Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.12.1992)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1992 aufgehoben, soweit es die Kostenentscheidung und die Anerkennung einer Ersatzzeit wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 29. Januar 1946 bis zur Übersiedlung des Klägers in die damalige Tschechoslowakei betrifft.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Streitig ist noch die Anerkennung einer Ersatzzeit wegen Arbeitslosigkeit im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft des Klägers.

Der 1926 in H. … bei R. … geborene Kläger ist tschechischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatland. Nach Abschluß einer Fleischerlehre (1941 bis 1943) in H. … wurde er am 17. Dezember 1943 zur Deutschen Wehrmacht eingezogen. Am 29. Mai 1945 wurde er aus einem Wehrmachtslazarett entlassen und befand sich danach bis zum 1. Juli 1945 in Kriegsgefangenschaft. Anschließend arbeitete er bei dem Bauern E. V. in Sch.. Nach seinen Angaben gelangte er nach einem Zwischenaufenthalt in einem amerikanischen Sammellager am 11. Mai 1946 mit einem Transport in die Tschechoslowakei und wurde am 6. Juni 1946 nach H. … entlassen.

Auf ein als Kontenklärungsantrag gewertetes Schreiben des Klägers, eingegangen beim Versorgungsamt Fulda am 15. Oktober 1986, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 1989 die Zeit vom 1. Januar 1941 bis 1. November 1943 nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) als glaubhaft gemachte Beitragszeit im Umfang von fünf Sechsteln mit 30 Kalendermonaten, die Zeit vom 17. Dezember 1943 bis 29. Mai 1945 mit 18 Kalendermonaten als Ersatzzeit und den Zeitraum vom 3. Juli 1945 bis 28. Januar 1946 mit sieben Monaten als Beitragszeit an, insgesamt also 55 Kalendermonate Beitrags- und Ersatzzeiten. Dazu wies die Beklagte darauf hin, daß die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten für eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht erfüllt sei. Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. März 1990) machte der Kläger mit seiner beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage insbesondere weitere Ersatzzeiten vom 30. Mai bis 1. Juli 1945 wegen Kriegsgefangenschaft sowie vom 29. Januar 1946 bis 22. Juli 1946 wegen Arbeitslosigkeit im amerikanischen Sammellager und wegen Zwangsarbeit nach seiner Rückkehr in Schlesien geltend. Das SG verurteilte die Beklagte durch Urteil vom 19. Dezember 1991 zur Anerkennung der Zeit vom 30. Mai 1945 bis 1. Juli 1945 als Ersatzzeit und wies die Klage im übrigen ab. Die Berufung des Klägers, mit der er auch um Zuerkennung einer Versicherungsrente gebeten hatte, wurde durch Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1992 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist auf folgende Gründe gestützt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, weil er die sogenannte kleine Wartezeit von 60 Kalendermonaten, die sowohl Voraussetzung für die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente als auch das Altersruhegeld sei, nicht erfülle. Über die von der Beklagten bis zum 28. Januar 1946 anerkannten Beitrags- und Ersatzzeiten von insgesamt 55 Monaten und die erstinstanzlich zugesprochene Ersatzzeit vom 30. Mai 1945 bis 1. Juli 1945 hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Zeiten.

Die Zeit vom 29. Januar 1946 bis Ende April 1946 könne nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, weil weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei, daß der Kläger während dieser Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und daß für ihn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Zwar habe der Zeuge H. … V. in seiner vor dem Versicherungsamt des Amtes Sch. abgegebenen Versicherung an Eides statt bestätigt, daß der Kläger auf dem Hof seines Vaters bis April 1946 gearbeitet habe. Aus den Eintragungen in der von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Schleswig übersandten Mitgliedskarte des Klägers ergebe sich aber eindeutig, daß der damalige Arbeitgeber E. V. den Kläger am 2. Februar 1946 mit Wirkung vom 28. Januar 1946 abgemeldet habe.

Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger in der Folgezeit bis zu seiner Übersiedlung in die damalige Tschechoslowakei arbeitslos gewesen sei, weil Zeiten der Arbeitslosigkeit im Anschluß an eine Beitragszeit nicht auf die Wartezeit angerechnet würden.

Auch sonst lägen keine berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten vor.

Während des Verfahrens über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte dem Kläger unter dem 21. Juni 1993 einen Feststellungsbescheid über die Anerkennung von Versicherungszeiten nach neuem Recht erteilt, wobei sie nunmehr – wegen des Wegfalls der Fünf-Sechstel-Kürzung – zu einer Gesamtzeit von 61 Monaten gelangt ist.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die Revision gegen das Urteil des LSG vom 11. Dezember 1992 zugelassen, soweit der Rechtsstreit die Anerkennung einer Ersatzzeit wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 29. Januar 1946 bis zur Übersiedlung des Klägers in die damalige Tschechoslowakei betrifft. Mit seiner daraufhin eingelegten Revision macht der Kläger im wesentlichen geltend:

Soweit das LSG die Zeit vom 29. Januar 1946 bis 30. April 1946 nicht als Beitragszeit anerkannt habe, halte er diese rechtliche Beurteilung nicht für zutreffend. Das LSG hätte den Sohn des Bauern als Zeugen vernehmen müssen, wenn es der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf einige Urkunden nicht habe folgen wollen. Darauf, ob der Vater des Zeugen damals Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt habe, könne es nicht entscheidend ankommen.

Das LSG prüfe im Anschluß weiter, ob die Zeit vom 29. Januar 1946 bis 30. April 1946 als Ersatzzeit anerkannt werden könnte. Es unterstelle zu seinen Gunsten, daß er in der fraglichen Zeit arbeitslos gewesen sei. Auf dieser tatsächlichen Grundlage führe das LSG aus: Zeiten der Arbeitslosigkeit, die sich an eine Beitragszeit anschlössen, könnten nicht auf die Wartezeit angerechnet werden. Mit diesem Rechtssatz setze sich das LSG in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Das BSG erkenne auch Zeiten der Arbeitslosigkeit an, die nicht unmittelbar an Zeiten des Wehrdienstes oder der Kriegsgefangenschaft anschlössen. Es müsse nur ein zeitlicher Zusammenhang bestehen zwischen der Zeit des Wehrdienstes bzw der Kriegsgefangenschaft und der späteren Zeit der Arbeitslosigkeit. Maßgeblich sei vor allem, ob dem Versicherten durch eine Zwischenbeschäftigung bereits eine wirkliche Wiedereingliederung in das Arbeitsleben gelungen sei (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr 21). Hätte das LSG diesen Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wäre offensichtlich gewesen, daß die vorübergehende Beschäftigung eines tschechischen Kriegsgefangenen bei einem deutschen Bauern nach Kriegsende nicht zu einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben geführt habe. Das angefochtene Urteil müsse deshalb insoweit aufgehoben werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts vom 11. Dezember 1992 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts vom 11. Dezember 1992 (richtig: 19. Dezember 1991) abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 29. Januar 1946 bis zur Übersiedlung in die damalige Tschechoslowakei als Ersatzzeit anzuerkennen.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie räumt ein, daß das LSG von der Rechtsprechung des BSG abgewichen ist, hält eine unverschuldete Arbeitslosigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum jedoch nicht für nachgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

Die Revision ist in dem erhobenen Umfang zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist damit nur noch der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 1989 idF des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1990, soweit darin keine (Anschluß-)Ersatzzeit wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 29. Januar 1946 anerkannt worden ist.

Mit dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 1993 hat sich der erkennende Senat dagegen nicht zu befassen. Allerdings beinhaltet dieser Verwaltungsakt – ebenso wie der streitbefangene Bescheid vom 24. Januar 1989 – eine (nach Auffassung der Beklagten) vollständige Feststellung der Versicherungszeiten des Klägers. Indem die Beklagte dabei für die Zeit vom 29. Januar 1946 an keine anrechenbaren Versicherungszeiten berücksichtigt, hat sie die Versagung der im vorliegenden Rechtstreit noch streitigen Anschlußersatzzeit erneuert. Bei der gebotenen weiten Auslegung (vgl allg Meyer-Ladewig, SGG m Erl, 5. Aufl, § 96 RdNr 4) ist darin eine Abänderung oder Ersetzung des hier angefochtenen Teiles des Bescheides vom 24. Januar 1989 iS von § 96 Abs 1 SGG zu sehen. Gleichwohl ist der Bescheid vom 21. Juni 1993 nicht nach dieser Vorschrift Gegenstand des anhängigen (Revisions-)Verfahrens geworden. An sich würde dieser Verwaltungsakt vielmehr entsprechend § 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten gelten. Diese Reglung ist entsprechend anwendbar, wenn der neue Verwaltungsakt erst nach Erlaß des Berufungsurteils während des Verfahrens über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist (vgl BSGE 59, 137, 141; BSG SozR 1500 § 171 Nr 2). Hier ist auch weder der Kläger durch ihn klaglos gestellt worden noch wird dem Klagebegehren durch die Entscheidung des erkennenden Senats zum ersten Verwaltungsakt (Bescheid vom 24. Januar 1989) in vollem Umfang genügt. Da die Sache jedoch – allerdings nur hinsichtlich des noch streitigen Teils – zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wird, ist der Verwaltungsakt vom 21. Juni 1993 aus Gründen der Prozeßökonomie so zu behandeln, als wäre er während des Berufungsverfahrens erlassen worden (vgl BSGE 9, 78).

Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, weil die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht ausreichen, um darüber entscheiden zu können, ob der Kläger vom 29. Januar 1946 an eine Anschlußersatzzeit wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit zurückgelegt hat.

Für die Feststellung der streitigen Ersatzzeit ist hier noch § 1325 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) anwendbar. Zwar ist am 1. Januar 1992 das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung -(SGB VI) in Kraft getreten (vgl Art 85 Abs 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung ≪Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992≫). Dessen Vorschriften finden von diesem Zeitpunkt an auf einen Sachverhalt oder Anspruch grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat (vgl § 300 Abs 1 SGB VI; dazu BSG SozR 3-6180 Art 13 Nr 2). Dagegen greift hier die Sonderregelung des § 300 Abs 2 SGB VI ein. Danach sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften – also auch das Vierte Buch der RVO (vgl Art 6 Nr 24 RRG 1992; Art II § 1 Nr 4 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches ≪SGB I≫) – nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, daß auch bei rückwirkender Leistungserbringung das zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns maßgebende Recht zum Zuge kommt (vgl Begründung des Gesetzesentwurfs zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 206). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier. Der Kläger hat nicht nur seinen Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten lange vor dem Stichtag (31. März 1992), nämlich bereits im Oktober 1986 gestellt, sondern auch schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl insbesondere die Schreiben des Klägers vom 2. Mai 1990 und 17. April 1991; Bl 2 und 21 der SG-Akten) deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er Rentenleistungen begehre. Da er am 16. Dezember 1991 das 65. Lebensjahr vollendet hat, kommt für ihn die Gewährung von Altersruhegeld nach § 1248 RVO bereits zum „mit Ablauf des”) 31. Dezember 1991 in Betracht (vgl § 1290 Abs 1 Satz 1 RVO; dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 4 RA 70/93 –, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), wenn er die Feststellung von 60 Kalendermonaten mit für die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten erreicht, wozu auch die streitige Anschlußersatzzeit gehören würde (vgl § 1249 Satz 1, § 1250 Abs 1 Buchst b RVO). Es wird daher – soweit es den hier angefochtenen Bescheid vom 24. Januar 1989 betrifft – lediglich über die Vormerkung von Versicherungszeiten für Leistungsfälle gestritten, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des RRG 1992 liegen (vgl dazu Senatsurteil vom 8. Oktober 1992 – 13 RJ 47/91 –, Umdr S 6).

Nach § 1325 Abs 3 Satz 1 RVO stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs dessen Inhalt nicht widersprochen hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, soweit sie nicht bereits festgestellt sind. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird hingegen erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 1325 Abs 3 Satz 2 RVO). Leitet der Versicherungsträger ein Vormerkungsverfahren ein, obwohl er dazu nach § 1325 RVO noch nicht verpflichtet war, hat er nach der Rechtsprechung des BSG gleichwohl einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl BSG SozR 3-6180 Art 13 Nr 2). Ob der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 1989 idF des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1990, soweit er noch im Streit ist, diesen Anforderungen genügt, vermag der erkennende Senat anhand der bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG nicht abschließend zu beurteilen. Nach dem bisherigen Stand der Sachverhaltsaufklärung ist es nicht auszuschließen, daß der Kläger in der Zeit vom 29. Januar 1946 bis zu seiner – zeitlich noch nicht genau festgestellten – Übersiedlung in die damalige Tschechoslowakei eine Ersatzzeit wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit zurückgelegt hat.

Nach § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO werden für die Erfüllung der Wartezeit als Ersatzzeiten ua Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienst iS der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), der aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, sowie Zeiten des deutschen Minenräumdienstes nach dem 8. Mai 1945, der Kriegsgefangenschaft und der ausschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit angerechnet. Nach den Feststellungen des LSG, die insoweit nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen und daher für den erkennenden Senat bindend sind (vgl § 163 SGG), befand sich der Kläger bis zum 1. Juli 1945 als ehemaliger Soldat der deutschen Wehrmacht in Kriegsgefangenschaft. Anschließend arbeitete er in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bauern V. in Sch.. Während dieser Beschäftigung wurden vom 3. Juli 1945 bis zum 28. Januar 1946 Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Soweit der Kläger mit der Revision geltend macht, er habe tatsächlich bis April 1946 bei dem Bauern V. gearbeitet und in dieser Hinsicht eine unzulängliche Sachverhaltsaufklärung durch das LSG rügt, braucht der Senat diesem Vorbringen wohl nicht weiter nachzugehen, da hierdurch die nur noch streitige Anerkennung einer Ersatzzeit wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 29. Januar 1946 nicht gestützt werden kann.

Das Berufungsgericht durfte es nicht dahingestellt sein lassen, ob der Kläger ab 29. Januar 1946 überhaupt arbeitslos war. Denn eine Ersatzzeit scheidet hier entgegen der Auffassung des LSG nicht schon deshalb aus, weil sich der betreffende Zeitraum nicht nahtlos an die bis zum 1. Juli 1945 erfolgte Kriegsgefangenschaft des Klägers anschloß. Nach der Rechtsprechung des BSG braucht dies nicht unbedingt der Fall zu sein. Maßgeblich für eine Bejahung des erforderlichen zeitlichen Zusammenhanges zwischen Kriegsgefangenschaft und Arbeitslosigkeit ist vielmehr vor allem, ob dem Versicherten durch eine Zwischenbeschäftigung bereits eine wirkliche Wiedereingliederung in das Arbeitsleben gelungen war (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr 21 S 58). Dies ist hier nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG zu verneinen. Der in H. … bei R. … beheimatete Kläger war gelernter Fleischer und nur aufgrund der Kriegsereignisse auf den Hof des Bauern V. in Sch. geraten, wo er für relativ kurze Zeit (nach den Feststellungen des LSG knapp sieben Monate) als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig war. Bald darauf kehrte er nach einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Repatriierungslager nach Hause zurück. Eine derartige zeitlich begrenzte berufsfremde Beschäftigung des Klägers fern der Heimat war – insbesondere unter Berücksichtigung der damaligen Nachkriegsverhältnisse – nicht geeignet, eine wirkliche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu bewirken.

Da sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen läßt, ob der Kläger in der Zeit vom 29. Januar 1946 bis zu seiner Übersiedlung in die Tschechei tatsächlich arbeitslos gewesen ist, kann der erkennende Senat über die Anerkennung der begehrten Ersatzzeit nicht abschließend entscheiden, zumal er im Revisionsverfahren auch keine eigenen Ermittlungen anstellen darf (vgl § 163 SGG). Die Sache ist daher insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung im Berufungsurteil war ganz aufzuheben, weil das LSG über die Kosten des Verfahrens insgesamt zu entscheiden haben wird (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr 61 S 201 f).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173180

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