Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. April 1989 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger höheres Altersruhegeld unter Anrechnung von Ersatzzeiten vom 1. April 1938 bis zum 25. Oktober 1938,
vom 1. November 1938 bis zum 30. September 1939 und vom 1. April 1941 bis zum 28. September 1946 zu gewähren.
In diesem Umfang wird die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 11. Juni 1987 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten. Im übrigen verbleibt es bei der vom Sozialgericht Braunschweig getroffenen Kostenentscheidung.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung höheren Altersruhegeldes (ARG).
Der 1920 geborene Kläger leistete nach seinem Abitur vom 1. April 1938 bis zum 25. Oktober 1938 Reichsarbeitsdienst (RAD) und war vom 1. November 1938 bis zum 28. September 1946 Wehrmachtsangehöriger bzw in Kriegsgefangenschaft. In diesem Zeitraum studierte er vom 17. Oktober 1939 bis zum 31. März 1941 Medizin an der Humboldt-Universität Berlin. Dieses Studium setzte er von Oktober 1947 bis zu seiner Bestallung als Arzt am 20. Februar 1951 fort. Vom 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni 1952 war er als Pflichtassistent, vom 1. Juli 1952 bis zum 31. Januar 1953 als Volontär und vom 1. Februar 1953 bis zum 31. März 1970 als Assistenzarzt im Stadtkrankenhaus der Stadt W. … beschäftigt. Seit April 1970 war er als niedergelassener Arzt tätig, im Jahre 1977 außerdem als Betriebsarzt bei der Firma Curt K. …, W. …. Nach einer Schriftwechselkarte der Beklagten war der Kläger seit dem 1. März 1957 versicherungsfrei nach Art 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), nach eigenen Angaben des Klägers aufgrund einer befreienden Lebensversicherung. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ließ ihn antragsgemäß nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Zeit ab 1956 zu (Bescheid vom 6. August 1976). Daraufhin entrichtete der Kläger freiwillige Beiträge für die Zeit von 1956 bis Dezember 1984. Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung wurden zu keiner Zeit entrichtet. Mit Vormerkungsbescheid vom 19. Mai 1981 anerkannte die BfA als Ersatzzeittatbestände die Zeiten vom 1. April 1938 bis zum 25. Oktober 1938, vom 1. November 1938 bis zum 30. September 1939 und vom 17. Oktober 1939 bis zum 28. September 1946.
Mit dem streitigen Bescheid vom 16. August 1985 gewährte die BfA dem Kläger ARG wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab August 1985. Dabei rechnete sie weder die vorgemerkten Ersatzzeiten noch die in diesem Zeitraum zurückgelegte Hochschulausbildung als Ausfallzeit an.
Das Sozialgericht Braunschweig (SG) hat im Urteil vom 11. Juni 1987 die Klage im Hauptantrag, die vorgenannten Ersatzzeiten anzurechnen, abgewiesen; auf den Hilfsantrag hat es die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 17. Oktober 1939 bis zum 31. März 1941 als Ausfallzeit nach § 36 Abs 1 Nr 4 Buchst b des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) anzuerkennen. Das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) hat die Berufung der Beklagten hiergegen durch Urteil vom 26. April 1989 zurückgewiesen und die BfA auf die Anschlußberufung des Klägers verurteilt, die Zeiten vom 1. April 1938 bis zum 25. Oktober 1938, vom 1. November 1938 bis zum 30. September 1939 und vom 1. April 1941 bis zum 28. September 1946 als Ersatzzeiten sowie die Zeit vom 17. Oktober 1939 bis 31. März 1941 als weitere Ausfallzeit anzurechnen und das ARG des Klägers entsprechend neu festzustellen. Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Obwohl der Kläger in der Zeit bis zum 31. Januar 1953 offenbar wegen wissenschaftlicher Ausbildung bzw mangels Entgelts und in der anschließenden Zeit wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze der Versicherungspflicht nicht unterlegen habe und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht entrichtet worden seien, erfülle er die Anrechnungsvoraussetzungen des § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG. Die sog Halbbelegung sei unstreitig gegeben. Er habe auch spätestens seit Februar 1953 eine (an sich) rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Da er für die Zeit ab Januar 1956 freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung nachentrichtet habe und diese gemäß Art 2 § 54a AnVNG bei der Anwendung des § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG den Pflichtbeiträgen gleichstünden, seien die zurückgelegten Ersatzzeiten anzurechnen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG in: BSGE 43, 178 = SozR 2200 § 1251 Nr 30) „finde weder im Wortlaut noch in Sinn, Zweck oder Entstehungsgeschichte des § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG und des Art 2 § 54a AnVNG eine Stütze”. Hingegen sei die Berufung der BfA nicht, der Hilfsantrag der Anschlußberufung des Klägers jedoch begründet, weil nach dem Beweisergebnis nur feststehe, daß er in der streitigen Zeit an einer Hochschulausbildung teilgenommen habe; ein als Ersatzzeit einzuordnendes „dienstliches Studium” sei nicht erwiesen.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG. Das Berufungsgericht habe sich ohne hinreichenden Grund von der Rechtsprechung des BSG abgewandt, die weiterhin uneingeschränkt gelten müsse.
Die Beklagte beantragt,
„unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen, soweit wir verurteilt worden sind, die Jahre vom 1. April 1938 bis 25. Oktober 1938, 1. November 1938 bis 30. September 1939 und 1. April 1941 bis 28. September 1946 als Ersatzzeiten nach § 28 Abs 1 Nr 1 AVG anzurechnen”.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er meint, die Rechtsprechung des BSG, die nicht als gefestigt gewertet werden könne, trage Sinn und Zweck der Gleichstellung nach Art 2 § 54a AnVNG nicht Rechnung; der Gesetzgeber habe beide in § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG genannten Voraussetzungen erfassen wollen. Die gegenteilige Rechtsansicht verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (GG).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten, deren Gegenstand allein die Verurteilung zur Gewährung eines höheren ARG wegen Anrechnung von Ersatzzeiten ist, hat Erfolg, weil die für den Kläger bindend (§ 77 SGG) vorgemerkten Ersatzzeiten auf die Wartezeit nicht anzurechnen und deswegen nicht als Versicherungszeiten iS von § 35 AVG rentensteigernd zu berücksichtigen sind.
Nach § 28 Abs 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 AVG (in der mit Wirkung vom 19. Oktober 1972 durch Art 1 § 2 Nr 8 des Rentenreformgesetzes -RRG- vom 16. Oktober 1972 – BGBl I S 1965 – geänderten Fassung) werden die in Abs 1 aaO aufgeführten Zeiten (hier: Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes sowie der Kriegsgefangenschaft iS von § 28 Abs 1 Nr 1 AVG) als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit nur angerechnet, wenn – anders als im Fall des Klägers – eine Versicherung vorher bestanden hat und – was hier vorliegt – während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hat. Jedoch werden nach Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 aaO solche Ersatzzeiten auch ohne vorhergehende Versicherungszeiten angerechnet, wenn a) innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ersatzzeit oder einer durch sie aufgeschobenen oder unterbrochenen Ausbildung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist oder b) – was hier nicht in Betracht kommt – ein Verfolgter nach einer Verfolgungsersatzzeit iS von Abs 1 Nr 4 aaO innerhalb von drei Jahren, nachdem er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet hat, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen hatte oder c) eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ablauf der in den Buchst a und b genannten Frist von drei Jahren aufgenommen worden ist (Voraussetzung 1) und die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist (Voraussetzung 2). Hierzu bestimmt Art 2 § 54a Abs 1 und Abs 2 AnVNG (in der zum 1. Januar 1983 in Kraft gesetzten Fassung durch Art 23 Nr 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 – BGBl I S 1857), daß bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen oder ua aufgrund des Art 2 § 1 AnVNG idF vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 88) von der Versicherungspflicht befreit worden sind, bei Anwendung des § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit für die Zeit bis zum 31. Dezember 1967 entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleichstehen (Abs 1 aaO); nach Abs 2 aaO stehen bei Versicherten, die ua nach Art 2 § 1 AnVNG vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 88) von der Versicherungspflicht befreit worden sind, bei Anwendung des § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG die für die Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen unter weiteren Voraussetzungen gleich.
Zwar hat der Kläger freiwillige Beiträge nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG für die Zeiten seit Januar 1956 nachentrichtet. Ob diese aber gemäß Art 2 § 54a Abs 1 oder Abs 2 AnVNG „den Pflichtbeiträgen gleichstehen” und deshalb „Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit” iS von § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c Voraussetzung 2 AVG sind, braucht hier nicht entschieden zu werden, so daß auch nicht zu erörtern ist, ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine abschließende Entscheidung hierüber zulassen. Denn es fehlt an der in § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG genannten Voraussetzung 1, daß eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (nach Ablauf der in den Buchst a und b genannten Frist von drei Jahren) aufgenommen worden ist. Auch im Blick hierauf ist nicht darauf einzugehen, ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine abschließende Beurteilung ermöglichen, ob der Kläger nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der durch die Ersatzzeiten unterbrochenen Ausbildung zum Arzt (Februar 1951) eine nicht nur der Art nach, sondern konkret versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Denn auch dann, wenn dies zu seinen Gunsten unterstellt wird, fehlt es nach den insoweit bindenden (§§ 163, 164 Abs 2 SGG) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an der Entrichtung (zumindest) eines Pflichtbeitrages hierfür. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß für den Kläger – abgesehen von den vorgenannten freiwilligen Beiträgen – Beiträge nicht entrichtet worden sind. Hierauf aber kam es – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Klägers – entscheidend an.
Der 11. Senat des BSG hat nämlich in seinem Urteil vom 3. Februar 1977 (BSGE 43, 178 = SozR 2200 § 1251 Nr 30) unter Würdigung von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte von § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG und von Art 2 § 54a AnVNG – in Fortschreibung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 1251 Abs 2 Satz 2 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO = § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst a AVG; in: BSGE 20, 184 = SozR Nr 6 zu § 1251 RVO mwN; vgl auch schon Urteil des 1. Senats des BSG vom 24. Juni 1965 – 1 RA 263/63) – die Rechtslage wie folgt zutreffend geklärt: Die Anrechnung von Ersatzzeiten aufgrund von § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG hängt außer von der dort verlangten Halbbelegung (Voraussetzung 2) auch davon ab, daß nach Ablauf der Dreijahresfrist eine (nicht nur an sich, sondern) im konkreten Falle versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen und ein Pflichtbeitrag hierfür tatsächlich entrichtet worden ist; ferner ist das letztgenannte Erfordernis nicht erfüllt, wenn der Versicherte nur freiwillige Beiträge entrichtet hat, auch wenn diese gemäß Art 2 § 54a AnVNG „bei Anwendung des § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c” AVG Pflichtbeiträgen gleichstehen. Der 11. Senat des BSG hat ausgeführt: Die nach dem Gesetzestext in § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG erste Bedingung der Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sei nicht überflüssig oder gegenstandslos, sondern verlautbare das gesetzgeberische Bestreben, Ersatzzeiten vor allem den Pflichtversicherten zukommen zu lassen. Dieses Tatbestandsmerkmal sei in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst a und b AVG dahin verstanden worden, die nach der Ersatzzeit aufgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit müsse konkret rentenversicherungspflichtig gewesen und mit einem Pflichtbeitrag hieraus belegt sein. Ein Grund, bei Buchst c aaO denselben Begriff in demselben Satz abweichend auszulegen, liege nicht vor. Insbesondere biete die Entstehungsgeschichte keinen Anhalt dafür; danach sei es darum gegangen, auf den „Pflichtanschlußbeitrag” zu verzichten, wenn die Halbbelegung mit Pflichtbeiträgen gegeben sei.
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 27. August 1990 (4 BA 54/90) auf diese Rechtsprechung des 11. Senats des BSG, der das Schrifttum gefolgt ist (stellvertretend: KassKomm-Niesel § 1251 RVO Rdnr 113; Koch/Hartmann, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Stand: Juli 1982, § 28 Anm VI.2 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/3054; Bley, SGB-SozVers-GesKomm, Band 7, Anm 17 zu § 1251 RVO; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, Band 2, Anm III.4.A; Schulin, Sozialrecht, 3. Aufl. 1989, S 170; VerbKomm, Stand: Januar 1988, Anm 28 zu § 1251 RVO) zustimmend Bezug genommen. Der erkennende Senat macht sich nach erneuter Prüfung die Rechtsauffassung des 11. Senats (BSGE 43, 178) aus den dort genannten Gründen zu eigen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und das Vorbringen des Klägers geben jedoch zu folgenden Klarstellungen Anlaß:
Bis zum Inkrafttreten von § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG und Art 2 § 54a AnVNG idF des RRG 1972 am 19. Oktober 1972 konnte nicht zweifelhaft sein, daß die Ersatzzeitregelung des AVG als Schadensausgleich für Einbußen im Pflichtversicherungsschutz infolge eines – in § 28 Abs 1 AVG umschriebenen – Lebensabschnitts, also zur Entschädigung von entgangenen Vorteilen beim Aufbau einer Rentenanwartschaft mit Pflichtbeiträgen aus rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit diente; der Schaden mußte schon in der Zeit eingetreten sein, in welcher der Ersatzzeittatbestand zurückgelegt wurde; es sollte ein Ausgleich dafür gewährt werden, daß der Versicherte während dieser Zeit durch hoheitlichen Eingriff oder aus anderen, der Allgemeinheit zugerechneten Gründen aus der Versicherungspflicht verdrängt worden war (so Bundesverfassungsgericht – BVerfG – in: SozR 2200 § 1251 Nr 47). Durch die Erfüllung eines Ersatzzeittatbestandes konnte ein solcher Schaden unmittelbar (zeitgleich) nur entstanden sein, wenn während der Zeit, in der die Ersatzzeit zurückgelegt wurde, Versicherungspflicht nicht bestanden hatte und der Betroffene zuvor bereits Mitglied der Versichertengemeinschaft gewesen, also eine Vorversicherung gegeben war (§ 28 Abs 2 Satz 1 AVG). Dem stellte das Gesetz in Satz 2 Buchst a aaO – ähnlich auch die Sonderregelung für Verfolgte in Buchst b aaO – die rentenversicherungsrechtlichen Einbußen gleich, die sich daraus ergeben konnten, daß die Erfüllung des Ersatzzeittatbestandes den Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit und damit den Beginn der Zugehörigkeit zum Kreis der Pflichtversicherten aufgeschoben hatte (Satz 2 Buchst a aaO). Voraussetzung hierfür war und ist jedoch, daß die Stellung als Pflichtversicherter in zeitlich engem Zusammenhang (ursprünglich zwei Jahre, jetzt drei Jahre) mit der Erfüllung des Ersatzzeittatbestandes tatsächlich, dh durch Aufnahme einer im Einzelfall versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und Entrichtung zumindest eines – die Versicherteneigenschaft erst begründenden – Pflichtbeitrags hierfür, erlangt worden ist.
Im Zusammenhang mit der Öffnung der Rentenversicherung für weitere Personenkreise (zB Selbständige, Hausfrauen) und unter Berücksichtigung, daß der Kreis der Versicherungspflichtigen durch Aufhebung der Versicherungspflichtgrenze des § 4 Abs 1 Nr 1 AVG aF durch Art 1 § 2 Nr 1 des Finanzänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl I S 1259) seit dem 1. Januar 1968 um die vormals versicherungsfreien höher verdienenden Angestellten erweitert worden war, zielte der Regierungsentwurf zum RRG 1972 (BT-Drucks VI/2916 S 40) ua darauf ab, über den in § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst a und b AVG begünstigten Personenkreis der Pflichtversicherten hinaus auch nur freiwillig Versicherten die Anrechnung von Ersatzzeiten zu ermöglichen. Dies sollte im Sinne eines solidarischen Nachteilsausgleichs von einer sehr regelmäßigen Beitragsleistung über das gesamte Arbeitsleben hinweg (Dreiviertel-Belegung) abhängen, weil nur dadurch die Belastung der Versichertengemeinschaft mit derartigen beitragslosen Zeiten zu rechtfertigen sei. Dieser Regierungsentwurf, auf den sich das LSG in der Sache stützt, ist nicht Gesetz geworden.
§ 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG und Art 2 § 54a AnVNG beruhen vielmehr auf dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU (BT-Drucks VI/2153 S 1, 8, 10, 17). Dieser hielt an dem entschädigungsrechtlichen Konzept der Ersatzzeitenanrechnung fest und beschränkte diese deswegen weiterhin auf den – erweiterten – Kreis der Pflichtversicherten, dh auf solche Personen, die – soweit ohne Vorversicherung – nach Erfüllung eines Ersatzzeittatbestandes zumindest einen Pflichtbeitrag aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hatten. Den gesetzgebenden Körperschaften war dabei die höchstrichterliche Rechtsprechung (ua BSGE 20, 184 = SozR Nr 6 zu § 1251 RVO) zur Auslegung des Begriffs der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst a und b AVG bekannt, nach der im konkreten Fall Versicherungspflicht bestanden und deswegen ein Pflichtbeitrag entrichtet worden sein mußte. Deshalb konnten sie den in Buchst c aaO begünstigten Personenkreis hinreichend deutlich schon dadurch umschreiben, daß sie als Voraussetzung 1 für die erweiterte Anrechnung von Ersatzzeiten denselben Begriff wie in Abs 2 Satz 2 Buchst a und b aaO verwendeten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dient also die Voraussetzung 1 in Abs 2 Satz 2 Buchst c aaO vor allem der Anknüpfung an die, nicht der Abgrenzung von den übrigen in Satz 2 Buchst a und b aaO getroffenen Regelungen. Deswegen war in Art 2 § 54a AnVNG nur noch dem Rechnung zu tragen, daß diejenigen Versicherten, die – ua durch die Aufhebung der Versicherungspflichtgrenze bzw infolge der Einführung der Pflichtversicherung auf Antrag (§ 2 Abs 1 Nr 11 AVG) – neu in den Kreis der Pflichtversicherten gelangt waren, häufig die nach § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c Voraussetzung 2 AVG erforderlichen Pflichtbeiträge im Umfang der Halbbelegung nicht mehr entrichten konnten und deswegen eine Anrechnung von Ersatzzeiten nicht erlangt hätten. Einziger Zweck von Art 2 § 54a Abs 1 und 2 AnVNG ist, diese übergangsrechtliche Schutzlücke zu schließen. In § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG iVm Art 2 § 54a AnVNG ist also im Vergleich zu Satz 2 Buchst a und b aaO nur das Erfordernis des sog Anschlußpflichtbeitrages als notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Erfüllung des Ersatzzeittatbestandes und dem Eintritt des rentenversicherungsrechtlichen Schadens aufgegeben worden; unverändert ist geblieben, daß Ersatzzeiten ausschließlich „eine Verdrängung aus der Versicherungspflicht” (so BVerfG SozR 2200 § 1251 Nr 47) ausgleichen sollen (anders für das ab 1. Januar 1992 geltende Recht: § 250 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI).
Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn zwängen, das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Es stand grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers des RRG 1972 zu entscheiden, inwieweit für die Zukunft der Kreis der Pflichtversicherten erweitert, in welchem Umfang die Beitragsnachentrichtung als Anreiz zum Beitritt und zur Gewährleistung einer ausreichenden Grundsicherung zugelassen werden und insbesondere, in welchem Umfang für den neu hinzutretenden Personenkreis bei der Anrechnung beitragsloser Zeiten besondere Vergünstigungen gegenüber dem früheren Rechtszustand eingeräumt werden sollten (so BVerfGE 50, 177 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 8). Da Pflichtbeiträge aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit und freiwillige (nachentrichtete) Beiträge erhebliche Unterschiede aufweisen, ist die unterschiedliche Behandlung einerseits von Versicherten, die aufgrund rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeiträge entrichtet haben, und andererseits von Versicherten, die ausschließlich freiwillige Beiträge (nachentrichtet) haben, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG SozR 2200 § 1251 Nr 53), zumal die Pflichtversicherten dem durch die Ersatzzeit bedingten rentenversicherungsrechtlichen Schaden in aller Regel nicht entgehen konnten, während die – wie der Kläger – ausschließlich freiwillig Versicherten (ohne Vorversicherungszeit) bereits im Zeitpunkt des Eintritts in die Versicherung erkennen konnten, daß die Versichertengemeinschaft ihnen den Versicherungsschutz, den sie, als sie damals den Ersatzzeittatbestand erfüllten, nicht erworben hatten, nicht nachträglich ersatzweise einräumen würde.
Nach alledem mußte das Urteil des Berufungsgerichts in dem Umfang, in dem es mit der Revision angefochten worden war, abgeändert und die zutreffende Entscheidung des SG wieder hergestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Im Blick auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens war zu berücksichtigen, daß das LSG hinsichtlich des Hilfsantrages der (insoweit nicht statthaften: dazu stellvertretend Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl. 1987, § 143 Rdnr 5 mwN) Anschlußberufung des Klägers lediglich den Urteilsausspruch des SG wiederholt hat.
Fundstellen