Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer sogenannten Veräußerungsleibrente auf Lebenszeit (hier: Leibrente gegen Überlassung eines Grundstückes) ist nur der Ertragsanteil des Zahlbetrages eine Einnahme zum Lebensunterhalt iS des § 180 Abs 4 RVO.
2. Die Berechnung des Ertragsanteils kann bei freiwillig Versicherten einer Ersatzkasse nur dann nach § 22 EStG erfolgen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.
Orientierungssatz
1. § 507 Abs 4 RVO betrifft nur Fragen des Leistungsrechts. Er schränkt nicht die Befugnis der Ersatzkassen ein, die Beiträge durch ihre Satzung zu regeln.
2. Der erkennende Senat grenzt in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 3. und des 5a. Senats des BSG den Begriff der sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt im wesentlichen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab und rechnet den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt alle Einkünfte zu, die dem Versicherten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (Anschluß an BSG vom 1980-10-21 3 RK 53/79 = SozR 2200 § 180 Nr 5 und 1981-11-25 5a/5 RKn 18/79 = SozR 2200 § 180 Nr 7).
Normenkette
SGB 4 § 16 Fassung: 1976-12-23; RVO § 180 Abs 4 Fassung: 1977-06-27, § 507 Abs 4 Fassung: 1977-06-27; SVAufbauV 12 Art 2 § 4 Abs 2 Fassung: 1935-12-24; EStG § 22
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Bemessung des vom Kläger als freiwilligem Mitglied der Beklagten zu entrichtenden Beitrages zur Krankenversicherung der Zahlbetrag oder nur der Ertragsanteil einer Leibrente zugrundezulegen ist.
Der 1911 geborene Kläger hat ein Hausgrundstück "auf Rentenbasis" verkauft. Der Erwerber zahlt ihm auf Lebenszeit eine monatliche Leibrente in Höhe von 1.500.- DM. Das Finanzamt legt der Besteuerung der Einkünfte des Klägers einen Ertragsanteil von 345,- DM monatlich zugrunde. Von diesem Betrag war zunächst auch die Beklagte bei der Bemessung des vom Kläger zu entrichtenden Beitrages ausgegangen. Mit dem Bescheid vom 27. Februar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1978 hat die Beklagte jedoch ab 1. August 1978 unter Berufung auf die von diesem Zeitpunkt an geltenden Neufassung des § 7 Abs 11 ihrer Versicherungsbedingungen (VB) der Beitragsbemessung den Zahlbetrag der Leibrente zugrunde gelegt. Das Sozialgericht (SG) Köln hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 9. April 1979), das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein- Westfalen (Urteil vom 17. November 1980) hat die Klage abgewiesen: Nach der für § 180 Abs 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) maßgeblichen Zielsetzung des Gesetzgebers seien Leibrenten mit dem vollen Zahlbetrag als Einnahmen zu berücksichtigen; dieser Grundsatz gelte auch für die Auslegung der inhaltlich mit § 180 Abs 4 RVO übereinstimmenden Satzungsregelung der Beklagten in § 7 Abs 11 der VB.
Der Kläger macht zur Begründung seiner - vom LSG zugelassenen - Revision geltend, das LSG habe sich bei der Auslegung des § 7 Abs 11 VB nicht auf § 180 Abs 4 RVO stützen dürfen, sondern gemäß § 16 des Sozialgesetzbuches (SGB) IV den Einkommensbegriff iS des Einkommensteuerrechts anwenden müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1980 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Berufung des Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen, weil die vom Kläger bezogene Leibrente nur mit dem sogenannten Ertragsanteil als sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklage ua für die freiwillig weiterversicherten "Rentner, Pensionäre oder ähnliche Personen" - dieser Versichertengruppe gehört der Kläger an - die Beitragshöhe durch Satzungsregelung zu bestimmen hat (§ 4 Abs 2 der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 - 12. AufbauVO - (RGBl I, 1537) und daß sie im Rahmen ihrer Satzungsgewalt auch die Beitragssätze verändern darf, soweit ihre Satzungsautonomie nicht durch gesetzlich Regelungen eingeschränkt ist (vgl BSGE 25, 195, 197 f). Eine gesetzlich geregelte Einschränkung der Satzungsautonomie der Beklagten für die Bemessung der Beiträge der freiwillig Weiterversicherten, die die Beklagte hindert, durch eine entsprechende Satzungsregelung die Bemessungsgrundlagen des § 180 Abs 4 RVO zu übernehmen, ist im Gesetz nicht getroffen worden. Der Senat hat auch keine Bedenken, den in § 7 Abs 11 Satz 1 der VB der Beklagten verwendeten Begriff der "sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt" in gleicher Weise wie für die wortlautgleiche Bestimmung in § 180 Abs 4 RVO auszulegen, zumal da die Beklagte ersichtlich nur die Angleichung ihrer Satzungsbestimmungen an die gesetzliche Regelung in § 180 Abs 4 RVO angestrebt hat.
Für die begriffliche Abgrenzung der "sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt" hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 9. Dezember 1981 - 12 RK 29/79 - (zur Veröffentlichung bestimmt) im Anschluß an die Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts -BSG- (vgl BSGE 50, 243 = SozR 2200 § 180 Nr 5) und des 5. Senats des BSG (Urteil vom 25. November 1981 - 5a/5 RKn 18/79 -, zur Veröffentlichung bestimmt) darauf hingewiesen, daß in § 180 Abs 4 RVO nicht im einzelnen festgelegt ist, welche Einnahmen von diesem unbestimmten Rechtsbegriff erfaßt sind. Der Senat hat aber ferner bereits hier entschieden, daß - entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht - auch § 16 der Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung im 4. Buch des Sozialgesetzbuches vom 23. Dezember 1976 - SGB IV - (BGBl I, 3845) nicht zur Inhaltsbestimmung herangezogen werden kann, weil der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 180 Abs 4 RVO durch das erst nach dem Inkrafttreten des SGB IV erlassene KVKG den Begriff des Gesamteinkommens iS des § 16 SGB IV bewußt nicht verwendet hat und mit den in § 180 Abs 4 Satz 1 RVO nF genannten "Einnahmen zum Lebensunterhalt" nicht nur die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts, sondern - darüber hinausgehend - "alle wiederkehrenden Bezüge und geldwerten Zuwendungen" erfaßt werden sollten (vgl BT-Drucks 8/338, S 60 zu § 180 RVO). Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 3. und des 5. Senats des BSG (aaO) den Begriff der sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt im wesentlichen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgegrenzt und den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt alle Einkünfte zugerechnet, die dem Versicherten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.
Von besonderer Bedeutung ist jedoch auch für die Zuordnung einer Leibrente der bereits vom 3., 5. und vom erkennenden Senat (alle aaO) schon wiederholt hervorgehobene Umstand, daß nach den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang nur solche "Einnahmen" erfaßt werden sollen, die dem Arbeitsentgelt als Mittel der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts gleichzuachten sind. Erkennbares Ziel des Gesetzgebers war es, wie bereits der 5. Senat des BSG (aaO) hervorgehoben hat, für die Beitragsbemessung des freiwillig Versicherten nur dasjenige heranzuziehen, was der typischen Funktion des Arbeitsentgelts beim Pflichtversicherten entspricht.
Die Einschränkung, daß nur solche wiederkehrenden Bezüge und geldwerten Zuwendungen zu den Einnahmen iS des § 180 Abs 4 RVO (= § 7 Abs 11 der VB der Beklagten) gehören, die dem Arbeitseinkommen entsprechen, gilt auch für die Leibrente. Es ist jedoch im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Leibrente nicht möglich, Einkünfte aus einem Leibrenten-Stammrecht in jedem Fall und uneingeschränkt den "sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt" zuzurechnen. Das hat insbesondere der Gesetzgeber in seinem zur Begründung des Entwurfs zu Art 1 § 1 Nr 5 KVKG vom 27. Juni 1977 (BT-Drucks 8/338 S 60) gegebenen Hinweis, der "Zahlbetrag" einer Leibrente gehöre zu den (persönlichen) Einnahmen, nicht hinreichend berücksichtigt.
Der Leibrentenvertrag ist ein Vertrag eigener Art. Wie alle Renten - insbesondere auch die Sozialversicherungsrenten - unterscheidet sich die Leibrente von anderen wiederkehrenden Bezügen vor allem dadurch, daß sie auf einem rechtlich verselbständigten Stammrecht beruht (RGZ 106, 95); dieses ist von dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft losgelöst und bildet die Grundlage für die einzelnen Rentenleistungen. Das Stammrecht wird in der Regel im Wege eines gegenseitigen Vertrages durch die Einzahlung eines bestimmten Kapitalbetrages begründet, jedoch kann die Gegenleistung auch in der Überlassung eines anderen Wirtschaftsgutes bestehen; das gilt insbesondere für die Übertragung eines Grundstückes gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, Teil II, 15. Aufl 1958, § 187 I, 5 und II). Liegt dem Erwerb des Leibrenten-Stammrechts ein derartiges Veräußerungsgeschäft zugrunde, so wird herkömmlicherweise von einer V e r ä u ß e r u n g s r e n t e (im Unterschied insbesondere zur Versorgungsrente oder zur Schadensersatzrente) gesprochen (Klein/Flockermann/Kühr, Komm z. Einkommenssteuergesetz, 3. Aufl, 1981, RdNr 34 zu § 22; vgl auch Blümich/Falk, Einkommenssteuergesetz, Stand: September 1981, Anm II 2 zu § 22). Die Veräußerungsrente ist die Gegenleistung für die Überlassung des Wirtschaftsgutes, im Falle des Klägers also die Gegenleistung für die Übereignung des Hausgrundstückes an den Zahlungspflichtigen.
Aus diesen Feststellungen folgt, daß das zugrundeliegende Rechtsgeschäft maßgebliche Bedeutung für die Unterscheidung der einzelnen Rentenarten hat, der wiederum entscheidendes Gewicht für die Zuordnung der einzelnen Rentenzahlungen für den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt zukommt. Bei den Veräußerungsrenten ist allein maßgebliche Ursache für die Rentenzahlung der Übergang eines Vermögenswertes, hier des Hausgrundstückes des Klägers. In einem solchen Fall hängt die Höhe der Leibrente vor allem vom (Kapital-)Wert des veräußerten Wirtschaftsgutes und dessen Verhältnis zur Lebenserwartung des Veräußerers (= Leibrentenempfängers) ab. Die einzelne Rentenzahlung setzt sich zusammen aus einem Kapitaltilgungsanteil und einem der jeweiligen Höhe des Restkapitalwertes entsprechenden Zinsanteil. Bei Berücksichtigung einerseits der Zielsetzung des § 180 Abs 4 RVO (= § 7 Abs 11 der VB der Beklagten), für die freiwillig Versicherten eine dem Arbeitseinkommen vergleichbare Berechnungsbasis zu schaffen, und andererseits der Natur der Veräußerungs-Leibrente ist es daher nicht zutreffend, als sonstige E i n n a h m e zum Lebensunterhalt den Kapitalrückzahlungsanteil am jeweiligen Zahlbetrag der Leibrente zu berücksichtigen; vielmehr ist eine dem Arbeitseinkommen vergleichbare Einnahme zum Lebensunterhalt nur der Ertragsanteil des Rentenrechts. Bei dem Kapitalanteil handelt es sich demgegenüber nicht um eine Einnahme, sondern um Umschichtung von Kapital (vgl auch BSG SozR 4100 § 138 Nr 3), die für die Grundlohnberechnung nicht herangezogen werden darf. Die Berechnung des Ertragsanteils hat in der Regel, wenn keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen eingreifen, in der Weise zu erfolgen, daß der Kapitalwert der Leibrente unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer bestimmt wird und aus diesem Kapitalwert unter Berücksichtigung eines angemessenen (meist durchschnittlichen) Prozentsatzes die darauf entfallenden Zinsen errechnet werden. Diese Berechnungsweise ist im Steuerrecht, wo ebenfalls der Ertragsanteil von Leibrenten zu ermitteln ist und sich deshalb ähnliche Probleme stellen, anerkannt (vgl BFH Urteil vom 28. August 1970 - IV 173/64 -BStBl 1970 II, 807; s auch BGH Urteil vom 25. Juni 1974 - VIII R 163/71 - BStBl 1975 II 431; ferner Frotscher Kommentar zum Einkommensteuergesetz Stand: 2. Ergänzungslieferung 11/81 Anhang zu § 22 S 23 Rdz 46). Lediglich für den Geltungsbereich des (subsidiär geltenden) § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der die Besteuerung "sonstiger Einkünfte" regelt, hat der Gesetzgeber eine vereinfachende Regelung getroffen. Für das Sozialversicherungsrecht fehlt eine dem § 22 EStG entsprechende Regelung. Es kann deshalb für die Anwendung von § 180 Abs 4 RVO oder gleichlautender Bestimmungen einer Satzung grundsätzlich auch nur die Berechnungsmethode in Betracht kommen, die im Steuerrecht außerhalb des Geltungsbereichs von § 22 EStG anerkannt ist. Dies würde indes wahrscheinlich im Sozialrecht zu besonderen verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führen, weil nämlich der Beitrag für jeden Monat neu zu bestimmen ist und deshalb auch der Zinsanteil monatlich unter Berücksichtigung der bisher gezahlten Raten neu zu berechnen wäre. Es könnte deshalb uU erwogen werden, den Sozialversicherungsträgern das Recht einzuräumen, die verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten durch Einführung typisierender oder pauschalierender Regelungen (s dazu BSG SozR 4100 § 45 Nr 9) zu beseitigen, zB durch Übernahme des Modells aus § 22 EStG oder in anderer Weise. Hierüber braucht aber an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, weil der Beklagten für die Berechnung der Beiträge freiwillig Versicherter eine solche Möglichkeit nicht zur Seite steht. Insoweit gelten allein die Bestimmungen der Satzung. In § 4 Abs 2 der 12. AufbauVO ist bestimmt, daß für die Versicherung bei einer Ersatzkasse nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht die Bestimmungen der Satzung gelten. Dies bedeutet, daß ausschließlich auf diesem Wege die Regelung der Beitragsberechnung erfolgen kann und daß die Ersatzkasse dabei (jedenfalls, soweit es um die Einführung vereinfachter Berechnungsmethoden geht, über die hier allein zu entscheiden ist) nicht durch gesetzliche Regelungen gebunden ist.
§ 507 Abs 4 RVO steht dem nicht entgegen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift ausschließlich um eine Bestimmung des Leistungsrechts und auch § 180 RVO, der ua für anwendbar erklärt wird, ist für sich genommen nur eine leistungsrechtliche Norm. Für die Beitragsberechnung wird sie erst wirksam über § 385 RVO, der jedoch für die freiwillig bei Ersatzkassen versicherten Personen nicht gilt. Obliegt es also bei Ersatzkassen allein dem Satzungsgeber, Berechnungsschwierigkeiten bei der Beitragsberechnung freiwillig Versicherter (die sich nicht nur bei der Leibrente, sondern auch bei anderen Einkommensarten ergeben können) durch vereinfachte Berechnungsverfahren auszuräumen, so kann ein solches Verfahren auch nur angewendet werden, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung enthält. Das ist hier nicht der Fall. Die nahezu wortgleiche Übernahme von § 180 Abs 4 RVO und der daraus erkennbare Wille, die Satzungsbestimmungen in gleicher Weise auszulegen wie die gesetzliche Norm, erlauben noch nicht den Rückschluß, daß dem Vorstand die Befugnis eingeräumt wird, vereinfachende Regelungen zu treffen. Eine derartige Befugnis besteht nur im Verhältnis zu gesetzlichen Regelungen, nicht aber dort, wo die Regelungen der eigenen Satzung vorbehalten sind. Die Einräumung eines Entscheidungsspielraums für den Vorstand, wie sie in anderem Zusammenhang für zulässig erachtet worden ist (s zB BSG SozR 2200 § 187 Nr 5), erfordert stets - wenn man ihn hier überhaupt für zulässig ansehen wollte - eine ausdrückliche Festlegung in der Satzung. Sie kann nicht aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet werden. Abschließend ist also festzuhalten, daß es der Beklagten vorbehalten bleibt, in ihrer Satzung darüber zu entscheiden, ob sie es bei der Berechnung nach allgemeinen Grundsätzen beläßt oder vereinfachte Berechnungsmethoden vorsieht. Ob dies auch rückwirkend geschehen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Kläger für die Vergangenheit jedenfalls gegen die von der Beklagten früher praktizierte Übernahme der Berechnung des Finanzamts keine Einwendungen erhoben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen