Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) Altersübergangsgeld (Alüg).
Die am 20. November 1937 geborene Klägerin war von 1971 bis zum 30. Juni 1991 in einem Handelsbetrieb beschäftigt. Auf ihren Antrag vom 27. Mai 1991 bewilligte das Arbeitsamt (ArbA) ab 1. Juli 1991 Arbeitslosengeld (Alg), und zwar mit einer Anspruchsdauer von 676 Tagen (Bescheid vom 3. Juli 1991), obwohl die Klägerin ab 10. Juni 1991 arbeitsunfähig gewesen war. Nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Klägerin am 21. Oktober 1991 erneut arbeitslos und beantragte die "Wiederbewilligung" des Alg. Das ArbA hob nun die Bewilligung ab 1. Juli 1991 auf (Bescheid vom 26. November 1991) und bewilligte ab 22. Oktober 1991 Alg, und zwar wiederum mit einer Anspruchsdauer von 676 Tagen (Bescheid vom 16. Dezember 1991). Vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. November 1992 war die Klägerin bei einer Stadt in Thüringen im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) tätig.
Den nach der erneuten Arbeitslosigkeit ab 1. Dezember 1992 gestellten Antrag der Klägerin auf Alüg lehnte das ArbA ab, da die Klägerin am 1. Dezember 1992 bei Erfüllung der Voraussetzungen für Alg diese Leistung nicht für 832 Tage, sondern unter Berücksichtigung der Bezugszeit vom 22. Oktober bis 30. November 1991 (= 35 Tage) nur für 797 Tage beanspruchen könnte.
Das Kreisgericht (KrG) hat die Beklagte verurteilt, Alüg ab 1. Dezember 1992 abzüglich geleisteten Alg für die Zeit vom 22. Oktober 1991 bis 19. November 1991 zu zahlen. Es vertrat die Auffassung, die Klägerin erfülle zwar die Anspruchsvoraussetzungen für Alüg nach § 249e Arbeitsförderungsgesetz (AFG) insoweit nicht, als sie auf keinen Anspruch auf Alg für 832 Tage zurückgreifen könne. Aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei die Klägerin jedoch so zu stellen, als erfülle sie auch diese Anspruchsvoraussetzung. Denn das ArbA hätte ihr raten müssen, den Antrag auf Alg ab 22. Oktober 1991 erst zum 20. November 1991, dh nach Vollendung ihres 54. Lebensjahres, zu stellen; dann hätte sie nämlich einen Anspruch auf Alg von 832 Tagen erworben mit der Folge, daß sie nach dem erneuten Anspruchserwerb ab 1. Dezember 1992 wieder über einen Anspruch mit einer Dauer von 832 Tagen hätte verfügen können (Urteil vom 6. Mai 1993).
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so behandelt werden, als habe sie bei Stellung des Antrags auf Alüg einen Anspruch auf Alg für 832 Tage gehabt. Es sei zwar grundsätzlich eine Spontanberatungspflicht der Beklagten dahingehend zu bejahen, daß diejenigen Antragsteller, die wie die Klägerin ca einen Monat vor Vollendung des 54. Lebensjahres und damit der in § 106 Abs 1 AFG genannten Altersstufe stünden, auf die Möglichkeit einer späteren Antragstellung hinzuweisen seien. Doch im Falle der Klägerin sei das Unterlassen des Hinweises auf diese Gestaltungsmöglichkeit gleichwohl nicht rechtswidrig gewesen. Denn zum einen sei unklar gewesen, wie sich eine spätere Antragstellung auf den Krankenversicherungsschutz der Klägerin auswirken könne, und zum anderen sei nicht klar gewesen, welche Rechtswirkungen die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und die rückwirkende Aufhebung der Alg Bewilligung für den ursprünglichen Alg Anspruch gehabt habe. Durch diese beiden Problemkreise seien die Dinge so kompliziert gewesen, daß ein Erkennen der Situation, eine Aufklärung des Sachverhalts und eine anschließende Beratung vom Sachbearbeiter nicht mehr habe verlangt werden können.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs iVm §§ 2 Abs 2, 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Der Auffassung des LSG, daß im vorliegenden Fall aufgrund einer komplizierten Sachlage die Verletzung einer Beratungspflicht nicht angenommen werden könne, sei entgegenzuhalten, daß sich dies nicht mit § 2 Abs 2 SGB I und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Einklang bringen lasse. Danach sei eine Sozialbehörde verpflichtet, bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht würden.
Die Klägerin beantragt,das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. Dezember 1993 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Erfurt vom 6. Mai 1993 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG im Ergebnis für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Alüg.
1. Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Alüg ist § 249e AFG, eine durch den Einigungsvertrag (EinigVtr) ausschließlich für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern und im Osten Berlins geschaffene Sonderregelung (Art 30 Abs 2 EinigVtr iVm Anlage I Kap VIII Sachgeb E Abschn II Nr 1 Buchst e), die nur für einen vorübergehenden Zeitraum eingeführt worden ist. Sie ist mittlerweile nach zweimaliger Verlängerung des Befristungszeitraums in § 249e Abs 1 Satz 1 AFG (vgl die aufgrund der Ermächtigung in § 249e Abs 8 AFG erlassenen Verordnungen zum Alüg vom 19. Dezember 1991 BGBl I 2342 und vom 26. Juni 1992 BGBl I 1177 ) nicht mehr anwendbar, soweit Arbeitnehmer erst nach dem 31. Dezember 1992 aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ausscheiden.
Nach § 249e Abs 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl I 1306) iVm der obengenannten Verordnung vom 26. Juni 1992 gewährte die BA Arbeitnehmern, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1992 nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen in dem in Art 3 Einig Vtr genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) ausgeschieden sind und in den letzten 90 Kalendertagen der Beschäftigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet hatten, Alüg nach Maßgabe der Abs 2 bis 7.
Die Klägerin erfüllt zwar diese Voraussetzungen. Denn sie ist am 30. November 1992, also nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres, aus einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen im Beitrittsgebiet ausgeschieden und hat dort in dieser Zeit ihren Wohnsitz gehabt.
Nach § 249e Abs 2 Nr 3 AFG ist der Anspruch auf Alüg jedoch an die weitere Voraussetzung geknüpft, daß der Antragsteller an dem Tag an dem die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erstmals erfüllt sind, bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg diese Leistung für 832 Tage beanspruchen könnte (§ 106 AFG) oder nach dem 30. Juni 1991 aufgrund eines Anspruchs auf Alg mit einer Dauer von 832 Tagen Alg nicht länger als 78 Tage bezogen hat.
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist keine dieser beiden Alternativen im Falle der Klägerin gegeben. Sie hat zwar in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 für weniger als 78 Tage Alg bezogen (22. Oktober bis 30. November 1991), jedoch lag diesem Alg Bezug nicht ein Anspruch auf Alg mit der Höchstanspruchsdauer von 832 Tagen zugrunde. Vielmehr umfaßte der Anspruch auf Alg nur eine Dauer von 676 Tagen, weil die am 20. November 1937 geborene Klägerin bei Entstehung des Anspruchs am 22. Oktober 1991 das 54. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 106 Abs 1 Satz 2 und 3 AFG). Auch erfüllte die Klägerin entgegen § 249e Abs 2 Nr 3 Buchst a AFG am 1. Dezember 1992 nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg mit einer Anspruchsdauer von 832 Tagen. Sie hätte vielmehr wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt und insbesondere vom KrG zutreffend dargelegt worden ist gemäß § 106 AFG allenfalls für 797 Tage Alg beanspruchen können (156 Tage aufgrund der beitragspflichtigen Beschäftigung vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. November 1992 zuzüglich eines Restanspruchs von 641 Tagen).
2. Auch im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann die Klägerin nicht verlangen, so gestellt zu werden, als seien bei ihr die tatsächlich nicht erfüllten Anspruchsvoraussetzungen nach § 249e Abs 2 Nr 3 AFG gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Verletzung von Nebenpflichten, die dem Versicherungsträger gegenüber den Versicherten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für die Versicherten einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Zu diesen Nebenpflichten gehören vor allem die Pflichten zu speziellen Dienstleistungen des Versicherungsträgers wie Auskunft, Belehrung und "verständnisvolle Förderung" der Versicherten (BSGE 46, 124, 126 = SozR 2200 § 1290 Nr 11 mwN). Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlaß zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (BSG SozR 1200 § 14 Nr 15; BSGE 60, 79, 85 = SozR 4100 § 100 Nr 11; SozR 3 1200 § 14 Nr 12 mwN).
Die Beklagte hat hier keine der Klägerin gegenüber gemäß §§ 14, 15 SGB I bestehende Pflicht zur Beratung oder Auskunft verletzt. In der Regel wird eine solche Pflicht erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst (vgl BSG SozR 1200 § 14 Nrn 9, 12 sowie SozR 3 1200 § 14 Nr 12). Allerdings beschränkt sich die Beratungspflicht des Versicherungsträgers nicht allein auf die Fallgestaltung, daß der Versicherte selbst die Initiative ergreift und hinreichend deutlich zu erkennen gibt, daß er Beratung oder Auskunft wünscht. Der Versicherungsträger ist vielmehr, auch wenn ein Beratungsbegehren wie hier nicht vorliegt, gehalten, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, daß sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nützen würde (BSGE 41, 126, 128 = SozR 7610 § 242 Nr 5; BSGE 46, 124, 126 = SozR 2200 § 1290 Nr 11; BSGE 60, 79, 86 = SozR 4100 § 100 Nr 11; SozR 3 1200 § 14 Nr 12 mwN; vgl auch Funk, Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes, Bd 39, S 54 ff). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG SozR 5070 § 10 Nr 25 S 56 mwN). Eine Verpflichtung zur Beratung trifft den Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (vgl BSGE 60, 79, 85 f = SozR 4100 § 100 Nr 11), sie ist aber von der Rechtsprechung ua auch für den Fall bejaht worden, daß dem Träger in einem früheren Verwaltungsverfahren Fehler unterlaufen sind, die sich nachteilig auf den nunmehr geltend gemachten Anspruch auswirken (vgl BSG SozR 3 1200 § 14 Nrn 6 und 12 mwN).
a) Bei der danach erforderlichen konkreten Betrachtung der verschiedenen Verwaltungsverfahren bestand jedenfalls anläßlich der erstmaligen Antragstellung und Arbeitslosmeldung der Klägerin am 27. Mai 1991 für die Beklagte kein konkreter Anlaß zur Beratung über die Möglichkeit einer späteren Antragstellung im Hinblick auf die in § 106 Abs 1 AFG vorgesehene Staffelung der Anspruchsdauer. Denn die Klägerin vollendete ihr 54. Lebensjahr erst am 20. November 1991. Die Vollendung des 54. Lebensjahres, von der § 106 Abs 1 Satz 3 AFG die Höchstanspruchsdauer von 832 Tagen abhängig macht, war also zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mehrere Monate entfernt. Eine Beratung der Klägerin dahingehend, den Alg Antrag erst für eine Zeit nach dem 20. November 1991 zu stellen, um auf diese Weise statt des bisher auf die Dauer von 676 Tagen begrenzten Alg Anspruchs eine Anspruchsdauer von 832 Tagen zu erreichen, hätte sich damals keineswegs als offensichtlich zweckmäßig aufgedrängt. Dies gilt um so mehr als nach der damaligen Rechtslage ein Anspruch auf Alüg nach § 249e Abs 1 AFG für die Klägerin gar nicht in Betracht kam. Denn danach konnte Alüg nur solchen Arbeitnehmern im Beitrittsgebiet gewährt werden, die einerseits bis spätestens zum 31. Dezember 1991 und andererseits erst nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres aus einer beitragspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind. Die Verlängerung der in § 249e Abs 1 AFG genannten Befristung bis 30. Juni 1992 bzw 31. Dezember 1992 erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich durch die Verordnungen vom 19. Dezember 1991 und vom 26. Juni 1992.
b) Das KrG und die Klägerin in ihrem Revisionsvorbringen haben demgemäß für eine Beratungspflicht der Beklagten auch nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung vom Mai 1991 abgehoben, sondern haben die Auffassung vertreten, daß die Beklagte anläßlich der Entgegennahme des Alg Antrags der Klägerin vom 21. Oktober 1991 bzw anläßlich der mit Erlaß des Bescheids vom 16. Dezember 1991 abgeschlossenen Bearbeitung dieses Antrags verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß eine Antragsrücknahme bzw eine Antragstellung erst ab 20. November 1991 für sie zweckmäßiger wäre. Doch auch anläßlich dieses zweiten Alg Antrags bestand für die Beklagte kein Anlaß zur Beratung.
aa) Bei der Frage, ob sich für die Beklagte entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21. Oktober 1991 oder jedenfalls bis zur Erteilung des Bescheids am 16. Dezember 1991 ein konkreter Anlaß zur Beratung ergab, ist nur auf die zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Erkenntnisse bzw Erkenntnismöglichkeiten abzustellen. Es kann deshalb der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, die gebotene Spontanberatungspflicht der Beklagten habe hier ihre besondere Bedeutung vor dem Hintergrund der Voraussetzungen für die Gewährung von Alüg erfahren. Denn dem steht entgegen, daß die Klägerin zu dem für eine etwaige Beratungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt (sei es der 21. Oktober oder der 16. Dezember 1991) die Voraussetzungen für die Gewährung von Alüg wie bereits erwähnt nach § 249e Abs 1 AFG aufgrund der Altersvoraussetzung und der Befristung bis zum 31. Dezember 1991 nicht hätte erfüllen können, ohne daß es auf die nach § 249e Abs 2 Nr 3 iVm § 106 AFG ua maßgebliche Dauer ihres Anspruchs auf Alg überhaupt noch angekommen wäre.
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob sich die Verpflichtung zu einer sog Spontanberatung auch auf zukünftige Rechtsentwicklungen bezieht. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, daß dem Sachbearbeiter beim ArbA spätestens bis zur Erteilung des Bescheids vom 16. Dezember 1991 bekannt war, daß durch die Verordnung vom 19. Dezember 1991 eine Verlängerung der Befristung nach § 249e Abs 1 AFG erfolgen würde, hätte dies im Fall der Klägerin keine Beratungspflicht auslösen können. Eine solche Beratungspflicht käme nur dann in Betracht, wenn sich aus der bevorstehenden Änderung in Verbindung mit dem von der Klägerin am 21. Oktober 1991 gestellten Alg Antrag für die Beklagte bzw deren Sachbearbeiter erkennbar Nachteile für die Klägerin hätten ergeben können (vgl BSG SozR 3 5750 Art 2 § 6 Nr 7 S 31 und SozR 3 1200 § 14 Nr 12 zur Beratungspflicht bei künftigen Rechtsänderungen). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, denn durch die Verordnung vom 19. Dezember 1991 wurde die Befristung nach § 249e Abs 1 AFG lediglich bis zum 30. Juni 1992 verlängert, so daß trotz dieser Rechtsänderung ein Anspruch der Klägerin auf Alüg nach wie vor schon deshalb nicht in Frage kam, weil die Klägerin erst nach dem Ablauf der maßgeblichen Frist ihr 55. Lebensjahr (am 20. November 1992) vollendete.
bb) Erst durch die Verordnung vom 26. Juni 1992, durch die eine (weitere) Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 1992 erfolgte, rückte die Klägerin überhaupt in den Personenkreis auf, der nach § 249e Abs 1 AFG für die Gewährung von Alüg in Betracht kam. Dafür, daß diese zukünftige Rechtsänderung und ihre etwaigen Auswirkungen für die Klägerin bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 16. Dezember 1991 für die Beklagte bzw den Sachbearbeiter beim ArbA bekannt oder auch nur absehbar waren, liegen keine Anhaltspunkte vor. Gegenteiliges kann auch nicht aus der Tatsache gefolgert werden, daß Art 30 Abs 2 Satz 7 Einig Vtr die Möglichkeit vorsah, die für die Alüg Regelung vorgesehene Befristung bis zum 31. Dezember 1991 "um ein Jahr" zu verlängern und demgemäß die Verordnungsermächtigung in § 249e Abs 8 AFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung bestimmte, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft die in Abs 1 genannte Befristung durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1992 verlängern kann, wenn dies aus Arbeitsmarktpolitischen Gründen geboten ist. Denn bereits aus der Fassung dieser Verordnungsermächtigung wird deutlich, daß darin nur eine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen war, die ihrerseits an weitere Voraussetzungen geknüpft war. Tatsächlich ist zwar von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden. Doch erfolgte die Verlängerung der Befristung nach § 249e Abs 1 AFG nicht in einem, sondern in zwei Schritten. Die durch die Verordnung vom 26. Juni 1992 eingetretene Rechtsänderung konnte daher selbst wenn sie sich jetzt im nachhinein als für die Klägerin bedeutsam erweist zu der Zeit, als die Beklagte mit dem Alg Antrag der Klägerin vom 21. Oktober 1991 befaßt war, noch keine Pflicht zur Beratung auslösen.
Im übrigen war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Klägerin nach Erlaß der Verordnung vom 26. Juni 1992 dahingehend zu beraten, ihren Alg Antrag vom 21. Oktober 1991 nachträglich ganz oder teilweise zurückzunehmen. Denn ihr war mittlerweile mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 Alg für die Zeit vom 22. Oktober bis 30. November 1991 wirksam bewilligt worden, so daß eine Antragsrücknahme nicht mehr zulässig gewesen wäre (vgl BSGE 60, 79, 84 f = SozR 4100 § 100 Nr 11). Nach dem Wirksamwerden der Bewilligung von Alg ab 22. Oktober 1991 gab es also keine im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Alüg günstigere Gestaltungsmöglichkeit mehr, auf welche die Beklagte die Klägerin hätte hinweisen können, so daß schon deshalb eine entsprechende Beratungspflicht im Hinblick auf die durch die Verordnung vom 26. Juni 1992 eintretende Rechtsänderung nicht in Betracht kommt.
cc) Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte eine Pflicht zur Beratung der Klägerin verletzt hat, kann danach allein sein, ob die Beklagte schon im Hinblick auf den Alg Anspruch der Klägerin als solchen davon auszugehen hatte, daß die Antragstellung am 21. Oktober 1991 eine für die Klägerin evident unwirtschaftliche Gestaltung darstellte bzw daß es ersichtlich günstigere Gestaltungsmöglichkeiten gab, die sich offensichtlich aufdrängen mußten. Dies ist ebenfalls zu verneinen.
Zwar führte die Antragstellung der Klägerin am 21. Oktober 1991, dh rund einen Monat vor der Vollendung ihres 54. Lebensjahres am 20. November 1991, dazu, daß gemäß § 106 Abs 1 Satz 2 und 3 AFG die Dauer des Anspruchs auf Alg nur 676 Tage betrug, während sie 832 Tage, dh ein halbes Jahr mehr, betragen hätte, falls die Klägerin erst für die Zeit ab Vollendung des 54. Lebensjahres Alg beantragt hätte. Doch unabhängig von der Frage, ob sich die Pflicht der Beklagten zur sog Spontanberatung auch auf eine solche Gestaltungsmöglichkeit beziehen kann, hätte eine derartige Hinweis und Beratungspflicht vorausgesetzt, daß für die Beklagte bzw für den mit der Bearbeitung des Antrags vom 21. Oktober 1991 befaßten Sachbearbeiter des ArbA die nahe Möglichkeit einer Fehlentscheidung der Klägerin klar erkennbar war (vgl BSG SozR 1200 § 14 Nr 24 S 58) oder mit anderen Worten sich dem Sachbearbeiter schon bei einer überschlägigen Prüfung hätte aufdrängen müssen, daß sich die Klägerin wirtschaftlich besser gestanden hätte, wenn sie den Antrag vom 21. Oktober 1991 nicht gestellt hätte (vgl BSGE 60, 79, 86 = SozR 4100 § 100 Nr 11; SozR 1200 § 14 Nr 25 S 63 mwN sowie BSG SozR 3 5750 Art 2 § 6 Nr 7 mwN). Gerade eine solche Erkennbarkeit bzw Offenkundigkeit einer unwirtschaftlichen Gestaltung ist jedoch nach den vom LSG bindend festgestellten Tatsachen zu verneinen.
Wie vom LSG festgestellt, handelte es sich bei dem von der Klägerin am 21. Oktober 1991 gestellten Antrag um einen Antrag auf "Wiederbewilligung" von Alg. Der den Antrag aufnehmende Sachbearbeiter konnte daher jedenfalls solange ihm der Akteninhalt nicht bekannt war davon ausgehen, daß der Klägerin bereits für zurückliegende Zeiten Alg bewilligt worden war und sich demgemäß die Dauer ihres Alg Anspruchs vermindert hatte (§ 110 Abs 1 Nr 1 AFG). Wie vom LSG ferner festgestellt, hat das ArbA die frühere Alg Bewilligung wegen der Erkrankung der Klägerin rückwirkend ab 1. Juli 1991 mit Bescheid vom 26. November 1991 aufgehoben. Der Aufhebungsbescheid erfolgte also zeitlich erst nach der Annahme des Alg Antrags am 21. Oktober 1991. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dem Sachbearbeiter des ArbA bei der Annahme des Antrags auf Wiederbewilligung vom 21. Oktober 1991 oder jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bekannt war oder bekannt sein mußte, daß bei der Klägerin erneut von einer Anspruchsdauer von 676 Tagen auszugehen war. Denn es bestand jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids vom 16. Dezember 1991 für die Beklagte bzw den Sachbearbeiter beim ArbA kein konkreter Anlaß auf die Gestaltungsmöglichkeit einer späteren Antragstellung nach Vollendung des 54. Lebensjahres hinzuweisen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin nämlich dem ArbA mit einer am 9. Dezember 1991 eingegangenen Postkarte bereits mitgeteilt, daß sie ab dem 1. Dezember 1991 wieder beschäftigt sei. Damit stand fest, daß aufgrund des Antrags vom 21. Oktober 1991 nur Alg für die Zeit bis zum 30. November 1991 mithin nur für wenige Wochen zu gewähren war, so daß sich insoweit der Unterschied zwischen einer Anspruchsdauer von 676 Tagen oder aber einer solchen von 832 Tagen überhaupt nicht auswirken konnte. Auch die Tatsache, daß die Klägerin wie sie in ihrer Postkarte ebenfalls mitgeteilt hatte im Rahmen einer ABM ab 1. Dezember 1991 beschäftigt war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin ohne vorherigen Bezug von Alg überhaupt zu dem förderungsfähigen Personenkreis gehört hätte (vgl § 93 AFG iVm § 2 Abs 1 der ABM Anordnung ≪ABM AnO≫ Beitrittsgebiet vom 1. Juli 1990 idF der ersten Änderungsordnung vom 10. Juli 1991, ANBA 1991, 1362). Auch wenn bei einer ABM die Förderungsdauer in der Regel ein Jahr nicht überschreiten soll (§ 9 Abs 2 ABM AnO) und demgemäß für den Sachbearbeiter des ArbA bekannt war oder erkennbar sein mußte, daß die Klägerin ab 1. Dezember 1991 in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, bestand für ihn keine Veranlassung, sie dahingehend zu beraten, ihren Antrag auf Alg erst für die Zeit nach Vollendung ihres 54. Lebensjahres zu stellen und damit auf rund einen Monat Leistung zu verzichten. Denn falls die am 1. Dezember 1991 aufgenommene beitragspflichtige Beschäftigung entsprechend der Regelförderungszeit ein Jahr angedauert hätte, hätte die Klägerin damit gemäß § 104 AFG die Anwartschaftszeit für einen (neuen) Anspruch auf Alg zurückgelegt. Die Dauer dieses Anspruchs hätte 156 Tage betragen (§ 106 Abs 1 Satz 1 AFG) und hätte sich um die nicht verbrauchten Tage des alten Anspruchs verlängert, höchstens bis zu einer Anspruchsdauer von 832 Tagen (§ 106 Abs 3 Satz 2 AFG). Vor diesem Hintergrund lag es nicht nahe, die Klägerin auf die Gestaltungsmöglichkeit einer späteren Antragstellung hinzuweisen. Dies hätte nämlich bedeutet, daß die Klägerin zunächst auf das ihr zustehende Alg für rund einen Monat verzichtet hätte, ohne sicher sein zu können, ob sich dies für ihren Anspruch auf Alg auswirken würde oder nur im Falle erneuter Arbeitslosigkeit und erneuten Alg Bezugs zu einer entsprechenden Verschiebung des Leistungszeitraums führen würde.
dd) Da für die Beklagte bzw den Sachbearbeiter des ArbA somit schon nach der konkreten Situation kein Anlaß zu einer Belehrung der Klägerin über die Möglichkeit einer späteren Antragstellung gegeben war, kann dahingestellt bleiben, ob wie dies das LSG ansatzweise ausgeführt hat grundsätzlich eine Pflicht der Beklagten zur sog Spontanberatung bei denjenigen Antragstellern besteht, die kurz vor der Vollendung ihres 54. Lebensjahres oder einer der sonstigen in § 106 Abs 1 Satz 3 AFG genannten Lebensaltersstufen stehen. Offenbleiben kann auch die Frage, ob jedenfalls wie im Falle der Klägerin bei einem Zeitraum von bis zu einem Monat zwischen Eintritt der Arbeitslosigkeit und Vollendung der in § 106 Abs 1 AFG genannten Lebensaltersstufe eine solche Spontanberatungspflicht zu bejahen ist, wenn nach den entsprechenden krankenversicherungs und rentenversicherungsrechtlichen Regelungen ein fehlender Leistungsbezug von bis zu einem Monat nach Eintritt der Arbeitslosigkeit für den Versicherten keine nachteiligen Folgen haben kann (vgl § 19 Abs 2 iVm § 192 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zum sog nachgehenden Versicherungsschutz für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft sowie § 122 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch zur Berechnung von rentenrechtlichen Zeiten).
Mangels eines Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von Alüg war die Revision daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.11 RAr 5/94
BSG
Fundstellen