Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.12.1988) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1988 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Produktiven Winterbauförderung umlagepflichtig ist.
Die Klägerin baut seit 1975 Edelstahlrohre in vorhandene Kamine ein und bringt metallene Kaminabdeckungen und Kaminverkleidungen an. Mit Bescheid vom 5. März 1979 stellte das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg fest, daß der Betrieb der Klägerin Bauleistungen iS des § 75 Abs 1 Nr 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) iVm § 1 der Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) erbringe und ab 15. September 1975 in die Produktive Winterbauförderung einzubeziehen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 1980 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin sei zwar Inhaberin eines Betriebes des Baugewerbes und biete auf dem Baumarkt gewerbliche Bauleistungen an. Es handele sich dabei um Schornsteinbauarbeiten iS des § 1 Abs 2 Nr 26 BaubetrV nF (= § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst × BaubetrV aF) sowie um „Feuerungs- und Ofenbauarbeiten” und „Dämm(Isolier-) Arbeiten” iS des § 1 Abs 2 Nrn 8 und 13 BaubetrV (= § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst i und o BaubetrV aF) und nicht um gemäß § 2 Nr 1 BaubetrV von der Produktiven Winterbauförderung ausgenommene Arbeiten in Betrieben des „Bauten- und Eisenschutzgewerbes”. Das reiche aber nicht aus, um die Umlagepflicht der Klägerin zu begründen. Weitere Voraussetzung sei, daß das Unternehmen der Klägerin zu den Betrieben gehöre, in denen die ganzjährige Beschäftigung gefördert werden könne. Fehle es bei den in die BaubetrVO einbezogenen Betriebsgruppen an einer Differenzierung nach förderungsfähigen und nicht förderungsfähigen Gruppen, dh, sei innerhalb einer Gruppe bzw eines Zweiges – hier des Schornstein-, Feuerungs- und Ofenbaues – eine abgrenzbare Gruppe von Betrieben erkennbar, die durch Leistungen der Winterbauförderung nicht wesentlich gefördert werden könne, so sei ihre Einbeziehung in die Winterbauförderung unwirksam. Mangels einer typisierenden Bestimmung müsse für jeden Betrieb dieser Gruppe besonders geprüft werden, ob nach den dort herrschenden Verhältnissen objektiv eine wesentliche Förderung möglich sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Betrieb der Klägerin nicht. Es sei ein Unternehmen, bei dem typischerweise eine Förderung nicht in Betracht komme. Der Sachverständige meine zwar, die Klägerin sei ihrer Art nach ein Einzelfall. Sie habe sich auf die Verrohrung von Schornsteinen mit starren und flexiblen Edelstahlrohren sowie auf das Montieren von Abgasleitungen in Edelstahlrohren spezialisiert. Selbst wenn die Kennzeichnung als „Einzelfall” richtig wäre, folge daraus aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, daß die Klägerin nicht einer abgrenzbaren Gruppe von Baubetrieben zugeordnet werden könne. Das Erfordernis der Zugehörigkeit des Betriebs zu einer Gruppe sei von seinem Zweck her zu verstehen. Es diene dazu, zwei Arten von Betrieben zu unterscheiden, deren Geschäftszugehörigkeit durch Maßnahmen der Winterbauförderung nicht belebt werden könne. Das seien einerseits die Betriebe, deren Geschäftstätigkeit ihrer Natur nach durch die Witterungsbedingungen an sich beeinflußt werden könne, denen es jedoch gelungen sei, diese Einflüsse durch konkret betriebliche Gestaltung ganz oder doch weitgehend auszuschalten. Sie blieben umlagepflichtig. Diesen Betrieben ständen diejenigen gegenüber, die – unabhängig von konkreten Vorkehrungen – nach der Art ihrer Geschäftstätigkeit typischerweise witterungsunabhängig seien. Sie schieden aus der Förderung und Umlagepflicht aus. Betriebe dieser Art ließen sich innerhalb der Gruppe, der sie angehörten, in aller Regel einer besonderen (Unter-) Gruppe gleichartiger Betriebe zuordnen. Gebe es keine weiteren Betriebe mit gleichartigem Tätigkeitsbild, bilde der seiner Art nach witterungsunabhängige Betrieb allein die (Unter-) Gruppe. Dies gelte zumindest dann, wenn die von ihm ausgeübte Geschäftstätigkeit in dieser Form auf dem Baumarkt nachgefragt werde und auch von anderen Betrieben erbracht werden könnte. In diesem Sinne gehöre die Klägerin der Gruppe nicht förderbarer Betriebe an. Sie verrichte Geschäftstätigkeiten, die sich von den sonstigen Schornsteinbautätigkeiten deutlich unterschieden, einer speziellen Nachfrage entsprächen, wirtschaftlich von Bedeutung seien und jederzeit von einer anderen Firma auch in dieser Form ausgeführt werden könnten. Schon wegen dieser typischen, nicht auf ihren speziellen Betrieb beschränkten Merkmale sei die Klägerin einem bestimmten Typus von Baubetrieben zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob andere Firmen in gleicher Weise tätig würden wie sie. Die von der Klägerin verrichteten Arbeiten seien auch nicht witterungsabhängig. Damit bedürften sie keiner Belebung durch Förderungsmaßnahmen und solche Maßnahmen könnten auch nicht zu einer wesentlichen Belebung führen.
Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 186a Abs 1, 76 Abs 2 Satz 1 und 2 AFG iVm § 1 Abs 2 Nrn 8, 13 und 26 BaubetrV nF (= § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst i, o, × BaubetrV aF) und macht geltend: Die genannten Bestimmungen der BaubetrV seien nicht schon dann – partiell – unwirksam, wenn ein einzelner Betrieb trotz des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen nach Art und Ausgestaltung seiner konkreten Geschäftstätigkeit Mittel aus der Produktiven Winterbauförderung nicht in Anspruch nehmen könne. Auf derartige individuelle Besonderheiten einzelner Betriebe habe der Verordnungsgeber, dem insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt sei, keine Rücksicht nehmen können und müssen. Eine Unwirksamkeit sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn innerhalb eines Zweiges des Baugewerbes, dem der betreffende Betrieb angehöre, eine nennenswerte und abgrenzbare Anzahl von Betrieben erkennbar sei, die ihrer besonderen Art nach witterungsunabhängig seien und daher durch Mittel der Produktiven Winterbauförderung in der Schlechtwetterzeit nicht gefördert werden könnten. Derartige Umstände lägen nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hier nicht vor. Es gebe keine Gruppe, zu der der Betrieb der Klägerin gehöre. Die Rechtsauffassung des LSG, nach der die Bestimmungen der BaubetrV im Falle der Klägerin nicht anzuwenden seien, weil diese allein eine vom Anwendungsbereich der BaubetrV auszunehmende (Unter-) Gruppe von Betrieben darstelle, sei unhaltbar. Gegen diese Ansicht spreche bereits, daß ein einzelner Betrieb schon aus Gründen der Logik mit einer Mehrzahl von Betrieben nicht gleichgesetzt werden könne. Im übrigen würde die Zugrundelegung der vom LSG entwickelten Maßstäbe in anderen Fällen dazu führen, daß bei allen Betrieben, die sich innerhalb einer Gruppe bzw eines Zweiges des Baugewerbes auf witterungsunabhängige Tätigkeiten spezialisiert hätten, das Bestehen der Umlagepflicht für die Produktive Winterbauförderung zu verneinen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1988 und des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. April 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und macht ergänzend geltend: Das angefochtene Urteil habe aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens unangreifbar festgestellt, daß die Klägerin zu einer abgrenzbaren Gruppe gehöre und Geschäftstätigkeiten verrichte, die sich von den sonstigen Schornsteinbautätigkeiten deutlich unterschieden und einer entpsrechenden speziellen Nachfrage entsprächen, wirtschaftlich von Bedeutung seien und jederzeit von einer anderen Firma auch in dieser Form ausgeführt werden könnten. Schon wegen dieser typischen, nicht auf ihren speziellen Betrieb beschränkten Merkmale müsse die Klägerin einem bestimmten Typus von Baubetrieben zugeordnet werden, der – wie in dem angefochtenen Urteil weiter zu Recht ausgeführt werde – nicht durch Maßnahmen der Winterbauförderung wesentlich gefördert werden könnte. Im übrigen gebe es weitere Firmen, die gleiche oder ähnliche Arbeiten ausführen wie die Klägerin. Dahingehende Feststellungen seien aber durch das LSG nicht getroffen worden, da sie nicht streitentscheidend gewesen seien.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Urteils des LSG und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht.
Der Bescheid vom 5. März 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1980 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Umlagepflicht der Klägerin isoliert festgestellt hatte. Denn durch Verwaltungsakt kann allein über die Umlagepflicht nach § 186a AFG entschieden werden (vgl dazu BSG SozR 4100 § 186a Nrn 6, 7, 9 und insbesondere 21).
Ob das LSG zu Recht angenommen hat, daß die Klägerin nicht umlagepflichtig ist, läßt sich nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden.
Der angefochtene Bescheid vom 5. März 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1980 stellt die Umlagepflicht ab 15. September 1975 zeitlich unbegrenzt fest. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Bei der isolierten Anfechtungsklage wird zwar grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes als maßgebend erachtet (BSGE 15, 127, 131; 43, 1, 5). Dies gilt jedoch nicht für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Denn bei ihnen wirkt die getroffene Regelung über den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes fort, und die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines solchen Verwaltungsaktes kann von nachträglichen Änderungen der Rechts- und Sachlage abhängen (vgl dazu BSGE 7, 129, 134 f). Deshalb müssen bei der Überprüfung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung alle Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die vom Beginn der durch die Verwaltungsentscheidungen getroffenen Regelung bis zur Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, berücksichtigt werden (BSG SozR 4100 § 186a Nr 21 mwN).
Nach § 186a Abs 1 Satz 1 AFG idF des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes (2. AFG-ÄndG) vom 19. Mai 1972 (BGBl I, 791) und in der ab 1. Januar 1980 geltenden Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl I, 1189) werden die Mittel für die Produktive Winterbauförderung von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung durch Leistungen nach den §§ 77 bis 80 zu fördern ist (§ 76 Abs 2), durch eine Umlage aufgebracht. Arbeitgeber des Baugewerbes sind gemäß § 75 Abs 1 Nr 1 natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen oder Personengesellschaften, die als Inhaber von Betrieben des Baugewerbes auf dem Baumarkt gewerblich Bauleistungen anbieten. Betriebe des Baugewerbes sind solche Betriebe oder Betriebsabteilungen, die überwiegend Bauleistungen erbringen (§ 75 Abs 1 Nr 2 AFG).
Nach den von der Revision nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 163 SGG) baut der Betrieb der Klägerin seit 1975 Edelstahlrohre in vorhandene Kamine ein und bringt metallene Kaminabdeckungen und Kaminverkleidungen an. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um Bauleistungen iS von § 75 Abs 1 Nr 3 AFG. Danach sind Bauleistungen alle Bauarbeiten, die ua der Herstellung und Instandsetzung von Bauwerken dienen. Der Arbeitsbereich des Betriebes der Klägerin ist Teil der Arbeiten zur Herstellung eines Bauwerks. Das LSG hat daher auch mit Recht angenommen, daß das Unternehmen der Klägerin ein Betrieb des Baugewerbes ist.
Ob in diesem Betrieb in der hier fraglichen Zeit ab 15. September 1975 die ganzjährige Beschäftigung durch Leistungen nach den §§ 77 bis 80 AFG zu fördern war, richtet sich bis zum 31. Dezember 1979 nach § 76 Abs 2 AFG idF des 2. AFG-ÄndG und danach idF von § 76 Abs 2 idF des 5. AFG-ÄndG iVm der BaubetrV vom 19. Juli 1972 (BGBl I, 1257) und ab 1. November 1980 nach der BaubetrV vom 28. Oktober 1980 (BGBl I, 2033). Gemäß § 76 Abs 2 Satz 1 AFG aF bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, in welchen Betrieben und nach § 76 Abs 2 Satz 1 AFG nF in welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Er durfte nach § 76 Abs 2 Satz 2 AFG aF in die Förderung nur Betriebe einbeziehen, deren Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit dadurch voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird. Nach § 76 Abs 2 Satz 2 AFG nF hat er jeweils zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird. Von der Ermächtigung in § 76 Abs 2 AFG aF bzw nF hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Erlaß der BaubetrV vom 19. Juli 1972 bzw 28. Oktober 1980 Gebrauch gemacht.
Das LSG und die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, daß der Betrieb der Klägerin nach den von ihm erbrachten Leistungen von der BaubetrV aF und nF als durch Leistungen der Produktiven Winterbauförderung zu fördernder Betrieb erfaßt ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Leistungen teils oder ganz unter § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst o BaubetrV aF bzw § 1 Abs 2 Nr 8 BaubetrV nF fallen, also als Dämm-(Isolier-) Arbeiten anzusehen sind. Jedenfalls handelt es sich bei dem Einbau von Edelstahlrohren in vorhandene Kamine und dem Anbringen von metallenen Kaminabdeckungen und Kaminverkleidungen vorwiegend um Schornsteinbauarbeiten. Betriebe, in denen solche Arbeiten verrichtet werden, waren nach § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst i und Buchst × BaubetrV aF durch Leistungen der Produktiven Winterbauförderung zu fördern. Jetzt sind sie durch § 1 Abs 2 Nr 13 und 26 BaubetrV nF als zu fördernde Betriebe erfaßt.
Auf die Ausnahmevorschrift des § 2 BaubetrV aF und nF kann die Klage nicht gestützt werden. Der Betrieb der Klägerin gehört weder zu den Betrieben des Bauten- und Eisenschutzgewerbes (§ 2 Buchst a BaubetrV aF und § 2 Nr 1 BaubetrV nF), noch ist er ein Betrieb der Ofen- und Herdsetzerei (§ 2 Buchst j BaubetrV aF und § 2 Nr 10 BaubetrV nF). Zu den Betrieben des Bauten- und Eisenschutzgewerbes zählen Betriebe, die zB Bauwerke vor Witterungseinflüssen oder Eisenteile von Bauwerken (zB Brücken) vor Korrosion durch entsprechende Maßnahmen (zB einen speziellen Anstrich) schützen. Im Gegensatz zu Betrieben der Ofen- und Herdsetzerei führt der Betrieb der Klägerin Arbeiten durch, die lediglich im Einzelfalle auch von einem Ofen- und Herdsetzerbetrieb mitübernommen werden mögen. Damit ist aber der Betrieb der Klägerin noch nicht unter die Ofen- und Herdsetzerbetriebe zu zählen.
Die Umlagepflicht nach § 186a AFG aF und nF entfällt im vorliegenden Fall nur, wenn der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aufgrund der Regelung des § 76 Abs 2 AFG aF und nF verpflichtet gewesen wäre, Betriebe, die solche Leistungen wie der Betrieb der Klägerin erbringen, von der Förderung auszunehmen, dh wenn die BaubetrV insoweit nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt wäre. Dies hat das LSG zwar angenommen, es hat dabei jedoch § 76 Abs 2 aF und nF fehlerhaft angewendet. Entgegen der Annahme im angefochtenen Urteil darf nicht darauf abgestellt werden, ob der Betrieb der Klägerin ausschließlich Arbeiten verrichtet, die nicht förderungsfähig sind und die auch andere Betriebe auf dem Markt anbieten könnten. Vielmehr kommt es darauf an, ob es tatsächlich eine Gruppe von Betrieben gibt, die sich – wie die Klägerin – ausschließlich mit dem Einbau von Edelstahlrohren in vorhandene Kamine und der Anbringung von metallenen Kaminabdeckungen und Kaminverkleidungen befassen. Ein einzelner Betrieb kann nämlich nicht – wie das LSG meint – als Gruppe von Betrieben, auch nicht als Untergruppe, angesehen werden.
Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß der Verordnungsgeber schon nach der bis zum 31. Juli 1979 gültig gewesenen Fassung des § 76 Abs 2 AFG nicht verpflichtet war, bei der Bestimmung des Kreises der zu fördernden Betriebe auf die Besonderheiten einzelner Betriebe, also ihre individuelle Betriebsgestaltung abzustellen. Vielmehr hatte er bereits nach früherem Recht einen Spielraum für eine praktikable, typisierende Abgrenzung des Kreises der förderungsfähigen Betriebe. Demgemäß hat auch das BSG bereits vor dem Inkrafttreten des 5. AFG-ÄndG die Regelung des § 76 Abs 2 Satz 1 AFG aF unbeschadet ihres Wortlauts „Betriebe des Baugewerbes”) nicht auf die Förderungsfähigkeit einzelner Betriebe bezogen, sondern ist davon ausgegangen, daß damit die Förderbarkeit von Betriebsgruppen – als Zusammenfassung von Betrieben mit im wesentlichen gleichartigen Bauleistungen – gemeint ist. Es hat den Verordnungsgeber schon nach damaligem Recht für ermächtigt gehalten, generalisierend und typisierend die zur Förderung zugelassenen Gruppen von Betrieben zu umschreiben. Diese Typisierung war allerdings dahin begrenzt, daß der Verordnungsgeber zu beachten hatte, ob innerhalb einer Branche eine nennenswerte, abgrenzbare Gruppe von Baubetrieben besteht, deren Bautätigkeit wegen der Art der verrichteten Arbeiten in der Schlechtwetterzeit nicht wesentlich gefördert werden kann. Diese Gruppe durfte dann nicht in die Förderung – und damit auch nicht in die Umlagepflicht nach § 186a Abs 1 AFG – einbezogen werden (BSG SozR 4100 § 186a Nrn 2, 4 und 7; SozR 4100 § 75 Nr 7). Abzustellen war demgemäß bereits nach bisherigem Recht auf die Förderbarkeit ganzer Betriebsgruppen. Nichts anderes hat der Gesetzgeber mit der Ersetzung des Begriffes „Betriebe des Baugewerbes” durch den Begriff „Zweige des Baugewerbes” in § 76 Abs 2 Satz 1 AFG nF ausdrücken wollen. Diese Gesetzesänderung hielt der Gesetzgeber – wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl Beschlußempfehlung des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 8/2914, Art 1 Nr 19b, S 43; Kurzprotokoll der 63. Sitzung des vorgenannten Ausschusses vom 16. Mai 1979, S 21) – allein zur Klarstellung für erforderlich, weil sich „Mißverständnisse bei der Anwendung der Vorschrift in der Praxis und Rechtsprechung ergeben hätten”. Es sollte also in erster Linie klargestellt werden, daß es für die Einbeziehung in die Winterbauförderung nicht auf die Förderbarkeit des Einzelbetriebes, sondern der Gruppe, der er angehört, ankommen sollte (vgl BSG SozR 4100 § 76 Nr 13). Selbst wenn ein Betrieb – abweichend von dem Zweig des Baugewerbes, zu dem er zu rechnen ist – nur Arbeiten ausführt, bei denen er nicht durch Mittel der Produktiven Winterbauförderung gefördert werden kann, hat dies auf die Umlagepflicht nach § 186a AFG keinen Einfluß und berechtigt nicht zu einer restriktiven Auslegung der BaubetrV. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat zwar im Rahmen der ihm in § 76 Abs 2 Satz 1 AFG erteilten Ermächtigung die Förderungsfähigkeit als Voraussetzung für die Einbeziehung in die Winterbauförderung zu beachten. Dabei hat er jedoch einen weiten Spielraum für eine praktikable Abgrenzung des Kreises der förderungsfähigen Betriebe. Dieser Rahmen wird nur überschritten, wenn überhaupt keine Differenzierung nach Förderbarkeit erfolgt und innerhalb einer Branche eine abgrenzbare Gruppe von Betrieben erkennbar ist, die durch Leistungen der Winterbauförderung nicht wesentlich gefördert werden kann (BSG SozR 4100 § 186a Nrn 4 und 23).
Es kommt also im vorliegenden Falle darauf an, festzustellen, ob auch andere Betriebe in gleichem Maße wie die Klägerin spezialisiert sind und mit dieser eine nennenswerte, abgrenzbare Gruppe von Baubetrieben (vgl BSG SozR 4100 § 76 Nr 13 S 9 unten) bilden, deren Bautätigkeit wegen der Art der verrichteten Arbeiten in der Schlechtwetterzeit nicht wesentlich gefördert werden kann. Hierzu hat das LSG – von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht – entsprechende Feststellungen unterlassen. Diese wird es nachzuholen haben. Dabei ist zu beachten, daß die Umlagepflicht, wenn sie ab 15. September 1975 bestanden haben sollte, im Laufe des hier streitigen Zeitraums entfallen sein könnte, wenn später eine nennenswerte Gruppe von Betrieben entstanden sein sollte, die in etwa die gleichen Tätigkeiten wie die Klägerin ausüben (vgl dazu BSG SozR 4100 § 186a Nr 21).
Der Rechtsstreit war nach alledem unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisions- und Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen