Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeld. Angehörige von Soldaten US-amerikanischer NATO-Truppen
Orientierungssatz
1. Einer mit einem Soldaten der US-amerikanischen NATO-Streitkräfte verheirateten (beschäftigungslosen) Deutschen steht kraft des für sie geltenden überstaatlichen Sonderrechts (Art 13 Abs 1 S 1 NATOTrStatZAbk) für das gemeinsame Kind kein Anspruch auf Erziehungsgeld zu (vgl BSG vom 12.7.1988 - 4/11a REg 4/87 = SozR 6180 Art 13 Nr 5).
2. Die am Wortlaut orientierte Auslegung von Art 13 Abs 1 S 1 NATOTrStatZAbk, die zu einer Versagung des Erziehungsgeldes führt, verstößt weder gegen Sinn und Zweck dieses Statuts noch gegen höherrangiges Verfassungsrecht.
Normenkette
BErzGG § 1 Abs 1; NATOTrStatZAbk Art 13 Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 09.12.1988; Aktenzeichen L 1 Eg 3/87) |
SG Schleswig (Entscheidung vom 08.09.1987; Aktenzeichen S 1 Eg 1/86) |
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) vom 6. Dezember 1985 (BGBl I 2154).
Die seit Jahren in Flensburg lebende Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und seit dem 16. Mai 1986 mit einem hier stationierten US-amerikanischen Soldaten der NATO-Streitkräfte verheiratet. Sie beantragte am 12. September 1986 für ihren am 24. August 1986 geborenen Sohn Sean Timothy C. Erziehungsgeld. Die damals zuständige Bundesanstalt für Arbeit (BA) lehnte den Antrag ab, weil die Bestimmungen über soziale Sicherheit gemäß § 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut auf Mitglieder einer im Bundesgebiet stationierten Truppe der NATO- Streitkräfte und deren Angehörige keine Anwendung finde. Die Ehefrau eines Mitglieds der NATO-Truppe habe lediglich dann Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn sie im Bundesgebiet in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehe oder Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erhalte; beides treffe auf die Klägerin nicht zu (Bescheid vom 24. September 1986, Widerspruchsbescheid vom 20. November 1986).
Das Sozialgericht Schleswig (SG) hat durch Urteil vom 8. September 1987 die BA unter Aufhebung ihrer Bescheide verpflichtet, "der Klägerin antragsgemäß Erziehungsgeld zu gewähren." Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil (mit dem die Revision zugelassen worden war) auf die Berufung der BA aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1988 ausgeführt: Die Klägerin erfülle zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 1 bis 4 BErzGG; sie falle aber als Ehefrau eines Mitglieds der US-Truppe in Flensburg unter Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut, wonach zwischenstaatliche Abkommen und andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Angehörige von Mitgliedern der NATO-Truppe nicht angewendet würden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei (Hinweis auf Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87). Diese Kollisionsregel werde nicht durch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten bestehendes Abkommensrecht verdrängt. Die Vorschrift verstoße auch weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Verfassungsgebot eines besonderen staatlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 des Grundgesetzes - GG). Zwar wirke sich die Regelung auf diesen Schutz gegenläufig aus; dies resultiere aber aus einer Beschränkung sozialstaatlicher Hoheitsrechte zugunsten des jeweiligen Entsendestaates der Truppen, wie sie durch Art 24 Abs 2 GG gedeckt sei. Danach könne sich der Bund zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen, und er werde hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. Diese Voraussetzungen lägen auch hinsichtlich bundesdeutscher Sozialstaatsbeschränkungen gegenüber Mitgliedern und Angehörigen ausländischer NATO-Truppen vor. Denn Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bezwecke, die sozialstaatlichen Hoheitsrechte des jeweiligen Entsendestaates über sein Militärpersonal und dessen Angehörige nicht zu stören.
