Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1997 wird zurückgewiesen, soweit Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 1996 betroffen ist. Im übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Rechtsstreit betrifft (noch) die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 1. Juli 1996.
Die 1943 geborene Klägerin, die von 1961 bis 1968 als Bankangestellte, zuletzt aber bis 15. Dezember 1987 als Sekretärin beschäftigt war, nachdem sie erfolgreich ein Fernstudium als Betriebswirtin absolviert hatte (1975 – 1978), bezieht seit 1. März 1988 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte bewilligte ihr zunächst Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von 750 DM – ab 1. Dezember 1988 auf 770 DM dynamisiert; Alhi bezieht die Klägerin seit dem 13. Oktober 1989.
Dabei reduzierte die Beklagte das für die Höhe der Alhi maßgebende – mittlerweile auf 790 DM dynamisierte – Bemessungsentgelt mit Wirkung ab 1. Dezember 1990 auf 740 DM. Mit Wirkung ab 1. Dezember 1993 setzte sie das mittlerweile wieder auf 820 DM dynamisierte Bemessungsentgelt dann auf 630 DM herab, weil die Klägerin das frühere Entgelt nicht mehr und nur noch ein Arbeitsentgelt als Bürohilfe erzielen könne (Bescheid vom 10. Januar 1994). Für die Zeit ab 1. Dezember 1993 ergingen nachstehende Bescheide:
- bereits bezeichneter Bescheid vom 10. Januar 1994 über die Herabsetzung der Alhi ab 1. Dezember 1993 von 292,80 DM wöchentlich auf 238,20 DM wöchentlich,
- Bescheid vom 11. Januar 1994 über die Herabsetzung der Alhi ab 1. Januar 1994 auf 221,40 DM wöchentlich (Inkrafttreten einer neuen Leistungsverordnung),
- Widerspruchsbescheid (zum Bescheid Nr 1) vom 17. Januar 1994,
- Bescheid vom 13. Juli 1994 iVm Ergänzungsbescheid vom 20. Juli 1994 über die Herabsetzung der Alhi ab 18. Juli 1994 auf 189 DM wöchentlich (weil mit dem Bescheid Nr 1 zu Unrecht von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 630 DM statt von richtigerweise 520 DM ausgegangen worden sei),
- Bescheid vom 2. Dezember 1994 über die Erhöhung der Alhi ab 1. Dezember 1994 auf 195 DM wöchentlich (Dynamisierung des Bemessungsentgelts von 520 DM auf 540 DM),
- Bescheid vom 10. Januar 1995 über die Herabsetzung der Alhi ab 2. Januar 1995 auf 192 DM wöchentlich (Inkrafttreten einer neuen Leistungsverordnung),
- Widerspruchsbescheid (zu Bescheid Nr 4) vom 19. Januar 1995,
- Bescheid vom 29. November 1995 über die Erhöhung der Alhi ab 1. Dezember 1995 auf 195 DM wöchentlich (Dynamisierung des Bemessungsentgelts von 540 DM auf 550 DM),
- Bescheid vom 9. Januar 1996 über die Erhöhung der Alhi ab 1. Januar 1996 auf 204 DM wöchentlich (Inkrafttreten einer neuen Leistungsverordnung).
Soweit es den von diesen Bescheiden erfaßten Zeitraum betrifft, war neben dem vorliegenden Verfahren, mit dem sich die Klägerin ausdrücklich gegen Bescheid Nr 7 gewehrt hat, beim Sozialgericht (SG) ein gesondertes Verfahren betreffend die Bescheide Nrn 1 und 3 anhängig (Az: S 15 Ar 138/94). Insoweit hat das SG die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 1994). Im anschließenden Berufungsverfahren (Az: L 9 Ar 12/95) hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung rechtskräftig zurückgewiesen (Urteil vom 11. Januar 1996) und dabei auch über Bescheid Nr 2 und die der Klägerin zustehende Alhi für die Zeit ab 18. Juli 1994 entschieden (beginnend mit Bescheid Nr 4). Gleichwohl hielt die Klägerin ihre Klage im vorliegenden Verfahren aufrecht. Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil über die Bescheide Nrn 2 und 4 bis 7 bereits rechtskräftig entschieden sei (Gerichtsbescheid vom 8. Oktober 1996).
Nach Erlaß des Bescheids Nr 9 ergingen vor bzw während des Berufungsverfahrens weitere Bewilligungsbescheide:
- Bescheid vom 9. Juli 1996 über die Herabsetzung der Alhi ab 1. Juli 1996 auf 198,60 DM wöchentlich (Herabsetzung des Bemessungsentgelts von 550 DM auf 530 DM = Kürzung um 3 vom Hundert ≪vH≫ gemäß § 242v Arbeitsförderungsgesetz ≪AFG≫),
- Bescheid vom 13. November 1996 über die Bewilligung von Alhi ab 2. Dezember 1996 in gleicher Höhe (Neubewilligung nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts),
- Bescheid vom 7. Januar 1997 über die Herabsetzung der Alhi ab 1. Januar 1997 auf 195,60 DM wöchentlich (Inkrafttreten einer neuen Leistungsverordnung),
- Bescheid vom 8. Juli 1997 über die Herabsetzung der Alhi ab 1. Juli 1997 auf 193,20 DM wöchentlich (Herabsetzung des Bemessungsentgelts auf 520 DM = Anpassung gemäß § 136 Abs 2b AFG).
Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen und die Klage abgewiesen, soweit es den Zeitraum ab 1. Dezember 1995 betrifft – ab Bescheid Nr 8 – (Urteil vom 29. Oktober 1997). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klage gegen die Bescheide Nrn 1 bis 7 sei unzulässig, weil hierüber bereits im früheren Verfahren (Az des LSG: L 9 Ar 12/95) entschieden worden sei. Soweit die Klägerin höhere Alhi ab 1. Dezember 1995 begehre (Bescheide Nrn 8 und 9), könne offenbleiben, ob die Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Folgebescheide bereits ins frühere Verfahren hätten einbezogen werden müssen; jedenfalls sei die Klage insoweit unbegründet. Unbegründet sei die Klage auch, soweit es die nach § 96 SGG einzubeziehenden Bescheide Nrn 10 bis 13 (für die Zeit ab 1. Juli 1996) betrifft. Diese basierten – verfassungsrechtlich unbedenklich – auf den Vorschriften der §§ 242v, 136 Abs 2b AFG.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 134, 135, 136 Abs 2b, 242v AFG. Sie ist der Ansicht, eine Absenkung des Leistungssatzes von 204 DM auf 198,60 DM wöchentlich mit Wirkung ab 1. Juli 1996 sei nicht rechtmäßig, weil § 242v AFG eine Minderung des Bemessungsentgelts aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eigentumsgarantie, Rechtsstaatsprinzip) frühestens zum 1. Juli 1997 rechtfertige. Im übrigen sei sie von der Beklagten völlig zu Unrecht nur als Bürohilfe eingestuft worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie die den Zeitraum ab 1. Juli 1996 betreffenden Bescheide der Beklagten abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, höhere Alhi ab dem 1. Juli 1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verweist auf § 136 Abs 2b AFG. Danach sei das für die Bemessung der Alhi maßgebende Arbeitsentgelt jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs mit einem um 0,3 verminderten Faktor (§ 112a Abs 2 AFG) anzupassen; § 136 Abs 2b AFG sei gemäß § 242v Abs 2 AFG mit Wirkung ab 1. Juli 1996 anzuwenden. § 242v Abs 1 AFG ordne außerdem an, daß als Zeitpunkt für die Entstehung des laufenden Alhi-Anspruchs der 1. Juli 1995 gelte und die Anpassung zum 1. Juli 1996 mit dem Faktor 0,97 erfolge. Zwar habe § 242v AFG die geltende Fassung erst durch ein Gesetz vom 25. September 1996 erhalten, das zudem erst am 1. Januar 1997 in Kraft getreten sei. Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 sei jedoch abweichend hiervon geregelt worden, daß diese Bestimmung bereits am 1. Juli 1996 in Kraft trete.
Entscheidungsgründe
II
1. Die Revision der Klägerin ist zulässig; sie entspricht insbesondere (noch) den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Sie enthält einen bestimmten Antrag, bezeichnet die verletzte Rechtsnorm und setzt sich zumindest hinsichtlich des § 242v Abs 1 AFG kurz mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander.
Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit sie die Zahlung höherer Alhi für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1996 betrifft (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG) – hierzu unter 2a bis 2d. Soweit sie die Zahlung höherer Alhi für die Zeit danach betrifft, ist die Revision iS der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), weil der Senat an einer abschließenden Entscheidung mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG gehindert ist – hierzu unter 3. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nicht die Bescheide Nrn 1 bis 9 der Beklagten (Zeit bis 30. Juni 1996), nachdem die Klägerin ihre Revision ausdrücklich auf die Anfechtung des Bescheides vom 9. Juli 1996 (Bescheid Nr 10) und der Folgebescheide beschränkt hat (Zeit ab 1. Juli 1996).
2a. Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1996 steht der Klägerin höhere Alhi nicht zu. Die vom Senat vorzunehmende rechtliche Überprüfung des diesen Zeitraum erfassenden Bescheids vom 9. Juli 1996 beschränkt sich indes allein darauf, ob die Beklagte unter Minderung des Bemessungsentgelts die Leistung ab 1. Juli 1996 herabsetzen durfte (vgl BSG SozR 3-4800 § 63 Nr 1); der Senat hat also im Hinblick auf die Beschränkung der Revision und die daraus erwachsende Bindungswirkung der vorausgegangenen Bescheide bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 9. Juli 1996, der nur einen eingeschränkten Regelungsgehalt besitzt, nicht alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen.
Mit dem Anpassungsbescheid vom 9. Juli 1996 hat die Beklagte nämlich eine Entscheidung ausschließlich unter Berücksichtigung derjenigen Kriterien getroffen und auch zu treffen, die eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) begründen, also unter Berücksichtigung des sich aus dem Anpassungsfaktor (0,97) ergebenden neuen Bemessungsentgelts, des Anpassungstags und des nach Anpassung aus der Leistungsverordnung resultierenden neuen Zahlbetrags (vgl BSG SozR 3-4800 § 63 Nr 1). Nur insoweit trifft der Anpassungsbescheid der Beklagten eine neue eigenständige Regelung, ohne die übrigen Berechnungselemente der Alhi-Höhe zu verändern. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine darüber hinausgehende Regelung möglich ist, kann dahinstehen, weil der Bescheid erkennbar „Empfängerhorizont”) eine solche nicht getroffen hat.
Vorliegend ist die Beklagte vielmehr für die der Klägerin ab 1. Juli 1996 zustehende Alhi zu Recht von einem niedrigeren Bemessungsentgelt ausgegangen (533,50 DM = abgerundet 530 DM); dies rechtfertigt – wie von der Beklagten entschieden – ab 1. Juli 1996 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 30. November 1996 nur noch einen Zahlbetrag von 198,60 DM. Ob der Senat bei einer zu niedrigen Anpassung eine sogenannte Abschmelzung zu prüfen hätte (vgl § 48 Abs 3 SGB X) und auf diese Weise alle Anspruchsvoraussetzungen des Alhi-Anspruchs doch untersucht werden müßten, kann damit offenbleiben (so auch für die übliche Anpassung nach § 112a AFG BSG SozR 3-4800 § 63 Nr 1).
2b. Der Änderungsbescheid vom 9. Juli 1996 beruht auf § 136 Abs 2b AFG idF des Gesetzes zur Reform des Rechts der Alhi (AlhiRG) vom 24. Juni 1996 – BGBl I 878) iVm § 242v Abs 1 AFG idF des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ≪WFG≫ vom 25. September 1996 – BGBl I 1461) iVm Art 13 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I 1859; künftig: Gesetz vom 12. Dezember 1996). § 242v AFG trifft in Abs 1 Satz 3 2. Halbsatz AFG eine Regelung, die ebenso wie die gleichgelagerten Bestimmungen des § 111 Abs 2 Satz 6 AFG und § 242q Abs 2 Satz 3 AFG (vgl hierzu BSGE 76, 162, 173 = SozR 3-4100 § 112 Nr 22; BSGE 78, 201, 202 = SozR 3-4100 § 111 Nr 13) als Spezialtatbestand dem ansonsten einschlägigen § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X vorgeht. Anders ausgedrückt: Die Anwendung der auf Vertrauensschutz abzielenden Vorschrift des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X wird ausgeschlossen (so auch Schlegel in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand April 1998, RdNr 19 zu § 242v).
Die Beklagte hat die Anschluß-Alhi der Klägerin durch Anpassung des Bemessungsentgelts mit dem Faktor 0,97 (§ 112a Abs 2 AFG), dh durch Minderung des Bemessungsentgelts um 3 vH (§§ 136 Abs 2b iVm § 242v Abs 1 AFG idF des Gesetzes vom 12. Dezember 1996), in der gesetzlich vorgesehenen Weise gekürzt. Rechtsgrundlage dafür war allerdings zunächst § 136 Abs 2b AFG iVm § 242v AFG idF des am 28. Juni 1996 verkündeten AlhiRG.
§ 136 Abs 2b AFG idF des AlhiRG lautete:
„(2b) Das für die Bemessung der Alhi maßgebende Arbeitsentgelt wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor (§ 112a Abs 2) angepaßt. Das Arbeitsentgelt darf nicht durch die Anpassung 50 vH der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch unterschreiten … Die Anpassung des für die Alhi maßgebenden Arbeitsentgelts unterbleibt, wenn der nach Satz 1 verminderte Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01 beträgt.”
Hierzu bestimmte die Übergangsvorschrift des § 242v AFG (idF des AlhiRG):
„Auf Ansprüche auf Alhi, die vor dem 1. April 1996 entstanden sind, ist § 136 Abs 2b in der ab 1. April 1996 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf Alhi der 1. April 1995 gilt und die Anpassung zum 1. April 1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 erfolgt. Auf Antrag entfällt die Anpassung zum 1. April 1996, wenn in der Zeit zwischen dem 1. April 1995 und dem 31. März 1996 das für die Bemessung der Alhi maßgebende Arbeitsentgelt gemäß § 136 Abs 2b um mindestens 10 vH gemindert worden ist. Die Anpassungsbescheide sollen einen Hinweis auf den Antrag nach Satz 2 enthalten und in der Zeit vom 1. April bis 15. Mai 1996 ergehen; sie werden mit Wirkung vom 1. April 1996 wirksam.”
Nach seinem Art 4 trat das AlhiRG am 1. April 1996 in Kraft. Zunächst war also die Rechtsfolge bezweckt, die Alhi aller bereits im Leistungsbezug Stehenden einheitlich zum 1. April 1996 durch Minderung des Bemessungsentgelts um 3 vH abzusenken (Anpassungsfaktor 0,97).
In dem Zeitraum unmittelbar nach der Verkündung des AlhiRG am 28. Juni 1996 ging die Beklagte aber davon aus, daß eine rückwirkende „negative Anpassung” der Alhi zum 1. April 1996 entsprechend der Regelung des § 242v AFG idF des AlhiRG verfassungsrechtlich problematisch sei, und nahm deshalb eine Anpassung der Alhi erst zum 1. Juli 1996 vor. Ob dieses Vorgehen der Beklagten im Widerspruch zu § 31 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Vorbehalt des Gesetzes) steht, der bestimmt, daß Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt, bedarf keiner Entscheidung. Eine gesetzliche Grundlage für ein Handeln der Beklagten unter Zugrundelegung des Anpassungsstichtags 1. Juli 1996 wurde jedenfalls durch das am 27. September 1996 verkündete WFG geschaffen.
§ 242v Abs 1 AFG idF des Art 6 Nr 6 WFG (Änderungen gegenüber § 242v AFG idF des AlhiRG sind hervorgehoben; der Vorschrift wurden außerdem zwei Absätze angefügt) lautet:
„(1) Auf Ansprüche auf Alhi, die vor dem 1. Juli 1996 entstanden sind, ist § 136 Abs 2b in der ab 1. April 1996 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf Alhi der 1. Juli 1995 gilt und die Anpassung zum 1. Juli 1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 erfolgt. Auf Antrag entfällt die Anpassung zum 1. Juli 1996, wenn in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. März 1996 das für die Bemessung der Alhi maßgebende Arbeitsentgelt gemäß § 136 Abs 2b um mindestens 10 vH oderin der Zeit zwischen dem 1. April 1996 und dem 30. Juni 1996 um mindestens 3 vH gemindert worden ist. Die Anpassungsbescheide sollen einen Hinweis auf den Antrag nach Satz 2 enthalten und in der Zeit vom 1. April bis 15. Mai 1996 ergehen; sie werden mit Wirkung vom 1. April 1996 wirksam.”
Zwar bestimmte Art 12 ein Inkrafttreten des WFG erst zum 1. Januar 1997; für § 242v AFG idF des Art 6 Nr 6 WFG ordnete später jedoch Art 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 ein Inkrafttreten bereits „mit Wirkung vom 1. Juli 1996” an.
2c. §§ 242v Abs 1 AFG, 136 Abs 2b AFG sind nicht wegen Verstoßes gegen Art 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) – vom Bürger rügbar über Art 2 Abs 1 GG (BVerfGE 72, 175, 196) – zu beanstanden, obwohl die Neufassung des § 242v Abs 1 AFG und seine Inkraftsetzung zum 1. Juli 1996 durch das WFG und das Gesetz vom 12. Dezember 1996 eine belastende Rückwirkung beinhalten – für den Vertrauensschutz ist vorliegend nicht Art 14 GG Maßstab (vgl dazu nur BVerfGE 76, 220, 244 f = SozR 4100 § 242b Nr 3), weil der Alhi-Anspruch nicht der Eigentumsgarantie unterliegt (vgl unter 2d). Der Senat kann bei der Prüfung des Art 20 Abs 3 GG dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), der begrifflich zwischen echter und unechter Rückwirkung unterscheidet (vgl: BVerfGE 57, 361, 391; 63, 152, 175; 72, 175, 196; 89, 48, 66), oder der des 2. Senats des BVerfG zu folgen wäre, der zwischen der „Rückbewirkung” von Rechtsfolgen (= Rückwirkung) und der lediglich tatbestandlichen Rückanknüpfung differenziert (vgl: BVerfGE 63, 343, 353; 72, 302, 321; BVerfG DVBl 1998, 465). Unter Zugrundelegung der formaleren Betrachtungsweise des 2. Senats (vgl hierzu im einzelnen: Papier, SGb 1994, 105, 107; Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl 1997, RdNrn 47 ff zu Art 20) liegt hier eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, unter Zugrundelegung der Betrachtungsweise des 1. Senats des BVerfG eine echte Rückwirkung vor.
Der zeitliche Anwendungsbereich des § 242v Abs 1 AFG wird nämlich normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die Norm rechtlich existent, also gültig wurde; hierbei ist die maßgebliche Grenze der Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes. Durch Art 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 wird der zeitliche Anwendungsbereich des § 242v AFG idF des WFG vom 25. September 1996 ausdrücklich auf den 1. Juli 1996 festgelegt, also auf einen Zeitpunkt, der vor Verkündung des Gesetzes (am 17. Dezember 1996) lag. § 242v AFG entfaltet daher echte Rückwirkung und eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (im Ergebnis ebenso Schlegel in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, RdNr 20 zu § 242v). Dies gilt auch dann, wenn dem Gesetz vom 12. Dezember 1996 hinsichtlich der Anwendung des § 242v AFG ab 1. Juli 1996 nur eine das WFG klarstellende Bedeutung beigemessen würde, also schon das WFG dahin auszulegen wäre, daß § 242v AFG abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG (1. Januar 1997) ab 1. Juli 1996 gelten sollte.
Die verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung bzw „Rückbewirkung” des § 242v Abs 1 AFG ist hier jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, weil das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der Rechtslage, wie sie vor dem 1. Juli 1996 gegeben war, nicht schutzwürdig ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG greift der Vertrauensschutz des Bürgers vor belastenden rückwirkenden Gesetzen auch im Falle der echten Rückwirkung bzw der „Rückbewirkung” von Rechtsfolgen nicht ein, wenn der Bürger zu dem Zeitpunkt, auf den sich das rückwirkende Recht bezieht, mit der Neuregelung rechnen mußte, die bisherige Rechtslage unklar und verworren war, die bisherige Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig war, zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung rechtfertigen, durch die Rückwirkung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (Bagatellvorbehalt) oder das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, daß ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsgemäßheit bestanden (vgl BVerfGE 13, 261, 271 f; 18, 429, 439; 30, 367, 387 ff; 72, 200, 258 ff; 88, 384, 404; BVerfG DVBl 1998, 465, 466 f; BSG, Teilurteil und Beschluß vom 28. Mai 1997 – 8 RKn 27/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Ob der sogenannte Bagatellvorbehalt die Änderungen der Alhi-Bemessung durch § 242v Abs 1 iVm § 136 Abs 2b AFG rechtfertigt (offengelassen bei Schlegel in Hennig/Kühl/Heuer/ Henke, AFG, RdNr 21 zu § 242v), ist zweifelhaft. Obwohl es sich angesichts der Herabsetzung des Bemessungsentgelts um 3 vH (= 20,00 DM; von 550 DM auf 530 DM) um eine Minderung der Alhi nur um 5,40 DM wöchentlich handelte, kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die durch die Gesetzesänderung bewirkten „Nachteile” für die Klägerin unerheblich oder nur ganz gering waren (vgl hierzu insbesondere: BVerfGE 30, 367, 389 f; 88, 384, 404; 95, 64, 87). Hierbei dürften zugunsten der Klägerin zum einen die ohnedies geringe Höhe der ihr zustehenden Alhi, zum anderen auch der Umstand zu berücksichtigen sein, daß bereits durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 – 1. SKWPG – (BGBl I 2353) zum 1. Januar 1994 und durch die nicht mehr streitbefangenen bezeichneten Bescheide Nrn 1, 4 und 6 eine Absenkung der Alhi erfolgt war.
Die Rechtslage war jedenfalls vor dem 1. Juli 1996 unklar und verworren bzw verfassungsrechtlich problematisch (vgl zu dieser Voraussetzung für die zulässige echte Rückwirkung bzw „Rückbewirkung” eines Gesetzes nur: BVerfGE 11, 64, 73; 13, 261, 272; 88, 384, 404). Der Senat neigt deshalb zur Auffassung, daß der Gesetzgeber bereits aus diesem Grund die unklare Rechtslage (rückwirkend) beseitigen durfte, selbst wenn die Unklarheit über die Höhe und den maßgeblichen Zeitpunkt der Anpassung der Alhi erst durch das AlhiRG selbst und die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens zum AlhiRG entstanden ist. Der Deutsche Bundestag hatte am 9. Februar 1996 das AlhiRG beschlossen, und der Bundesrat rief am 1. März 1996 den Vermittlungsausschuß an; nach erfolglosem Vermittlungsverfahren legte der Bundesrat dann am 24. Mai 1996 Einspruch ein, den der Deutsche Bundestag sodann am 13. Juni 1996 zurückgewiesen hat (vgl zur Gesetzgebungsgeschichte des AlhiRG die Begründung zur Neufassung des § 242v AFG durch den 11. Ausschuß des Bundestages in BT-Drucks 13/5108, S 16 zu Art 6 Nr 5a). Im Verlaufe dieses Verfahrens nach Art 76 ff GG ist der in § 242v AFG enthaltene Anpassungsstichtag zum 1. April 1996 belassen worden, weil andernfalls das Inkrafttreten des AlhiRG verzögert worden wäre; bei einer Änderung hätten nämlich ggf die gesetzgebenden Körperschaften erneut eingeschaltet werden müssen (vgl BVerfGE 48, 1, 18). Mithin war bereits im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses (13. Juni 1996) offensichtlich, daß das AlhiRG in § 242v AFG mit dem Anpassungsstichtag 1. April 1996 Rückwirkung entfaltet, die verfassungsrechtlich bedenklich war. Angesichts der konkreten Umstände des Gesetzgebungsverfahrens wäre es dem Gesetzgeber indes möglicherweise zuzurechnen, daß er das AlhiRG nicht früher als Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht bzw wegen der politischen Diskussion um die Kürzung der Alhi in § 242v AFG einen realistischeren (späteren) Stichtag als den 1. April 1996 gewählt hat.
Letztlich kann dies dahinstehen, weil jedenfalls das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der vor dem 1. Juli 1996 geltenden Rechtslage nicht schutzwürdig war. Die betroffenen Alhi-Empfänger mußten nach der rechtlichen Situation zu dem Zeitpunkt, auf den die Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wurde, mit dieser Regelung rechnen. Bereits in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AlhiRG vom 3. November 1995 (BR- Drucks 732/95, S 11 f) wird zur Neufassung des § 136 AFG ausgeführt, künftig solle pauschalierend davon ausgegangen werden, daß bei Arbeitslosen jährlich ein Verlust von beruflicher Qualifikation eintrete, der zu einer Minderung des Bemessungsentgelts von 5 vH (so die ursprüngliche Konzeption des Gesetzgebers) führe. § 242v AFG bestimmte ergänzend, daß für alle vor dem 1. April 1996 entstandenen Ansprüche die Anpassung zum 1. April 1996 mit dem Faktor 0,95 erfolgen werde. Hierzu wird ausgeführt (aaO, S 13), daß der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs für alle Bestandsfälle auf den 1. April 1995 einheitlich festgesetzt werden müsse, weil der Zeitpunkt der Entstehung des Alhi-Anspruchs nicht gespeichert sei.
Freilich können bloße Ankündigungen des Gesetzgebers, auch wenn sie, wie im vorliegenden Falle, von einer breiten gesellschaftlichen Diskussion begleitet waren, noch nicht das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage erschüttern, sondern erst der endgültige Gesetzesbeschluß über die Neuregelung (vgl: BVerfGE 13, 261, 272; 72, 260 ff; 95, 64, 87; BVerfG DVBl 1998, 465). Ab diesem Zeitpunkt müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, und es ist ihnen zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (vgl nur BVerfG DVBl 1998, 465, 466). Der endgültige Gesetzesbeschluß des Bundestages über das AlhiRG erfolgte am 13. Juni 1996 (Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates); ab diesem Tag mußten sich die Betroffenen also darauf einrichten, daß alle zu einem bestimmten Stichtag bereits entstandenen Ansprüche auf Alhi durch Minderung des Bemessungsentgelts um 3 vH abgesenkt würden. Daraus, daß die Neuregelung zum 1. April 1996 (rückwirkend) in Kraft treten sollte, konnten die Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen ableiten, § 242v AFG werde überhaupt nicht in Kraft treten. Vielmehr mußten sie damit rechnen, daß der Gesetzgeber zugunsten der bereits im Alhi-Bezug Stehenden lediglich den Stichtag auf einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Zeitpunkt verschieben werde, hingegen die materielle Regelung des § 242v AFG – Absenkung des Bemessungsentgelts um 3 vH – als solche erhalten bleibe. Dementsprechend hat der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages die Änderung des § 242v AFG durch das WFG wie folgt begründet (BT-Drucks 13/5108, S 16 zu Art 6 Nr 5a):
„Wegen der Dauer des Vermittlungsverfahrens konnte das AlhiRG nicht mehr vor dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Inkrafttreten verkündet werden. Es muß deshalb rückwirkend zum 1. April 1996 in Kraft treten. Um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung einzelner den Bürger belastender Vorschriften des AlhiRG zu vermeiden, soll durch die Änderung von § 242v klargestellt werden, daß– den Betroffenen belastende Vorschriften des AlhiRG ab 1. Juli 1996, dh nur für die Zeit nach der Verkündung, anzuwenden sind, …”
Das WFG sollte mithin gewährleisten, daß § 242v AFG idF des AlhiRG keine Rückwirkung zum 1. April 1996 entfaltet. Da der neu gewählte Stichtag – 1. Juli 1996 – zeitlich nach dem Gesetzesbeschluß des AlhiRG vom 13. Juni 1996 lag, konnte hinsichtlich der Rechtslage nach diesem Stichtag jedenfalls kein Vertrauensschutz der Betroffenen mehr bestehen (ebenso im Ergebnis: Niesel, AFG, 2. Aufl, RdNr 1 zu § 242v), was auch dadurch unterstrichen wird, daß die Beklagte die Neuregelungen des AlhiRG gegen den Gesetzeswortlaut zum 1. Juli 1996, nicht zum 1. April 1996 umgesetzt hat: Die Klägerin hat aufgrund des Bescheids vom 9. Juli 1996 und des zweiwöchigen Zahlungszeitraums (vgl § 122 AFG) zu keinem Zeitpunkt über den 1. Juli 1996 hinaus Alhi in der ursprünglich bewilligten Höhe weiterbezogen. Es war daher auch nicht darüber zu befinden, ob das Vertrauen der Alhi-Bezieher zumindest schützenswert gewesen wäre, soweit sie Alhi in alter Höhe weiterbezogen hätten. Der Änderungsbescheid ist zudem zeitnah zum 1. Juli 1996 ergangen (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSGE 78, 201, 206 = SozR 3-4100 § 111 Nr 13).