Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger ab 1. Januar 1994 zustehenden Übergangsgeldes (Übg).
Der 1968 geborene Kläger nahm an einer vom 11. Januar 1993 bis 5. Januar 1996 dauernden, ihm von der Beklagten als Rehabilitationsmaßnahme gewährten Umschulung zum Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Ergotherapeuten) teil. Vom 2. November 1992 bis zum Beginn der Maßnahme hatte er nach einer Beschäftigung als Estrichleger wegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung Krankengeld bezogen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. August 1993 gewährte ihm das Arbeitsamt (ArbA) vom 11. Januar bis zum 31. Oktober 1993 62,24 DM und ab 1. November 1993 65,01 DM kalendertägliches Übg.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1993 änderte das ArbA den Bewilligungsbescheid vom 18. August 1993 ab und setzte das Übg aufgrund des 1. Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms im Bereich des Arbeitsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (1. SKWPG) ab 1. Januar 1994 auf 1.894,50 DM monatlich (= 63,15 DM kalendertäglich) neu fest. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts vom 14. September 1994).
Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe das Übg ab 1. Januar 1994 mit Bescheid vom 30. Dezember 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1994 und ab 1. November 1994 mit dem gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 12. Oktober 1994 mit 63,15 DM kalendertäglich (= 1.894,50 DM monatlich) bzw 65,08 DM kalendertäglich (= 1.952,40 DM monatlich) zutreffend neu festgesetzt. Rechtsgrundlage dafür seien §§ 59 Abs 2, 242q Abs 5 Arbeitsförderungsgesetz ≪AFG≫ idF des 1. SKWPG iVm §§ 59c und 59b AFG. Weil der Kläger ab November 1992 Krankengeld bezogen habe, sei nach § 59c AFG bei der Berechnung des Übg von dem für die Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen. Nach Auskunft der Ortskrankenkasse habe diese bei der Bemessung des Krankengeldes gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ein Regelentgelt von 151,40 DM zugrunde gelegt und gemäß § 47 Abs 1 Satz 2 SGB V iVm Abs 2 der Vorschrift einen Betrag von 88,92 DM geleistet. Weil der Berechnung des Übg hier nach § 59 Abs 2 Satz 1 iVm § 59c AFG höchstens das Krankengeld als entgangenes Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 88,92 DM zugrunde zu legen sei, habe das ArbA dem Kläger gemäß § 59 Abs 2 Satz 2 AFG in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zutreffend 70 vH des gezahlten Krankengeldes von 88,92 DM, also 62,24 DM, kalendertäglich bewilligt. Ab 1. November 1993, dem maßgeblichen Dynamisierungszeitpunkt, habe das ArbA den Betrag zu Recht gemäß dem Anpassungsfaktor von 1,0445 auf 65,01 DM erhöht. Ab 1. Januar 1994 habe der Leistungssatz des Klägers gemäß § 59 Abs 2 Satz 2 AFG idF des 1. SKWPG nur noch 68 vH, dh kalendertäglich 63,15 DM (= monatlich 1.894,50 DM), nach Dynamisierung mit Wirkung ab 1. November 1994 unter Zugrundelegung des Anpassungsfaktors von 1,0305 schließlich 65,08 DM betragen.
Die Absenkung der Leistungssätze ab 1. Januar 1994 gemäß §§ 59, 242q Abs 5 AFG idF des 1. SKWPG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere mit Art 14 Grundgesetz (GG) als dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Inhalts- und Schrankenbestimmung dieser Regelung zu vereinbaren.
Mit der Revision macht der Kläger wie bereits in den Vorinstanzen geltend, die Kürzungsvorschriften des 1. SKWPG verstießen gegen Art 14 GG und genügten nicht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, denn Übg diene wie Unterhaltsgeld (Uhg) der Existenzsicherung, aber anders als zB Arbeitslosengeld (Alg) nicht nur für die Zeit, in der diese Lohnersatzleistungen gezahlt würden, sondern auch für die Zukunft. Das Gesetz enthalte keinerlei Übergangsvorschriften, so daß er sich nicht auf die veränderte Bemessung seines Übg habe einstellen können und müssen. Überdies sei eine derartige Kürzung auch nicht für die beabsichtigten Konsolidierungszwecke der öffentlichen Haushalte erforderlich gewesen. Der Gesetzgeber habe schließlich nicht in laufende Leistungsfälle eingreifen dürfen, sondern hätte den Besitzstand der Leistungsempfänger wahren müssen, wie es in vergleichbaren Fällen früher (§ 242a Abs 4 AFG idF des 8. Änderungsgesetzes sowie § 242f Abs 1 idF des 7. Änderungsgesetzes) geschehen sei. Wenigstens müßten unklar gefaßte Übergangsvorschriften im Zweifel gegen eine unechte Rückwirkung ausgelegt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 30. Dezember 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1994 und des Bescheides vom 12. Oktober 1994 ab 1. Januar 1994 ein Übergangsgeld in Höhe von 70 vH des für die Bemessung maßgeblichen Regelentgelts zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist für ihre Auffassung ergänzend auf die zum Uhg ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 1995 – 7 RAr 102/94 – hin.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erkärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstehen, liegen hier nicht vor. Insbesondere ist die Berufung, da sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 SGG zulässig.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1994, mit dem die Beklagte das Übg des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1994 neu festgestellt und gegenüber dem bestandskräftigen Bescheid vom 18. August 1993 herabgesetzt hat sowie der Dynamisierungsbescheid vom 12. Oktober 1994, der gemäß §§ 96, 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
Der Kläger hat Anspruch auf höheres Übg, wenn die Beklagte es zu seinem Nachteil von vornherein fehlerhaft berechnet hätte oder aber wenn die vom Kläger angegriffenen Berechnungsvorschriften – § 242q Abs 5 iVm § 59 Abs 2 Satz 2 Nr 2 AFG idF des 1. SKWPG vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353) – verfassungswidrig wären. Beides ist indessen nicht der Fall.
1. Offen kann hier bleiben, ob die Beklagte vom Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen nach §§ 56 ff AFG für die Bewilligung berufsfördernder Leistungen, insbesondere von Übg an den Kläger, ausgehen durfte, denn er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen, weil die Beklagte das Übg nach den einschlägigen Vorschriften mit Bescheid vom 18. August 1993 zutreffend berechnet und dynamisiert hat. Dies hat das LSG auf der Grundlage entsprechender Feststellungen richtig und unbeanstandet vom Kläger dargelegt, so daß es hierzu keiner ergänzenden Ausführungen bedarf.
2. Der Kläger muß auch die Herabbemessung des Übg ab 1. Januar 1994 hinnehmen, denn die Beklagte hat die insoweit maßgeblichen Vorschriften nach den Feststellungen des LSG zutreffend angewendet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 59 Abs 2 Satz 2 Nr 2 AFG idF des 1. SKWPG auf seine Leistung anwendbar, obwohl der Anspruch bereits entstanden war, als die Neufassung des Gesetzes am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist und die Leistung um 2 vH abgesenkt hat. Denn § 242q Abs 5 Satz 1 AFG idF des 1. SKWPG regelt, daß ua § 59 AFG in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche gilt, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Nach § 59 Abs 2 Satz 2 Nr 2 AFG, der für den Kläger allein in Betracht kommt, beträgt das Übg 68 vH des nach Satz 1 maßgeblichen Betrages. Nach § 59c AFG ist bei Behindeten, die Krankengeld bezogen haben und anschließend an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen, für die Berechnung des Übg von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt (vgl § 47 Abs 1, 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) auszugehen. Insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Aus § 242q Abs 5 Satz 2 AFG iVm § 242q Abs 2 Satz 3 AFG geht hervor, daß entsprechende Änderungsbescheide ab 1. Januar 1994 wirksam sind. Nach den Feststellungen des LSG ist die Beklagte diesen Vorschriften entsprechend verfahren.
3. Die angeführten Vorschriften sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Maßstab für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Absenkung bindend festgestellter Ansprüche auf Übg ist ebenso wie im Fall von Alg oder Uhg die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG iVm dem aus Art 20 GG hergeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 72, 9, 18 f = SozR 4100 § 104 Nr 13; BVerfGE 76, 220, 235 = SozR 4100 § 242b Nr 3). Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1996 – 11 RAr 63/95 – ausgeführt hat, ergibt sich die Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die dem Gesetzgeber nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG auferlegt ist (st Rechtsprechung: BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr 3 mwN; BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4, BSG Urteil vom 28. Juni 1995 – 7 RAr 102/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Inhaltsbestimmung des Eigentums durch den Gesetzgeber unterliegt verfassungsrechtlich nur insoweit Grenzen, als der Eingriff in die Rechtsposition Betroffener durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein muß. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Eingriff zum Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und die Betroffenen dadurch nicht übermäßig und in für sie unzumutbarer Weise belastet werden (BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr 3; Senatsurteil vom 8. Februar 1996 – 11 RAr 63/95 –). Von diesem Maßstab ist auch das LSG ausgegangen. Zutreffend hat es die Vereinbarkeit des § 242q Abs 5 AFG iVm § 59 Abs 2 Nr 2 AFG mit Art 14 Abs 1 GG bejaht.
Die Zielsetzung der mit dem 1. SKWPG ergriffenen Maßnahmen, zu denen auch die im Falle des Klägers nach §§ 59 Abs 2 Satz 2 Nr 2, 242q Abs 5 AFG vorgenommene Absenkung des Übg von 70 auf 68 vH gehört, ist der amtlichen Begründung des Gesetzes zu entnehmen (BT-Drucks 12/5502 S 19 ff, 40). § 59 AFG wird dort ausdrücklich erwähnt und ausgeführt, die Übergangsregelung (§ 242q Abs 5 AFG) stelle sicher, daß bereits bewilligte Leistungen abweichend von § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zum Zeitpunkt der Änderung der Lohnersatzquote herabgesetzt werden könnten (aaO S 40). Grund dafür sei eine schwache gesamtwirtschaftliche Entwicklung, die nach Steuerschätzungen von Mai 1993 für 1994 Steuermindereinnahmen in Höhe von knapp 46 Milliarden DM hatte erwarten lassen und ein für 1994 zu erwartendes Defizit der Bundesanstalt für Arbeit (BA) von 18 Milliarden DM. Mit Recht hat das LSG ausgeführt, daß der Gesetzgeber die zu erwartende Neuverschuldung nicht für verantwortbar hielt und deshalb den Haushalt des Bundes und der BA entlasten mußte (BT-Drucks aaO S 19, 20). Der Gesetzgeber sah deshalb Anlaß, ua auch in den rechtlichen Besitzstand von Arbeitslosen und insbesondere auch Beziehern von Uhg und Übg einzugreifen, um den durch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung erwarteten Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte entgegenzuwirken. Bei den angedeuteten Daten kann nicht zweifelhaft sein, daß eine Absenkung der Höhe des Übg, die auch laufende Leistungen einbezieht, ebenso wie eine Absenkung der Nettolohnersatzquote des Alg bzw Uhg, erforderlich und geeignet ist, im öffentlichen Interesse der Erhaltung der grundsätzlichen Funktions- und Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung zu dienen. Die angestrebte Konsolidierung der Haushalte wäre nicht in gleicher Weise erreichbar gewesen, hätte der Gesetzgeber laufende Leistungen nicht in die Absenkung einbezogen (Urteile des BSG vom 28. Juni 1995 – 7 RAr 102/94 und vom 8. Februar 1996 – 11 RAr 63/95, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Ob die Einsparungen durch Kürzungen in anderen Bereichen hätten bewirkt werden können, ist nicht zu prüfen, denn derartige Entscheidungen liegen in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 76, 220, 249; Urteil des BSG vom 28. Juni 1995 – 7 RAr 102/94).
Die hier zu beurteilende Herabsetzung des Übg um 2 vH verstößt nicht gegen das Übermaßverbot und ist in ihrem Umfang für die Betroffenen auch nicht unzumutbar. Die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Absenkung auch von laufenden Leistungen mit dem Interesse der Betroffenen zeigt, daß der Eingriff im Hinblick auf die gebotene Haushaltskonsolidierung insbesondere auch der BA und der damit einhergehenden Sicherung der Funktion der Arbeitslosenversicherung, nicht unzumutbar ist. Insbesondere bestehen deshalb keine Bedenken, weil die Kürzung des Uhg ab 1. Januar 1994 für Teilnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten waren und Uhg beantragt hatten, von bisher 73 vH auf 68 vH bzw von 65 vH auf 63 vH (vgl § 242q Abs 2 Satz 1 AFG), wie der 7. Senat des BSG in seinem Urteil vom 28. Juni 1995 – 7 RAr 102/94 – entschieden hat, nicht gegen das Übermaßverbot verstößt und auch keine unzumutbare Belastung der Leistungsbezieher darstellt. Denn viele Teilnehmer von Umschulungsmaßnahmen hätten zuvor Alg bezogen und selbst nach Herabbemessung des Uhg entpreche die Leistung in der Regel immer noch der Höhe des Alg, das die Teilnehmer ohne die Umschulung erhalten hätten. Für Bezieher von Übg gilt im Ergebnis nichts anderes. Es dient als Lohnersatzleistung wie Alg oder Uhg dazu, den Lebensunterhalt der Teilnehmer an Rehabilitationsmaßnahmen während der Teilnahme an der Maßnahme zu sichern. Die geringe Kürzung um 2 vH beeinträchtigt diese Funktion der Leistung regelmäßig nicht. Im Vergleich zu Alg oder Uhg gilt dies um so mehr, weil Beziehern von Übg aufgrund der besonderen Berechnungsweise des Übg gegenüber Alg oder Uhg in der Regel ein höherer Betrag zur Verfügung steht als bezögen sie Alg oder Uhg. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene „moderate” Absenkung des Übg auch für laufende Leistungsfälle hat er dem ihm zur Verfügung stehenden erheblichen Gestaltungsspielraum für die Schaffung von Übergangsregelungen (vgl BVerfGE 76, 256, 359 f) im Fall des hier zu beurteilenden § 242q Abs 5 AFG danach nicht verletzt.
Allerdings hat der 7. Senat (aaO) zu bedenken gegeben, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung von Uhg könne im Einzelfall dann anders zu beurteilen sein, wenn Teilnehmer aufgrund von Eigenanstrengung und Disposition durch Lebensplanung und Qualifikation Uhg-Ansprüche erworben haben, denn diese könnten mit einem „ungleich höheren” Besitzstand auszustatten sein, als ihn die „zufallsabhängige” Versicherungsleistung (Alg) zu erreichen vermöge. Allerdings könne nicht generalisierend unterstellt werden, daß durch Kürzungen von Uhg „ins Werk Gesetztes niedergerissen” werde, denn ein erheblicher Teil der Teilnehmer an Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen sei vorher arbeitslos gewesen und habe deshalb nicht langfristige private Planungen und Investitionen in bezug auf ihre Teilnahme vorgenommen. Lediglich in Einzelfällen könne es anders liegen, wenn etwa Teilnehmer einen „festen” Arbeitsplatz aufgegeben oder sonstige Investitionen getroffen hätten, um sich weiter zu qualifizieren. Allerdings werde die Leistungskürzung in solchen Fällen jedoch nur dann unzumutbar, wenn dadurch die Maßnahme unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr zu Ende geführt werden könne.
Ob vergleichbare Sonderfälle auch für Bezieher von Übg in Betracht kommen können, bedarf hier keiner näheren Erörterung, denn dazu gibt der hier zu beurteilende Fall keinen Anlaß. Zwar fehlen insoweit ausdrücklich Feststellungen des LSG. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bedarf es insoweit hier indes nicht. Denn weder hat der Kläger eine entsprechende Lebensplanung vorgetragen noch behauptet, er habe die Maßnahme nur unter unzumutbaren Bedingungen zu Ende führen können. Auch nach Aktenlage ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte, sondern eher dafür, daß die Teilnahme des Klägers an der Reha-Maßnahme eine notwendige Frage seines eingeschränkten Leistungsvermögens in seinem letzten Beruf als Estrichleger gewesen sein könnte. Vor allem aber gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß er nach Kürzung des Übg ab 1. Januar 1994 von bisher 1.952,40 DM monatlich (= 30 × 65,08 DM) auf immerhin noch 1.894,50 DM monatlich die Umschulung nun nicht mehr unter zumutbaren Bedingungen zu Ende führen konnte.
Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot liegt hier ebenfalls nicht vor. In Betracht käme allenfalls ein Fall der sog unechten Rückwirkung, denn der zu regelnde Sachverhalt war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen nicht abgeschlossen. In solchen Fällen kommt es ebenso wie für den Umfang des Eigentumsschutzes arbeitslosenversicherungsrechtlicher Positionen auf eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Erlaß der Reglung und dem Schutz des Vertrauens Betroffener an den Fortbestand des geltenden Rechts an (vgl BVerfGE 72, 141, 154 f mwN). Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1996 ausgeführt hat, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bemessung in laufende Leistungen eingegriffen wird, um die Finanzierbarkeit und Erhaltung des Leistungssystems zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es deshalb keine Gründe dafür, daß der Gesetzgeber nicht in laufende Leistungsfälle der Gewährung von Übg in dem Umfang wie geschehen hat eingreifen dürfen.
Die Revision des Klägers konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen