Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufleben des Arbeitslosengeldanspruchs nach Unterbrechung. Fortwirkung der Arbeitslosenmeldung und des Leistungsantrages. Erlöschensfrist. unbefristete Aufhebung der Bewilligung
Leitsatz (amtlich)
Eine Arbeitslosmeldung wirkt bei einer bis zu sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit gemäß § 122 Abs 2 Nr 1 SGB 3 mit der Folge weiter, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder auflebt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verfallsfristregelung des § 147 Abs 2 SGB 3 greift nicht wegen einer derartigen Unterbrechung ein.
Normenkette
SGB III § 122 Abs. 2 Nr. 1; AFG § 105; SGB III § 147 Abs. 2; AFG § 125 Abs. 2; SGB III § 323 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nicht zur Rücknahme des Aufhebungsbescheides vom 12. Dezember 2000 verpflichtet ist.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger – statt der ab 10. Januar 2001 bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) – Arbeitslosengeld (Alg) für die Restdauer von 305 Leistungstagen zu gewähren hat.
Der 1942 geborene Kläger war zuletzt vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 18. Dezember 1995 bewilligte die Beklagte ihm zunächst Alg ab 1. Januar 1996 (Bescheid vom 23. Januar 1996), wobei diese Leistungsbewilligung später für die Zeit vom 1. Januar bis 13. Februar 1996 bindend aufgehoben worden ist (Änderungsbescheide vom 9. Mai und 6. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1996). Am 1. Mai 1996 nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit auf. Auf seine erneute Arbeitslosmeldung am 8. Oktober 1999 bewilligte ihm die Beklagte ab 1. November 1999 Alg für die Dauer von 712 Kalendertagen.
Mit Veränderungsmitteilung vom 4. November 2000 benachrichtigte der Kläger die Beklagte, dass er ab 12. Dezember 2000 an einer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligten Kurmaßnahme teilnehme. Nach beigefügten Informationen der BfA sollte die Entlassung voraussichtlich am 2. Januar 2001 erfolgen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg ab 12. Dezember 2000 auf. Unter dem 27. Dezember 2000 teilte der Kläger weiterhin mit, dass die Kur voraussichtlich am 9. Januar 2001 beendet werde und bat gleichzeitig darum, die Fortzahlung des Alg zu veranlassen. Nach dem Entlassungsschein erfolgte die Entlassung am 9. Januar 2001 als “sofort arbeitsfähig”. Am 10. Januar 2001 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte ab diesem Zeitpunkt Alg.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab, weil er seit dem Erlöschen seines Anspruchs am 2. Januar 2000 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher keine neue Anwartschaft erworben habe (Bescheid vom 18. Januar 2001; Widerspruchsbescheid vom 15. März 2001). Sie bewilligte dem Kläger Alhi ab 10. Januar 2001.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 10. Januar 2001 Alg – unter Anrechnung der bereits gezahlten Alhi – zu gewähren (Urteil vom 23. September 2003). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Außerdem hat es die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 12. Dezember 2000 für die Zeit ab 10. Januar 2001 aufzuheben (Urteil vom 6. Mai 2004).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt: Der Kläger habe den am 1. Januar 1996 entstandenen Anspruch auf Alg durch seine Arbeitslosmeldung und den hiermit verbundenen Antrag auf Alg vom 8. Oktober 1999 rechtzeitig innerhalb der Erlöschensfrist des § 147 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) geltend gemacht. Nach § 122 Abs 2 Nr 1 SGB III erlösche die Wirkung einer persönlichen Arbeitslosmeldung – erst – bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Die Durchführung einer medizinischen Rehabilitations-Maßnahme (Reha-Maßnahme) stelle eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit iS der genannten Regelung dar. Wirke somit die persönliche Arbeitslosmeldung auch während Unterbrechungszeiträumen von weniger als sechs Wochen weiter, sei nach Beendigung dieser Unterbrechung auch kein erneuter Leistungsantrag erforderlich. Vielmehr wirke der (alte) Leistungsantrag fort, wie sich aus der Antragsfiktion des § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III ergebe. Im Fall des Klägers umfasse der Unterbrechungszeitraum nicht mehr als sechs Wochen. Folglich seien – nach der Entlassung des Klägers aus der Maßnahme am 9. Januar 2001 als arbeitsfähig und seiner Rückkehr zum Wohnort – sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Leistungsanspruch am 10. Januar 2001 wieder aufgelebt. Dem Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme der Zahlung des Alg ab diesem Zeitpunkt stehe auch nicht die bindend gewordene Aufhebungsentscheidung vom 12. Dezember 2000 entgegen. Denn die Beklagte sei verpflichtet, diese Entscheidung im Wege einer Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit ab dem “02.04.1999” (richtig: 10. Januar 2001) wegen Rechtswidrigkeit wieder aufzuheben.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 147 Abs 2 SGB III. Sie macht geltend, die Meinung des LSG stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). § 125 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der inhaltlich der späteren Vorschrift des § 147 Abs 2 SGB III entspreche, sei als Ausschlussfrist verstanden worden, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit rein kalendermäßig ablaufe. Mit dem Ablauf dieser Frist gehe die gesamte Anspruchsberechtigung unter. Auch während des Ruhens eines in seinem Stammrecht existenten Alg-Anspruchs laufe die Verfallsfrist weiter und gegebenenfalls ab. Weder unter Berücksichtigung des § 122 Abs 2 Nr 1 SGB III noch über einen sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ändere sich etwas an dem Ergebnis, dass der frühere Alg-Anspruch des Klägers nach Aufhebung der Bewilligung erloschen sei. Denn der Begriff “geltend machen” sei dahin zu verstehen, dass dazu nicht nur die Handlungen der Arbeitslosmeldung und der Antragstellung gehörten, sondern alle Handlungen, die erforderlich seien, um einen Anspruch zu realisieren. Zu diesen Handlungen gehöre auch die Mitteilung über den Sachverhalt, der das Ende des Ruhenszeitraumes darstelle und damit das Begehren auf Fortzahlung des Alg enthalte. Diese Mitteilung sei als Handlung für die Leistungsgewährung erforderlich. Sie könne zwar bereits erfolgen, bevor die Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsgewährung oder der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung erfüllt seien. Für den Zeitpunkt nach § 147 Abs 2 SGB III sei jedoch – ebenso wie bei der Antragstellung auf Alg – nicht maßgeblich, wann dieses Begehren gestellt werde, sondern, wann der Anspruch auf Zahlung von Alg überhaupt vorhanden sei (vgl Urteil des 7. Senats des BSG vom 21. März 1990 – SozR 3-4100 § 125 Nr 1). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Begehrens auf Fortzahlung sei somit der Tag nach dem Ende des Ruhenszeitraumes. Damit sei die Geltendmachung von Alg ausgeschlossen, wenn nach dem Ende des Ruhenszeitraumes die Vier-Jahresfrist verstrichen sei. Die Fortwirkung der Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs 2 SGB III sei deshalb allein nicht geeignet, das Erlöschen nach § 147 SGB III zu verhindern. Aus diesem Grund habe sie in ihren Durchführungsanweisungen festgeschrieben, dass die Entscheidung über die Bewilligung unbefristet aufzuheben sei, wenn im Unterbrechungszeitraum der Anspruch nach § 147 Abs 2 SGB III erlösche. Mit dieser Verfahrensweise werde der Rechtsprechung des BSG (Senats-Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 11 AL 23/04 R –) Rechnung getragen. Danach dürfe die Rechtsposition eines Leistungsbeziehers nicht davon abhängen, ob die Beklagte wegen eines Ruhenstatbestandes die Leistungsbewilligung nur für einen bestimmten Zeitraum oder insgesamt aufhebe. Sie verkenne nicht, dass der Ausschluss vom Leistungsbezug wegen Ablaufs der Vier-Jahresfrist innerhalb eines kurzfristigen Ruhenstatbestandes im Ergebnis nicht voll befriedige. Andererseits könne es ebenfalls unbefriedigend sein, wenn der Ausschluss vom Leistungsbezug wegen Ablauf der Vier-Jahresfrist innerhalb einer kurz dauernden Beschäftigung eintrete, die ggf auch noch von ihr, der Beklagten, vermittelt worden sei. Dieser Vergleichssachverhalt zeige aber, dass individuell empfundene Härten bereits in der Grundkonstruktion von § 147 SGB III angelegt und damit vom Gesetzgeber hingenommen worden seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2004 und das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für sachlich zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger ab 10. Januar 2001 Anspruch auf Alg für die Dauer von 305 Leistungstagen – unter Anrechnung der in dieser Zeit bezogenen Alhi – zusteht.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Alg gemäß § 117 SGB III in der hier maßgebenden, bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Erfüllung der Anwartschaftszeit) sind nach den Feststellungen des LSG ab dem 10. Januar 2001 für die Dauer von 305 Leistungstagen erfüllt (im Folgenden unter 1). Dem Alg-Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die frühere Alg-Bewilligung (Bescheid vom 10. November 1999) nicht nur ab 12. Dezember 2000 für den voraussichtlichen Zeitraum der Reha-Maßnahme, sondern ohne Einschränkungen aufgehoben hat (dazu unter 2).
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Restanspruch des Klägers auf Alg nicht nach § 147 Abs 2 SGB III erloschen.
a) Diese Vorschrift regelt, dass der Anspruch auf Alg nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Der Anspruch des Klägers war am 1. Januar 1996 entstanden, denn der Kläger erfüllte an diesem Tag alle Anspruchsvoraussetzungen iS von § 117 SGB III. Dass dieser Anspruch wegen der Zahlung einer Abfindung zunächst geruht hat, ändert am Zeitpunkt seiner Entstehung iS des § 147 Abs 2 SGB III nichts (vgl BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr 2 sowie BSG Urteil vom 13. Mai 1981 – 7 RAr 39/80 – veröffentlicht in juris, zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 125 Abs 2 AFG).
Als Folge der Entstehung des Alg-Anspruchs am 1. Januar 1996 ergibt sich aus § 147 Abs 2 SGB III, dass der Kläger diesen Anspruch oder verbliebene Teile nur bis zum 3. Januar 2000 (Montag) geltend machen konnte (vgl § 26 Abs 3 Satz 1 SGB X; zur Fristberechnung im Einzelnen vgl BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr 2). Wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, hat der Kläger indes seinen Anspruch auf Alg rechtzeitig iS des § 147 Abs 2 SGB III “geltend gemacht”. Denn nachdem er sich ab 1. Mai 1996 wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus dem Leistungsbezug abgemeldet und diese Tätigkeit zum 31. Oktober 1999 aufgegeben hatte, hatte sich der Kläger bereits am 8. Oktober 1999 mit Wirkung ab 1. November 1999 wiederum arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Diesem Antrag hat deshalb auch die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 1999 entsprochen und Alg für die Dauer von 712 Kalendertagen (vgl § 427 Abs 4 SGB III) aus dem am 1. Januar 1996 entstandenen Anspruch bewilligt. Die Regelung des § 147 Abs 2 SGB III bedeutet nämlich – wie die Rechtsprechung des BSG bereits zu der Vorgängervorschrift des § 125 Abs 2 AFG klargestellt hat (BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr 2) – keine absolute zeitliche Grenze für das Zustehen eines erworbenen Alg-Anspruchs überhaupt. Vielmehr bestimmt die Vorschrift die Frist, innerhalb der spätestens der Anspruch auf die laufende Auszahlung des zustehenden Anspruchs geltend zu machen ist, um dieses Recht nicht zu verlieren. Ist aber die Geltendmachung rechtzeitig erfolgt, steht dem Arbeitslosen die laufende Leistung auch über das Fristende hinaus zu (BSG aaO).
