Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Kostenersatz durch Erben. Vorliegen einer besonderen Härte. Verwertung eines zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten privilegierten Vermögens. vom Erben vor und nach dem Tod des Leistungsberechtigten bewohntes Hausgrundstück. Umfang des Kostenersatzanspruchs. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Barbetrag bei stationärer Unterbringung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Schutz eines Hausgrundstücks von Leistungsberechtigten, das "nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll", begründet zugunsten der Angehörigen keinen Fall einer besonderen Härte, der einen Ersatz der Kosten der Sozialhilfe durch sie als Erben ausschließt.
2. Die Aufwendungen für den Barbetrag bei stationärer Unterbringung eines Grundsicherungsberechtigten sind nicht von der Erbenhaftung ausgenommen.
Normenkette
SGB XII § 102 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5, §§ 41, § 41ff, § 27b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, §§ 19, 90 Abs. 1, 2 Nr. 8
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15 316 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Im Streit ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Erbin für die Kosten der ihrem verstorbenen Ehemann gewährten Sozialhilfe.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1928 geborenen und im Mai 2009 verstorbenen Ehemannes, der bis zu seinem Tod in einer stationären Pflegeeinrichtung lebte. Der Beklagte übernahm hierfür ab 14.5.2007 die Kosten der Unterbringung (Bescheid vom 10.1.2008). Die Bewilligung erfolgte zunächst als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), weil der Verstorbene ua Eigentümer eines Waldgrundstücks war. Nach dessen Verkauf (4.4.2008) forderte der Beklagte unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses (10 526,40 Euro) vom Leistungsempfänger Aufwendungsersatz in Höhe von 8624,61 Euro. Gleichzeitig hob er den ursprünglichen Bewilligungsbescheid auf und bewilligte ab 1.8.2008 zuschussweise Leistungen.
Nach dem Tod des Leistungsberechtigten forderte der Beklagte von der Klägerin als Erbin Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen in Höhe von 15 316 Euro (Bescheid vom 7.8.2009; Widerspruchsbescheid vom 7.1.2011). Zum Nachlass des Leistungsberechtigten gehörte ein mit einem Wohnhaus bebautes 15 336 qm großes Hausgrundstück, das von den Eheleuten und ihrem Sohn bewohnt worden war, ein Pkw und Bargeld in Höhe von etwa 1000 Euro. Die Bestattungskosten betrugen 2903,35 Euro. Die Klägerin beabsichtigte zunächst, das Hausgrundstück dauerhaft weiter zu bewohnen, verkaufte es aber wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Jahr 2015.
Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat der Klage stattgegeben, soweit ein Kostenersatz von mehr als 13 727,10 Euro gefordert wurde, weil der Kostenersatz hinsichtlich des gewährten Barbetrags ausgeschlossen und entsprechend zu reduzieren sei (Urteil vom 4.6.2013 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 11.7.2013). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang aufgehoben; die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Sei das Hausgrundstück zu Lebzeiten des Erblassers verwertbares Vermögen gewesen, sei die Bewilligung von Sozialhilfe nicht rechtmäßig erfolgt, sodass ein Kostenersatz bereits aus diesem Grund ausscheide. Sei das Hausgrundstück zu Lebzeiten des Erblassers geschütztes Vermögen gewesen (§ 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII), bedeute die Inanspruchnahme der Klägerin eine besondere Härte, weil sie während des Leistungsbezugs ihres Ehemannes in den persönlichen Schutzbereich des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII einbezogen gewesen sei. Dieser Schutz erstrecke sich nach dem Wortlaut des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII auch auf die Zeit nach dem Tod des Leistungsempfängers. Auf § 19 Abs 5 SGB XII könne der Beklagte seinen Kostenersatzanspruch nicht stützen, weil kein über 8624,61 Euro hinausgehender Aufwendungsersatzanspruch bestanden habe (Urteil vom 23.2.2017).
Mit der Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 102 SGB XII. Es habe kein Härtefall vorgelegen. Der Schutz des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII gelte nur während der Dauer der Leistungsberechtigung. Dass eine Nutzung durch Angehörige "auch über den Tod hinaus" erfolgen solle, stelle lediglich ein Kriterium für die im Zeitpunkt der Antragstellung zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verwertbarkeit dar. Im Übrigen habe der Beklagte der Klägerin die Stundung der Forderung gegen Eintragung einer Hypothek angeboten. Hierdurch werde einer etwaigen Härte begegnet.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Februar 2017 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Juni 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Juli 2013 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Ob die Inanspruchnahme der Klägerin als Erbin für die an ihren Ehemann erbrachten Sozialhilfeleistungen für sie eine besondere Härte iS des § 102 Abs 3 SGB XII bedeutet, weil ihr die Verwertung des Hausgrundstücks nicht zugemutet werden kann, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Dass ein Hausgrundstück zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten für diesen privilegiertes Vermögen darstellt, erübrigt nicht schon die Prüfung einer besonderen Härte im Einzelfall. Es fehlen jedoch hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ermöglichen, das Vorliegen einer besonderen Härte zu prüfen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 7.8.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.1.2011, mit welchem der Beklagte einen Kostenersatz in Höhe von 15 316 Euro fordert und gegen den sich die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) wendet. Die Zuständigkeit des Beklagten für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 10; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 2 RdNr 14).
Der Bescheid des Beklagten ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. Zwar hat es der Beklagte unterlassen, die Klägerin vor Erlass des angegriffenen Bescheids anzuhören (§ 24 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ≪SGB X≫). Der Verfahrensmangel ist aber geheilt worden, weil der Beklagte die Anhörung wirksam nachgeholt hat (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X), indem er mit dem angefochtenen Verwaltungsakt die nach seiner Ansicht entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt und der Klägerin dadurch Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 15/11 R - SozR 4-5671 § 3 Nr 6 RdNr 35 mwN; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 41 RdNr 15).
Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids auch nicht deshalb verlangen, weil der Beklagte im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte nach § 116 Abs 2 SGB XII beteiligt hat, obwohl dies bei der Erbenhaftung nicht erforderlich ist (BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 2 RdNr 11). Dabei kann offenbleiben, ob - anders als die unterlassene Beteiligung sozial erfahrener Dritter (dazu BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 12; Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫ vom 2.6.1965 - VC 63.64 - BVerwGE 21, 208 ff) - eine "überobligatorische" Beteiligung sozial erfahrener Dritter grundsätzlich unschädlich ist; denn dem Sozialhilfeträger steht bei der Inanspruchnahme des Erben für den Kostenersatz kein Ermessen zu. Nach § 42 Satz 1 SGB X kann aber die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Unbeachtlich bleiben deshalb jedenfalls Verfahrensfehler bei Entscheidungen der gebundenen Verwaltung (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 42 RdNr 11; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 12/08, K § 42 RdNr 18).
Die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids misst sich an § 102 SGB XII. Danach ist der Erbe der leistungsberechtigten Person zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs 1 SGB XII übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (§ 102 Abs 2 SGB XII). Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§ 102 Abs 5 SGB XII).
Ob ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Abs 5 SGB XII iVm § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Nachlassverbindlichkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin als Erbin nach § 102 SGB XII vorginge (Simon in juris-PK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 102 RdNr 19), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Anspruch des Beklagten über den bereits erstatteten Betrag von 8624,61 Euro hinaus nicht besteht. Mit der Festsetzung der Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs nach Verwertung des Waldgrundstücks hat der Beklagte gleichzeitig den Anteil der erweiterten Hilfe an den insgesamt für den Zeitraum vom 14.5.2007 bis 31.7.2008 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 17 513,85 Euro beziffert. Bereits aus dem Wortlaut des § 19 Abs 5 SGB XII folgt, dass Aufwendungen des Sozialhilfeträgers nur "in dem Umfang" zu ersetzen sind, in dem die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen möglich und zumutbar ist. Die Bewilligung erweiterter Sozialhilfe nach § 19 Abs 5 SGB XII durch den Beklagten war also dahin zu verstehen, dass sie nur im Umfang des einzusetzenden, zum Bewilligungszeitpunkt nicht konkret feststellbaren Vermögenswertes (Waldgrundstück) unter dem Vorbehalt eines der Höhe nach noch zu beziffernden Aufwendungsersatzes stand. Mit der Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat der Beklagte gleichzeitig bestimmt, dass die übrigen, über den Aufwendungsersatz hinausgehenden Leistungen ohne weitere Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gewährt werden und damit aus Sicht des Beklagten rechtmäßig beim Leistungsempfänger verbleiben sollen. Sie werden deshalb nach dem Tod des Leistungsberechtigten vom Erbenersatzanspruch nach § 102 SGB XII erfasst.
Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist die Klägerin Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, der vom Beklagten von Mai 2007 bis zu seinem Tod im Mai 2009 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und der Hilfe zur Pflege erhalten hat.
Ob die Sozialhilfeleistungen rechtmäßig erbracht wurden, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Kostenersatzpflicht des Erben. Dies hat der Senat bereits zu der mit § 102 SGB XII inhaltsgleichen Vorschrift des § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 16) und ist in Literatur und Rechtsprechung auch bezogen auf die Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII unstreitig (zu § 92c BSHG: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 RdNr 9 und § 92c RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, Stand Juli 1994, § 92c RdNr 11b; Conradis in LPK-BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c RdNr 2; zu § 102 SGB XII: H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 102 RdNr 9; Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 102 RdNr 17; Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 03/18, K § 102 RdNr 14; Conradis in LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 102 RdNr 2; Bayerisches LSG vom 23.2.2012 - L 8 SO 113/09 - juris RdNr 48). Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nur darauf an, ob die dem Erblasser gewährten Leistungen diesem materiell-rechtlich zustanden, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 17; vgl auch BVerwG vom 21.10.1987 - 5 C 39.85 - BVerwGE 78, 165, 167).
Ob zu den unbeachtlichen Formverstößen auch die Zuständigkeit des Beklagten für die Leistungserbringung zählt, kann offenbleiben (vgl BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 17), weil der Beklagte ausgehend von den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für die Leistungsgewährung an den verstorbenen Hilfeempfänger der örtlich und sachlich zuständige Leistungsträger war. Seine sachliche Zuständigkeit folgt aus § 97 Abs 2 SGB XII, § 6 Abs 1, Abs 2 Nr 1b, Abs 4 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16.12.2004 (Nds AG SGB XII), wonach der örtliche Leistungsträger (Landkreise, kreisfreie Städte sowie die Region Hannover, § 1 Abs 2 Nds AG SGB XII) für die (stationäre) Hilfe zur Pflege zuständig ist, wenn der Hilfeempfänger - wie hier - das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat. Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII, weil der Ehemann der Klägerin vor seiner Aufnahme in die Pflegeinrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis des Beklagten hatte.
Es fehlen jedoch sowohl Feststellungen zu den Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff SGB XII als auch zum verwertbaren Vermögen des Leistungsberechtigten. Das LSG wird insbesondere zu prüfen haben, ob es sich bei dem vom Erblasser bewohnten Hausgrundstück um verwertbares Vermögen iS des § 90 SGB XII handelte. Nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Nach der vom BVerwG entwickelten (BVerwG vom 17.1.1991 - 5 C 53.86 - BVerwGE 87, 278, 282 f) und von der Rechtsprechung des Senats übernommenen Kombinationstheorie ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen (BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 17; BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 16; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 33). Das LSG hat zur Angemessenheit des Hausgrundstücks lediglich festgestellt, dass das Grundstück 15 336 qm groß und mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Rest des Grundstücks sei vor allem Grünland und Waldfläche. Angesichts der Größe des Grundstücks drängt sich insbesondere die Frage nach einer Teilbarkeit und teilweisen Verwertung des Grundstücks auf (vgl BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 14). Unabhängig von fehlenden Feststellungen zu den übrigen, nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII maßgebenden Kriterien scheitert eine endgültige Entscheidung des Senats daran, dass die Beurteilung grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Revisionsgericht in seiner Prüfung darauf beschränkt ist, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt oder angemessen abgewogen worden sind (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 33).
Ist die Leistung rechtmäßig erbracht worden, spielt es für die Anwendung des § 102 SGB XII nach dessen Wortlaut keine Rolle, ob es sich bei dem Hausgrundstück um zu Lebzeiten geschütztes Vermögen des Erblassers handelte (zu § 92c BSHG: BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 2 RdNr 16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof ≪VGH≫ vom 27.9.2006 - 12 BV 05.144; zu § 102 SGB XII: Bayerisches LSG vom 23.2.2012 - L 8 SO 113/09 - juris RdNr 51). Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Vermögen (§§ 90, 91 SGB XII) dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 21). Dies wird durch Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Der Gesetzgeber hielt es für unbillig, dass sich insbesondere die Bestimmungen des § 88 Abs 2 und 3 BSHG (jetzt § 90 Abs 2 und 3 SGB XII) nicht nur zugunsten des Hilfeempfängers, sondern auch zugunsten seiner Erben auswirkten. Es erscheine nicht gerechtfertigt, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden hätten, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachse, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieser Vermögen nicht zugemutet worden sei (BT-Drucks V/3495 S 16). § 102 SGB XII bezweckt im öffentlichen Interesse in erster Linie eine möglichst umfassende Refinanzierung aufgewendeter Sozialhilfekosten bzw der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe (Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 3/18, K § 102 RdNr 1).
Aus der Privilegierung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII zugunsten des Erblassers lässt sich danach nicht automatisch auch eine Privilegierung zugunsten der Klägerin ableiten, weil diese das geschützte Hausgrundstück zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten und auch über dessen Tod hinaus bewohnte. Die Formulierung "nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll" in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII begründet keine Schutzvorschrift zugunsten der Angehörigen des Leistungsberechtigten, die dazu führt, dass § 102 SGB XII keine Anwendung findet. Sie formuliert ihrem Wortlaut nach eine gleichrangige, kumulative Voraussetzung neben dem Erfordernis des Bewohnens des Hausgrundstücks durch den Hilfesuchenden oder eine andere einsatzpflichtige Person (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 32; Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 90 RdNr 76) und stellt damit lediglich ein Kriterium für die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu treffende Prognoseentscheidung und die Frage eines Verwertungshindernisses während des Leistungsbezugs dar (vgl Geiger in LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 90 RdNr 49; LSG Baden-Württemberg vom 22.12.2010 - L 2 SO 5548/08 - juris RdNr 37). § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII begründet aber kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben (Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 90 RdNr 83; Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 3/18, K § 102 RdNr 1). Anderenfalls liefe der Erbenersatz nach § 102 SGB XII in vielen Fällen leer (BVerwG vom 23.9.1982 - 5 C 109.81 - BVerwGE 66, 161, 167). Betrachtet man den Katalog des § 90 Abs 2 SGB XII, wird das "angemessene Hausgrundstück" regelmäßig der wertvollste der auf den Erben übergehenden Vermögensgegenstände sein. Damit scheidet entgegen der Auffassung des LSG auch die Annahme einer besonderen Härte mit der Begründung aus, dass der Schutz des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII in zeitlicher Hinsicht auch die Zeit nach dem Tode des Erblassers erfasse (dazu unten).
Der Anspruch auf Kostenersatz ist gemäß § 102 Abs 3 SGB XII nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs 1 SGB XII liegt (Nr 1), er unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat (Nr 2) oder soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde (Nr 3).
Für die Berechnung des Dreifachen des Grundbetrags nach § 85 Abs 1 SGB XII (§ 102 Abs 3 Nr 1 SGB XII) geht der Beklagte zutreffend von den im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebenden Beträgen aus. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier also der Erbfall im Mai 2009 - maßgebend (BVerwG vom 26.10.1978 - V C 52.77 - BVerwGE 57, 26; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 12; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 2 RdNr 15).
Da die Klägerin einen erhöhten Schonbetrag nach § 102 Abs 3 Nr 2 SGB XII nicht geltend machen kann, weil sie ihren Ehemann jedenfalls nicht bis zu dessen Tod gepflegt hat, hängt der Anspruch auf Kostenersatz schließlich davon ab, ob die Inanspruchnahme der Klägerin nach der Besonderheit des Einzelfalls für sie eine besondere Härte bedeuten würde (§ 102 Abs 3 Nr 3 SGB XII). Die Formulierung "soweit" in § 102 Abs 3 Nr 3 SGB XII macht deutlich, dass auch bei Vorliegen von Umständen, die an sich geeignet sind, eine besondere Härte zu begründen, nicht ohne Weiteres vollständig von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs abzusehen ist. Der Anspruch ist nur insoweit nicht geltend zu machen, als gerade die Geltendmachung einer höheren Forderung eine besondere Härte begründen würde (Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 102 RdNr 54). Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 27; Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 3/18, K § 102 RdNr 26). Gründe in der Person des Erben können ebenso maßgebend sein wie Gesichtspunkte wirtschaftlicher Art. Als Orientierungspunkt kann die spezielle Regelung des § 102 Abs 3 Nr 2 SGB XII dienen, die auch in der Gesetzesbegründung in die Nähe der Härtefallregelung gerückt wird (vgl BT-Drucks V/3495 zu § 92c BSHG S 16; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 27; Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 102 RdNr 55). Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass für die Klägerin selbst Schonvermögen wäre (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 28). Dabei können diejenigen Kriterien maßstabsbildend herangezogen werden, die grundsätzlich für die Frage der Verwertbarkeit iS des § 90 SGB XII eine Rolle spielen (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 27). Weiterhin kann eine Rolle spielen, ob die Klägerin im Falle der Erfüllung des Ersatzanspruchs selbst sozialhilfebedürftig geworden wäre oder ob Sozialhilfebedürftigkeit gedroht hätte. Ohne Bedeutung für die Annahme einer besonderen Härte ist es hingegen nach oben Gesagtem, dass das Vermögen zu Lebzeiten dem Schutz des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII unterfiel.
Die entsprechenden Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben. Über seine allgemeinen Ausführungen zur Zumutbarkeit eines Umzugs für ältere Menschen hinaus wird das LSG zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme der Klägerin in jedem Fall einen Verlust des Hausgrundstücks nach sich gezogen hätte oder ob die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, das Hausgrundstück anderweitig - beispielsweise durch Beleihung - zu verwerten bzw warum ihr auch diese Art der Inanspruchnahme im konkreten Einzelfall nicht zuzumuten gewesen wäre. Soweit die Art der Verwertung einen Umzug erfordert, können Kriterien wie Alter, Pflegebedürftigkeit, Erkrankung, Behinderung, Verwurzelung am Wohnort oder eine vorhandene notwendige Betreuungsstruktur eine Rolle für das Vorliegen einer besonderen Härte spielen. Allein dass die Zumutbarkeit eines Umzugs altersbedingt erheblich eingeschränkt sein kann, weil Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl älterer Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen, reicht aber ohne weitere Feststellungen zur konkreten Situation der Klägerin nicht aus.
Kommt das LSG nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Ersatzanspruch besteht, wird es hinsichtlich der Höhe dieses Anspruchs zu beachten haben, dass die Aufwendungen für den Barbetrag nach § 27b Abs 2 Satz 1 SGB XII (bzw wortlautgleich § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes vom 2.12.2006, BGBl I 2670) nicht vom Kostenersatz ausgenommen sind. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 102 Abs 5 SGB XII, wonach der Ersatz der Kosten durch die Erben nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gilt. Der angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung ist keine Leistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, sondern als weiterer notwendiger Lebensunterhalt in § 27b Abs 2 SGB XII, mithin im Dritten Kapitel des SGB XII verortet. Auch hat der Senat bereits entschieden, dass der nach § 27b SGB XII nF (bzw § 35 SGB XII aF) als Geldleistung zu zahlende "weitere notwendige Lebensunterhalt" (insbesondere der Barbetrag zur persönlichen Verfügung) systematisch tatsächlich und rechtlich ausschließlich Hilfe zum Lebensunterhalt ist (BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R - BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr 2, RdNr 15).
Unter Geltung des BSHG war die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung eine einheitliche Hilfe in besonderen Lebenslagen, die sowohl den darin gewährten Lebensunterhalt (§ 27 Abs 3 BSHG) als auch einen daneben als Geldleistung zu erbringenden Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs 3 BSHG) erfasste und nach § 92c BSHG vom Erben vollumfänglich zu ersetzen war. Die Einheitlichkeit der Hilfe hatte zur Folge, dass für die gesamte stationäre Hilfe in besonderen Lebenslagen die gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt günstigeren Einkommensgrenzen der §§ 79 ff BSHG für Hilfen in besonderen Lebenslagen galten (vgl nur Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 27b SGB XII RdNr 26 ff). Um die damit verbundene Begünstigung von Teilnehmern an stationären Maßnahmen zu beseitigen (vgl BT-Drucks 15/1514 S 53), wurde mit der Einführung des SGB XII der "in der Einrichtung erbrachte" notwendige Lebensunterhalt dem Dritten Kapitel zugeordnet. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen normativen Rechenposten mit der Konsequenz, dass sich die Bedürftigkeit für den inkludierten Lebensunterhalt rechtlich nicht mehr wie vor dem 1.1.2005 an den günstigeren Regelungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen misst, sondern an den allgemeinen Regelungen der §§ 82 bis 84 SGB XII. Gegenüber dem Leistungsempfänger stellt es sich weiterhin als einheitliche Leistung in einer stationären Einrichtung dar.
Die Einfügung des § 102 Abs 5 SGB XII, der erst durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks 15/2260 S 5) angefügt worden ist, wurde mit der Integration der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII notwendig. Zuvor schied ein Ersatz durch die Erben aus, weil Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gerade keine Sozialhilfe iS des § 92c BSHG waren. Die Einführung einer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beruhte auf dem Gedanken, verschämte Armut von Menschen zu vermeiden, die ihr soziokulturelles Existenzminimum nicht durch Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausreichend decken und ihren Lebensunterhalt auch nicht auf andere Weise bestreiten konnten. Vor allem bei älteren Menschen kam der Furcht vor einem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder die größte Bedeutung für das Phänomen der verschämten Altersarmut zu (BT-Drucks 14/4595 S 43). Diesem Gedanken würde es zuwider laufen, wenn die Angehörigen zwar nicht zu Lebzeiten, dafür aber nach dem Versterben des Leistungsberechtigten durch eine Kostenersatzpflicht herangezogen würden. Bei einer erforderlichen Unterbringung in einer Einrichtung stellt sich die Problematik einer verschämten Altersarmut nicht. Es ist daher nicht gerechtfertigt, § 102 Abs 5 SGB XII über seinen Wortlaut hinaus auch auf den weiteren notwendigen Lebensunterhalt anzuwenden (so im Ergebnis H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 102 SGB XII RdNr 30).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage von § 197a SGG iVm den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu ergehen haben. Weder die Klägerin noch der Beklagte gehören dem in § 183 SGG genannten Personenkreis an, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern die Klägerin als Erbin in Anspruch genommen wird und sich in dieser Funktion gegen den vom Beklagten geltend gemachten Ersatzanspruch zur Wehr setzt (vgl BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1).
Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Fundstellen
NJW 2019, 3173 |
ZEV 2019, 598 |
FEVS 2020, 201 |
NDV-RD 2020, 75 |
NZS 2019, 711 |
SGb 2019, 285 |
ZfSH/SGB 2019, 621 |
ErbR 2020, 213 |
GV/RP 2020, 293 |
KomVerw/LSA 2020, 188 |
FuBW 2020, 159 |
FuHe 2020, 218 |
FuNds 2020, 219 |
KomVerw/B 2020, 185 |
KomVerw/MV 2020, 184 |
KomVerw/S 2020, 181 |
KomVerw/T 2020, 182 |
info-also 2019, 234 |