Beteiligte
Sächsische Landwirtschaftliche Alterskasse |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. März 1998 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Nach dem Vortrag des Klägers vor dem erkennenden Senat lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl I 233) ab, weil zwischen der Flächenstillegung durch den vormaligen Arbeitgeber und seiner Entlassung kein ursächlicher Zusammenhang bestehe (Bescheid vom 9. September 1997, Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1997). Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Leipzig mit dem zum Schluß der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1998 verkündeten Urteil abgewiesen und die Revision zugelassen. Eine Ausfertigung dieses Urteils – ohne Tatbestand und Gründe – hat der Präsident des SG im August 1998 den Beteiligten zugestellt mit der Anmerkung, der zuständige Richter sei seit längerem und auf nicht absehbare Zeit dienstunfähig erkrankt; er rege an, nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu verfahren.
Zur Begründung der mit Zustimmung der Beklagten eingelegten (Sprung-)Revision führt der Kläger aus, die Beklagte habe ihm trotz Erfüllung der in den §§ 9, 13 FELEG genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Unrecht das Ausgleichsgeld versagt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm Ausgleichsgeld nach dem FELEG zu gewähren.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne vorangegangene mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Da das angefochtene Urteil des SG weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält (§ 136 Abs 1 Nr 5 und 6 SGG), fehlen jegliche tatsächliche Feststellungen, anhand derer die im Revisionsverfahren behauptete Verletzung der §§ 9, 13 FELEG überprüft werden kann (§ 161 Abs 4, §§ 162, 163 SGG). Der Rechtsstreit muß deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen werden.
Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen