Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 28.05.1991) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 28. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) die dem Kläger bewilligte Arbeitslosenhilfe (Alhi) deswegen teilweise rückwirkend aufheben durfte, weil dem Kläger aufgrund eines anläßlich der Ausübung einer Nebentätigkeit erlittenen Arbeitsunfalles vom zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) nachträglich Verletztengeld bewilligt wurde.
Die BA gewährte dem 1943 geborenen Kläger mit Bescheid vom 28. Juni 1988 für die Zeit ab 14. März 1988 Alhi. Seit dem 5. April 1988 übte der Kläger eine Nebentätigkeit als Übungsleiter bei einer Fachhochschule in Berlin von vier Stunden wöchentlich aus. Am 18. April 1988 erlitt er dabei einen Arbeitsunfall und war ab 19. April 1988 arbeitsunfähig krank. Er erhielt von der BA bis einschließlich 30. Mai 1988 weiterhin Alhi und anschließend von der Techniker-Krankenkasse bis 23. Juli 1988 Krankengeld. Ab 25. Juli 1988 bezog der Kläger erneut Alhi.
Der für die Nebentätigkeit zuständige UV-Träger bewilligte dem Kläger im Januar 1989 rückwirkend für die Zeit vom 19. April 1988 bis 23. Juli 1988 Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 7,99 DM täglich; der errechnete Nachzahlungsbetrag wurde jedoch wegen eines möglichen Erstattungsanspruchs der BA nicht ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 12. Januar 1989 hob die BA die Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 19. April bis 30. Mai 1988 rückwirkend in Höhe von 335,52 DM auf und erklärte im übrigen, in der genannten Höhe werde ein Erstattungsanspruch gegen den UV-Träger geltend gemacht.
Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, das Verletztengeld müsse wie der Nebenverdienst anrechnungsfrei bleiben, wies die BA mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1989 zurück, weil durch die rückwirkende Zuerkennung von Verletztengeld ein Ruhen des Alhi-Anspruches eingetreten und die Bewilligung der Alhi deshalb in Höhe des Verletztengeldes nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben sei. Darin liege keine unbillige Härte, weil sich der Erstattungsanspruch gegen den UV-Träger richte und einen ungerechtfertigten Doppelbezug von Leistungen mit Lohnersatzcharakter für die Zeit ab 19. April vermeide.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 2. Oktober 1990 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 28. Mai 1991 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3, Abs 1 Satz 3 SGB X seien bezüglich des dem Kläger bewilligten Verletztengeldes erfüllt. Durch die Entscheidung des UV-Trägers habe der Kläger für den streitigen Zeitraum Verletztengeld erzielt. Da dem Kläger die Alhi wegen seiner Arbeitsunfähigkeit im Wege der Leistungsfortzahlung nach § 105b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gewährt worden sei, ruhe – gemäß § 118 AFG – nicht der Anspruch auf Alhi, sondern nach § 560 der Reichsversicherungsordnung (RVO) der Anspruch auf Verletztengeld. Das gewährte Verletztengeld sei jedoch nach § 138 AFG als Einkommen zu berücksichtigen, weil es nicht zu den in § 138 Abs 3 und 4 AFG bzw in der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) von der Anrechnung ausgenommenen Einkünften zähle. Auch der Anrechnungsschutz des § 115 AFG, der mit dem Begriff des „Arbeitsentgelts” nur „erarbeitete” Leistungen, nicht aber Versicherungsleistungen erfasse, greife nicht ein, weil danach in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur der Anreiz zur Ausübung einer Nebentätigkeit bezweckt werde. Die Erstattungspflicht des Klägers folge aus § 50 Abs 1 SGB X; deshalb könne dahinstehen, ob ein Erstattungsanspruch gegen den UV-Träger bestehe.
Mit der Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung der §§ 48 Abs 1 SGB X, 115, 137, 138 AFG, 560 RVO und macht geltend, § 115 AFG wolle die soziale Lage Arbeitsloser in materieller und psychischer Hinsicht verbessern; der Wille des Gesetzgebers gehe deshalb nicht dahin, seinen durch das Verletztengeld bewirkten sozialen Schutz entfallen zu lassen und dem Verletzten den gesamten Lohnersatz für die Nebentätigkeit zu nehmen. Hier müsse auf die Anwendung des § 48 SGB X verzichtet werden.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts und den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1989 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die Rechtsauffassung des SG, die Alhi habe in Höhe des Verletztengeldes gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG geruht, sowie die des LSG, es handele sich auch nicht um einen „atypischen Fall” iS des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X, für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 124 Abs 2, 165 SGG einverstanden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet. Wie das LSG zutreffend erkannt hat, war die BA berechtigt, die Gewährung von Alhi in Höhe des dem Kläger vom UV-Träger bewilligten Verletztengeldes rückwirkend aufzuheben.
Verfahrensrechtlich ist vorauszuschicken, daß hier kein Fall der notwendigen Beiladung des UV-Trägers iS des § 75 Abs 2 SGG vorliegt. Notwendig ist eine Beiladung, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechtsbeziehungen zu Dritten gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren im Hinblick auf § 141 Abs 1 SGG nicht wirksam gestalten kann (vgl BSG SozR 4100 § 105b AFG Nr 1). Das trifft hier nicht zu. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Anspruch des Klägers auf Beseitigung der von der BA verfügten rückwirkenden Aufhebung der Alhi-Bewilligung. Die Entscheidung über die Klage kann bezüglich der Berechtigung eines Erstattungsanspruchs oder einer Verrechnung – die in einem gesonderten Verfahren zwischen Kläger und UV-Träger zu klären wäre – keine Rechtskraftwirkung nach § 141 Abs 1 SGG entfalten. Es besteht deshalb kein Bedürfnis, den UV-Träger an der vorliegenden Streitsache zu beteiligen.
Die von § 24 SGB X vorgeschriebene Anhörung ist als im Vorverfahren nachgeholt anzusehen, weil bereits die Begründung des Ausgangsbescheides die wesentlichen Tatsachen enthalten hat, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt (vgl dazu insbesondere Schneider-Danwitz, SGB-Sozialversicherungs-GesamtKomm, § 41 Anm 39c, ee; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I/2, S 232b VI; Urteil des 4. Senats vom 26. September 1991, 4 RK 4/91, S 13) und der Kläger im Widerspruchsverfahren sich zu den insoweit maßgeblichen Tatsachen geäußert hat.
Sachlich erweist sich die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. April bis 30. Mai 1988 als rechtmäßig nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, dadurch eine wesentliche Änderung eintritt, daß nach Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies trifft hier zu.
Dem Kläger ist nach Erlaß des Bescheides vom 28. Juni 1988, mit dem ihm Alhi für die hier streitige Zeit gewährt wurde, seitens des UV-Trägers Verletztengeld für die Zeit vom 19. April bis 23. Juli 1988 bewilligt, jedoch wegen eines möglichen Erstattungsanspruchs der BA nicht ausgezahlt worden. Dieses Verletztengeld trifft für die Zeit vom 19. April bis zum 30. Mai 1988 mit der Gewährung von Alhi zusammen und hätte nach der gemäß § 134 Abs 4 AFG für die Alhi entsprechend geltenden Bestimmung des § 118 Abs 1 Nr 2 AFG zum Ruhen des Anspruchs auf Alhi führen können, wenn nicht durch die für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit geltende Sondervorschrift des § 105b Abs 1 AFG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) – und damit gemäß § 134 Abs 4 AFG auch der Anspruch auf Alhi – ausdrücklich ausgeschlossen wäre. Dabei muß der Regelung des § 105b Abs 1 AFG deshalb Vorrang vor der Ruhensvorschrift des § 118 Abs 1 Nr 2 AFG eingeräumt werden, weil es gerade der Zweck des § 105b AFG ist, einem arbeitsunfähig gewordenen Arbeitslosen nicht bereits für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit einen Wechsel des Leistungsträgers zuzumuten (BT-Drucks 8/4022 S 89; vgl BSG SozR 4100 § 105b Nr 1 S 5) und weil diese vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung durch Anwendung des § 118 Abs 1 Nr 2 AFG aufgehoben werden würde.
Blieb es zwar somit bei dem Anspruch des Klägers auf Alhi für die Zeit vom 19. April bis zum 30. Mai 1988, so folgt daraus jedoch noch nicht, daß jegliche Anrechnung des Verletztengeldes auf diese Leistung auszuscheiden hat. § 138 AFG sieht nämlich in Abs 1 im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung die Berücksichtigung von Einkommen vor, das der Arbeitslose von Dritten erhält oder beanspruchen kann, und bezeichnet in Abs 2 Satz 1 als Einkommen alle Einnahmen in Geld. Daß hierzu das Verletztengeld zu rechnen ist, begegnet wegen seiner Lohnersatzfunktion auch unter dem Gesichtspunkt der Fiktion des § 138 Abs 3 Nr 6 AFG (vgl auch § 11 Nr 4 der Alhi-VO in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. August 1974 – BGBl I S 1929 –) keinem Zweifel.
Zweifel löst jedoch hinsichtlich der Berücksichtigung des Verletztengeldes zur Rechtfertigung des angefochtenen Bescheides zunächst die Frage aus, ob es – wegen Zurückstellung der Auszahlung durch den UV-Träger – einer Einnahme in Geld im Sinne des Einkommensbegriffs des § 138 Abs 1 und 2 AFG gleichzustellen ist. Dies ist mit dem Wortlaut des § 138 Abs 1 Nr 1 AFG aber deshalb zu bejahen, weil dort sowohl die Anrechnung von Leistungen als Einkommen vorgesehen ist, die der Arbeitslose „erhält”, als auch die Anrechnung von Leistungen, die er „beanspruchen kann”. Letzteres muß in Bezug auf das dem Kläger zwar noch nicht ausgezahlte, aber durch Bescheid des UV-Trägers zuerkannte Verletztengeld bejaht werden (vgl nicht veröffentlichtes Urteil des 11. Senats vom 17. Oktober 1990 – 11 RAr 139/88 –; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG § 138 Nr 6).
Zweifelhaft ist hinsichtlich des Verletztengeldes und der Berücksichtigung seiner Auszahlung aber auch die Frage, ob es im Sinne von § 48 Abs 1 Nr 3 SGB X „erzielt” worden ist. Hierzu hat das BSG bereits entschieden, daß Rentenanteile, die der Rentenversicherungsträger aus einer Rentennachzahlung direkt überwiesen hat, als „erzielt” anzusehen sind (BSG SozR 1300 § 48 Nr 26). Aber auch, wenn die Überweisung noch nicht stattgefunden hat, ist nach der Auffassung des Senats die bescheidmäßig zuerkannte Leistung als „erzielt” zu behandeln. Für diese weite Auslegung des Begriffs „erzielt” spricht in erster Linie der die sozialen Sicherungssysteme beherrschende Gedanke der Vermeidung von Doppelleistungen, der in den Ruhens- und Anrechnungsbestimmungen ebenso Ausdruck findet, wie in der Regelung der Erstattungsansprüche in den §§ 102 ff SGB X. Dabei ist der Erstattungsanspruch unter den beteiligten Sozialleistungsträgern im Falle der vorläufigen Sozialleistungen (§ 102 SGB X), bei nachträglichem Wegfall des Leistungsanspruchs (§ 103 SGB X), bei nachrangiger Verpflichtung des leistenden Trägers (§ 104 SGB X) und bei Leistung durch einen unzuständigen Leistungsträger (§ 105 SGB X) die Regel (vgl BKK 1985, 20 f). Die Erstattungsansprüche haben zum Ziel, die Ausschaltung von Doppelleistungen möglichst innerhalb der beteiligten Leistungsträger zu erreichen und dem Versicherten Ausgleichszahlungen und Leistungsanforderungen bei mehreren Leistungsträgern zu ersparen. Deshalb fingiert § 107 Abs 1 SGB X die Erfüllung der Leistung durch den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, soweit ein Erstattungsanspruch nach den zuvor genannten Bestimmungen besteht. Der Versicherte wird so behandelt, als habe er die unter den Leistungsträgern zu erstattende Leistung bereits erhalten. Dies rechtfertigt es, auch zuerkannte, aber noch nicht ausgezahlte Leistungen als „erzielt” im Sinne von § 48 Abs 1 Nr 3 AFG zu behandeln (vgl hierzu auch das Urteil des BSG vom 31. Oktober 1991 – 7 RAr 46/90 –).
