Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Verkaufserlös. Fondsanteile. Schonvermögen. