Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2001 wird verworfen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die klagende Betriebskrankenkasse ist Pflichtmitglied im beklagten BKK-Landesverband, der seinerseits Mitglied des beigeladenen Bundesverbandes ist. Für das Jahr 1997 setzte der Beklagte den Verbandsbeitrag für die eigenen Ausgaben auf 17,12 DM je Versicherten fest; außerdem übernahm er den vom Beigeladenen geforderten Verbandsbeitrag von 16,30 DM je Versicherten in seinen Haushalt und legte auch diese Kosten auf die Mitgliedskassen um (Bescheid vom 15. Januar 1997 über eine Abschlagszahlung, Bescheid vom 25. März 1997 über die endgültige Festlegung in gleicher Höhe). Die Klägerin greift die geforderten Verbandsbeiträge der Höhe nach insoweit an, als sie auf Bundesebene einen Kostenanteil von 1,69 DM für die BKK-Bundesakademie und von 3,65 DM für die elektronischen Informationssysteme der BKKn (IS-BKK) bzw der Krankenversicherung (IS-KV) sowie auf Landesebene eine weitere Umlage von 2,00 DM für das Informationssystem Krankenversicherung (IS-KV), eine Umlage von 0,90 DM für eine Apotheken-Rechnungsstelle (APO) und einen nicht bezifferten Anteil für die Finanzierung von Arbeitsgemeinschaften enthalten. Im Einzelnen rügt die Klägerin, dass bei Inanspruchnahme der – nach ihrer Meinung überdies nicht wirtschaftlich geführten – Bundesakademie Kursgebühren zu entrichten seien; neben den Umlagen für das Informationssystem, für das eine GmbH gegründet worden sei, werde sie zu einer eigenen Umlage für das Rechenzentrum herangezogen. An der APO und an den meisten vom Beklagten finanzierten Arbeitsgemeinschaften sei sie nicht beteiligt. Schließlich mangele es den Beitragsbescheiden an einer ausreichenden Begründung zur Wirtschaftlichkeit der einzelnen Kostenpunkte.
Das Sozialgericht hat die Klagen gegen die beiden genannten Bescheide verbunden und mit Urteil vom 11. Mai 2000 abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg (Urteil vom 23. Januar 2001). Zur Begründung hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt: Der Begriff der “Unterstützung” in § 211 Abs 2, § 217 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) setze entgegen der beiläufig geäußerten Überlegung des Bundessozialgerichts (BSG) zum insoweit gleich lautenden früheren Recht keine Zustimmung des einzelnen Verbandsmitglieds voraus, wie das LSG bereits im Urteil vom 20. Januar 1998 – L 5 Kr 15/97 – entschieden habe. Andernfalls sei es faktisch nicht möglich, Verbandsaufgaben wahrzunehmen. Da die genannten Vorschriften entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen abschließenden Katalog von Verbandsaufgaben enthielten, erstrecke sich die Zuständigkeit der Verbände auf die gesamte gesetzliche Krankenversicherung. Auf die ausreichende Begründung der Bescheide komme es nicht an, da ihre Aufhebung keinesfalls verlangt werden könne. Unabhängig davon sei eine Aufschlüsselung des Beitrags in einzelne jeweils zu begründende Positionen nicht erforderlich, zumal die Klägerin auch bei rechtswidriger oder unwirtschaftlicher Tätigkeit des Beklagten nicht berechtigt sei, Beiträge vorzuenthalten. Auch dies sei im bereits genannten früheren Urteil näher ausgeführt.
