblich, ob sie sich vom Kläger hat dazu provozieren lassen, den gesetzwidrigen Verwaltungsakt über die "Höchstdauer" der Anrechnung zu erlassen (BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 6 f). Das Gesetz hat der Beklagten ausnahmslos verboten, die vom Kläger begehrte vorzeitige verbindliche Regelung über Teilelemente der Berechnung des Wertes seines später vielleicht einmal entstehenden subjektiven Rechts auf eine Rente schon jetzt zu treffen. Die Klage darauf, das Gericht möge die BfA zu diesem gesetzwidrigen Tun verpflichten, ist also unzulässig.
Schon deswegen ist dem Gericht von vornherein nicht erlaubt, das Sachbegehren des Klägers inhaltlich zu prüfen. Es ist also hier nicht darüber zu entscheiden, ob die im Gesetz vorgesehene, aber erst später beim Eintritt des derzeit noch ungewissen Versicherungsfalls vielleicht für den Kläger erheblich werdende "Höchstdauer" verfassungsgemäß ist. Erst dann ist - möglicherweise - zu entscheiden, inwieweit Anrechnungszeiten wirklich anzurechnen sind. Dann kann auch wirksam und umfassend gerichtlich überprüft werden, ob Anrechnung und Bewertung von Anrechnungszeiten auf der Grundlage des dann geltenden Rechts, das zu jenem Zeitpunkt möglicherweise einen anderen Inhalt hat, mit dem GG vereinbar sind. Hingegen ist der Kläger vor Eintritt eines Leistungsfalls nicht klagebefugt.
4. Die Klage ist auch unzulässig, soweit der Kläger sinngemäß begehrt, seinen prozessualen Anspruch in eine Feststellungsklage umzudeuten. Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Insoweit kommt allenfalls die Umdeutung in eine vorbeugende Feststellung mit dem Inhalt in Betracht, daß die Beklagte aufgrund des Versicherungsverhältnisses mit dem Kläger und der darin gegebenen Rechtsbeziehungen verpflichtet ist, die tatbestandlich vorgemerkten Anrechnungszeiten in einem künftigen Leistungsfall nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzurechnen.
Diese Feststellungsklage ist nicht statthaft.
a) Sie ist ua nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iS von § 55 Abs 1 Nr 1 SGG gerichtet:
Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage setzt zwar nicht notwendig voraus, daß ein Rechtsverhältnis im ganzen festgestellt werden soll; auch ein einzelnes Recht oder eine einzelne Pflicht aus einem Rechtsverhältnis kann gerichtlich feststellbar sein (BSGE 69,76 mwN). Der Kläger begehrt jedoch die Feststellung einer Pflicht der Beklagten zur Anrechnung und Bewertung der vorgemerkten Hochschulausbildungszeittatbestände als Anrechnungszeiten nach Maßgabe des AVG. Damit zielt seine Klage auf die Feststellung eines einzelnen Elementes der Berechnung des Wertes eines künftigen Rechts auf eine Rente. Einzelne Faktoren oder Elemente, aus denen erst zusammen mit anderen die Höhe der später - möglicherweise - zu beanspruchenden Rente zu errechnen sind, sind jedoch keine Rechte oder Pflichten, die selbständig, dh abgelöst von anderen wertbildenden Faktoren, vorab festgestellt werden könnten. Bei ihrer isolierten Feststellung ginge es nicht um das "Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses", sondern um die gesetzwidrig vorzeitige Festschreibung eines günstigeren Umstandes zu Lasten der (anderen) Beitragszahler (vgl BSGE 4, 184, 185 f; 31, 226, 228; 46, 73, 74 mwN; BSG SozR 1500 § 55 Nr 25 S 19; BSGE 31, 245, 247; vgl auch Urteil des Senats SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6 Nr 1 S 2).
b) Soweit vereinzelt - jedoch bisher ohne abschließende Entscheidung über die grundsätzliche Statthaftigkeit (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 3 S 7) - in der Rechtsprechung eine sog Elementenfeststellungsklage ausnahmsweise für möglich gehalten wird, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl BSGE 31, 235, 240 = SozR Nr 14 zu § 141 SGG, BSGE 43, 134, 137 = SozR 4100 § 34 Nr 6 S 8; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 1996, L 18 An 86/94), kann diese Frage auch hier offen bleiben. Die begehrte gerichtliche Feststellung, die Beklagte sei jetzt (heute) verpflichtet, im eventuell eintretenden künftigen Leistungsfall entgegen § 300 Abs 1 SGB VI einen Teil der Elemente der Berechnung des Wertes des künftigen subjektiven Rechts auf Rente - ungeachtet der sonstigen wertbildenden Faktoren - mit dem Wert anzusetzen, den sie gehabt hätte, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1992 eingetreten wäre, ist eine bloße Umgehung des og gesetzlichen Verbots (§§ 149 Abs 5 Satz 2, 109 Abs 4 Satz 2 SGB VI), die Beklagte dürfe vor Eintritt des Leistungsfalles nicht über die Anrechnung und Bewertung vorgemerkter Daten entscheiden; durch Gerichtsurteil soll das festgestellt werden, was der beklagte Verwaltungsträger nach dem Gesetz nicht feststellen darf und zu dessen Feststellung das Gericht ihn nicht verpflichten dürfte.
b) Die Feststellungsklage ist auch nicht nach § 55 Abs 2 SGG iVm Abs 1 Nr 1 aaO statthaft. Ein Streit um die Bewertung und Anrechnung von Anrechnungszeittatbeständen ist keine Beitragsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift (BSG SozR SGG § 55 Nr 53; BSGE 31, 226, 228; BSG SozR 2200 § 1412 Nr 3 S 4; Peters-Sautter-Wolf SGG § 55 Anm 2b; schon im Ansatz unzutreffend LSG Niedersachsen Breithaupt 1966, 443, 444). Es kann auch insoweit nicht statthafterweise Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wofür aufgrund der Sondervorschrift des § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI die Verpflichtungsklage ausgeschlossen ist (vgl Urteil des Senats BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 7).
c) Auch die Verfassung verpflichtet das Parlament nicht, dem Kläger, der von den von ihm angegriffenen Rechtsänderungen weder gegenwärtig noch unmittelbar betroffen ist, schon derzeit eine Klagemöglichkeit einzuräumen. Daher kann die Feststellungsklage auch nicht iS des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) in "lückenfüllender" Analogie durch "Rechtsfortbildung" statthaft gemacht werden. Es kann offen bleiben, ob Art 19 Abs 4 Satz 1 GG der Rechtsprechung die Kompetenz verleiht, vermeintliche Lücken im Rechtsschutz gegen Parlamentsgesetze durch Ausdehnung der Feststellungsklage zu schließen. Denn der Kläger ist durch das Inkrafttreten des SGB VI in keinem ihm nach "einfachen" Gesetzesrecht am 31. Dezember 1991 zustehenden Recht gegenwärtig und unmittelbar nachteilig betroffen (und hat also auch kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 55 Abs 1 SGG).
Sein Interesse an der Abwehr eines nach seiner Ansicht vorliegenden gesetzlichen Eingriffs in sein bestehendes rentenversicherungsrechtliches Anwartschaftsrecht (nicht nur: Rentenanwartschaft) sowie ein wirtschaftliches Interesse, im Hinblick auf den Umfang der Anrechnung der Ausbildungszeiten ggf rechtzeitig Vermögensdispositionen bezüglich der Nachzahlung freiwilliger Beiträge (§ 207 SGB VI) zu treffen, rechtfertigen schon nicht die Annahme, ohne eine "analoge Anwendung" der Feststellungsklage könne der Kläger wirksamen Rechtsschutz rechtzeitig nicht erlangen:
Ausweislich seines Vorbringens besteht sein wirkliches Interesse an der baldigen Feststellung ausschließlich darin, eine letztinstanzliche Entscheidung herbeizuführen, um nach Erschöpfung des Rechtsweges eine Überprüfung des neuen Gesetzes durch das BVerfG zu erreichen mit dem Ziel der Feststellung, daß die gesetzliche Regelung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI mit dem GG nicht vereinbar ist. Er ist aber gegenwärtig von dieser Norm noch nicht betroffen; sie bedarf - wie ausgeführt - auch noch der Umsetzung durch den Verwaltungsakt, in dem über die Leistungsbewilligung oder das Nachzahlungsrecht entschieden wird. Gegen beide Entscheidungen stünde ihm der Rechtsweg offen.
Der Senat hat bereits im Urteil vom 21. März 1991 (SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 7 f) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG hervorgehoben, daß die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der inhaltlich nur die Feststellung der Vereinbarkeit einer Norm mit dem GG begehrt wird, davon abhängt, ob der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von der für grundgesetzwidrig gehaltenen Norm betroffen ist. Da in einem solchen Verfahren eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 GG in Betracht kommt und weil das Verfahren sich in seiner Wirkung nicht von einer unmittelbar gegen gesetzliche Vorschriften gerichteten Verfassungsbeschwerde unterscheidet, ist entsprechend den Voraussetzungen dieser Verfassungsbeschwerde notwendig, daß der Kläger durch die Norm selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist.
Der Kläger ist jedoch durch diese Norm nicht gegenwärtig, sondern nur möglicherweise zukünftig betroffen. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht nicht fest, ob überhaupt der Versicherungsfall eintreten wird, ob bis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Regelungsinhalt der als verfassungswidrig gehaltenen Norm unverändert weitergilt oder ob bis dahin andere wertbildende Faktoren sich ändern. Insofern kann der Kläger erst durch die spätere Leistungsfeststellung unmittelbar betroffen werden. Demnach hat er diesen Vollzugsakt anzugreifen und entsprechend den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl BVerfGE 72, 39, 43 mwN; BVerfG SozR § 1248 Nr 45 S 111; überholt BSG SozR 2200 § 1248 Nr 37 S 91, hierzu Zeihe SGb 1983, 443, 444). Hinsichtlich seines Begehrens, daß ihm ungünstig erscheinende Elemente des neuen Rechts auf ihn im Leistungsfall nicht angewandt werden, ist es ihm zumutbar, diesen Leistungsfall abzuwarten.
Auch bezüglich seines denkbaren Begehrens, Klarheit über die Zweckmäßigkeit einer Beitragsnachzahlung (§ 207 SGB VI) zu erhalten, steht ihm effektiver Rechtsschutz anderweitig zu Gebote. Wirksamer gerichtlicher Schutz muß allerdings uU schon vor Erlaß eines Vollzugsaktes erreichbar sein, insbesondere wenn das Gesetz den Normadressaten zu nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder zu Dispositionen veranlaßt, die später kaum noch rückgängig gemacht werden können (vgl BVerfGE 90, 128, 136 mwN). Jedoch ist eine solche Situation in Fällen der vorliegenden Art nicht gegeben:
Falls der Kläger sich (etwa aufgrund der erteilten Rentenauskunft) entscheidet, freiwillige Beiträge nach § 207 Abs 1 und 2 SGB VI für den Zeitraum der (künftig) als Anrechnungszeiten voraussichtlich nicht anrechenbaren Ausbildungszeittatbestände nachzuzahlen, wird er nicht zu unkorrigierbaren wirtschaftlichen Dispositionen "ins Blaue hinein" gezwungen. Zum einen kann er sein Nachzahlungsrecht durch Antrag (vor Eintritt des Leistungsfalles) bis zum 31. Dezember 2004, also uU sogar noch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres, stellen und Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren leisten. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Zweitens kann er durch den Antrag eine Entscheidung der Beklagten darüber erhalten, in welchem zeitlichen Umfang Nachzahlungen für voraussichtlich nicht anrechenbare Ausbildungsanrechnungszeiten zulässig sind. Soweit schließlich die - bei dieser Entscheidung grundsätzlich unvermeidbare - Ungewißheit über die Anrechenbarkeit der vorgemerkten Zeiten im Leistungsfall dazu geführt haben wird, daß für letztendlich doch angerechnete Anrechnungszeiten freiwillige Beiträge nachgezahlt worden waren, hat der Versicherte einen Beitragserstattungsanspruch (§ 207 Abs 3 SGB VI). Diesen Anspruch gibt es seit dem 1. Januar 1992; zuvor bestand eine vergleichbare Regelung nicht. Demnach konnte das BVerfG in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 (BVerfGE 58, 81, 107), in dem das schutzwürdige Interesse an der Prüfung, ob die Begrenzung der Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten Bestand hat, bejaht wurde, eine solche Regelung nicht berücksichtigen. Soweit das BVerfG damals ausführte, nur bei einer alsbaldigen Prüfung könnten die Betroffenen rechtzeitig wirtschaftliche Dispositionen für eine etwaige ergänzende Altersversorgung treffen (S 107 aaO), entspricht dies ≪jedenfalls≫ nicht der derzeitigen Gesetzeslage. Die Betroffenen, die dies wollen, können freiwillige Beiträge nachzahlen, ohne einen wirtschaftlichen Verlust befürchten zu müssen. Diejenigen, die dies nicht beabsichtigen, können den Leistungsfall abwarten und dann sehen, ob die Anwendung des neuen Rechts den Wert des subjektiven Rentenrechts (nicht lediglich den einzelner Elemente hiervon) ≪ggf verfassungswidrig≫ beeinträchtigt hat. In jedem Fall kann der Kläger effektiven Rechtsschutz erlangen, sobald der Versicherungsfall mit nachfolgendem Leistungsfall eintritt. Vor diesem Zeitpunkt haben eine Rentenanwartschaft und sogar ein Rentenanwartschaftsrecht nur mehrfach hypothetisch angebbare Werte. Denn die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht durch eine Anhäufung von in ihrem Geldwert festliegenden "Bausteinen", sondern nach der Art von Teilhaberechten gemäß der in die Versicherung - grundsätzlich durch eigene Beiträge - eingebrachten Gesamtleistung erworben. Insbesondere ist der vor Eintritt des Leistungsfalls nur hypothetisch berechenbare Geldwert der Rentenanwartschaft oder eines Anwartschaftsrechts nicht mit dem "versicherungsmathematischen Gegenwert" und der pauschale Wert des Rentenrechts nicht mit dem aus dem Privatversicherungsrecht bekannten "Rückkaufwert" vergleichbar, den es in der gesetzlichen Rentenversicherung nur ausnahmsweise gibt (und geben kann) und der anders ermittelt wird (vgl das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1982, BGBl II 623, in Kraft getreten am 1. Oktober 1994).
Im Rahmen der solidarischen, umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung kann ein Versicherter vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vor Eintritt des Versicherungs- und Leistungsfalls keine "rechtsverbindliche" Auskunft über die Höhe seiner Altersrente (§ 109 Abs 4 Satz 2 SGB VI) und keine "rechtsverbindliche" Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung tatbestandlich anerkannter rentenrechtlicher Zeiten verlangen (§ 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI). Im übrigen ist auch die gesetzliche Rentenversicherung eine "echte" Versicherung mit beiderseitigem Versicherungswagnis. Im Falle des Klägers ist derzeit weder der Versicherungsfall eingetreten noch der für den Wert einzelner rentenrechtlicher Zeiten ausschlaggebende Gesamtleistungszeitraum und seine - endgültige - Belegung mit rentenrechtlichen Zeiten bekannt.
Nach alledem konnte die Revision des Klägers nur teilweise Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beklagte hat hälftig Anlaß zum Rechtsstreit gegeben. Sie hat nicht nur am 17. Juni 1993 den streitigen Bescheid, die Rentenauskunft und den Versicherungsverlauf, auf den jeweils im Bescheid und der Auskunft Bezug genommen wird, dem Kläger übersandt; dies ist eine Verfahrensweise, die in der vorliegenden Form auch einen verständigen Erklärungsempfänger in Zweifel setzen kann, ob verbindlich über den Umfang der Bewertung und Anrechnung der Ausbildungszeiten entschieden wurde, und ihn zur Einlegung eines Widerspruchs veranlassen kann. Sie hat vielmehr darüber hinaus die angesichts der ständigen Rechtsprechung des BSG zu § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI leicht mögliche Aufklärung nicht gegeben, sondern im Widerspruchsbescheid eine gesetzwidrige Entscheidung getroffen, die hinreichend Anlaß zur Klage gab. Jedoch ist hälftig auch zu berücksichtigen, daß der Kläger einen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt provoziert hat. Er kann daher insoweit keine Kostenerstattung für das von ihm in Gang gesetzte Verfahren erlangen (vgl Urteil des Senats vom 21. März 1991 - 4 RA 35/90 -, insoweit nicht in SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 abgedruckt).
Fundstellen
Haufe-Index 954092 |
SozSi 1997, 398 |