Der Senat verkennt nicht, daß Fälle denkbar sind, in denen die Doppelleistung mit dem System der Erstattungsansprüche nicht durch Erstattung unter den beteiligten Versicherungsträgern vermieden werden kann. Zu denken ist dabei an die von § 103 Abs 1 letzter Halbsatz SGB X bezeichneten Fälle, in denen der an sich erstattungspflichtige Leistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Hier bleibt – wegen erfolgter Doppelleistung – nur die Aufhebung des Bescheides über die wegen Ruhens oder Anrechnung nicht zustehende Leistung sowie deren Erstattung durch den Versicherten (§ 50 SGB X) übrig, soweit der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist (§ 50 Abs 4 SGB X) und die Frist des § 48 Abs 4 Satz 2 SGB X noch nicht abgelaufen ist. Denkbar ist schließlich auch, daß der Leistungsträger, der dem Versicherten eine anzurechnende Leistung bescheidmäßig zuerkannt hat, diese Leistung nach deren Berücksichtigung durch den anderen Leistungsträger als „erzielt” durch wirksame Rücknahme gemäß § 45 SGB X in Wegfall bringt. In diesem Fall muß der Leistungsträger, der die nachträglich zunächst zuerkannte und dann wieder in Wegfall gebrachte Leistung zum Anlaß der Minderung seiner Leistung nach § 48 SGB X genommen hat, diese Minderung rückgängig machen und nach § 44 SGB X die Leistungsminderung zurücknehmen.
Im vorliegenden Fall, in dem der UV-Träger dem Kläger das Verletztengeld zwar bereits zuerkannt, aber mit Rücksicht auf einen nach den §§ 103 oder 104 SGB X von ihm in Betracht gezogenen Erstattungsanspruch der BA noch nicht ausgezahlt hat, muß sich der Kläger nach alledem das Verletztengeld als erzielt gemäß § 48 Abs 1 Nr 3 SGB X auf die Alhi anrechnen lassen, weil § 138 Abs 1 und 2 AFG die Anrechnung aller Einnahmen in Geld anordnet, die der Arbeitslose beanspruchen kann, und, wie bereits ausgeführt, das Verletztengeld wegen seines Lohnersatzcharakters nicht zu den in § 138 Abs 3 Nr 6 AFG und § 11 Nr 4 der Alhi-VO aufgeführten Ausnahmen vom Einkommensbegriff zählt.
Diesem Ergebnis steht, wie das LSG zutreffend entschieden hat, auch § 115 Abs 1 Satz 1 AFG nicht entgegen. Danach mindert sich das Alg, das dem Arbeitslosen während einer Zeit zusteht, in der er eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt, nur um die Hälfte des Nettoarbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung. Diese Bestimmung ist jedoch wegen ihrer Zielsetzung, einen Anreiz für die kurzzeitige Beschäftigung Arbeitsloser zu schaffen, in dem Sinne eng auszulegen, daß sie nur das ausdrücklich genannte „Arbeitsentgelt”, nicht aber damit zusammenhängende Lohnersatzleistungen wie das Verletztengeld umfaßt (anders für den Bereich der Unfallversicherung Urteil des BSG – 2 RU 76/90 – vom 4. Dezember 1991). Beim Einsetzen solcher Leistungen hat vielmehr der Grundsatz der Vermeidung von Doppelleistungen gegenüber der nur für das Arbeitsentgelt vorgesehenen Begünstigung Vorrang. Diese Unterscheidung zwischen dem Arbeitsentgelt und den Lohnersatzleistungen beruht auf sachgerechten Erwägungen des Gesetzgebers und verstößt daher nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 des Grundgesetzes (GG). Es würde vielmehr diesen Grundsatz verletzen, die Lohnersatzleistungen nach kurzzeitigen Beschäftigungen in die Begünstigung des § 105 Abs 1 Satz 1 AFG einzubeziehen, während die Lohnersatzleistungen aus mehr als kurzfristigen Beschäftigungen in vollem Umfang die Bedürftigkeit nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG ausschließen oder mindern.
Zutreffend hat das LSG auch einen im Rahmen des § 48 Abs 1 Nr 3 SGB X der Ermessensanwendung unterliegenden atypischen Fall verneint, weil es sich um den Regelfall dieser Bestimmung handelt und der Kläger durch den im angefochtenen Bescheid angekündigten Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger nicht in besondere Bedrängnis gerät (vgl BSG in SozR 1300 § 48 Nr 19).
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen