Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtleistungsbewertung. beitragsgeminderte Zeit. Schulausbildung. Zeiten der beruflichen Ausbildung. Zuschlag. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Auf der Grundlage des ab dem 1.1.1998 geltenden Rechts ist der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten einer schulischen oder beruflichen Ausbildung jeweils getrennt zu ermitteln.
Orientierungssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 71 Abs 2 SGB 6 iVm Art 3 Abs 1 GG bestehen nicht, wenn Versicherten hiernach ein Zuschlag nur unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten angerechnet wird.
Normenkette
SGB VI § 54 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1997-12-16; SGB 6 § 54 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1997-12-16, S. 3 Fassung: 1997-12-16; SGB VI § 54 Abs. 3 S. 4 Fassung: 1997-12-16; SGB 6 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Fassung: 1996-09-25; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a; SGB 6 § 64; SGB 6 § 66 Abs. 1 Nr. 3; SGB 6 § 67; SGB VI § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1997-12-16, S. 2 Fassung: 1997-12-16, S. 1 Fassung: 1989-12-18, S. 1 Fassung: 1996-09-25, Abs. 2 Fassung: 1995-12-15; SGB 6 § 255a; SGB 6 § 254b; SGB 6 § 254d; SGB 6 § 300 Abs. 1-2; SGB VI ÄndG Art. 1 Nr. 14; WFG Art. 1 Nr. 14; RRG; RRG 1992; RRG 1999; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.
Der im 1934 geborene Kläger, der sein Berufsleben bis zum 2.10.1990 in der DDR zurückgelegt hat, besuchte vom 1.3.1949 bis zum 5.7.1952 die Oberschule in L., an der er die Reifeprüfung ablegte. Während der Zeit des Schulbesuchs ging er vom 13.7. bis 4.9.1951, im Anschlussmonat Juli 1952 sowie vor Aufnahme eines Studiums in der Zeit vom 1.9. bis 14.10.1952 einer nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Das im Oktober 1952 aufgenommene Studium des Maschinenbaus an der Technischen Hochschule D. schloss er am 2.4.1958 mit der Verleihung des akademischen Grades eines Dipl.-Ing. ab.
Auf seinen Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.5.1998 die rentenrechtlichen Zeiten bis 31.12.1991 verbindlich fest. Der Widerspruch des Klägers richtete sich dagegen, dass die Beklagte nur 36 anstelle von 58 Monaten an Ausbildungs-Anrechnungszeiten berücksichtigt habe.
Mit Bescheid vom 29.1.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.4.1999 Regelaltersrente (RAR) auf der Grundlage von 64,5878 Entgeltpunkten (≪EP≫ Ost). Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten stellte sie insgesamt 19 Monate als "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" ein, darunter die Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, und errechnete für diese Zeiten 1,2977 EP (Ost). Da sich für denselben Zeitraum bereits 1,8141 EP (Ost) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben, berücksichtigte die Beklagte für die vorgenannten Zeiträume keine zusätzlichen EP. Nach dem 31.10.1955 liegende Ausbildungszeiten - insgesamt 30 Monate - wies die Beklagte wegen "Überschreitung der Höchstdauer" als "Lücken im Versicherungsverlauf" aus.
Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten sowie die Berücksichtigung der Zeiten vom 13.7 bis 4.9.1951, vom 11. bis 25.7.1952 und vom 1.9. bis 14.10.1952 ausschließlich als Beitragszeiten. In der Folge berechnete die Beklagte die RAR des Klägers mit Bescheid vom 26.11.1999 von Beginn an auf der Grundlage von 66,6697 EP (Ost) neu, ließ den Gesamtleistungswert für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" jedoch unverändert, weil die bereits berücksichtigten EP aus Beitragszeiten für denselben Zeitraum gleich geblieben waren.
Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 25.9. und 6.10.2000 zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger ua begehrt, die Zeiten seiner Ferienarbeit vom 13.7. bis 4.9.1951 und vom 11. bis 25.7.1952 sowie die Zeit seiner abgebrochenen Ausbildung vom 1. bis zum 14.10.1952 nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 3.4.2001 die RAR des Klägers auf der Grundlage von 66,6925 EP (Ost) von Beginn an neu berechnet. Hinsichtlich der EP für die berufliche Ausbildung des Klägers ergab sich keine Änderung. Gleiches gilt für die weiteren Bescheide vom 18.6.2001 und 10.3.2004.
Durch Urteil vom 25.10.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 29.1. und 16.(gemeint: 26.)11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2000 sowie der Bescheide vom 3.4., 18.6.2001 und 10.3.2004 verurteilt, eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951, Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich hinsichtlich der angefochtenen Bescheide geändert, im Übrigen die Berufung aber zurückgewiesen (Urteil vom 8.5.2008). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Klagegegenstand sei nur noch der zeitlich letzte wertfestsetzende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 10.3.2004. Die vorhergehenden Bescheide seien durch diesen Verwaltungsakt ersetzt worden. Die Verurteilung der Beklagten, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 vorzunehmen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zusammenfielen, sei zu Recht erfolgt. § 71 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechtige nicht dazu, Anrechnungszeiten, in denen der Kläger eine Schul- bzw Hochschulausbildungszeit zurückgelegt habe, mit Zeiten zu einer Gruppe zusammenzufassen, die kraft Gesetzes als Zeiten der beruflichen Ausbildung gälten. § 71 Abs 2 SGB VI sehe seit Januar 1996 eine auf bestimmte Gruppen bezogene Gesamtleistungsbewertung anstelle der vorher geltenden "Summenregelung" vor. Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (schulische Ausbildung iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) einerseits sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI) andererseits stellten getrennte Gruppen dar. Denn Zeiten der beruflichen Ausbildung unterfielen nicht der Definition von Anrechnungszeiten; sie würden vom Wortlaut des Gesetzes - durch das Bindewort "und" - vielmehr als gesonderte Zeiten aufgeführt. Sie stellten im Rahmen der "Gruppenregelung" mithin eine eigenständige Gruppe dar.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 71 Abs 2 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Pflichtbeitragszeiten des Klägers vor Vollendung des 25. Lebensjahres (13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952, 11. bis 23.8.1952, 1.9. bis 14.10.1952 und 16.4.1958 bis 31.3.1959) unterfielen der Fiktion der beruflichen Ausbildung gemäß § 54 Abs 3 Satz 3 SGB VI; diese Pflichtbeiträge seien demnach beitragsgeminderte Zeiten, für die ein Zuschlag an EP nach § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zu ermitteln sei. Beitragsgeminderte Zeiten auf Grund einer beruflichen Ausbildung erhielten gemäß § 74 SGB VI einen begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,0625 EP für einen Kalendermonat. Auf Grund der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 SGB VI iVm Anlage 18 zum SGB VI (idF des RRG 1999) werde bei einem Rentenbeginn im April 1999 der Wert 75 durch den Wert 82 ersetzt mit maximalen EP pro Kalendermonat in Höhe von 0,0683. Dies sei im Bescheid vom 3.4.2001 - und ihm folgend im Bescheid vom 10.3.2004 - rechtsfehlerfrei umgesetzt worden (Anlage 4 Seite 4 und 5 des Bescheids vom 3.4.2001). Die Aufteilung der Zeiten vom 13.7. bis 4.9.1951 und für Juli und Oktober 1952 (Zusammenfallen von Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung) sowie von Zeiten, in denen eine berufliche Ausbildung stattgefunden habe, in zwei verschiedene Blöcke, sei vom Gesetz nicht geboten. Denn bei dem Übergang von der ursprünglichen "Summenregelung" für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte für einzelne Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten habe der Gesetzgeber nur zwischen folgenden Gruppen unterschieden: Sonstige beitragsgeminderte Zeiten (mit dem vollen Gesamtleistungswert zu bewerten), beitragsgeminderte Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit (grundsätzlich mit dem 80%igen Gesamtleistungswert zu bewerten) und beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule (grundsätzlich mit dem 75%igen Gesamtleistungswert - maximal 0,0625 EP je Kalendermonat - zu bewerten).
Das Gesetz differenziere mithin nicht nach den Arten der gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten, sondern danach, ob auf Grund von Beitragszahlungen ein dem Durchschnitt des Versicherungslebens entsprechender Wert an EP im maßgeblichen Zeitraum durch die "erworbenen" EP bereits erreicht sei. Anrechnungszeiten wegen beruflicher und schulischer Ausbildung sollten hiernach eine einheitliche Gruppe bilden. Von der Unterteilung in drei Gruppen sei auch das RRG 1999 nicht abgewichen. Die Einordnung der beruflichen Ausbildung (von bisher § 58 Abs 1 Nr 4a, Satz 2 und 3 SGB VI) unter den § 54 SGB VI sei zur Klarstellung erfolgt, dass es sich hierbei um beitragsgeminderte Zeiten handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/8011 zu Art 1 Nr 23 ≪§ 54≫, Nr 25 ≪§ 58≫ und Nr 32 ≪§ 71≫); danach sollte klargestellt werden, dass es sich bei der beruflichen Ausbildung um beitragsgeminderte Zeiten handele (Formulierung: "aus systematischen Gründen"). Da Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht mehr Anrechnungszeiten sein könnten, sei die "Folgeänderung" in § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit der Formulierung erfolgt: "… wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung". Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe im Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2008 (1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr 3) davon aus, dass "die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Anwendung der Vorschrift des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf die jeweiligen von einer der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten umfassenden Zeiträume insgesamt abstellen durften". Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung würden ebenso wie Zeiten wegen beruflicher Ausbildung den begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,75 EP pro Jahr gemäß § 74 SGB VI bzw von 82% bzw maximal 0,0683 EP pro Kalendermonat durch § 263 Abs 3 SGB VI erhalten und damit innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten Gruppenzuteilung durch § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit den Zeiten wegen beruflicher Ausbildung liegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.5.2008 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2004 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beklagte hat im Revisionsverfahren den Ausführungsbescheid vom 17.12.2008 vorgelegt und diesen auf Anforderung des Senats näher erläutert.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des LSG steht im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Urteil des SG bestätigt, das im Ergebnis zutreffend die Beklagte verurteilt hatte, die Höhe der Rente des Klägers auf der Grundlage einer gesonderten Bewertung der streitigen Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten festzustellen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zusammenfallen.
Zutreffend hat das LSG zunächst ausgeführt, dass Klagegegenstand nur ein wertfeststellender Verwaltungsakt ist, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorhergehende wertfeststellende Verwaltungsakte ersetzt (BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 14). Dies ist vorliegend der Neufeststellungsbescheid vom 10.3.2004, der eine vollständige (Neu-)Berechnung der RAR des Klägers enthält und gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Er ersetzt die vorher ergangenen Bescheide, sodass es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur um eine "wiederholende Verfügung" gegenüber dem davor zuletzt ergangenen Bescheid vom 3.4.2001 handelt.
Gemäß §§ 254b, 64 SGB VI ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bemessen wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost (§ 254d SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI). Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Persönliche EP ergeben sich unter anderem aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 3, § 71 Abs 2 SGB VI), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (§ 54 Abs 3 SGB VI). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente des Klägers im April 1999 in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI; BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).
Bei den betroffenen Zeiträumen handelt es sich jeweils um beitragsgeminderte Zeiten iS von § 54 Abs 3 SGB VI. Hiernach sind in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Norm durch das RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind (Satz 1). Als beitragsgeminderte Zeiten gelten nach Satz 2 aaO außerdem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als derartige Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten wiederum stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 3). Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet (Satz 4). Die Voraussetzungen einer beitragsgeminderten Zeit liegen damit vorliegend unabhängig von einem tatsächlichen Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten schon deshalb vor, weil das Gesetz die in Frage stehenden Zeiträume einer entgeltlichen Beschäftigung vom 13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952 und 1. bis 14.10.1952 jeweils fiktiv als Zeiten einer entsprechenden Berufsausbildung erfasst (Sätze 2, 3 aaO). Gleichzeitig sind aber auch die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des Satzes 1 aaO deshalb gegeben, weil zusätzlich die Monate Juli bis September 1951, Juli 1952 und Oktober 1952 jeweils teilweise mit eigenständig zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) und teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, auch wenn es sich bei letzteren kraft gesetzlicher Fiktion ihrerseits bereits um beitragsgeminderte Zeiten handelt. Dies hat die Beklagte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und hat ausgehend von einem angenommenen gesetzlichen Gebot, beide Arten insofern zu einer "Gruppe" zusammenzufassen, EP für die streitigen Monate allein auf der Grundlage von deren Zugehörigkeit zu den Zeiten der Berufsausbildung ermittelt. Hätte sie demgegenüber auch das Zusammentreffen von gesondert zu berücksichtigenden Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten in diesen Monaten beachtet, hätte der Kläger unter Berücksichtigung der allein hierin durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen EP weitere 0,2050 EP als Zuschlag erworben, wie der Ausführungsbescheid zum Urteil des LSG vom 17.12.2008 und die von der Beklagten während des Revisionsverfahrens hierzu gegebenen Erläuterungen zeigen.
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Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs 2 SGB VI, auch dieser in der bei Rentenbeginn am 1.4.1999 maßgeblichen Fassung des RRG 1999. Für beitragsgeminderte Zeiten ist hiernach die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten (Satz 1). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (Satz 2). Sinn und Zweck dieser Regelungen und damit auch die entscheidenden Hinweise auf das Verhältnis von Zeiten der schulischen zu Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade in ihrem Kontext ergeben sich zunächst aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber hatte die Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderter Zeiten in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) seit dem 1.1.1992 zunächst in der Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese sog Summenregelung konnte insbesondere dazu führen, dass Zeiten mit relativ hohen Beiträgen Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten Zeiten hatten und sich auf dieser Grundlage eine Minderung des Zuschlages an EP ergab. In erkennbarer Abwendung von der "Summenregelung" wurde daher § 71 Abs 2 SGB VI durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert: |
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"(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet." |
Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird damit zunächst unabhängig von der Unterteilung der beitragsfreien Zeiten im Einzelnen in jedem Fall eine größere Trennschärfe hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen Zuordnung von bereits erworbenen EP erzielt. Gegebenenfalls hohe beitragspflichtige Entgelte und Einnahmen wirken sich nun nicht mehr automatisch zu Lasten aller anderen beitragsfreien Zeiträume aus. Der Paradigmenwechsel verwirklicht damit verstärkt das ursprüngliche Anliegen des Gesetzes bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten, als Minimum deren sich nach der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestandes einer beitragsfreien Zeit erzielte geringe beitragspflichtige Entgelte/Einnahmen möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Es ist ohne Weiteres einsichtig, dass dieses Ziel umso besser erreicht werden kann, je präziser die Zuordnung beitragspflichtiger Entgelte/Einnahmen und der hierdurch erworbenen EP vorgenommen wird.
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Die genannte Sichtweise findet ihre Bestätigung auch in den sog Gesetzesmaterialien. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks 13/2590) hatte in Art 1 Nr 13 zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene - Änderung von Satz 1 vorgesehen (aaO S 7): |
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"In § 71 Abs 2 Satz 1 werden die Worte 'als beitragsfreie Zeiten' durch die Worte 'jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten' ersetzt." |
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Hierzu hatten die Entwurfsverfasser folgende Begründung gegeben (aaO S 24 f): |
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"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung durch einen Zuschlag auf den Wert erhöht, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten, wenn die Summe aller Entgeltpunkte, die beitragsgeminderte Zeiten aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als die Summe der Entgeltpunkte, die diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Die 'Summenregelung' kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von Zeiten mit vergleichsweise hohen Beiträgen als 'beitragsgeminderte Zeiten', wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer im Bereich schulischer Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich zu einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte Zeiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll von der 'Summenregelung' für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, werden nicht mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert'. Für die letztgenannten Zeiten ergibt sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten." |
Auch wenn in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung Zeiten der Berufsausbildung noch nicht erfasst waren, wird aus diesen Ausführungen doch deutlich, dass nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser EP auf der Grundlage beitragsversicherten Erwerbseinkommens während Zeiten einer schulischen Ausbildung - zB eines als Beispiel ausdrücklich benannten Fernstudiums - gerade auch nur insofern relevant sein sollten. Zeiten der schulischen Ausbildung waren hiernach für sich zu nehmen, und während der entsprechenden Kalendermonate erworbene EP für Beitragszeiten waren zur Ermittlung eines Zuschlages nur dieser Art von Zeiten bzw deren EP-Bewertung im Rahmen der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung gegenüberzustellen. Eine Belastung ("Saldierung") anderer Arten beitragsfreier Zeiten wie solche wegen Krankheit oder (!) Arbeitslosigkeit durch hohe EP-Werte aufgrund einer Pflichtbeitragszeit wegen Vollerwerbstätigkeit während des Fernstudiums sollte ausgeschlossen bleiben.
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Ebenso legten auch die weiteren Fassungen von § 71 Abs 2 SGB VI einschließlich der für den Kläger einschlägigen kein Verständnis der Vorschrift nahe, das dafür sprechen könnte, den Zuschlag nicht auf der Grundlage der einzelnen Tatbestände einer beitragsfreien Zeit zu ermitteln und stattdessen "Gruppen" von Zeiten zu bilden, die die Tatbestände verschiedener beitragsfreier Zeiten erfüllen. Insbesondere deutet der Normwortlaut in keiner der hiernach in Betracht zu ziehenden Fassungen an, dass Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung zu einer derartigen "Gruppe" zusammengefasst werden müssten. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist auch nur angedeutet worden, dass es in der Absicht der Entwurfsverfasser gestanden haben könnte, mit der Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade hierauf bezogen und im Widerspruch zur Intention der Bundesregierung bei Abkehr von der Summenregelung zum 1.1.1996 eine tatbestandsübergreifende "Saldierung" zu ermöglichen. Mit Wirkung für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 durch Art 1 Nr 14 Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) zunächst folgende Fassung: |
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"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten." |
Indem die Wörter "als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer … schulischen Ausbildung" ersetzt wurden, trug das Gesetz zunächst der Zusammenfassung der Regelungsgegenstände des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der ebenfalls ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung dieser Norm (Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) unter dem gemeinsamen Begriff der "Zeiten einer schulischen Ausbildung" Rechnung. Zudem erfasste es nunmehr als fiktive Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung ausdrücklich auch die - seit dem 1.1.1997 - in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a, Satz 2, 3 SGB VI geregelten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, die bis dahin grundsätzlich als Beitragszeiten behandelt und im Rahmen von § 70 Abs 3 SGB VI besonders bewertet worden waren (vgl hierzu im Einzelnen BVerfG in SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272). Derartige Zeiten der Berufsausbildung hatten damit "eine Art Doppelfunktion", weil sie zum einen fiktiv als beitragsfreie Zeiten eingestuft wurden, während es sich andererseits tatsächlich um Beitragszeiten handelte und sich damit beitragsgeminderte Zeiten ergaben (vgl zur Rechtslage durch das WFG, BVerfG SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272 ff). Im Kontext des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI steht einer Zusammenfassung von Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung schon der klare Wortlaut der seit dem 1.1.1997 geltenden Fassung entgegen. Die nahezu durchgehende Verbindung aller ausdrücklich aufgeführten Tatbestände einer "beitragsfreien" Anrechnungszeit und aller sonstigen beitragsfreien Zeiten mit "oder" und die gesetzliche Anordnung deren Bewertung als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung "jeweils" der Summe der EP für die entsprechenden Beitragszeiten gegenüberzustellen, erlaubt eine derartige Gruppenbildung von vorneherein nicht. In diesem Sinne spricht auch die Begründung der Entwurfsverfasser von einer "Änderung … redaktioneller Natur" (BT-Drucks 13/4610 S 23 rechte Spalte) und legt nicht etwa nahe, es hätte zusammen mit der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung auch deren Zusammenfassung mit Zeiten der Schulausbildung angeordnet werden sollen, um den Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten insofern tatbestandsübergreifend zu ermitteln.
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Zum 1.1.1998 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 35 Buchst a des RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) folgende Fassung: |
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"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten." |
Damit wurde berücksichtigt, dass nach der Aufhebung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a sowie der Sätze 2 und 3 aaO durch Art 1 Nr 58 Buchst a und b des RRG 1999 mit Wirkung vom 1.1.1998 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine "Berufsausbildung" aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr den Anrechnungszeiten zugeordnet wurden und nunmehr ausdrücklich als beitragsgeminderte Zeiten galten (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Dies machte es im Zusammenhang von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI erforderlich, die "Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" nunmehr eigenständig und außerhalb der Anrechnungszeiten aufzuführen. Der Anschluss mit "und" macht gerade diese Verselbständigung deutlich und kann gerade nicht isoliert als Beleg für die - jedenfalls nunmehrige - Bildung einer gemeinsamen Gruppe aus Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung herangezogen werden. Weder gibt es nämlich Anlass von einer Änderung des vor dem 1.1.1998 gesetzlich ausgestalteten Verhältnisses beider Arten von Zeiten ("oder") auszugehen, noch legt erst recht die nunmehrige Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Arten beitragsfreier Zeiten einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers nahe. In Übereinstimmung hiermit wird die Änderung von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zum 1.1.1998 auch in den sog Materialien lediglich als "Folgeänderung zur Änderung der §§ 54 und 58 Abs 1 Nr 4a, Sätze 2 und 3" bezeichnet (BT-Drucks 13/8011 S 57).
Die Bildung von "Gruppen" im Rahmen von § 71 Abs 2 SGB VI kann unter diesen Umständen nur in der Weise vonstatten gehen, dass alle/nur Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden. Nur insofern kann jeweils ein Vergleich der Summe der EP auf der Grundlage der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung und der Summe der EP für Beitragszeiten durchgeführt werden. Nur dies entspricht schließlich dem mit dem Paradigmenwechsel zum 1.1.1996 eingeführten Verbot der übergreifenden "Saldierung".
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Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, dass den sich aus der begrenzten Gesamtleistungsbewertung in § 74 SGB VI und für dessen Anwendungsbereich ergebenden Unterteilungen Bedeutung auch im Zusammenhang des § 71 Abs 2 SGB VI zukommen könnte. Hiergegen spricht zunächst, dass der sachliche Anwendungsbereich von § 74 SGB VI mit demjenigen von § 71 Abs 2 SGB VI nicht deckungsgleich ist. Er ist teils weiter - weil er die dort ausdrücklich genannten Zeiten gerade nicht nur dann erfasst, wenn sie auch beitragsgeminderte Zeiten sind, auf die sich umgekehrt § 71 Abs 2 SGB VI beschränkt -, teils enger als § 71 Abs 2 SGB VI, weil er (Kürzungs-) Regelungen (ab 1997 auch Anordnungen zur Nicht-Bewertung von Zeiten) jeweils ausnahmsweise und hinsichtlich bestimmter beitragsfreier Zeiten enthält. Aus § 74 SGB VI könnte sich unter diesen Umständen ein die Regelungsgegenstände des § 71 SGB VI vollständig erfassendes System nur dann ergeben, wenn die von § 74 SGB VI gerade nicht erfassten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dennoch als eigene "Gruppe" verstanden würden. Hierin läge dann aber eine methodisch nicht zu begründende Anwendung einer vom Gesetz wegen des selektiven Charakters von § 74 SGB VI gerade nicht getroffenen Regelung über ihren (behaupteten) ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus. In allen Fassungen bis heute baut § 74 SGB VI zudem sprachlich und systematisch auf dem sich "aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert" auf und bestimmt diesen nicht etwa umgekehrt bereits selbst (mit). Dieser Eigenständigkeit des § 74 SGB VI entspricht auch, dass er eine Kürzung des Werts für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten schon in seiner ursprünglichen ab dem 1.1.1992 geltenden Fassung durch Art 1 RRG 1992 vorgesehen hat und seine Unterteilung damit auch in Zeiten Geltung beanspruchte, in denen § 71 Abs 2 SGB VI - wie ausgeführt - noch von der Summenregelung geprägt war, sodass sich in dessen Anwendungsbereich noch keinerlei Notwendigkeit einer Unterscheidung ergab. Schließlich ist § 74 SGB VI von Zielsetzungen geprägt, die mit denjenigen des § 71 Abs 2 SGB VI erkennbar nichts zu tun haben. Geht es bei § 71 Abs 2 SGB VI darum, dem Versicherten die günstige Bewertung einer beitragsfreien Zeit trotz im selben Monat aufgrund beitragspflichtiger Einkünfte erworbener EP als Minimum zu erhalten, strebt § 74 SGB VI als Maximumregelung eine "Bewertungsgerechtigkeit im Ergebnis" an, die für bestimmte Fallgruppen selektiv eine Korrektur des im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gefundenen Ergebnisses nach Maßgabe der sich für vergleichbare Fallgestaltungen ergebenden rentenrechtlichen Begünstigung vorsieht. Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des RRG 1992 (BT-Drucks 11/4124, 171) bestätigt: |
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"Die Vorschrift regelt, dass der nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Wert für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten begrenzt wird. Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, für die keine Lohnersatzleistungen bezogen wurden und die deshalb keine vollwertigen Beitragszeiten sind, ist danach derselbe Prozentsatz maßgebend, der die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten mit Lohnersatz bestimmt. Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule erhalten einen an der Gesamtleistung orientierten Wert, höchstens aber den Wert, den Kindererziehungszeiten erhalten." |
Derartige Argumente wären im Kontext des § 71 Abs 2 SGB VI ohne Erkenntniswert und würden dort im Übrigen zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Die Orientierung an den durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen Entgeltpunkten (hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit) soll bei § 71 Abs 2 SGB VI gerade in den Hintergrund treten. Erst recht ist dieser Norm, die sich allein auf einen monatlichen Binnen-Vergleich der tatsächlich durch beitragsversicherte Einkünfte erworbenen EP mit dem sich aus der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert beschränkt, eine Begrenzung auf die sich zeitlich und sachlich hiervon unterscheidenden EP-Werte für andere Zeiten fremd. Schließlich wäre unverständlich, wollte man alle in § 71 Abs 2 SGB VI nicht ausdrücklich erwähnten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dessen Wortlaut entsprechend nur isoliert erfassen, während insbesondere Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne erkennbaren gemeinsamen Bezug zur Frage der in entsprechenden Kalendermonaten gleichzeitig erzielten beitragspflichtigen Einkünfte zusammengefasst würden.
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Allein dem Umstand, dass sich die Wortwahl bei der ursprünglichen Neuformulierung von § 71 Abs 2 SGB VI zum 1.1.1996 scheinbar an den Gruppen orientiert, die sich aus der (Nicht-)Anwendung des bereits geltenden § 74 SGB VI ergeben, kann unter diesen Umständen kein durchgreifendes Gewicht zukommen. Dies verkennt auch die Auffassung, die sich diesbezüglich auf das weitere Gesetzgebungsverfahren beruft. Zwar hatte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch Gesetz gewordenen - Modifikationen von Satz 2 beschränkt (BT-Drucks 13/3150 S 11): |
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"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: |
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'(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.' " |
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Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO S 42): |
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"Die Neufassung in Satz 1 entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten jeweils getrennt für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende Zeiten erfolgt. Bei einer solchen getrennten Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen." |
Dies geht indessen von einer unzutreffenden Vorstellung über den Inhalt des künftigen Satzes 2 des § 71 Abs 2 SGB VI aus und findet auch in der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Bundesregierung hierzu keine Grundlage. Die vorgeschlagene Ergänzung/Präzisierung von § 71 Abs 2 SGB VI ist ohne Weiteres auch mit dem vorstehend dargelegten Verständnis des Senats vom Inhalt des künftigen Satzes 1 vereinbar. Nicht nur die vom Ausschuss für einschlägig erachtete, sondern schlechthin jede Unterteilung des bisher einheitlichen Zeitraums für die Bemessung des Zuschlags an EP für beitragsgeminderte Zeiten macht nämlich eine Regelung dazu erforderlich, wie die sich für - wie auch immer gebildete - Teilzeiträume ermittelten EP zu verteilen sind. Soweit die Beklagte schließlich meint, der Rechtslage ab dem 1.1.1996 einen Beleg für die von ihr präferierte Zusammenfassung von Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung entnehmen zu können, verkennt sie, dass Zeiten der beruflichen Ausbildung damals weder von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI noch von § 74 SGB VI erfasst waren. Das Gesetz schweigt daher in der Fassung ab 1.1.1996 notwendig auch hinsichtlich der konkreten Zuordnung derartiger Zeiten.
Auch bei keiner der vorliegend in Betracht kommenden Änderungen des § 74 SGB VI wurde ausdrücklich oder sinngemäß in den Blick genommen, dass sich die jeweiligen Änderungen gleichzeitig im Anwendungsbereich von § 71 Abs 2 SGB VI auswirken könnten.
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Zum 1.1.1997 wurde § 74 Abs 1 Satz 1, 2 SGB VI durch Art 1 Nr 16 des WFG wie folgt geändert: |
"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen." |
In Satz 3 aaO ist seither die - vorliegend nicht einschlägige - Nicht-Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit angeordnet. |
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Die Regelungen bleiben damit insgesamt im eigenständigen Anwendungsbereich des § 74 SGB VI. Selbst insofern wurden Zeiten der schulischen und beruflichen Ausbildung nicht etwa zu einer "Gruppe" verbunden. Vielmehr wurden ihnen jeweils eigenständig ("oder") - wenn auch im Ergebnis übereinstimmend - prozentuale bzw absolute Begrenzungen des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes zugeordnet. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/4610 S 23: |
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"Die neugefasste Vorschrift soll inhaltlich bis auf die Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung und deren Gleichstellung mit Zeiten der schulischen Ausbildung unverändert bleiben. Die bisherige Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ist aus systematischen Gründen in die Vorschrift des § 263 übernommen worden." |
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Schließlich wurde § 74 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 37 des RRG 1999 zum 1.1.1998 wie folgt geändert: |
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"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung)." |
Der von der Beklagten angeführte (Nichtannahme-)Beschluss des BVerfG vom 10.3.2008 (SozR 4-2600 § 71 Nr 3) spricht unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung in formeller wie in materieller Hinsicht nicht gegen die Auffassung des Senats. Das BVerfG ist im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung des § 71 Abs 2 SGB VI am Maßstab von Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu dem Ergebnis gekommen, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, wenn Versicherten hiernach ein Zuschlag nur unter Berücksichtigung der EP für Beitragszeiten angerechnet wird. Es hat darüber hinaus bestätigt, dass schon der Wortlaut von § 71 Abs 2 SGB VI die Bildung von Gruppen nahelege und damit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers widersprochen, der einen kalendermonatlichen Vergleich gefordert hatte. Hinsichtlich der Frage der Gruppenbildung im Einzelnen hat das BVerfG indessen gerade darauf hingewiesen, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der Fachgerichte sei. Im Blick hierauf kann der Aussage, dass das BVerfG keinen Auslegungsfehler erkennen konnte, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (!), gerade nichts Näheres für die einfachgesetzliche Richtigkeit der von der Beklagten auch damals zu § 71 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1999 vertretenen Auffassung entnommen werden.
Das vorliegend für zutreffend erachtete Verständnis von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI vermeidet schließlich Schwierigkeiten, die sich andernfalls im Blick auf Art 3 Abs 1 GG ergäben. Dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Anwendungsbereich des seit 1996 entscheidend geänderten § 71 Abs 2 SGB VI geht der Gesetzgeber, wie dargestellt, davon aus, dass sich EP für Beitragszeiten nicht über diejenige Art von beitragsfreien Zeiten hinaus zu Lasten des Zuschlages an EP auswirken sollen, mit denen sie in den Kalendermonaten beitragsgeminderter Zeiten zusammentreffen (Verbot der "Saldierung"). Sollten dennoch Zeiten zu "Gruppen" zusammengefasst werden, die unterschiedliche Tatbestände beitragsfreier Zeiten erfüllen, bedarf dies vor dem vom Gesetzgeber im Ausgang verfolgten Ziel, dem Grundanliegen der Gesamtleistungsbewertung durch eine trennscharfe Zuordnung von EP für Beitragszeiten Rechnung zu tragen, der Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn sich eine tatbestandsübergreifende Zusammenfassung von beitragsfreien Zeiten im Ergebnis nicht zu Lasten des Versicherten und seines gesetzlichen Anspruchs auf den Zuschlag an EP auswirkt. Dies könnte ungeachtet des "Saldierungsverbots" etwa dann der Fall sein, wenn bestimmte unterschiedliche Zeiten typischerweise mit Erwerbseinkommen in bestimmter Höhe zusammentreffen und daher davon ausgegangen werden könnte, dass ihre Zusammenfassung zu einer Gruppe typischerweise ohne nennenswerte Auswirkung bleibt. Indessen ist aus dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht erkennbar, dass bisher derartige Überlegungen zur Rechtfertigung einer Gleichbehandlung von Tatbeständen, wie insbesondere der Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung, erst recht aber auch der unter dem Begriff der "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zusammengefassten heterogenen Zeiten, angestellt worden wären. Eine derartige Zusammenfassung drängt sich im Blick auf das Regelungsziel des § 71 Abs 2 SGB VI ("vor dem Gesetz") auch nicht etwa wegen entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde auf.
Der Senat verkennt nicht, dass der von ihm für richtig erachtete Lösungsweg die Bestimmung der Rentenhöhe in der Verwaltungspraxis aufwändiger macht. Dies reicht jedoch für sich nicht aus, den Gesichtspunkt einer weitgehenden Verwirklichung gesetzlicher Ansprüche der Versicherten hintanzustellen. Dem Gesetzgeber steht es de lege ferenda frei, innerhalb der beitragsfreien Zeiten Gruppen zu bilden. Eine derartige Vorgehensweise kann jedoch bei Aufrechterhaltung des "Saldierungsverbots" vor Art 3 Abs 1 GG nur dann Bestand haben, wenn hierfür ein Rechtfertigungsgrund im vorstehend beschriebenen Sinne benannt werden kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen
NZS 2011, 389 |
SGb 2010, 345 |
StX 2010, 512 |
Breith. 2011, 245 |