Auf der Grundlage dieses Alg-Anspruchs steht dem Kläger nach Beendigung der Reha-Maßnahme ab 10. Januar 2001 der Zahlungsanspruch “automatisch” wieder zu, dh ohne dass es einer erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers bedurft hätte. Denn die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 8. Oktober 1999 war nicht erloschen, und eines erneuten “Geltendmachens” des Alg-Anspruchs iS des § 147 Abs 2 SGB III bedurfte es nicht. Die Arbeitslosmeldung iS des § 117 Abs 1 Nr 2 iVm § 122 Abs 1 Satz 1 SGB III ist eine Tatsachenerklärung. Mit ihr wird dem Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) gegenüber die Tatsache des Eintritts bzw (hier) Wiedereintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des von der Arbeitslosenversicherung abgedeckten Risikos angezeigt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr 1 mwN; Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 – B 11 AL 23/04 R – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die entsprechende Erklärung hatte der Kläger am 8. Oktober 1999 mit Wirkung zum 1. November 1999 abgegeben. Es sind weder durch die Teilnahme an der medizinischen Reha-Maßnahme in der Zeit vom 12. Dezember 2000 bis 9. Januar 2001 bzw durch die diesbezügliche Mitteilung noch durch den Ablauf der Vier-Jahresfrist nach § 147 Abs 2 SGB III am 3. Januar 2000 tatsächliche Umstände eingetreten, die eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung zur Begründung eines Leistungsanspruchs ab 10. Januar 2001 erforderlich gemacht hätten.
b) Diese “Fortwirkung” der Arbeitslosmeldung zum 1. November 1999 trotz Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch die Teilnahme an der medizinischen Reha-Maßnahme folgt aus § 122 Abs 2 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl I 1648). Hiernach erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (Nr 1) sowie mit der Aufnahme einer dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilten Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr 2). Die ausdrücklich geregelten Tatbestände des Erlöschens liegen im Hinblick auf Art und Umfang der Unterbrechung hier ersichtlich nicht vor (dazu im Folgenden noch näher unter 1c cc).
Zu dieser Vorschrift und der daraus folgenden “Fortwirkung” der Arbeitslosmeldung bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit hat sich der erkennende Senat bereits in seiner og Entscheidung vom 7. Oktober 2004 geäußert (B 11 AL 23/04 R). Diese Entscheidung hatte allerdings nicht die Erlöschensregelung des § 147 Abs 2 SGB III zum Gegenstand, sondern es ging um den Zeitpunkt der Wiederbewilligung von Alhi nach einer weniger als sechswöchigen medizinischen Reha-Maßnahme und einer nicht unmittelbar nach der Rückkehr von der Maßnahme erfolgten Arbeitslosmeldung. Doch bereits in dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten keiner erneuten Arbeitslosmeldung des Arbeitslosen bedurfte, weil die Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung auf Grund der Regelung in § 122 Abs 2 SGB III nicht erloschen war. Wie dort weiter ausgeführt worden ist, kann auch aus dem Umstand einer zeitlichen Beschränkung der Arbeitslosmeldung – wie im vorliegenden Fall – nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Denn entscheidend ist danach, ob bzw dass die Erklärung des Arbeitslosen, wonach er im angesprochenen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen der Beschäftigungssuche nicht erfülle, hinreichend bestimmt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Kläger hat zwar in der Veränderungsmitteilung vom 4. November 2000 unter Bezugnahme auf das beigefügte Schreiben der BfA mitgeteilt, dass die Reha-Maßnahme “voraussichtlich” bis zum 2. Januar 2001 beendet sein werde. Dieser Zeitpunkt ist dann durch eine weitere Veränderungsmitteilung vom 27. Dezember 2000 und Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Rehabilitationsklinik auf den 9. Januar 2001 verändert worden. Doch dies ergibt keine Unklarheit über die Bedeutung der Arbeitslosmeldung des Klägers, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass das Ende der Maßnahme nicht von Anfang an mit letzter Sicherheit vorausgesagt werden konnte.
c) An der “Fortwirkung” der zum 1. November 1999 erfolgten Arbeitslosmeldung ändert auch nichts, dass der Anspruch auf Alg während der Dauer der Reha-Maßnahme ab 12. Dezember 2000 bis 9. Januar 2001 wegen des Bezugs von Übergangsgeld nach § 142 Abs 1 Nr 2 SGB III geruht hat. Dieser Ruhenstatbestand führt insbesondere nicht zu einer Anwendung der Verfallsfristregelung des § 147 Abs 2 SGB III.
aa) Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 125 Abs 2 AFG stand zwar dem Arbeitslosen die laufende Leistung nach Ablauf der Verfallsfrist nur solange zu, als nicht für den Anspruch auf fortlaufenden Leistungsbezug ein rechtliches Hindernis entstand, welches ihn “unterbrach”. Ein Handeln des Arbeitslosen bzw ein “Geltendmachen” des Zahlungsanspruchs iS des § 125 Abs 2 AFG war danach nicht nur bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs durch zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme (ohne neuen Anwartschaftserwerb), sondern auch bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs durch einen Ruhenstatbestand erforderlich (BSGE 54, 212, 215 = SozR 4100 § 125 Nr 2). Dies entsprach der ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG, wonach ein laufender Leistungsfall durch Arbeitsaufnahme beendet wurde, sodass bei danach wieder eintretender Arbeitslosigkeit nur ein neuer Leistungsfall entstehen konnte, der erneut die Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen voraussetzte, damit auch die Geltendmachung des Anspruchs in Form einer neuen Arbeitslosmeldung und Antragstellung (BSG aaO unter Verweis auf BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 § 134 Nr 3). In diesem Zusammenhang hat das BSG auch klar gestellt, dass für den Begriff des “Geltendmachens” iS des § 125 Abs 2 AFG der Zeitpunkt maßgebend war, an dem alle Voraussetzungen für die Gewährung (Bewilligung und Auszahlung) des Alg vorlagen (BSGE 66, 258, 263 = SozR 3-4100 § 125 Nr 1 mwN). Eine Differenzierung zwischen den einzelnen im AFG enthaltenen Ruhenstatbeständen, etwa bei kalendermäßig eindeutig begrenzten Ruhenstatbeständen, wurde im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift abgelehnt (BSG aaO).
Diese Rechtsprechung zum Wesen der Verfallsfrist des § 125 Abs 2 AFG als materielle Ausschlussfrist hat ihre Bedeutung für die Nachfolgevorschrift des § 147 Abs 2 SGB III nicht verloren. Dies haben sowohl der 7. Senat (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr 1; BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr 2) als auch der erkennende Senat (zuletzt Urteile vom 19. Januar 2005 – B 11a/11 AL 35/04 R – zur Veröffentlichung vorgesehen – und – B 11a/11 AL 11/04 R) wiederholt klar gestellt. Danach behandelt § 147 Abs 2 SGB III jedes tatsächliche und rechtliche Hindernis, den Anspruch auf Alg rechtzeitig geltend zu machen, als gleichwertig. Auch Härten im Einzelfall sind nicht über eine Fristverlängerung ausgleichbar (ua BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr 2).
bb) Auch wenn die Wirkung der Verfallsfrist nach § 147 Abs 2 SGB III weiterhin der nach der Vorgängervorschrift des § 125 Abs 2 AFG entspricht, hat sich jedoch die Rechtslage seit Inkrafttreten des § 122 Abs 2 SGB III zum 1. Januar 1998 nachhaltig verändert. Diese Vorschrift hatte im AFG keine Entsprechung. Unter der Geltung des AFG hatte sich in Rechtsprechung und Literatur vielmehr die Auffassung durchgesetzt, dass die Wirksamkeit einer Arbeitslosmeldung sich nur auf die Dauer der gemeldeten Arbeitslosigkeit und auf den jeweiligen Leistungsfall beziehe, den sie im Zusammenwirken mit den anderen Anspruchsvoraussetzungen ausgelöst hatte. So hat das BSG – wie bereits erwähnt – wiederholt entschieden, dass die Arbeitslosmeldung nach dem AFG Wirksamkeit stets nur für einen Versicherungsfall entfalte und nach jeder neu eingetretenen Arbeitslosigkeit sich der Arbeitslose von Neuem persönlich arbeitslos melden müsse (BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 § 134 Nr 3; BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr 2; vgl Valgolio in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 10 Rz 94 ff; Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 122 RdNr 13, 40 ff). Eben diesen Rechtszustand hatte der Gesetzgeber des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes als unbefriedigend empfunden. Durch § 122 Abs 2 SGB III sollte deshalb ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/4941, S 176) eindeutig geregelt werden “dass die Wirkung einer persönlichen Meldung nur dann, aber auch immer dann erlischt, wenn die Arbeitslosigkeit für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Wochen unterbrochen war. Die persönliche Meldung soll innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen auch dann fortwirken, wenn der Arbeitslose durch Aufnahme einer Beschäftigung oder durch sonstige Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses eine neue Anwartschaftszeit erfüllt hat”.
In Anwendung des § 122 Abs 2 Nr 1 SGB III, der mangels einer speziellen Übergangsvorschrift auch auf vor dem 1. Januar 1998 entstandene Ansprüche – wie hier – anzuwenden ist (vgl Wissing, in PraxisKomm SGB III, § 122 Rz 52), macht somit nicht mehr jede Unterbrechung des Leistungsbezugs eine neue Arbeitslosmeldung erforderlich. Die materiell-rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung wird erst dann beseitigt, wenn die Unterbrechung über sechs Wochen (42 Kalendertage) andauert. Dabei ist der Grund für die Unterbrechung unerheblich, weil der Gesetzgeber alle kurzfristigen Unterbrechungen begünstigen wollte (vgl Steinmeyer in Gagel, § 122 RdNr 41). Die Neuregelung in § 122 Abs 2 SGB III hat somit die zeitliche Wirkung der Arbeitslosmeldung grundlegend geändert. Damit lässt sich die anders lautende – allerdings nicht tragende – Rechtsmeinung des erkennenden Senats im Urteil vom 18. September 1997, wonach die Grenzen der Wirkung persönlicher Arbeitslosmeldung im SGB III (§ 122 Abs 2 SGB III) grundsätzlich ebenso wie im AFG geregelt seien, nicht mehr aufrechterhalten (11 RAr 9/97 – veröffentlicht in juris; dazu kritisch Valgolio, aaO, Rz 94).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers vom 8. Oktober 1999 zum 1. November 1999 wirkte auch während des Unterbrechungszeitraums der Reha-Maßnahme weiter. Deshalb bedurfte es nach Beendigung dieser Unterbrechung keiner erneuten Arbeitslosmeldung und im Hinblick auf § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III (vgl nachfolgend cc) auch keines erneuten Leistungsantrags. Die “Wirkung” der Meldung iS des § 122 Abs 2 SGB III war nicht erloschen, da die Unterbrechung sechs Wochen nicht überschritten hatte.
cc) Nichts anderes folgt daraus, dass die Vier-Jahresfrist bereits am 3. Januar 2000 abgelaufen war. Hierin liegt kein weiterer rechtlicher Erlöschensgrund. Zwar enthält § 122 Abs 2 SGB III keinen abschließenden Katalog von Fallkonstellationen, bei denen die Arbeitslosmeldung spätestens erlischt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr 1 sowie Senats-Urteil vom 7. Oktober 2004 aaO). In den Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber aber deutlich gemacht, dass unter Geltung der Neuregelung den Arbeitslosen keine Nachteile dadurch entstehen sollen, dass der Leistungsbezug lediglich kurzfristig unterbrochen wird. Dies aber wäre der Fall, wenn gerade in Folge einer solchen kurzfristigen Unterbrechung die Erlöschensregelung des § 147 Abs 2 SGB III griffe, bei fortlaufendem Leistungsbezug jedoch nicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des 7. Senats des BSG vom 7. September 2000 (B 7 AL 2/00 R – SozR 3-4300 § 122 Nr 1). Darin hat der 7. Senat zutreffend hervorgehoben, dass die Regelung in § 122 Abs 2 SGB III eine Aufzählung von Fallkonstellationen enthält, bei denen die Arbeitslosmeldung spätestens erlischt, jedoch hierdurch im Gegenschluss andere Gründe für eine Unwirksamkeit der Arbeitslosmeldung nicht ausgeschlossen werden. Ähnlich wie bei der als Beispiel genannten zeitlichen Beschränkung der Arbeitslosmeldung durch eine Erklärung des Arbeitslosen, kann ein Leistungsempfänger – wie in dem der Entscheidung des 7. Senats zu Grunde liegenden Fall – die Wirkung der Arbeitslosmeldung durch die Tatsachenerklärung, wieder in Arbeit zu sein, beseitigen. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier aber nicht. Wie bereits oben (unter Nr 1b) ausgeführt, hat der Kläger im Gegenteil klar und eindeutig angezeigt, dass er nur für die Zeit der Reha-Maßnahme die Anspruchsvoraussetzung der Beschäftigungssuche nicht erfülle und danach wieder Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe. Da die Rechtsausführungen des 7. Senats somit eine andere Sachverhaltsgestaltung betreffen und auch inhaltlich zu der hier vertretenen Auffassung einer “Fortwirkung” der Arbeitslosmeldung nicht in Widerspruch stehen, bestand für den Senat auch kein Anlass zu einer Anfrage gemäß § 41 Abs 3 Satz 1 SGG.
Abgesehen davon, dass der Leistungsantrag in §§ 117, 122 SGB III nicht mehr als eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung genannt ist, bestimmt § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III, dass das Alg mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt gilt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Der Antrag wird also im Regelfall durch die Arbeitslosmeldung fingiert, sodass sich die Fortwirkung auch auf den Leistungsantrag bezieht (vgl Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 323 Rz 33, 35 ff). Mit Wiedereintritt der Verfügbarkeit, dh hier nach der Entlassung des Klägers aus der Reha-Maßnahme am 9. Januar 2001 als arbeitsfähig und seiner Rückkehr zum Wohnort am 10. Januar 2001, waren somit sämtliche Voraussetzungen für den geltend gemachten Leistungsanspruch wieder erfüllt und stand dem Kläger der Anspruch für die noch nicht verbrauchte Restdauer von 305 Tagen zu. Auf dieser Grundlage wäre im Übrigen nicht anders zu entscheiden gewesen, wenn der Leistungsbezug nicht auf Grund einer Reha-Maßnahme, sondern wegen einer (angezeigten) Zwischenbeschäftigung des Klägers unterbrochen worden wäre (vgl auch Steinmeyer, aaO, § 122 RdNr 41, 42). Insofern erledigt sich damit auch der entsprechende Einwand der Beklagten.
2. Schließlich wurde eine erneute Antragstellung und Arbeitslosmeldung des Klägers auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beklagte die ursprüngliche Alg-Bewilligung mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 nicht nur für den voraussichtlichen Zeitraum der Reha-Maßnahme, sondern ohne Einschränkungen aufgehoben hat. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2004 (B 11 AL 23/04 R – zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt hat, hat auch hier die Beklagte mit der auf § 48 Abs 1 SGB X gestützten Aufhebung der Leistungsbewilligung zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg ab 12. Dezember 2000 nicht mehr vorgelegen haben. Damit war der Bescheid vom 12. Dezember 2000 materiell rechtmäßig. Bereits aus diesem Grunde war die teilweise Aufhebung des Bescheides durch das LSG – unabhängig von Verfahrensrügen der Beklagten – mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgabe zu ändern.
Die der teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2000 durch das LSG zu Grunde liegende Vorstellung, die Aufhebung der Leistungsbewilligung habe die verfahrensrechtliche Folge, “dass zur Wiederbegründung des Anspruchs auf Alhi (richtig: Alg) sämtliche Voraussetzungen des § 190 (richtig: des § 117) SGB III neu herbeigeführt werden müssten”, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis von der Reichweite der Entscheidungen nach § 48 SGB X. Die Darlegungen in der Senatsentscheidung vom 7. Oktober 2004 (B 11 AL 23/04 R) betreffen auch den vorliegenden Fall. Der Bescheid vom 12. Dezember 2000 hat die Beklagte nicht daran gehindert, die Leistung wiederzubewilligen, wenn alle Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Der Regelungsgehalt des Aufhebungsbescheides vom 12. Dezember 2000 ist auf seinen Verfügungssatz beschränkt, dem Kläger stehe ab 12. Dezember 2000 kein Alg mehr zu. Dieser Verfügungssatz war als solcher rechtmäßig. Ihm ist jedoch bereits keine Aussage zum Vorliegen (Fehlen) einzelner Anspruchsvoraussetzungen am 12. Dezember 2000 zu entnehmen. Erst recht trifft der Bescheid keine Regelungen zu den Voraussetzungen des Wiederauflebens der Arbeitslosmeldung. Der Satz: “Eine erneute Zahlung der Leistung ist nur dann möglich, wenn Sie sich beim Arbeitsamt erneut persönlich arbeitslos melden” ist lediglich Teil der Begründung und als solcher nicht in Bindungswirkung erwachsen.
Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass das BSG in seiner früheren Rechtsprechung (BSGE 62, 179 = SozR 4100 § 125 Nr 3) ausgeführt hat, dass – unabhängig von der Frage des Ruhens des Anspruchs – bei einer durch bindend gewordenen Bescheid erfolgten Aufhebung der früheren Alg-Bewilligung erst durch Erfüllung der dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen, mithin erst nach Stellung eines erneuten Bewilligungsantrags der Anspruch auf Alg wieder zur Entstehung gelange. Diese Darlegungen beruhen auf der Regelung des § 151 Abs 2 AFG, wonach bei Aufhebung der zuvor ausgesprochenen Bewilligung ein erneuter Leistungsantrag ausdrücklich Vorbedingung der Leistungsgewährung war. Diese Regelung ist nicht in das ab 1. Januar 1998 geltende SGB III übernommen worden.
Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2004 dargelegt hat, kann die Beklagte unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Verwaltungspraktikabilität darüber entscheiden, ob sie bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Wochen die Leistungsbewilligung insgesamt oder nur für den angegebenen Zeitraum aufhebt. Diese Aussage des Senats, die vor dem Hintergrund der dortigen Sachverhaltsgestaltung (vgl dazu unter 1b) zu verstehen ist, bedeutet indes nicht – wie die Beklagte offenbar meint – dass damit die Richtigkeit ihrer Vorgehensweise bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art Bestätigung findet. Vielmehr gilt ganz allgemein die Aussage: Bei Zweifeln an der Erklärung ist das Arbeitsamt zur vollständigen Aufhebung berechtigt, ohne dass Rechtsnachteile für den Arbeitslosen eintreten würden. Denn unabhängig vom Vorgehen des Arbeitsamtes kann der Arbeitslose Leistungen ab dem Zeitpunkt beanspruchen, zu dem er erneut alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, dh hier ab 10. Januar 2001.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1397934 |
BSGE 2006, 1 |
NWB 2007, 203 |
NZA-RR 2006, 270 |
NZS 2006, 140 |
NZS 2006, 259 |
SGb 2005, 452 |
SGb 2006, 162 |
SozR 4-4300 § 147, Nr.4 |
info-also 2006, 116 |
info-also 2006, 184 |