Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Hessen |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. November 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1943 geborene Kläger arbeitete zunächst im erlernten Malerberuf. Ab September 1981 war er als Putzer beschäftigt; seit September 1993 ist er arbeitsunfähig. Seinen im Oktober 1993 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte nach entsprechender medizinischer Sachaufklärung ab (Bescheid vom 24. Januar 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1994). Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Kassel (SG) die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger ab 1. November 1993 Rente wegen BU zu zahlen. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden (Urteil vom 27. November 1996).
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 4. November 1997). Das LSG hat in seinem Urteil zunächst auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, die es für zutreffend erachte. Das SG ist davon ausgegangen, daß als bisheriger Beruf des Klägers der eines Putzers anzusehen sei. Die bisher verrichteten Tätigkeiten als Maler und Putzer könne der Kläger mit seinem Restleistungsvermögen nicht mehr verrichten. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung seien ihm aber mit weiteren Einschränkungen noch vollschichtig zumutbar. Aufgrund des von ihm erlernten Ausbildungsberufes als Maler und den anschließenden Tätigkeiten als Maler und Verputzer sei der Kläger als Facharbeiter einzuordnen. Verweisungstätigkeiten beständen für ihn insoweit nicht. Die im Widerspruchsbescheid der Beklagten genannten Tätigkeiten als Fachberater für Farben, Lacke, Tapeten und Malerzubehör in einem Bau- und Hobbymarkt, als Lackierer von Maschinenteilen in der Industrie sowie als Schriftenmaler seien für ihn weder fachlich noch gesundheitlich geeignet. Sozial nicht zumutbar seien ihm die Tätigkeiten als Büro- oder Verwaltungshilfskraft, als Poststellenmitarbeiter, als Warenaufmacher/Versandfertigmacher und als Registrator. Das LSG hat darüber hinaus zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Insbesondere komme für den Kläger weder eine Verweisungstätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde noch als Telefonist bzw Pförtner im Fernsprechvermittlungsdienst in Betracht, da es sich hierbei lediglich um ungelernte Tätigkeiten handele. Auch die in der Auskunft des Landesarbeitsamtes (LArbA) Hessen genannte Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers sei aufgrund der gegebenen Arbeitsplatzbeschreibung nicht als angelernte Tätigkeit anzusehen. Dies ergebe sich aus den Auskünften der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) und des Landesverbandes Groß- und Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen eV aus dem Jahre 1997. Die Anfragen, die zu den von der Beklagten vorgelegten, entgegenstehenden Auskünften dieser Tarifvertragsparteien aus den Jahren 1994 und 1995 geführt hätten, seien dem Senat nicht bekannt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte im wesentlichen Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Ein Verfahrensfehler liege insbesondere darin, daß das LSG ihre Beweisanträge auf Einholung weiterer Auskünfte zur Bewertung der streitigen Verweisungstätigkeiten nicht nachgekommen sei.
Hinsichtlich der Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers hätte eine weitere Beweisaufnahme ergeben, daß diese in die Lohngruppe 2 bzw 3 oder die Gehaltsgruppe II des Tarifvertrages des Hessischen Groß- und Außenhandels einzustufen sei. Diese Lohngruppen erfaßten Arbeiten, die mit einschlägigen Kenntnissen nach einer Anlernzeit ausgeführt würden. Aufgrund der von ihr vorgelegten, in anderen Verfahren angefallenen Auskünfte der Tarifvertragsparteien aus den Jahren 1994 und 1995, die insoweit eine angelernte Tätigkeit annähmen, hätte zumindest noch ermittelt werden müssen, wie die Abweichung gegenüber den Auskünften der Tarifvertragsparteien aus dem Jahre 1997 zu erklären sei, die hinsichtlich der Einstufung des Warenaufmachers/Versandfertigmachers von einer ungelernten Tätigkeit ausgegangen seien. Das Berufungsgericht hätte sich nicht darauf zurückziehen dürfen, die Anfragen, die den entgegengesetzten Auskünften aus den Jahren 1994 und 1995 zugrunde gelegen hätten, seien ihm nicht bekannt. Vielmehr hätte es diese Angaben von ihr, der Beklagten, verlangen oder die Gerichtsakten der betreffenden Verfahren beiziehen können. In diesen Verfahren (L 12/J-255/92 und L 12/J-1039/92) habe der 12. Senat des Hessischen LSG entschieden, daß die Tätigkeit eines Versandfertigmachers aufgrund seiner tarifvertraglichen Einstufung einem Facharbeiter sozial zuzumuten sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. November 1997 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl § 124 Abs 2 SGG).
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Es bedarf noch weiterer Tatsachenfeststellungen zum Eintritt eines Versicherungsfalls.
Streitgegenstand ist allein die Gewährung von Versichertenrente wegen BU. Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich insoweit nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫ (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI). Diese Vorschrift setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl § 50 Abs 1, § 51 Abs 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls voraus (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muß BU vorliegen (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der „bisherige Beruf”, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107 S 334, 169 S 544; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 58). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen. Sie ist auch dann maßgebend, wenn sie nur kurzfristig verrichtet wurde, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130 S 413; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 58). Eine zuletzt ausgeübte geringwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 126 S 397 mwN).
Das LSG hat hinsichtlich des bisherigen Berufs des Klägers keine speziellen Ausführungen gemacht, sondern auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, die es für zutreffend gehalten hat, Bezug genommen. Nach den og Grundsätzen hat das SG die von dem Kläger von September 1981 bis August 1993 ausgeübte Tätigkeit als Putzer als dessen bisherigen Beruf angesehen. Anhaltspunkte dafür, daß die bis August 1981 ausgeübte Tätigkeit als Maler eine höhere Wertigkeit besessen und der Kläger sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, sind nicht ersichtlich.
Auch dazu, ob der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit seinem Restleistungsvermögen noch ausüben kann, hat das LSG keine eigenen Feststellungen getroffen. Durch seine Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des SG ist aber als festgestellt anzusehen, daß der Kläger mit seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen nicht mehr als Putzer tätig sein kann. Dabei ist davon ausgegangen worden, daß dem Kläger noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig in wechselnder Körperhaltung möglich sind. Zu vermeiden sind allerdings Wechsel- und Nachtschicht, Überkopfarbeiten und Heben und Tragen von Gegenständen mit mehr als 5 kg. Damit ist der Kläger jedoch nicht ohne weiteres berufsunfähig. Es kommt vielmehr darauf an, ob es zumindest eine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich zuträglich ist.
Ausgehend von dem in § 43 Abs 2 SGB VI verankerten Gedanken des Berufsschutzes soll demjenigen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise arbeiten kann, ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben (vgl BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 -). Unter Berücksichtigung dieses Gedankens beurteilt sich die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in verschiedene Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Entsprechend diesem sog Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch die Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters gekennzeichnet (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 140 S 453 mwN; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 15 S 49). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 5 S 21 f mwN; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 59).
Gemessen an diesen Kriterien ist die bisherige Tätigkeit des Klägers in Übereinstimmung mit dem LSG, das auch insoweit allgemein auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen hat, dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Da hinsichtlich der Einstufung des Klägers als Facharbeiter unter den Beteiligten Einvernehmen besteht und aus den vorliegenden Unterlagen nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, besteht für das BSG keine Veranlassung, diese Bewertung zu beanstanden.
Als Facharbeiter ist der Kläger sozial zumutbar auf Tätigkeiten verweisbar, die innerhalb des genannten Schemas zumindest der Stufe der Angelernten zugeordnet werden können. Insoweit können Facharbeiter – im Gegensatz zur Ansicht des SG, auf deren Gründe das LSG Bezug genommen hat – auf angelernte Tätigkeiten sowohl des oberen als auch des unteren Bereichs dieser Gruppe verwiesen werden (vgl zB BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 8 RKn 11/92 -, in Kompaß 1996, 199; mißverständlich insoweit BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 61). Dabei reicht es grundsätzlich aus, wenn es sich um eine ungelernte Tätigkeit handelt, die aufgrund ihrer Wertigkeit für den Betrieb in einem einschlägigen Tarifvertrag Anlerntätigkeiten gleichgestellt worden sind (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 17). Was die Suche nach Verweisungsberufen anbelangt, wäre dem Kläger somit zumindest eine Tätigkeit im angelernten Bereich zu benennen.
Zwar ist das LSG zu der Überzeugung gelangt, daß dem Kläger nach diesen Kriterien keine seinem Leistungsvermögen entsprechende und zugleich zumutbare Tätigkeit benannt werden könne, diese Feststellung vermag der erkennende Senat seiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde zu legen, weil sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist. Insoweit greift die Rüge der Beklagten durch, daß das LSG unter Verstoß gegen § 103 SGG ua die Frage der sozialen Zumutbarkeit einer Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers nicht hinreichend geklärt hat. Nach den Umständen des vorliegenden Falles hätte sich die Vorinstanz hinsichtlich dieses Punktes zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.
Das LSG hat sich zur Unzumutbarkeit einer Tätigkeit als Warenaufmacher/Versandfertigmacher zunächst auf die Auskunft des LArbA vom 19. Juli 1996 bezogen, wonach zu den Aufgaben des Warenaufmachers/Versandfertigmachers das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für den Versand gehörten. Dabei handelte es sich um eine ungelernte Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich sei. Der Berufungssenat hat sich weiter auf die Auskünfte der Gewerkschaft HBV vom 1. Juni 1997 bezogen, worin ausgeführt ist, daß für diese Tätigkeit in der Regel keine besondere Ausbildung erforderlich sei, so daß sie nach kurzer Einweisung ausgeführt werden könne. Die Einstufung dieser Tätigkeit erfolgt nach dieser Auskunft in die Lohngruppe I des Tarifvertrages für den Einzelhandel bzw in die Lohngruppe I des Lohntarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Hessen. Zudem hat sich die Vorinstanz auf die Auskunft des Verbandes Groß- und Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen eV vom 10. Juli 1997 berufen, worin mitgeteilt wird, daß ein Warenaufmacher/Versandfertigmacher in die Lohngruppe 2 eingruppiert werde, da hierfür nur eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich sei. Schließlich hat das LSG keine Veranlassung gesehen, den entgegenstehenden Auskünften der Tarifvertragsparteien aus dem Jahre 1994 und 1995 nachzugehen, da die Anfragen, die diesen Aussagen zugrunde gelegen hätten, nicht bekannt seien.
Die Auffassung der Vorinstanz, daß die Wertigkeit der Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers hinreichend geklärt sei, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Das LSG hätte zu diesem Punkt insbesondere deshalb weitere Ermittlungen anstellen müssen, weil die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG ihren Beweisantrag aufrechterhalten hat, eine Stellungnahme der Tarifvertragsparteien zur tariflichen Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit und zur Klärung der unterschiedlichen Aussagen in den og Auskünften einzuholen. Dem gestellten Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen, da sich die ihm vorliegenden Auskünfte dem Anschein nach einander widersprechen. In einem gewissen Gegensatz zu den vom Berufungssenat herangezogenen Äußerungen der Tarifvertragsparteien aus dem Jahre 1997 handelt es sich nach der Auskunft der Gewerkschaft HBV vom 19. Juli 1994 bei der Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers um eine angelernte Tätigkeit, deren Kenntnisse in der Regel in einer Anlernzeit von zwischen drei und sechs Monaten vermittelt werden könne. Der Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels Hessen eV vom 26. Januar 1995 zufolge ist der Warenaufmacher in die Lohngruppen 1 und 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages, der Versandfertigmacher hingegen in die Lohngruppe 3 einzugruppieren. Das LSG hat den Widerspruch zwischen den Auskünften aus den Jahren 1997 und denen der Jahre 1994/1995 zwar gesehen; es hat aber keine ausreichende Begründung dazu gegeben, warum dieser Widerspruch unbeachtlich und den neueren Auskünften der Tarifvertragsparteien zu folgen sei. Der Hinweis der Berufungsinstanz, daß in den entgegenstehenden Stellungnahmen auch Ausführungen zur Einstufung des Packers/Kommissionierers enthalten seien, räumt den hinsichtlich der Einstufung des Warenaufmachers/Versandfertigmachers bestehenden Widerspruch nicht aus. Das LSG hätte vielmehr die vorhandene Unklarheit durch sachgerechte Ermittlungen beheben müssen, insbesondere durch Einholung einer Stellungnahme der Tarifvertragsparteien zur Wertigkeit der streitigen Tätigkeit. Dabei wäre vornehmlich eine genauere Tätigkeitsbeschreibung zu den Merkmalen der Lohngruppen einschlägiger Tarifverträge in Beziehung zu setzen gewesen.
Das LSG durfte die aufgrund der genannten Widersprüche erforderlichen Ermittlungen nicht mit der Begründung unterlassen, daß ihm die den entgegenstehenden Auskünften zugrundeliegenden Anfragen nicht bekannt seien. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, daß das LSG die entsprechenden Anfragen von ihr, der Beklagten, hätte verlangen oder die relevanten Gerichtsakten des Hessischen LSG beiziehen können.
Da der erkennende Senat die danach erforderlichen weiteren Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 543199 |
SozSi 2001, 142 |