Mit der Revision bezieht sich die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen und macht geltend, dass nicht jede durch den Beklagten oder den Beigeladenen ausgeführte Aufgabe von diesen als umlagefähige Verbandsaufgabe definiert werden dürfe. Das angefochtene Urteil widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Kosten für Unterstützungsaufgaben nur dann umlagefähig seien, wenn die umlagepflichtige Kasse der Unterstützung zugestimmt oder diese gewünscht habe. Es gehe deshalb zu Unrecht davon aus, dass die beanstandeten Positionen von § 211 Abs 2, § 217 Abs 2 SGB V erfasst würden.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen sowie die angefochtenen Beitragsbescheide aufzuheben und den Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung fehlt es an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass und warum revisible Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden sind. Eine Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen sei insoweit unzulässig. Im Übrigen habe das LSG zutreffend entschieden, dass § 211 Abs 2, § 217 Abs 2 SGB V lediglich eine beispielhafte Aufzählung enthielten, so dass der Beitragserhebung in den streitigen Punkten eine rechtlich zulässige Aufgabenwahrnehmung zu Grunde liege. Aus der bisherigen Entscheidung des BSG ergebe sich nichts anderes, denn darin sei ausdrücklich offen gelassen worden, wie der Begriff der “Unterstützung” auszulegen sei.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Nach § 164 Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Mit dieser Vorschrift soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger bzw sein Prozessvertreter die Erfolgsaussicht der Revision eingehend prüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt. Das setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat; ein Verweis auf früheres Vorbringen erfüllt diese Voraussetzungen allenfalls dann, wenn es um den Vortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht und wenn sich im Revisionsverfahren die gleichen Rechtsfragen stellen wie im Beschwerdeverfahren (dazu vgl BSG NZS 2001, 222 = HVBG-INFO 2001, 1384 mwN). Der Revisionskläger braucht die Revisionsentscheidung nicht im Einzelnen vorweg zu nehmen; er darf sich aber nicht darauf beschränken, die angeblich verletzte Rechtsnorm zu benennen, auf ein ihm günstiges erstinstanzliches Urteil Bezug zu nehmen oder auf die Unvereinbarkeit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen. Notwendig sind Rechtsausführungen, die geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen (zum Ganzen vgl auch Senatsurteil vom 8. Februar 2000 – SozR 3-1500 § 164 Nr 11 mwN; Beschluss des 2. Senats des BSG vom 18. Juni 2002 – B 2 U 34/01 R, zur Veröffentlichung bestimmt).
Rechtliche Erwägungen sind in der Revisionsbegründung vom 29. März 2001 nicht enthalten, was nach der zitierten Rechtsprechung durch die Bezugnahme auf das vorinstanzliche Vorbringen nicht zu beheben ist. Soweit sich die Revision zur Rechtslage äußert, bezeichnet sie es in verschiedenen Wendungen als unzulässig, jegliche Aktivität des Bundes- oder Landesverbands als Verbands- oder Unterstützungsaufgabe oder als Aufgabe iS von § 211 Abs 2, § 217 Abs 2 SGB V zu definieren; auf die vom LSG hierzu erörterten Gesichtspunkte geht die Revision ebenso wenig ein wie auf die dadurch aufgeworfene Abgrenzungsproblematik. Im Übrigen behauptet die Revision einen Widerspruch zum Urteil des BSG vom 9. Dezember 1986 (BSGE 61, 75 = SozR 2200 § 414e Nr 2), dessen Inhalt – ebenso wie bereits vor den Instanzgerichten – unrichtig wiedergegeben wird, obwohl schon das LSG zutreffend darauf hingewiesen hat, dass darin der Begriff der “Unterstützung” letztlich offen geblieben ist. Auch insoweit lässt die Revision die von der Rechtsprechung verlangte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils vermissen.
Da das Vorbringen insgesamt für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht ausreicht, ist die Revision nach § 169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs 4 Satz 1 SGG; der am 2. Januar 2002 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des SGG vom 17. August 2001 (BGBl I 2144 – 6. SGG-ÄndG) eingeführte § 197a SGG, der auf die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung verweist, findet hier noch keine Anwendung. § 193 SGG in der bisherigen Fassung bleibt für Prozesse wie den vorliegenden jedenfalls dann anwendbar, wenn das Verfahren vor dem 2. Januar 2002 in den gegenwärtigen Rechtszug gelangt ist. Das hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 6. Senats des BSG entschieden (Urteile vom 19. März 2002 – B 1 KR 34/00 R –, SozR 3-2500 § 207 Nr 1 und vom 30. Januar 2002 – B 6 KA 12/01 R –, SozR 3-2500 § 116 Nr 24 ).
Fundstellen