Die Klägerin hat die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Sie bezweifelt, ob Art 24 Abs 2 GG mehr beinhalte als die Einschränkung der Gebietshoheit, läßt dies aber dahingestellt, weil übernationales Recht jedenfalls an den Grundrechten der Verfassung zu messen sei. Verletzt würden Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG; die Eheschließung mit einem Ausländer dürfe zu keinem Rechtsverlust führen. Es widerspreche auch dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 GG, deutsche Angehörige von NATO-Soldaten völlig aus dem Sozialrechtssystem der Bundesrepublik Deutschland auszugliedern.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 1988 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. September 1987 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das Land Schleswig-Holstein das Erziehungsgeld gewährt, des weiteren, ihr Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es verweist darauf, seit dem 1. Januar 1989 passiv legitimiert zu sein.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie kann für ihren Sohn Sean Timothy kein Erziehungsgeld beanspruchen.
Das beklagte Land Schleswig-Holstein ist während des Revisionsverfahrens mit Wirkung vom 1. Januar 1989 durch sogenannte Funktionsnachfolge an die Stelle der zunächst beklagten BA getreten (vgl § 39 Abs 2 iVm § 10 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 BErzGG, wonach die BA das BErzGG bis zum 31. Dezember 1988 für ein Land ausführte, wenn dieses es verlangte, und die näheren Einzelheiten durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln waren; Verwaltungsvereinbarung zum Wechsel der Zuständigkeit bei der Durchführung des BErzGG ab dem 1. Januar 1989 zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der BA vom 1. Dezember/20. Dezember 1988).
Zutreffend hat das LSG zunächst bejaht, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 1 bis 4 BErzGG an sich erfüllt:
Die Klägerin lebt als deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland und hat hier durchgehend einen Wohnsitz (Nr 1). Daran hat sich durch die Eheschließung mit einem Soldaten der US-amerikanischen NATO-Streitkräfte nichts geändert. Bestimmungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut, BGBl II 1961, 1190) und des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, BGBl II 1961, 1218) stehen dem nicht entgegen. Denn ein Wohnsitz bzw gewöhnlicher Aufenthalt allein im Entsendestaat wird durch diese Abkommen nicht allgemein fingiert (BSG SozR 2200 § 1233 Nr 7; Ausnahmen: Art X des NATO-Truppenstatuts und Art 7 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). Bei den nach dem NATO-Truppenstatut den ausländischen Truppen überlassenen Liegenschaften handelt es sich auch nicht um exterritoriales Gebiet im völkerrechtlichen Sinn. Ein innerhalb dieser Liegenschaften begründeter Wohnsitz ist demnach ein solcher im Sinne des BErzGG (so für das Kindergeldrecht Schroeter, BKGG, Anhang 1 A 63; vgl auch BSG SozR 1200 § 30 Nr 9 für die Angehörigen einer Auslandsvertretung). Die Klägerin lebt mit dem nach Inkrafttreten des BErzGG geborenen Kind, für das ihr gemäß § 1626 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Personensorge zusteht, in einem gemeinsamen Haushalt (Nr 2). Sie betreut und erzieht das Kind selbst (Nr 3) und hat im hier streitigen Zeitraum keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Nr 4).
Wie der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 (SozR 6180 Art 13 Nr 5) in einem im wesentlichen gleichliegenden Fall (dort war der Ehemann Soldat der britischen Rheinarmee) entschieden hat, stehen der Anwendung des § 1 Abs 1 BErzGG auf die Klägerin jedoch zwischenstaatliche Kollisionsnormen entgegen: Der Vorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts vor inländischen Normen ist zwar ins BErzGG nicht ausdrücklich übernommen worden; er ist jedoch in § 30 Abs 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I) positivrechtlich niedergelegt (BSGE 52, 210, 213 = SozR 6180 Art 13 Nr 3). Die Klägerin fällt als Ehefrau eines Mitglieds der US-Armee unter Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (Art I Abs 1c des NATO-Truppenstatuts - "Angehörige"). Nach dieser Vorschrift werden zwischenstaatliche Abkommen und andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge - zu denen gemäß § 1 Abs 1, 6 und § 25 Abs 2 SGB 1 das BErzGG zählt - auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Diese Kollisionsregel, die nach der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften durch das Gesetz vom 18. August 1961 (BGBl II 1983) unmittelbar geltendes Bundesrecht enthält, ist für den hier zu entscheidenden Lebenssachverhalt nicht durch zwischenstaatliches Recht verdrängt worden. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl II 1358 iVm dem deutschen Zustimmungsgesetz vom 2. August 1976 - BGBl II 1357) erstreckt sich nach seinem Art 2 Abs 1 nur auf die gesetzliche Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Altershilfe für Landwirte. Der Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Gesetz vom 7. Mai 1956, BGBl II 487) erfaßt zwar unter Art IV Nr 2 Buchst a auch Gesetze und sonstige Vorschriften über Soziale Sicherheit, die ohne Nachprüfung der Bedürftigkeit Leistungen bei Mutterschaft vorsehen. Abgesehen davon aber, daß hierunter nach der Auffassung des Senats die Leistungen nach dem BErzGG nicht fallen, wird hinsichtlich der Anwendung der im Gebiet des anderen Vertragsteils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften lediglich Inländerbehandlung gewährt. Es handelt sich also bei dieser zwischenstaatlichen Regelung um keine Vorschrift, die im Verhältnis zu Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut "ausdrücklich etwas anderes" bestimmt.
Die am Wortlaut orientierte Auslegung von Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die zu einer Versagung des Erziehungsgeldes führt, verstößt weder gegen Sinn und Zweck dieses Statuts noch gegen höherrangiges Recht.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin als deutsche Staatsangehörige nach den NATO-Abkommen nicht anders zu beurteilen als eine Familienangehörige mit der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika. Das NATO-Truppenstatut ist als multilaterales Abkommen die rechtliche Grundlage dafür, daß die Truppen einer Vertragspartei "nach Vereinbarung" zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können (vgl Erläuterungen zur Präambel des NATO- Truppenstatuts in: Denkschrift zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen, BT-Drucks 3/2146 S 223 ff, 226). In diesen Entsendestatus sind die Familienangehörigen eines Mitglieds der Streitkräfte mit einbezogen. Demgemäß sollen nach dem Willen der Vertragsparteien grundsätzlich die Entsendestaaten - und nicht die deutschen Stellen - für die soziale Sicherheit dieser Personen verantwortlich sein (vgl Erläuterungen zu den Zusatzvereinbarungen - Art 13, 56 und 78 - in: Denkschrift aaO S 234, 235). Soweit die NATO-Abkommen eine Rechtsposition davon abhängig machen, daß der Betroffene Staatsangehöriger des Aufnahmestaates ist, wird dies ausdrücklich hervorgehoben (vgl zB Art I Abs 1b, Art X Abs 4 des NATO-Truppenstatutes und Art 15 Abs 2, Art 16 Abs 2, Art 71 Abs 6c, Art 72 Abs 5b iii, Art 73 Satz 2c des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). Hieraus ergibt sich, daß nach der Konzeption der Vertragsparteien die Familienangehörigen - unabhängig von ihrer Nationalität - grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges teilen. Lediglich wenn rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften begründet worden sind oder hergestellt werden, sollen diese nicht deshalb beschnitten werden, weil es sich gleichzeitig um Mitglieder der Streitkräfte oder Angehörige handelt (vgl Art 13 Abs 1 Satz 2 und 3 und Abs 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und Erläuterungen zu den Zusatzvereinbarungen - Art 13 - in: Denkschrift aaO S 235). In Anwendung dieser Grundsätze gewährt die BA Familienangehörigen von NATO- Soldaten dann Kindergeld bzw Erziehungsgeld, wenn diese selbst eine sozialversicherungsrechtliche Position aufgrund eigener Erwerbstätigkeit erlangt haben (wegen Einzelheiten vgl Runderlaß 375/74 der BA Nr 1.42; ferner die vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit erlassenen "Richtlinien zur Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes", Nr. 1, 3). Ob für Behörden die Befugnis besteht, derartige Richtlinien mit detaillierten Anspruchsvoraussetzungen (die von der Klägerin offensichtlich nicht erfüllt werden) zu setzen, braucht der Senat nicht zu prüfen, da es sich nicht um ein Gesetz iS von § 31 SGB I handelt.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erziehungsgeld für ihren Sohn Sean Timothy läßt sich - anders als in dem vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 15. Dezember 1977 (SozR 6180 Art 13 Nr 1) entschiedenen Fall - nicht ohne Berücksichtigung ihrer durch Eheschließung mit einem Soldaten der US-Armee begründeten Rechtsstellung als Angehörige eines in die Bundesrepublik Deutschland entsandten Mitglieds einer Truppe rechtlich beurteilen. Während in jenem Fall eine nach deutschen Bestimmungen bereits bestehende Rechtsposition durch die spätere Eheschließung nicht berührt wurde, macht die Klägerin vorliegend Ansprüche geltend, die erst nach ihrer Heirat und im Zusammenhang mit ihr, also mit ihrer Einbeziehung in den "Entsendestatus" entstanden sind.
Diese Auslegung des Art 13 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes - GG). Die Zulässigkeit der verfassungsrechtlichen Prüfung des Zustimmungsgesetzes ergibt sich aus Art 59 Abs 2 GG (vgl hierzu Plöger/Wortmann, Deutsche Sozialversicherungsabkommen mit ausländischen Staaten S 5 ff, S 29). Art 3 Abs 1 GG wäre verletzt, wenn die Klägerin im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt würde, obwohl zwischen diesen Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88 und stRspr), dh wenn die Versagung des Erziehungsgeldes willkürlich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Ausklammerung aus dem Bereich der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beruht auf der sachlichen Erwägung, daß die Klägerin durch ihren Sonderstatus als Angehörige eines NATO-Truppenmitgliedes sozial durch den Entsendestaat abgesichert ist. Diese von den Vertragsparteien gewollte Herausnahme aus der deutschen Sozialversicherung stellt einen hinreichenden sachlichen Grund dar, sie an späteren Vergünstigungen der inländischen Gesetzgebung nicht teilnehmen zu lassen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt das Zustimmungsgesetz auch nicht gegen Art 6 Abs 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Die Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG gibt keinen Maßstab für einen Vergleich der Behandlung verschiedener Ehepaare und Familien ab (vgl BVerfGE 43, 118; 45, 126; 47, 19), und der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfGE 23, 258, 264; 55, 114, 127). Zwar bedarf es einleuchtender Sachgründe, wenn eine für einen Ehegatten verhältnismäßig ungünstige Regelung ihren Grund in der besonderen Lage der Ehegatten hat und daß deren Berücksichtigung gerade bei dieser konkreten Maßnahme den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widerstreitet, somit nicht als Diskriminierung der Ehe angesehen werden kann (Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Stand: Oktober 1989, Art 6 Rz 75 unter Hinweis auf BVerfGE 17, 217; 24, 109; 28, 347; 32, 268 und 75, 366); hier besteht indessen der einleuchtende Sachgrund, wie oben bereits dargelegt, darin, daß Angehörige von Mitgliedern der NATO-Streitkräfte deren Status teilen, auch was die soziale Sicherheit angeht. Es liegt in der Natur der Sache, daß diese Gleichstellung Vor- und Nachteile einschließt.
Deshalb ist auch nicht das Sozialstaatsgebot (Art 20 Abs 3 GG) verletzt. Dieser Verfassungsgrundsatz darf nicht dahin ausgelegt werden, daß mit seiner Hilfe jede Einzelregelung modifiziert werden müßte, deren Anwendung sich im konkreten Fall nachteilig oder als Härte auswirken kann (vgl BVerfGE 67, 231, 239 mwN).
Die Revision der Klägerin konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Demzufolge bestand auch keine Möglichkeit, der Klägerin auf deren (nachträglich) gestellten Antrag hin Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen