Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld. Ausbildungskindergeld. Berufsausbildung. Berufsfortbildung. Fortbildung. Weiterbildung. Beruf. Berufsbild. Stufe. Elektroinstallateur. Betriebselektriker
Leitsatz (amtlich)
Wird eine höherwertige nicht staatlich geregelte berufliche Tätigkeit (hier Betriebselektriker) angestrebt, die noch dem erreichten, staatlich geregelten Berufsbild (hier Elektroinstallateur) zuzuordnen ist, dann sind der angestrebten beruflichen Tätigkeit dienliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen keine Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG.
Normenkette
BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 (Fassung: 30.6.1989); Elektroinstallateur-AusbildungsV § 4
Verfahrensgang
SG Hannover (Urteil vom 17.05.1994; Aktenzeichen S 20 Kg 33/92) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin streitet um Kindergeld für ihren im Jahre 1969 geborenen Sohn, der als ausgebildeter Elektroinstallateur in der Zeit vom 2. September bis 4. Dezember 1991 an vier von der Bundesfachlehranstalt für Elektrotechnik veranstalteten Lehrgängen „Automatisierungstechnik” sowie „speicherprogrammierbare Steuerungen A-C” teilnahm. Die Lehrgänge vermittelten keinen weiteren berufsqualifizierenden Abschluß. Mit den Zusatzkenntnissen konnte aber eine Tätigkeit als Betriebselektriker ausgeübt werden.
Das beklagte Land lehnte die Zahlung von Kindergeld ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 24. Februar 1992, Widerspruchsbescheid vom 7. April 1992, Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Hannover vom 17. Mai 1994). Das SG hat den Anspruch auf Kindergeld im wesentlichen mit der Begründung verneint, die vom Sohn der Klägerin in den Lehrgängen erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten führten nicht zu einer höheren als der schon vor Beginn der Ausbildung erreichten beruflichen Stufe. Es handele sich um eine berufliche Qualifizierung, die dazu diene, im erlernten Beruf den erreichten Stand zu sichern, der technischen und fachlichen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten.
Durch Beschluß vom 28. Juli 1994 hat das SG die Sprungrevision zugelassen.
Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verletzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Es sei nicht erforderlich, durch die Maßnahme eine höhere Stufe des erlernten und ausgeübten Berufes zu erreichen. Jede Form der Weiter- und Fortbildung sei nach dem Verständnis der am Arbeitsmarkt Beteiligten „Berufsausbildung” iS des § 2 Abs. 2 Satz 1 BKGG. Heute werde darunter nicht mehr nur das Erlernen eines vorgeschriebenen Berufsmusters verstanden, sondern auch der Erwerb von Zusatzqualifikationen, wenn sie nur die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erweiterten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1992 und das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Mai 1994 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum von September bis Dezember 1991 Kindergeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin hat für den Zeitraum von September bis Dezember 1991 keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn, weil die damals absolvierten Lehrgänge keine Berufsausbildung sind.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 BKGG idF der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl I 150) werden Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „Berufsausbildung” in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Vorschriften über den Kinderzuschuß (§ 1262 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫, § 39 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz ≪AVG≫) und die Waisenrente (§ 1267 Abs. 1 RVO, § 44 Abs. 1 AVG) dahingehend ausgelegt, daß eine Ausbildungsmaßnahme nur dann eine Berufsausbildung iS des Ausbildungskindergeldes ist, wenn sie dazu dient, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung eines zukünftigen Berufs ermöglichen. Sind Betätigungen, die diesem Ziel dienen, in einer Ausbildungsordnung abschließend festgelegt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, weitere Betätigungen als Kindergeld-Leistungszeiten wegen Berufsausbildung anzuerkennen (so der Senat mwN vom 23. August 1989, BSGE 65, 250, 251 = SozR 5870 § 2 Nr. 66 und vom 22. November 1994, SozR 3-5870 § 2 Nr. 29). Unter „Beruf” in diesem Sinne ist eine für die Dauer vorgesehene Arbeit zu verstehen, die geeignet ist, in der Gesellschaft auftretende materielle oder auch geistige Bedürfnisse zu befriedigen, die der Existenzsicherung dient und bei der die Befähigung zu ihrer Ausführung durch eine Ausbildung erworben wird (BSG vom 25. April 1984, SozR 5870 § 2 Nr. 32 mwN). Als zukünftiger Beruf kommt nicht nur die Elementarstufe eines Berufes in Betracht, sondern auch die darauf aufbauende, nächsthöhere Stufe, wenn sie von der unteren Stufe hinreichend klar abgegrenzt ist (BSG 12. Senat, Urteile vom 27. Juli 1967 – 12 RJ 156/66 – MittRuhrKn 1969, 91 und vom 31. Mai 1967, SozR Nr. 28 zu § 1267 RVO). Die Abgrenzung zwischen elementarer und nächsthöherer Stufe wird dadurch gekennzeichnet, daß letztere nicht ohne eine weitere, neue Kenntnisse vermittelnde, in sich geschlossene Ausbildung oder nur über eine allgemein anerkannte neue Prüfung erreicht werden kann (BSG vom 30. März 1967, BSGE 26, 195, 197). Läßt sich daher das angestrebte höherwertige, nicht hoheitlich reglementierte Berufsbild in ein bereits reglementiertes einordnen, ohne daß eine höhere Berufsstufe erreicht wird, so können die der Erlangung eines derartigen höherwertigen Berufsbildes dienlichen Qualifikationsmaßnahmen nicht als Berufsbildung iS des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG anerkannt werden.
In Anwendung dieser Grundsätze befand sich der Sohn der Klägerin nach den für den Senat bindenden (§ 161 Abs. 4, § 163 SGG) Tatsachenfeststellungen des SG während des Besuches der vier Lehrgänge (Automatisierungstechnik und speicherprogrammierbare Steuerungen A-C) nicht in der Ausbildung zu einer höheren Stufe innerhalb der Elektroinstallateur- bzw Elektrotechnikberufe. Die Berücksichtigung der Lehrgänge beim Ausbildungskindergeld scheidet aus, weil der Beruf des „Betriebselektrikers” hinsichtlich des allgemeinen Berufsbildes, des Ausbildungsinhalts, der Ausbildungszeit sowie der abschließenden Prüfung nicht hoheitlich reglementiert ist, sondern sich in das bereits vorgeschriebene Berufsbild des Elektroinstallateurs einordnen läßt. Eine an den vorgeschriebenen Berufsbildern orientierte Auslegung des Begriffes des Berufsausbildung wird dem bestehenden System der die berufliche Ausbildung regelnden Normen am ehesten gerecht (vgl Durchführungsanweisungen zum BKGG, Loseblattausgabe des Runderlasses 375/74 „Kindergeld” der Bundesanstalt für Arbeit, Nr. 2.212 [3]).
Die Lehrgänge schlossen mit einer nicht staatlich überwachten Prüfung. Über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen wurde ein Zertifikat erteilt. Die Betätigung als Betriebselektriker ist nicht einer höherwertigen Berufsstufe, sondern dem bereits erlernten Beruf des Elektroinstallateurs zuzuordnen, dessen Berufsbild verbindlich durch die Elektroinstallateur-Ausbildungsverordnung (ElAusbV) vom 11. Dezember 1987 (BGBl I 2634) geregelt ist. Nach § 4 Nrn 18, 23 und 24 ElAusbV sind Gegenstand der Berufsausbildung ua das Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen, Instandhalten und Programmieren von Meß-, Steuer- und Regelungsanlagen, Installieren von Anlagen der Prozeßleittechnik sowie Analysieren und Beheben von Störungen, Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von Be- und Verarbeitungsanlagen. Die in den Lehrgängen vermittelten Kenntnisse sind hierin enthalten. Die Lehrgänge sind daher Fort- bzw Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des bereits erlernten Berufs des Elektroinstallateurs. Angesichts der Fülle der von der ElAusbV vorgeschriebenen Ausbildungsgegenstände ist es nicht lebensfremd anzunehmen, daß Ausbildungsbetriebe und Berufsschulen die Ausbildung nur auf eine Art und Weise vermitteln können, die eine Nachqualifikation durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen laufend notwendig macht. Zudem unterliegt der Beruf des Elektroinstallateurs einem besonderen, durch den technischen Fortschritt verursachten Anpassungsdruck, da universell einsetzbare, programmierbare Rechner zunehmend die Aufgaben von für einen speziellen Einsatzzweck konstruierten elektronischen und elektromechanischen Schaltungen übernehmen. Ein Elektroinstallateur, der im industriellen Bereich sein Tätigkeitsfeld sucht, ist gehalten, sich laufend Kenntnisse und Fähigkeiten im Programmieren im Rahmen einer Fortbildung anzueignen.
Der Senat vermag der von der Revision vertretenen Auffassung, der Begriff der „Berufsausbildung” sei heute auch im Sinne einer beruflichen Fortbildung zum Erwerb von Zusatzqualifikationen zu verstehen, wenn damit nur die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erweitert werden, nicht zu folgen.
Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG. Denn der Begriff der „Berufsausbildung” steht in einem systematischen Zusammenhang mit sonstigen Vorschriften des Rechts der beruflichen Bildung, die durchwegs zwischen beruflicher Ausbildung und beruflicher Fortbildung differenzieren.
Das Arbeitsförderungsrecht unterscheidet zwischen beruflicher Ausbildung (§§ 40 ff AFG) und beruflicher Fortbildung (§§ 41 ff AFG). Eine berufliche Fortbildung liegt nach § 41 Abs. 1 AFG bei Maßnahmen vor, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Sie setzen eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraus. Dementsprechend schließt § 1a Abs. 1 der Anordnung Fortbildung und Umschulung ≪A Fortbildung und Umschulung ≫ (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1990, 605) berufliche Bildungsmaßnahmen, die zum Bereich der Berufsausbildung gehören, aus dem Kreis der förderfähigen Maßnahmen aus.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG; idF vom 14. August 1969, BGBl I 1112) zieht die gleiche Trennlinie. Während die Berufsausbildung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BBiG eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausbildung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln hat, soll es die berufliche Fortbildung nach Abs. 3 dieser Vorschrift ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen.
Die Handwerksordnung (HwO) verwendet die gleichen Begriffe. Nach § 42 Abs. 1 HwO kann die Handwerkskammer zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben worden sind, Prüfungen durchführen. § 42 Abs. 2 HwO ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft Rechtsverordnungen zu erlassen, die Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Fortbildung sind sowie der Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung dienen (vgl Aberle, Die Deutsche Handwerksordnung, Kommentar, Stand 5. April 1994, Rz 1 ff zu § 42 HwO).
Das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261; ber. 1990 I 1337) kennt den Unterschied zwischen beruflicher Weiter- und Fortbildung. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI umfassen die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation insbesondere die berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung. Eine Ausbildung in diesem Sinne ist jede Erstausbildung, die Fortbildung dient der Erweiterung des beruflichen Wissens (Mrozynski, Rehabilitationsrecht, 3. Aufl 1992, Rz 280, S 81).
Eine ähnliche Differenzierung ist im Einkommensteuerrecht vorzunehmen. Hier stellt sich die Frage, ob Kosten, der beruflichen Qualifikation nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einem Höchstbetrag von 900,00 DM absetzbare Ausbildungskosten sind oder ob es sich um gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigende Fortbildungskosten handelt. Nach der Rechtsprechung fallen unter letztere Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (Bundesfinanzhof ≪BFH≫ vom 26. März 1992, BFHE 167, 392, 393 mwN). Davon zu unterscheiden sind Berufsausbildungskosten, die dem Ziel dienen, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für den Künftiger Beruf notwendig sind (BFH, a.a.O.). Sie erwachsen jedem Steuerpflichtigen und gehöre zu den nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung so auch R 180 Abs. 1 EStR 1990 vom 10. November 1990, BStBl Sondernummer 4 1990 S 240. Diese Unterscheidung ist verfassungsgemäß (vgl BVerfG Beschluß vom 8. Juli 1993 – 2 BvR 773/93, DStR 1993, 1403).
Es wäre nicht sachgerecht und liefe dem Wortlaut. Sinn und erkennbaren Zweck des Gesetzes entgegen, von dieser Systematik die zwischen beruflicher Aus- und Fortbildung unterscheidet abzuweichen.
Entgegen der Ansicht der Revision läßt auch die Orientierung an vorgeschriebenen Berufsbildern Raum für die Anpassung an sich wandelnde Verhältnisse. Der Verordnungsgeber kann, wenn er aufgrund der gesellschaftlichen und wirtschaftlichtechnischen Entwicklung eingreifen will, ein neues Berufsbild schaffen oder das alte ändern. Es steht im Ermessen des zuständigen Bundesministers der soziologisch-technischen Entwicklung folgend neue Berufsbilde anzuerkennen und zu reglementieren. Im Bereich der Ausbildungsberufe des Handwerks kann der Bundesminister für Wirtschaft gemäß §§ 25, 31 ff und 45 ff der HwO idF des BBiG vom 14. August 1969 (BGBl I 1112, 1128 ff) iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1a des Berufsbildungsförderungsgesetzes ≪BerBiFG≫ (BGBl I 1692) unter Mitwirkung des von Vertretern der Arbeitgeber, der Länder und des Bundes gebildeten Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung. Ausbildungsverordnungen erlassen. Für den Ausbildungsgang des Elektroinstallateurs hat der Verordnungsgeber eine derartige Anpassung vorgenommen. Wahrend die Meisterprüfungsverordnung für das Elektroinstallateur-Handwerk vom 15. April 1975 (BGBl I 949) in § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 f entsprechend dem seinerzeitigen Stand der Technik noch keine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Programmierung von Meß-, Steuer- und Regelungsanlagen voraussetzte, werden diese durch die zwölf Jahre jüngere ElAusbV vom 11. Dezember 1987 (BGBl I 2634) namentlich durch § 4 Nr. 18 ElAusbV gefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1049443 |
SozSi 1997, 199 |