Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.06.1995) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte der Klägerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht zu erstatten hat.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt höheres Unterhaltsgeld (Uhg).
Die 1963 geborene Klägerin ist ledig; sie hat einen am 12. November 1983 geborenen Sohn. Von 1982 bis 1984 war sie als Bürohilfe beitragspflichtig beschäftigt. Seit Februar 1985 bezog die Klägerin mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi). 1987 hatte sie ihre Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung auf 25 Stunden in der Woche eingeschränkt. Dementsprechend wurde das der Alhi zugrundeliegende Arbeitsentgelt gemindert; es betrug zuletzt 210,– DM wöchentlich.
Vom 2. September 1991 bis zum 5. Juli 1994 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten ua mit Uhg geförderten Ausbildung zur Bürokauffrau teil. Der Kurs war für Frauen eingerichtet worden, die wegen der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen an einer Vollzeitbeschäftigung und Ausbildungen gleichen zeitlichen Umfangs gehindert waren. Der Unterricht sowie das zu der Maßnahme gehörende Praktikum fanden von Montag bis Freitag vormittags von 8.15 Uhr bis 12.30 Uhr statt. Nach Abschluß der Ausbildung beantragte die Klägerin Alg, wobei sie geltend machte, nur 20 Stunden in der Woche arbeiten zu können. Seit November 1994 ist die Klägerin beschäftigt.
Antragsgemäß bewillige das Arbeitsamt (ArbA) Freiburg der Klägerin Uhg, und zwar in Höhe von 168,– DM wöchentlich. Der Bemessung lag die Nettolohnersatzquote von 73 vH, die Leistungsgruppe B entsprechend der Lohnsteuerklasse II der Klägerin und ein wöchentliches Arbeitsentgelt von 280,– DM zugrunde (Bescheid vom 11. Oktober 1991). Dieses – nach § 112 Abs 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bestimmte – Arbeitsentgelt entsprach dem tariflichen Lohn einer Bürohilfe, die statt der tariflichen 38,5 Wochenstunden lediglich 20 Stunden arbeitet (20 × 13,92 DM = 280,– DM). Den Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, daß sie eine „Vollzeitmaßnahme” besuche, hat das ArbA zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1992).
Vor dem Sozialgericht (SG) erkannte die Beklagte am 26. Januar 1993 an, daß der Klägerin das Uhg ab 2. September 1991 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 350,– DM (= 25 × 13,92 DM) zu zahlen sei. Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis an, verfolgte ihre Klage indes weiter. Antragsgemäß verurteilte das SG die Beklagte, unter Abänderung des Bescheids vom 11. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 1992 und des Anerkenntnisses der Klägerin ab 2. September 1991 Uhg nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 540,– DM zu zahlen; die Berufung ließ das SG zu (Urteil vom 26. Januar 1993). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Juni 1995).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, bei der Bemessung des Uhg habe die Beklagte nach § 112 Abs 7 und 8 AFG berücksichtigt, daß die Klägerin ihre Arbeitsbereitschaft auf 20 bzw 25 Stunden pro Woche eingeschränkt habe. Durch das Teilanerkenntnis habe die Beklagte über die reine Lohnersatzfunktion hinaus der zeitlichen Inanspruchnahme der Klägerin durch die Maßnahme Rechnung getragen. Eine Härte, wie sie das SG auch noch bei dieser berichtigten Bemessung festgestellt habe, sei nicht nachzuvollziehen. Da die Bemessung unmittelbar nach § 112 Abs 7 AFG erfolgt sei, weil die von der Klägerin zuletzt verrichtete Tätigkeit und damit der letzte Bemessungszeitraum länger als drei Jahre zurückgelegen habe, könne das Ergebnis einer Bemessung wie in einem Fall des § 112 Abs 7 AFG nicht anders lauten. Das Bemessungsergebnis sei auch hinsichtlich der Biographie der Klägerin gerechtfertigt. Das gegenüber der Alhi höhere Uhg habe durchaus einen Anreiz geboten, an der Maßnahme teilzunehmen. Ebensowenig wie Unterrichtsstunden mit Zeitstunden gleichgesetzt werden könnten, sei es zulässig, die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme mit der Verrichtung von Vollzeitarbeit gleichzusetzen. Zwar habe die Klägerin in der ersten Instanz ihre zeitliche Einschränkung der Arbeitsbereitschaft aufgegeben und sich bereit erklärt, auch vollschichtig zu arbeiten. Dies glaube ihr der Senat aber nicht.