Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Erfüllung der besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes. Strafvollzug. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Es widerspricht nicht dem Grundgesetz, wenn Versicherte aufgrund einer Strafhaft ihre bei Haftantritt noch erfüllten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (so genannte Drei-Fünftel-Belegung) verlieren.
Orientierungssatz
1. Eine während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs 1 StVollzG in der Haftanstalt ausgeübt wird, begründet kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 S 1 Nr 1 SGB 6 (vgl BSG vom 26.5.1988 - 5/5b RJ 20/87 = SozR 2200 § 1246 Nr 157 und vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R = juris RdNr 26; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua = BVerfGE 98, 169 und vom 14.11.2000 - 1 BvL 9/89 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 64).
2. Auch die Haftzeit selbst ist rentenrechtlich keine Beitragszeit (vgl BSG vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R aaO).
3. Die nicht mit Pflichtbeitragszeiten belegten Haftzeiten innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums führen hier auch nicht gemäß § 43 Abs 4 SGB 6 zu einer Verlängerung der Zeitspanne, innerhalb der vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich sind.
4. Verfällt die Rentenanwartschaft im Zusammenhang mit einer Strafhaft, ist dies Folge einer vorangegangenen eigenverantwortlichen - wenn auch strafrechtlich sanktionierten - Lebensgestaltung des Strafgefangenen, die ihm zuzurechnen ist und nicht dem Staat (vgl BVerfG vom 14.11.2000 - 1 BvL 9/89 aaO).
5. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 22.7.2014 - 1 BvR 1079/14).
Normenkette
SGB 6 § 1 S. 1 Nr. 1; SGB 6 § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4; SGB 6 § 55 Abs. 2; SGB 6 § 205; SGB 6 § 241; SGB 6 § 250 Abs. 1 Nrn. 5, 5a; SGB 3 § 26 Abs. 1 Nr. 4; StVollzG § 41 Abs. 1, § 190 Nr. 13, § 198 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 103 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Mai 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für alle Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (sog Drei-Fünftel-Belegung) erfüllt.
Die 1962 geborene Klägerin absolvierte von 1978 bis 1980 eine Ausbildung als Verkäuferin und arbeitete in der Folgezeit als Bürohilfskraft. Ausweislich ihres Versicherungsverlaufs legte sie bis Ende 1983 62 Monate an Pflichtbeitragszeiten zurück. In der Folgezeit weist ihr Versicherungskonto im Dezember 1994 sowie für die Monate Dezember 1997 bis November 1998 keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aus. Vom 19.4.1999 bis 19.3.2004 verbüßte die Klägerin eine Freiheitsstrafe. Während der Haft ging sie vom 5.6. bis 24.7.2000 sowie vom 1.8.2000 bis 31.7.2002 als Freigängerin einer Bürotätigkeit nach, für die Pflichtbeiträge entrichtet wurden. In den übrigen Haftzeiten leistete die Klägerin Gefangenenarbeiten, für die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) abgeführt wurden. Nach ihrer Haftentlassung wurden für sie ab 20.3.2004 jedenfalls bis Ende 2006 Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Alg oder Alg II entrichtet.
Im August 2004 wurde bei der Klägerin eine fortgeschrittene Tumorerkrankung festgestellt. Ihr Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 9.11.2004 blieb ohne Erfolg. Zwar liege seit dem 23.8.2004 volle Erwerbsminderung vor, doch seien im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 23.8.1999 bis 22.8.2004 nur 26 Monate (Bescheid vom 16.12.2004) bzw 32 Monate (Widerspruchsbescheid vom 17.3.2005 - hier wurden zusätzliche sechs Monate für den Zeitraum März bis August 2004 berücksichtigt) an Pflichtbeiträgen vorhanden und daher die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. Ein Überprüfungsantrag der Klägerin vom Oktober 2005 wurde ebenfalls abgelehnt (Bescheid vom 4.11.2005, Widerspruchsbescheid vom 12.1.2006).
Ende August 2006 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf zwischenzeitlich zurückgelegte weitere Pflichtbeitragszeiten erneut eine Erwerbsminderungsrente. Nach medizinischer Sachaufklärung ging die Beklagte weiterhin von einer seit 23.8.2004 fortbestehenden dauerhaften vollen Erwerbsminderung aus und lehnte auch diesen Antrag wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab (Bescheid vom 3.11.2006, Widerspruchsbescheid vom 12.3.2007).
Das SG hat die Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung nach einem Leistungsfall im August 2006 abgewiesen (Urteil vom 27.5.2010). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Zahlung der Rente bereits ab September 2004 begehrt. Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung sowie die Bescheide vom 3.11.2006/12.3.2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Bescheide vom 16.12.2004/17.3.2005 sowie vom 4.11.2005/12.1.2006 zurückzunehmen und der Klägerin ab September 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren (Urteil vom 18.5.2011).
Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der Klägerin vom 29.8.2006 sei zugleich als auf die Überprüfung der vorangegangenen Rentenablehnungs- und Überprüfungsbescheide gemäß § 44 SGB X gerichtet anzusehen. In medizinischer Hinsicht stehe - wovon auch die Beklagte ausgehe - fest, dass die Klägerin seit dem 23.8.2004 aufgrund ihrer Erkrankung fortlaufend nicht einmal mehr täglich drei Stunden auch nur leichte Tätigkeiten verrichten könne; dass nach zwischenzeitlicher Wiedererlangung des Leistungsvermögens später ein weiterer Leistungsfall eingetreten sei, lasse sich hingegen nicht objektivieren. Bezogen auf den Leistungsfall im August 2004 erfülle die Klägerin auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Zwar seien bei einer nur am Wortlaut ausgerichteten Anwendung des § 43 SGB VI in den fünf Jahren ab August 1999 statt der geforderten 36 lediglich 32 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Bei verfassungskonformer, die Vorgaben aus Art 14 GG berücksichtigender Auslegung der Vorschrift müsse jedoch auch die Zeit der Inhaftierung im Hinblick auf die dokumentierte fortbestehende Nähe der Klägerin zum aktiven Erwerbsleben als Aufschubtatbestand iS von § 43 Abs 4 SGB VI einbezogen werden.
Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung die Drei-Fünftel-Belegung erfüllt und damit eine Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente erlangt, die den Schutz der Eigentumsgarantie genieße. Während der Haftzeit habe das Gesetz ihr jedoch keine Möglichkeit eröffnet, diese geschützte Rechtsposition aufrechtzuerhalten, obgleich sie die ihr - nur mit Zustimmung der Anstaltsleitung - offenstehenden Möglichkeiten zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschöpft habe. Insbesondere habe ihr die Anstaltsleitung keine abstrakte Gestattung eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt erteilt, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, während der Haft anwartschaftserhaltende Zeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 43 Abs 4 Nr 1 und 3 SGB VI) zurückzulegen. Auch durch Zahlung freiwilliger Beiträge habe sie sich die Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente nicht erhalten können. Es sei aber mit Art 14 Abs 1 GG nicht vereinbar, wenn die Anwartschaft aufgrund einer Haftzeit ersatzlos und ohne Abwendungsmöglichkeit verloren gehe. Deshalb sei § 43 Abs 4 SGB VI iS einer Erhaltung der Anwartschaft auszulegen und eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums anzunehmen, soweit aufgrund sowohl vorausgegangener als auch nachfolgender Zeiten der Beschäftigung (bzw aufgrund vergleichbarer Zeiten einer durch entsprechende Meldungen bei der Arbeitsverwaltung belegten Arbeitssuche) und gegebenenfalls auch durch das Verhalten des Versicherten während der Haft der Wunsch zur weiteren Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung belegt sei. Dann bestehe auch während haftbedingter Lücken noch ein hinreichender innerer Zusammenhang zum aktiven Erwerbsleben fort. Ein "Totalentzug" der Rentenanwartschaft aufgrund einer hoheitlich angeordneten Haftzeit überschreite bei Berücksichtigung des Gebots der Resozialisierung die Grenze zu einer übermäßigen Belastung.
Die Grenzen einer zulässigen Gesetzesinterpretation würden durch diese verfassungskonforme Auslegung nicht verletzt. Sie stehe nicht im Widerspruch zu dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers, denn ein solcher Wille sei nicht feststellbar; vielmehr sei ihm die besondere Problematik mehrjährig Inhaftierter offenbar verborgen geblieben.
Die Beklagte rügt mit ihrer - vom LSG wegen Abweichung vom Urteil des 5. Senats des BSG vom 26.5.1988 (SozR 2200 § 1246 Nr 157) zugelassenen - Revision eine Verletzung des § 43 Abs 2 und 4 SGB VI. Haftzeiten seien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs 4 SGB VI kein Verlängerungstatbestand. Im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 26.5.1988 bestehe keine planwidrige Gesetzeslücke, die eine erweiternde Anwendung dieser Vorschrift im Wege der Analogie ermöglichen würde, zumal es sich bei Haftzeiten nicht um sozialversicherungsrechtlich anerkennenswerte Sachverhalte handele. Der Klägerin sei die Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente nicht von hoher Hand entzogen worden; sie habe vielmehr deren Entwertung eigenverantwortlich aufgrund schuldhaften Verhaltens herbeigeführt.
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Die Beklagte beantragt, |
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das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 27. Mai 2010 zurückzuweisen. |
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Die Klägerin beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, dass die Entziehung einer Rentenanwartschaft aufgrund einer Straftat faktisch eine weitere Bestrafung bedeute, die gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art 103 Abs 3 GG) verstoße und zudem als enteignungsgleicher Eingriff einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe, welche bislang fehle. Der Hinweis der Beklagten auf die Eigenverantwortlichkeit der Klägerin für die Folgen ihrer rechtswidrigen Tat könne einer verfassungsrechtlichen Betrachtung nicht standhalten. Denn es hänge vom Zufall ab, zu welcher Freiheitsstrafe jemand verurteilt und ob er vorzeitig aus der Haft entlassen werde, ob also bei Haftentlassung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und damit die Rentenanwartschaft noch Bestand hätten.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, da sie bei Eintritt des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung im August 2004 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Rentenart nicht erfüllte.
A) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der ablehnende Rentenbescheid der Beklagten vom 3.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.3.2007. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren auch der vorausgegangene Rentenablehnungsbescheid vom 16.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2005 zu überprüfen ist. Denn die Klägerin hatte sich mit ihrem Widerspruch gegen den erneut ablehnenden Rentenbescheid vom 3.11.2006 insbesondere dagegen gewandt, dass die Beklagte von voller Erwerbsminderung durchgehend seit August 2004 ausgegangen war; vielmehr habe sie ihre Erwerbsfähigkeit im Februar 2006 vorübergehend wiedererlangt. Wenn die Beklagte daraufhin sozialmedizinische Ermittlungen zur Prüfung dieses Vorbringens durchgeführt hat und im Widerspruchsbescheid vom 12.3.2007 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es bei der zuvor festgestellten Leistungsminderung ab 23.8.2004 verbleibe, hat sie damit zugleich (erneut) eine Korrektur des auf dieser Feststellung beruhenden Rentenbescheids vom 16.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2005 nach § 44 SGB X abgelehnt.
Einer gesonderten Würdigung auch des bereits zuvor von der Beklagten erlassenen, eine Überprüfung nach § 44 SGB X ablehnenden Bescheids vom 4.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.1.2006 bedarf es allerdings nicht. Denn sollte sich aufgrund der genannten Vorschrift eine Verpflichtung zur Änderung des Rentenbescheids vom 16.12.2004 ergeben, würde damit notwendig zugleich auch die Ablehnung seiner Aufhebung im Bescheid vom 4.11.2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.1.2006) gegenstandslos (vgl BSG vom 31.7.2013 - B 5 RS 8/12 R - Juris RdNr 18), weil sie sich auf andere Weise erledigt hätte (§ 39 Abs 2 SGB X).
B) Die eine Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass bei der Klägerin - ausgehend von dem im August 2004 eingetretenen und seitdem unverändert fortbestehenden Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung - auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt sind und sie entsprechende Leistungen beanspruchen kann.
1. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist § 43 Abs 2 SGB VI (hier noch anzuwenden idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002 - BGBl I 754). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die weder die Beklagte mit Revisionsrügen angegriffen noch die Klägerin und Revisionsbeklagte mit Gegenrügen (zur Beachtlichkeit solcher Rügen s BSGE 88, 96, 97 = SozR 3-3800 § 2 Nr 10 S 44; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 5 RdNr 7) in Frage gestellt hat und deshalb für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), ist die Klägerin seit 23.8.2004 ohne Unterbrechung krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, täglich mindestens drei Stunden auch nur leichte Tätigkeiten zu verrichten. Damit steht fest, dass volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 S 1 Nr 1 iVm S 2 SGB VI) zu dem genannten Zeitpunkt eingetreten und später auch nicht wieder weggefallen ist. Die Klägerin hat auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§ 43 Abs 2 S 1 Nr 3 iVm § 50 Abs 1 Nr 2, § 51 Abs 1 SGB VI; s hierzu auch unten 2. b aa).
b) Die Klägerin erfüllte jedoch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auf der Grundlage des von der Beklagten erstellten Versicherungsverlaufs kann sie im Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung (23.8.1999 bis 22.8.2004) nicht wenigstens drei Jahre (36 Monate) - wie § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI es fordert -, sondern lediglich 26 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (s hierzu auch § 55 Abs 2 SGB VI) aufgrund ihrer außerhalb der Haftanstalt als Freigängerin ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse sowie möglicherweise weitere sechs Monate aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit nach Haftentlassung vorweisen (zu der für eine Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld erforderlichen Vorversicherungszeit s § 3 S 1 Nr 3 iVm § 55 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Dabei ist das LSG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs 1 StVollzG in der Haftanstalt ausgeübt wird, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 S 1 Nr 1 SGB VI begründet (s bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr 157 S 508; Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 26, jeweils unter Hinweis auf die Regelung in § 190 Nr 13 iVm § 198 Abs 3 StVollzG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - BVerfGE 98, 169, 204, 212; BVerfG ≪Kammer≫ vom 14.11.2000 - 1 BvL 9/89 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 64 S 293, 298). Auch die Haftzeit selbst ist rentenrechtlich keine Beitragszeit (Senatsurteil vom 6.5.2010 - aaO).
Die nicht mit Pflichtbeitragszeiten belegten Haftzeiten innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums (23.8.1999 bis 4.6.2000, 1.8.2002 bis 19.3.2004 - insgesamt 29 Monate) führen hier auch nicht gemäß § 43 Abs 4 SGB VI zu einer Verlängerung der Zeitspanne, innerhalb der vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich sind.
Nach § 43 Abs 4 S 1 SGB VI verlängert sich der für die Drei-Fünftel-Belegung maßgebliche Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr 1), um Berücksichtigungszeiten (Nr 2) sowie - unter weiteren Voraussetzungen - um Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist (Nr 3) oder um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren (Nr 4). Zu diesem Katalog gehören, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, Zeiten einer Strafhaft als solche schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Im Fall der Klägerin lag in den oben genannten Zeiträumen der Strafhaft auch kein Aufschubtatbestand aufgrund einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 43 Abs 4 S 1 iVm § 58 Abs 1 Nr 3 SGB VI vor. Insoweit fehlte es bereits mangels Verfügbarkeit (§§ 119, 120 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung; nunmehr §§ 138, 139 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung) an einer Arbeitslosigkeit im Rechtssinn. Denn neben einer entsprechenden Arbeitslosmeldung setzte die Verfügbarkeit im Falle von Inhaftierten voraus, dass die Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Haftanstalt als Freigänger seitens der Anstaltsleitung abstrakt gestattet war (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 24 S 99). Nach den Feststellungen des LSG hatte die Klägerin keine derartige Gestattung erhalten.
2. Die in § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI normierte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der sog Drei-Fünftel-Belegung in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung begegnet auch für davon betroffene Strafgefangene keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es geht auf Art 1 Nr 32 bzw Art 2 Nr 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (vom 22.12.1983, BGBl I 1532) zurück. Die Regelung ist mit dem GG, insbesondere mit Art 14 GG, nicht zuletzt auch deshalb vereinbar, weil Versicherte, die vor dem 1.1.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt und damit eine Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung erworben hatten, ihre vom Eigentumsgrundrecht geschützten Anwartschaften durch Weiterzahlung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten und können (BVerfGE 75, 78, 96 ff, 103 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 460 ff, 466; BVerfG ≪Kammer≫ SozR 3-2200 § 1246 Nr 64 S 297; BVerfG ≪Kammer≫ vom 20.9.2001 - 1 BvR 1423/94 - Juris RdNr 32).
b) Im Hinblick auf die besondere Situation von Strafgefangenen ist eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung nicht geboten. Zwar führt das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung dazu, dass eine länger dauernde Freiheitsstrafe nicht zuletzt wegen fehlender rentenrechtlicher Beitragszeiten für Gefangenenarbeit während der Haft (dazu oben unter 1. b - zur Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung s aber § 26 Abs 1 Nr 4, § 345 Nr 3, § 347 Nr 3 SGB III) der Aufrechterhaltung einer bereits erworbenen Anwartschaft auf Erwerbsminderungsschutz in der GRV durch den Strafgefangenen entgegenstehen kann. Die Verhinderung des Verlusts einer rentenrechtlichen Anwartschaft als mögliche mittelbare Folge einer mit Freiheitsstrafe sanktionierten Straftat ist jedoch entgegen der Rechtsmeinung des LSG von Verfassungs wegen nicht geboten.
aa) Das Auslaufen einer Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung während bzw aufgrund einer Strafhaft bewirkt keine Verletzung des von Art 14 Abs 1 GG geschützten Eigentumsgrundrechts.
Allerdings sind auch Anwartschaften auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst, soweit sie auf einer nicht unerheblichen eigenen Leistung beruhen (stRspr, vgl BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 80; BVerfGE 128, 138, 147 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 28 mwN; BVerfGE 131, 66, 79 f). Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften aber erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des (Renten-)Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 S 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfGE 116, 96, 124 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 85; BVerfGE 128, 138, 148 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 34). Inhaltsbestimmungen, die den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzieren oder zu deren Verfall führen, müssen dabei einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein, dh sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und dürfen die davon Betroffenen nicht übermäßig (unzumutbar) belasten (BVerfGE 128, 138, 149 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 35 mwN). Die Modifizierung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung in der GRV durch das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung (§ 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI) in der Weise, dass eine bereits erlangte Anwartschaft nur bei weiteren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in hinreichender Belegungsdichte erhalten bleibt, andernfalls aber wegfällt und erneut erworben werden muss, enthält eine solche dem Gemeinwohl dienende und verhältnismäßige Inhaltsbestimmung (s dazu näher BVerfGE 75, 78, 96 ff, 103 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 460 ff, 466; BSGE 70, 43, 45 f = SozR 3-2200 § 1247 Nr 9 S 26).
Eine Verfassungswidrigkeit des Erfordernisses der Drei-Fünftel-Belegung ergibt sich auch nicht für Versicherte, bei denen diese Regelung im Zusammenhang mit der Verbüßung von Strafhaft dazu führt, dass die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung verloren geht. Es fehlt insoweit an einer Beeinträchtigung des Eigentums iS der abwehrrechtlichen Dimension des Grundrechts. Dieses soll seinen Trägern einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und dadurch den Menschen eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres Lebens ermöglichen (BVerfGE 131, 66, 80). Durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe wird aber nicht von hoher Hand in eine (gegebenenfalls) bestehende Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der GRV eingegriffen und diese entwertet. Vielmehr verwirklicht sich - je nach den individuellen Umständen des betroffenen Gefangenen - im Einzelfall lediglich eine dieser Rechtsposition nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein immanente Verfallsmöglichkeit (vgl Krause, Eigentum an subjektiven öffentlichen Rechten, 1982, S 171; Schirmer, Soziale Sicherung von Strafgefangenen, Diss Jena 2007, S 163 f). Verfällt die Rentenanwartschaft im Zusammenhang mit einer Strafhaft, ist dies somit Folge einer vorangegangenen eigenverantwortlichen - wenn auch strafrechtlich sanktionierten - Lebensgestaltung des Strafgefangenen, die ihm zuzurechnen ist und nicht dem Staat (vgl BVerfG ≪Kammer≫ SozR 3-2200 § 1246 Nr 64 S 298).
Insoweit gilt einerseits für Rentenanwartschaften nichts anderes als für sonstige Rechtspositionen, die im Gefolge einer Inhaftierung verloren gehen können (zB ein Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber; eine angemietete Wohnung - zum Eigentumsschutz s BVerfGE 89, 1, 5 ff - wegen fehlender Finanzierbarkeit während der Haft; zum Verlust des Anspruchs auf Elterngeld während der Haft vgl BSG vom 4.9.2013 - B 10 EG 4/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-7837 § 1 Nr 5 vorgesehen). Andererseits gilt für die Strafhaft nichts anderes als für sonstige Umstände, aufgrund derer gegebenenfalls die weitere Entrichtung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbleibt (etwa der Wechsel in eine nicht pflichtversicherte selbständige Tätigkeit oder in ein Beamtenverhältnis oder auch längere Erwerbslosigkeit).
Soweit die Klägerin schließlich ihre Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht aufgrund der Übergangsregelung in Art 2 § 7b AnVNG (eingefügt durch Art 5 Nr 5 Haushaltsbegleitgesetz 1984, fortgeführt in § 241 Abs 2 SGB VI) aufrechterhalten konnte, beruht dies auf Umständen, die sich bereits vor Beginn ihrer Strafhaft verwirklicht hatten. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin zum 1.1.1984 bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte. Das LSG ist zwar insoweit von lediglich 57 Kalendermonaten mit Pflichtbeitragszeiten ausgegangen, während sich aus dem in seinem Urteil in Bezug genommenen Versicherungsverlauf der Klägerin zum angegebenen Stichtag bereits Pflichtbeitragszeiten im Umfang von 62 Kalendermonaten ergeben. Das LSG hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin schon wegen der noch vor Beginn ihrer Inhaftierung entstandenen Lücken im Versicherungsverlauf (Dezember 1994 und Dezember 1997 bis November 1998) während der Haftzeit keine Möglichkeit mehr hatte, von der für sie günstigen Übergangsregelung Gebrauch zu machen und ihre Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung durch Zahlung freiwilliger Beiträge aufrechtzuerhalten.
Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verantwortung für den Verlust der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung bei ihr verbleibt (s hierzu auch BVerfG ≪Kammer≫ SozR 3-2200 § 1246 Nr 64 S 298). Wenn sie behauptet, es sei faktisch dem Zufall überlassen, zu welcher Freiheitsstrafe jemand verurteilt werde und ob er diese vollständig zu verbüßen habe oder vorzeitig entlassen werde, übersieht sie, dass sie diese Ausgangslage durch eine Straftat selbst herbeigeführt hat. Deshalb kann auch in ihrem Fall der Anwartschaftsverlust nicht als willkürlich iS von Art 3 Abs 1 GG angesehen werden.
bb) Wenn als Folge längerer Zeiten einer Inhaftierung die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erhalten bleibt, kann hierin auch kein Verstoß gegen Art 103 Abs 3 GG gesehen werden. Das dort niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung beschränkt sich auf Kriminalstrafen nach den allgemeinen Strafgesetzen iS des Kern- und Nebenstrafrechts (BVerfGE 27, 180, 185). Rentenrechtliche Rechtsfolgen zählen hierzu ebenso wenig wie zB ein Verlust von Versorgungsbezügen (s hierzu BVerfGE 22, 387, 420).
cc) Aus dem aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG abgeleiteten Gebot, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung hin auszurichten (BVerfGE 98, 169, 200; 116, 69, 85; 117, 71, 91), erwächst ebenfalls kein Anspruch auf Behandlung einer Haftzeit als für die Aufrechterhaltung einer Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung unschädlichen Sachverhalt. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot betrifft in erster Linie die Ausgestaltung des Strafvollzugs durch den Gesetzgeber und die Vollzugsanstalten. Gefangenen soll die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden, damit sie sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, ihre Chancen wahrnehmen und ihre Risiken bestehen können (Vollzugsziel der sozialen Integration - s BVerfGE 98, 169, 200; 116, 69, 85). Die Vollzugsanstalten sind deshalb verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs auf die Persönlichkeit im Rahmen des Möglichen zu begegnen und durch eine Vorbereitung des Inhaftierten auf die Entlassung dafür Sorge zu tragen, dass dieser wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann (BVerfGE 109, 133, 150; 117, 71, 91; BVerfGK 8, 36, 41). Soweit das Resozialisierungsgebot sich an den Gesetzgeber richtet und auch die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft betrifft, legt es den Gesetzgeber allerdings nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest. Vielmehr ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, der ihn nicht dazu verpflichten kann, von Strafgefangenen jegliche negative Auswirkungen der Haft - hier: auf ihre rentenrechtlichen Anwartschaften - abzuwenden (vgl BVerfGE 98, 169, 201, 204). Diesen Gestaltungsspielraum haben die Gerichte zu respektieren; sie dürfen eine verfassungsgemäße Regelung des Gesetzgebers nicht unter Berufung auf bessere Resozialisierungsmöglichkeiten abändern oder ausweiten, sondern sind darauf beschränkt, diesen Gesichtspunkt im Rahmen einer methodengerechten Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen oder von Generalklauseln zur Geltung zu bringen (vgl BVerfGE 98, 169, 201).
Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des 9a-Senats des BSG vom 29.3.2007 (BSGE 98, 178 = SozR 4-3800 § 2 Nr 2, RdNr 20), auf die sich das LSG für seinen Lösungsvorschlag beruft. Wenn das BSG dort ausführt, der Staat sei aufgrund des Resozialisierungsgrundsatzes verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs auf die Inhaftierten im Rahmen des Möglichen zu begegnen, so bezieht sich das auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unbilligkeit" in § 2 Abs 1 S 1 OEG (aaO RdNr 16); in diesem Rahmen sei die Versagung von Leistungen der Opferentschädigung gegenüber einem von Mithäftlingen tätlich angegriffenen Strafgefangenen unter Hinweis auf die Verwirklichung "gefängniseigentümlicher Gefahren des Strafvollzugs" ausgeschlossen. Eine generelle Befugnis zur Ausweitung gesetzlicher Regelungen unter Berufung auf das Resozialisierungsgebot, wie das LSG sie befürwortet, nimmt die genannte BSG-Entscheidung hingegen nicht in Anspruch.
3. Auf dieser Grundlage ist die vom LSG vorgenommene erweiternde Auslegung der Aufschubtatbestände in § 43 Abs 4 SGB VI iS einer Verlängerung des maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraums auch in Fällen von dort nicht erfassten Haftzeiten nicht statthaft.
a) Eine solche Auslegung kann nicht mit dem Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung (s hierzu BVerfGE 119, 247, 274 mwN; BVerfG Beschluss vom 11.7.2013 - 2 BvR 2302/11 ua - NJW 2013, 3151 RdNr 77) gerechtfertigt werden. Denn die bestehende Regelung in § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 iVm Abs 4 SGB VI, die auch nach Ansicht des LSG gemäß dem Gesetzeswortlaut keine Berücksichtigung von Haftzeiten als Verlängerungstatbestand zulässt, ist - wie oben näher begründet - auch in Bezug auf Strafgefangene nicht verfassungswidrig.
b) Eine analoge Anwendung der Regelungen zu Aufschubtatbeständen in § 43 Abs 4 SGB VI auf dort nicht genannte Haftzeiten scheidet ebenfalls aus. Insoweit fehlt es an einer dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Gesetzeslücke als Voraussetzung eines jeden Analogieschlusses (vgl BSGE 109, 147 = SozR 4-3800 § 1 Nr 19, RdNr 39; Senatsurteil SozR 4-3250 § 49 Nr 2 RdNr 43, jeweils mwN). Das ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) in § 43 Abs 4 SGB VI die bislang in § 1246 Abs 2a S 2 RVO bzw § 23 Abs 2a S 2 AVG enthaltenen Regelungen zu den Aufschubtatbeständen im Wesentlichen unverändert übernommen hat (vgl BT-Drucks 11/4124 S 163 - zu § 43). Wenn er dabei von einer Berücksichtigung von Haftzeiten abgesehen hat, obwohl ihm die Entscheidung des BSG vom 26.5.1988 (SozR 2200 § 1246 Nr 157 S 509) bekannt sein musste, ist davon auszugehen, dass diese (Nicht-)Regelung dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Zudem macht auch die noch immer nicht in Kraft gesetzte Sonderregelung zur Sozialversicherung für Strafgefangene (§ 190 Nr 13 iVm § 198 Abs 3 StVollzG) deutlich, dass deren Ausschluss von der GRV erst zukünftig beseitigt werden soll. Ebenso zeigt die ausdrückliche, aber auf das Recht der Arbeitsförderung beschränkte Anerkennung der Versicherungspflicht von Gefangenenarbeit (§ 26 Abs 1 Nr 4 SGB III, zuvor § 168 Abs 3 AFG), dass der Gesetzgeber die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Strafhaft durchaus im Blick hatte.
Das Fehlen einer planwidrigen Lücke verdeutlicht auch die Regelung in § 241 Abs 1 SGB VI (vgl Schirmer, aaO S 156 f). Nach ihr verlängert sich der für die Drei-Fünftel-Belegung maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung auch um Ersatzzeiten vor dem 1.1.1992. Hierzu zählen - unter weiteren Voraussetzungen - nach § 250 Abs 1 Nr 5 und 5a SGB VI auch Zeiten, in denen Versicherte in Gewahrsam genommen worden sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben (Nr 5), oder im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8.5.1945 bis 30.6.1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist (Nr 5a). Diese ausdrücklich geregelten Aufschubtatbestände erfassen Fälle einer unrechtmäßigen Inhaftierung aus politischen Gründen oder einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der DDR. Sie bestätigen zugleich die Wertung des Gesetzgebers, dass eine rechtmäßige Inhaftierung keinen Aufschubtatbestand begründen soll (vgl auch die durch das RRG 1992 in § 205 Abs 1 SGB VI für den Fall entschädigungspflichtiger Strafverfolgungsmaßnahmen neu eröffnete Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge, die unter bestimmten Umständen als Pflichtbeiträge gelten und damit gemäß § 55 Abs 2 Nr 1 SGB VI auch bei der Drei-Fünftel-Belegung Berücksichtigung finden; s hierzu näher BT-Drucks 11/4124 S 191 - zu § 200).
C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
FA 2014, 224 |
WzS 2014, 103 |
WzS 2014, 56 |
SGb 2013, 698 |
SGb 2014, 191 |
Breith. 2014, 651 |