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß § 242v Abs 1 Satz 3 AFG durch das WFG und das Gesetz vom 12. Dezember 1996 unverändert geblieben ist. Danach sollen die Anpassungsbescheide einen Hinweis auf den Antrag nach Satz 2 enthalten, in der Zeit vom 1. April bis 15. Mai 1996 ergehen und mit Wirkung vom 1. April 1996 wirksam werden. Die Regelung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungsbescheide ist nach der Neufassung des § 242v AFG durch das WFG unverständlich, weil diese gerade den Zweck verfolgte, die vom Gesetzgeber selbst für verfassungsrechtlich problematisch erachtete Rückwirkung auf den 1. April 1996 zu beseitigen. Mithin kann die Beibehaltung der Wirksamkeitsbestimmung des § 242v Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 AFG zum 1. April 1996 nur als legislatorisches Versehen betrachtet werden. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/5108, S 16) muß vielmehr gefolgert werden, daß der Gesetzgeber mit dem WFG den Gesamtplan verfolgte, Anpassungsbescheide gerade nicht zum 1. April 1996, sondern zum 1. Juli 1996 wirksam werden zu lassen. Deshalb ist § 242v Abs 1 Satz 3 AFG verfassungskonform dahin auszulegen, daß entsprechend den gesetzgeberischen Intentionen die Bescheide zum 1. Juli 1996 wirksam werden sollen (ebenso Schlegel in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, RdNr 22 zu § 242v). Im übrigen ist auch die Anordnung über das Ergehen der Bescheide in der Zeit vom 1. April bis 15. Mai dahin auszulegen, daß an die Stelle dieses Zeitraumes derjenige des 1. Juli bis 15. August tritt, weil die Beklagte nicht verpflichtet werden konnte und sollte die Anpassungsbescheide schon zu einem Zeitpunkt zu erlassen, in dem das Gesetz noch nicht endgültig beschlossen war. Da der Bescheid vom 9. Juli 1996 zeitnah zum 1. Juli 1996 ergangen ist, ist vom Senat nicht zu entscheiden, ob der Gesamtumfang des Zeitraums (vom 1. Juli bis 15. August 1996), in dem die Änderungsbescheide ergehen sollen, verfassungsgemäß ist; ebensowenig bedarf es einer Entscheidung darüber, welche Rechtsfolgen sich ergäben, wenn die Beklagte Änderungsbescheide erst nach Ablauf dieses Zeitraums erlassen hätte.
2d. Die Neuregelungen der §§ 242v, 136 Abs 2b AFG idF des WFG und des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 sind auch nicht aus anderen Gründen verfassungswidrig.
Sie bewirken zwar für alle Bezieher von Anschluß-Alhi (vgl zur originären Alhi § 242v Abs 3 AFG), deren Ansprüche vor dem 1. Juli 1996 entstanden sind, eine Leistungskürzung, verstoßen damit aber nicht gegen Art 14 Abs 1 GG; denn der Alhi-Anspruch unterliegt nicht der Eigentumsgarantie (BSGE 59, 227, 233 mwN = SozR 4100 § 134 Nr 29; BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 7). Im Gegensatz zum Alg-Anspruch (vgl BVerfGE 72, 9 ff = SozR 4100 § 104 Nr 13) geht der aus Steuermitteln finanzierte Alhi-Anspruch von seiner Konzeption her nicht auf eine eigene Leistung des Anspruchsberechtigten zurück (BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4).
Die Klägerin kann auch keinen Rechtsanspruch auf höhere Alhi aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) ableiten. Das Sozialstaatsprinzip gewährt als solches keinen Anspruch auf eine bestimmte soziale Regelung oder einen Mindestbetrag an Alhi (hierzu: BSGE 55, 115, 120 = SozR 1500 § 162 Nr 17; BSGE 73, 10, 18 mwN = SozR 3-4100 § 118 Nr 4). Zudem steht dem Gesetzgeber im Rahmen des Sozialstaatsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er Sozialleistungen gewähren und ausgestalten will (BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr 81; BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5; Urteil des Senats vom 29. April 1998 – B 7 AL 30/97 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen); durch Aufstockung der Alhi um Sozialhilfe wird dem Sozialstaatsprinzip genügt (vgl BSGE 73, 10, 18 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4). Deshalb kann in § 242v Abs 1 Satz 1 AFG auch kein Verstoß gegen die über Art 2 Abs 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit gesehen werden, weil die Freiheitsrechte der Klägerin angesichts des gesetzgeberischen Ziels (pauschalierende Berücksichtigung des Absinkens beruflicher Qualifikation) nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden. Zwar mag die fortlaufende Reduzierung der Höhe der Alhi-Ansprüche (zur Verfassungsgemäßheit der Leistungseinschränkungen durch das 1. SKWPG vgl: BSGE 76, 162, 173 ff = SozR 3-4100 § 112 Nr 22; BSGE 78, 201 ff = SozR 3-4100 § 111 Nr 13; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 12) hinsichtlich des Vertrauens der Betroffenen auf den Fortbestand einer gewissen Alhi-Zahlbetragshöhe problematisch sein, jedoch bleibt der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit, ergänzende Sozialhilfe zu beantragen. Die „Verschiebung” der Lasten zwischen den Systemen (Alhi und Sozialhilfe) als solche gehört wiederum zu den Gestaltungsfreiheiten des Gesetzgebers im Rahmen des Art 20 GG.
Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf Art 3 Abs 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) berufen. Zwar wird nach § 242v AFG nur bei der erstmaligen Anpassung der Bestandsfälle zum 1. Juli 1996 eine „negative Dynamisierung” (Minderung des Bemessungsentgelts um 3 vH ohne gleichzeitige „positive Dynamisierung”) vorgenommen, während für alle nach dem 30. Juni 1996 in den Leistungsbezug Eintretenden die Dynamisierung des für die Höhe der Alhi maßgeblichen Bemessungsentgelts zu den üblichen Stichtagen mit einem um 0,03 verminderten – positiven – Anpassungsfaktor (§ 112a AFG) vorgesehen ist, was bei einem entsprechend hohen Anpassungsfaktor zu einer (wenn auch um 0,03 verminderten) jährlichen Erhöhung des Alhi-Zahlbetrags führen kann (fortgeführt in § 201 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – ≪SGB III≫). Doch ist diese Regelung nicht zu beanstanden, weil – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Ungleichbehandlung von Personengruppen (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 85 Nr 1 S 11 mwN) – zwischen den beiden Personengruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (zu dieser Voraussetzung: BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393 = SozR 4100 § 138 Nr 16; BVerfGE 89, 365, 375 = SozR 3-2200 § 385 Nr 4). Wie die Bundesregierung bereits in der Begründung des AlhiRG vom 3. November 1995 festgestellt hat (BR-Drucks 732/95, S 13 zu Nr 9), war für „den Bestand bei der ersten Anpassung nur eine Minderung und nicht gleichzeitig eine Dynamisierung möglich, weil diese regelmäßig bereits in den vorangegangenen 12 Monaten, zum Teil erst kurz vorher, erfolgt” sei. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die Ungleichbehandlung des „Bestands” an Alhi-Beziehern (Herabstufung um 3 vH) und der neu eintretenden Alhi-Fälle (lediglich um 3 vH verminderter Anpassungsfaktor gemäß § 136 Abs 2b iVm § 112a Abs 2 AFG). Dafür sind, wie sich der Begründung der Bundesregierung (aaO) entnehmen läßt, vornehmlich verwaltungspraktische Gründe maßgeblich gewesen, denn es dient in erheblichem Maße der Verfahrensvereinfachung, wenn künftig alle Bestandsfälle zu einem einheitlichen Stichtag – jeweils zum 1. Juli – dynamisiert werden. Insofern ergeben sich unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität und Vereinfachung des Verfahrens für die Massenverwaltung der Beklagten keine Ansatzpunkte für eine Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelung. Durch § 242v Abs 1 Satz 2 AFG kann für Fälle, in denen bereits eine Minderung des Bemessungsentgelts innerhalb eines Jahres vor dem 1. Juli 1996 vorgenommen worden ist, eine weitere Minderung ab 1. Juli 1996 verhindert werden; die nächste Anpassung erfolgt dann erst ein Jahr später (BR-Drucks 732/95, S 13 zu Nr 9).
3. Ob der Klägerin für die Zeit ab 1. Dezember 1996 höhere Alhi zu bewilligen gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu entscheiden. Anders als im Falle des Anpassungsbescheids mit Wirkung zum 1. Juli 1996 waren im Bescheid vom 13. November 1996 die Voraussetzungen für die Bewilligung von Alhi ohne Bindung an frühere Bescheide in vollem Umfang erneut zu überprüfen, und zwar dem Grunde wie auch der Höhe nach (vgl BSG SozR 3-4100 § 136 Nr 3 mwN); dies gilt auch hinsichtlich des Bemessungsentgelts. Insoweit fehlt es an den tatsächlichen Feststellungen durch das LSG, die zudem für die Beurteilung der Bescheide vom 7. Januar 1997 und 8. Juli 1997 erforderlich sind, weil diese als Änderungsbescheide (neue Leistungsverordnung, Dynamisierung) auf dem Neubewilligungsbescheid aufbauen. Hierüber wird das LSG nunmehr im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung zu befinden haben, wobei es außerdem die nach Erlaß seines aufgehobenen Urteils ergangenen Folgebescheide einzubeziehen hat, über die der Senat als Revisionsinstanz nicht zu befinden hatte (vgl die hier wegen der Aufhebung und Zurückverweisung nicht mehr maßgebliche Rechtsfolge des § 171 Abs 2 SGG). Insbesondere wird es tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen haben, welches Bemessungsentgelt vor der Anpassung durch den Bescheid Nr 10 – unter Berücksichtigung des § 136 Abs 2b AFG aF – zugrunde zu legen war. Es wird außerdem von Amts wegen (vgl: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, RdNr 2e zu § 193; Knittel in Hennig, SGG, Stand Juli 1997, RdNr 12 zu § 193; BSG SozR 3-4100 § 64 Nr 2, insoweit nicht abgedruckt) in seinem Urteil über die Kosten des Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung des Umstands zu befinden haben, daß ein Teil des Verfahrens bereits durch die Entscheidung des Senats endgültig erledigt ist (vgl BSGE 65, 198, 203 = SozR 5870 § 2 Nr 62).
Fundstellen