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 44 Abs 3 Nr 3 AFG sowie des Art 3 Grundgesetz (GG). Sie macht im wesentlichen geltend, da es bei der Gewährung von Uhg nicht darauf ankomme, daß vor Beginn der Maßnahme Leistungen nach dem AFG bezogen würden, könne es entsprechend auch nicht darauf ankommen, ob die Klägerin vor Beginn der Maßnahme halbschichtig oder vollschichtig verfügbar gewesen sei. Es sei darauf zu verweisen, daß die Klägerin eine echte Vollzeitmaßnahme durchlaufen und deshalb auch entsprechend in Anknüpfung an eine echte Vollzeitmaßnahme Uhg zu beanspruchen habe. Die Klägerin werde in unangemessener Weise benachteiligt, wenn man nicht berücksichtige, daß Vollzeitkurse mit 37 Wochenstunden nur für einen Personenkreis durchhaltbar seien, der weder durch Hausarbeit noch Kindererziehung in besonderer Weise eingebunden ist. Unzutreffend sei die Annahme des LSG, die Bemessung des Uhg nach dem erstinstanzlichen Teilanerkenntnis der Beklagten entspreche der tatsächlichen zeitlichen Belastung der Klägerin durch die Maßnahme. Das LSG habe dabei unberücksichtigt gelassen, daß nicht nur die reinen Schulzeiten, sondern neben Vor- und Nachbereitungszeit auch die Wegezeiten hinzugerechnet werden müßten. Dagegen könne es auch auf den Umfang der Verfügbarkeit der Klägerin unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme rechtlich nicht ankommen. Die Klägerin habe eine qualifizierte Ausbildung erworben, die es ihr nach Beendigung der vollumfänglichen Fürsorgepflicht für ihr Kind ermögliche, vollschichtig am Arbeitsleben teilzunehmen. Hierbei trete eine bis dahin möglicherweise eingeschränkte Verfügbarkeit zeitlich zurück gegenüber einer vollen und vollschichtigen Lebensarbeitszeit bis zum Rentenbeginn. Das AFG sei in gleicher Weise wie jedes andere Gesetz dem Gleichheitsgrundsatz verpflichtet und trage an vielen Stellen der besonderen Situation von erziehungsverpflichteten Müttern Rechnung. Die Angleichung dieser Situation an die insoweit unbelastete Situation von männlichen Förderpersonen verkenne den Gleichheitsgrundsatz und belasse es bzw schaffe tatsächlich erst Ungleichheit.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig.
An einem bestimmten Revisionsantrag, wie ihn § 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fordert, fehlt es nicht, auch wenn weder die Revisions- noch die Revisionsbegründungsschrift einen formulierten Revisionsantrag enthält. Das Ziel der Revision, nämlich die Wiederherstellung des Urteils des SG, läßt sich der Revisionsbegründung entnehmen. Das genügt (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 8).
Aufgrund der Revision zu entscheiden hat der Senat nur über die im Urteil des SG erwähnten Regelungen, nicht auch über die weiteren Verwaltungsakte, die das ArbA – ausweislich der in den Gerichtsakten befindlichen Mitteilungen der Beklagten an das SG und das LSG – während des Verfahrens vor diesen Gerichten erlassen hat. Zwar dürften die Vorinstanzen übersehen haben, daß sie nach § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG gehalten waren, auch über diese Verwaltungsakte zu entscheiden. Die Verletzung des § 96 SGG hat das Revisionsgericht indes nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Rüge erhoben worden ist (BSG SozR 1500 § 53 Nr 2). Das ist hier nicht geschehen.
In der Sache ist die Revision unbegründet. Der Klägerin, der die Beklagte Uhg nach einem (anfänglichen) wöchentlichen Arbeitsentgelt von 350,– DM eingeräumt hat, steht höheres Uhg nicht zu.
Nach § 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) beträgt das Uhg für einen Teilnehmer, der – wie die Klägerin im Hinblick auf ihr Kind – die Voraussetzungen des § 111 Abs 1 Nr 1 AFG erfüllt, 73 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts iS des § 112 AFG. Voraussetzung für dieses Uhg ist ferner, daß die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme aus bestimmten Gründen notwendig ist (§ 44 Abs 2 Satz 2 AFG), ua damit ein Antragsteller, der keinen beruflichen Abschluß hat, eine berufliche Qualifikation erwerben kann (§ 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG). Diese Voraussetzung für das Uhg nach § 44 Abs 2 AFG erfüllt die Klägerin. Dementsprechend hat das ArbA der Klägerin das Uhg für die hier streitige, vor 1994 liegende Zeit zutreffend nach der Nettolohnersatzquote von 73 vH und, was gemäß § 44 Abs 2c, § 111 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchstabe b, § 44 Abs 7, § 113 AFG angesichts der für die Klägerin eingetragenen Steuerklasse II zutrifft, nach den Leistungssätzen der Leistungsgruppe B gewährt. Das alles wird auch von der Klägerin nicht beanstandet. Die Beteiligten streiten jedoch, ob dem Uhg als (anfängliches) Arbeitsentgelt die durch das Anerkenntnis eingeräumten 350,– DM oder, wie das SG gemeint hat, 540,– DM wöchentlich zugrunde zu legen sind, was also im vorliegenden Falle nach § 44 Abs 2 Satz 1 AFG „Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG” ist.
Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG ist, wie der Senat zu § 44 Abs 2 AFG schon entschieden hat, das Arbeitsentgelt, das sich aus der Anwendung des § 112 AFG ergibt (SozR 4100 § 44 Nr 48; vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr 17 und BSG SozR 4100 § 44 Nr 35). Arbeitsentgelt ist daher grundsätzlich das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielt hat (§ 112 Abs 1 Satz 1 AFG idF des Achten Gesetzes zur Änderung des AFG vom 14. Dezember 1987, BGBl I 2602). Abweichend hiervon ist von dem am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt maßgeblichen tariflichen und ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung auszugehen, für die der Antragsteller nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Entstehung des Anspruchs länger als drei Jahre zurückliegt (§ 112 Abs 7 AFG). Das ist hier der Fall, weil der Bemessungszeitraum nur durch Lohnabrechnungszeiträume der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gebildet wird (§ 112 Abs 2 Satz 1 AFG) und die letzte Beschäftigung der Klägerin zu Beginn der Maßnahme im September 1991 mehr als sechs Jahre zurücklag.
Maßgeblich ist hiernach ein tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt, und zwar das, das vor dem Tag erzielbar ist, von dem ab eine Leistung zu gewähren ist (BSG SozR 4100 § 112 Nr 41 und SozR 3-4100 § 112 Nr 2). Stichtag ist hier also der 1. September 1991. Falls zu diesem Zeitpunkt nur Teilzeitarbeit in Betracht kommt, ist nicht der volle Lohn, sondern nur Lohn für Teilzeitarbeit der Bemessung zugrunde zu legen. Das folgt nicht, wie das LSG annimmt, aus § 112 Abs 8 AFG, sondern aus dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt; es sieht für Teilzeitarbeit regelmäßig einen zeitanteiligen Teil des Lohns für die volle Arbeitszeit vor (vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 2). Die Vorschrift des § 112 Abs 8 AFG betrifft, wie sich aus Wortlaut und Systematik ergibt, den Fall, daß der Leistungsempfänger die Arbeitsstunden, die dem wöchentlichen Arbeitsentgelt seiner Leistung nach § 112 Abs 1 bis 7 AFG zugrunde zu legen sind, nicht mehr erbringen kann und setzt Änderungen nach dem Bemessungszeitraum bzw im Falle der Bemessung nach § 112 Abs 7 AFG nach dem Stichtag voraus.
Das ArbA und die Vorinstanzen sind, was nicht zu beanstanden ist, gem § 112 Abs 7 AFG von dem Tariflohn einer Bürohilfe in Handel und Industrie ausgegangen, der bei einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden 1991 2.323,– DM monatlich betrug. Hieraus errechnet sich – entsprechend § 112 Abs 3 Satz 2 AFG – ein Stundenlohn von 13,92 DM. Da die Beklagte auf Grund des Anerkenntnisses schon ein anfängliches wöchentliches Arbeitsentgelt von 350,– DM eingeräumt hat, das dem Lohn für eine Teilzeitarbeit von 25 Stunden entspricht, steht der Klägerin ein höheres Bemessungsentgelt für das Uhg nur zu, wenn sie, beurteilt nach den Verhältnissen am Stichtag, trotz der Betreuung ihres Sohnes mehr als 25 Stunden hätte arbeiten können. Das aber ist nach den Feststellungen des LSG nicht der Fall. Das LSG hat dargelegt, daß die Klägerin ihre Verfügbarkeit auf 20, allenfalls 25 Stunden wöchentlich und zeitlich von 8 Uhr bis 12 Uhr oder 13 Uhr sowohl vor Beginn der Maßnahme als auch nach Beendigung der Maßnahme eingeschränkt hat, und deshalb der Erklärung der Klägerin vor dem SG, daß ihr Sohn nachmittags von einer Nachbarin versorgt werden könne und sie daher in der Lage sei, ganztags zu arbeiten, keinen Glauben geschenkt. Diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffen, so daß von ihr auszugehen ist (§ 163 SGG). Ist die Klägerin aber wegen Betreuung ihres Kindes nur in der Lage gewesen, eine Teilzeitarbeit bis zu 25 Wochenstunden auszuüben, hat sie keinen Anspruch darauf, daß der Uhg-Bemessung das Arbeitsentgelt für eine 25 Wochenstunden übersteigende Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Sie kann nur den Teil des Arbeitsentgelts beanspruchen, der der für sie möglichen Teilzeitarbeit anteilig entspricht, also nicht mehr als die unstreitigen 350,– DM.
Hieran ändert nichts, daß die Klägerin an einer „Vollzeitmaßnahme” teilgenommen hat. Zwar ist dafür, ob dem Teilnehmer an einer „ganztägigen” Bildungsmaßnahme Uhg nach § 44 Abs 2 und Abs 2a AFG gewährt werden kann, maßgebend, in welchem Umfang der Teilnehmer durch die Teilnahme zeitlich in Anspruch genommen wird; denn Uhg soll dann nicht gewährt werden, wenn der Bildungswillige während der Teilnahme seinen Lebensunterhalt noch durch Arbeitseinkommen sichern kann. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht allein auf die zeitliche Belastung durch Schulungszeiten, sondern auch auf die zeitliche Belastung durch Vor- und Nachbereitung und Wege an (vgl BSGE 38, 109 = SozR 4100 § 44 Nr 1; BSG SozR 4460 § 11 Nr 6). Für die Höhe des Uhg ist die zeitliche Inanspruchnahme durch die Maßnahme indes nicht maßgebend. Das Uhg soll zwar den Lebensunterhalt für die Zeit sichern, in der der Teilnehmer bei natürlicher Betrachtungsweise hierzu nicht in der Lage ist. Dessen ungeachtet ist das Uhg kein Entgelt für die Teilnahme, sondern Lohnersatz für das fehlende Arbeitseinkommen und wird folgerichtig wie beim Alg nach dem Arbeitsentgelt bemessen, das der Teilnehmer erzielen würde, wenn er einer Arbeit nachginge. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Regelung des § 44 Abs 2b AFG, nach der ua ausnahmsweise auch Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht Uhg gewährt wird, der Bemessung des Uhg dann indes die Hälfte des Arbeitsentgelts iS des § 112 zugrunde zu legen ist. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit diese vom Gesetzgeber kaum gänzlich durchdachte Vorschrift (vgl Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand Februar 1996, § 44 RdNrn 62a und b) nur allgemein gesetzgeberische Vorstellungen wiedergibt. Denn soweit § 44 Abs 2b AFG Personen begünstigt, von denen die Teilnahme an einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht wegen der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen nicht erwartet werden kann, bestätigt die gesetzgeberische Zielvorstellung im Ergebnis nur, was sich in der Regel schon aus § 112 AFG ergibt. Für die Auffassung der Klägerin kann auch nicht geltend gemacht werden, das Uhg müsse höher als Alg und Alhi sein, damit ein Anreiz geboten werde, an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen; denn abgesehen davon, daß der Uhg-Bezug – anders als der von Alg und Alhi – eine Anwartschaft auf späteres Alg begründet, ist schon die Nettolohnersatzquote beim Uhg günstiger, in der hier fraglichen Zeit auch gegenüber dem Alg. Hiernach kann keine Rede davon sein, daß das Uhg nach dem tatsächlichen Zeitaufwand für die Bildungsmaßnahme zu bemessen sei. Insoweit liegen einige Erwägungen der Revision neben der Sache. Die zeitliche Inanspruchnahme durch die Maßnahme ist lediglich in tatsächlicher Hinsicht für die Anwendung von § 112 Abs 7 AFG von Bedeutung; denn kann jemand außer Haus 25 Stunden in der Woche an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen, wird regelmäßig angenommen werden können, daß er unmittelbar davor einer Arbeit von gleicher Zeitdauer hätte nachgehen können.
Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 44 Abs 3 AFG, die eine von § 112 abweichende Bestimmung des Arbeitsentgelts für Ausnahmefälle vorsieht. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf § 44 Abs 3 Nr 3 AFG, wonach sich das Uhg wie in einem Fall des § 112 Abs 7 AFG bemißt, wenn es unbillig hart wäre, von dem Arbeitsentgelt nach Abs 2 auszugehen. Es kann dahingestellt bleiben, welche gegenüber § 112 Abs 7 AFG eigenständige Bedeutung dieser Vorschrift zukommt und wann eine unbillige Härte iS des § 44 Abs 3 Satz 1 Nr 3 AFG anzunehmen ist (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 44 Nr 11). Denn der Gesetzesbefehl, das Uhg „wie in einem Fall des § 112 Abs 7 AFG” zu bemessen, enthält nicht mehr als eine Rechtsfolgenverweisung nach § 112 Abs 7 AFG (BSG Urteil vom 12. Mai 1982 – 7 RAr 17/81 – DBlR Nr 2786a zu § 44 AFG). Selbst wenn ein Härtefall gegeben wäre, käme daher eine günstigere Rechtsfolge, als sie sich aus § 112 Abs 7 AFG ergibt, nicht in Betracht. Insoweit trifft die Auffassung des LSG im Ergebnis zu, daß die Klägerin aus § 44 Abs 3 Nr 3 AFG keine günstigere Bemessung als nach § 112 Abs 7 AFG herleiten kann. Auf die sowohl von der Klägerin als auch vom LSG erörterten Härtegesichtspunkte kommt es daher nicht an.
Schließlich läßt sich ein Anspruch auf Zugrundelegung eines höheren als des erzielbaren Arbeitsentgelts bei der Bemessung des Uhg auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten herleiten. Aus dem Revisionsvorbringen der Klägerin wird nicht nachvollziehbar, wieso der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 GG dadurch verletzt sein sollte, daß (auch) bei der Klägerin das Uhg nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt bemessen wird, so wie dies bei jedem Antragsteller zu erfolgen hätte, falls – wie hier – § 112 Abs 7 AFG für die Bemessung einschlägig ist. Zwar mag sich die Situation erziehungsverpflichteter Mütter tatsächlich erheblich von derjenigen anderer Bildungswilliger unterscheiden. Hierin liegt aber kein sachlicher Grund für die Annahme, daß der Gesetzgeber dem durch entsprechende Unterscheidungen bei den Vorschriften über die Bemessung des Uhg hätte Rechnung tragen und für bestimmte Personengruppen wie erziehende Frauen eigene Bemessungsregeln hätte aufstellen müssen. Angesichts der Funktion des Uhg, zur Existenzsicherung einen Ausgleich für maßnahmebedingt ausfallendes Arbeitsentgelt zu schaffen, wäre es vielmehr gerade sachwidrig, die Bemessung des Uhg bei bestimmten Personengruppen nach Kriterien vorzunehmen, die sich nicht an dem Arbeitsentgelt orientieren, das ohne die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme stattdessen mutmaßlich erzielt worden wäre. Dies gilt insbesondere auch für die Bemessung nach § 112 Abs 7 AFG, die nach dem individuell zu bestimmenden Entgelt zu erfolgen hat, das der Arbeitslose erzielen könnte. Denn von allen Bemessungsregeln entspricht gerade diejenige in § 112 Abs 7 AFG am deutlichsten dem allgemeinen Prinzip der Arbeitslosenversicherung, ausfallenden Lohn teilweise zu ersetzen (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr 31). Mit diesem Prinzip, das sich auch beim Uhg niederschlägt, wäre es unvereinbar, das Uhg bei bestimmten Personengruppen statt als Lohnersatzleistung als einen finanziellen Ausgleich für besondere Lebenssituationen und damit verbundene Nachteile auszugestalten und entsprechend zu bemessen. Damit würden jenen Personengruppen in einer – auch im Verhältnis zu anderen Bildungswilligen – sachlich nicht gerechtfertigten Weise finanzielle Vorteile gewährt, die mit der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme in keinem inneren Zusammenhang stehen.
Der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung, ua die Stellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern (§ 2 Nr 5 AFG), hat das ArbA dadurch Rechnung getragen, daß es eine entsprechend konzipierte Bildungsmaßnahme wie diejenige, an der die Klägerin teilgenommen hat, fördert, obwohl die Dauer die Regelhöchstdauer von zwei Jahren bei weitem überschritt. Darüber hinaus im Rahmen des Uhg für die Zeit der Teilnahme an einer Maßnahme finanzielle Vorteile zu gewähren, die ohne die Teilnahme nicht eingetreten wären, die mit anderen Worten nicht dem Ausgleich maßnahmebedingter Einbußen dienen, sondern die Nachteile einer bestimmten, unabhängig von der Teilnahme an der Maßnahme tatsächlich gegebenen Lebenssituation ausgleichen sollen, ist weder nach dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) noch aufgrund des Gleichheitssatzes des Art 3 GG oder nach Art 6 GG geboten.
Die Revision der Klägerin erweist sich hiernach in der Sache als unbegründet.
Für die Kostenentscheidung gilt dies nur eingeschränkt. Bei ihr hat das LSG nicht beachtet, daß die Klage infolge des Anerkenntnisses nicht gänzlich ohne Erfolg geblieben ist. Gemäß § 193 SGG war der Beklagten daher ein Viertel der Kosten des Verfahrens vor dem SG aufzuerlegen und im übrigen auszusprechen, daß auch Kosten des für die Klägerin erfolglos gebliebenen Revisionsverfahrens nicht zu erstatten sind.
Fundstellen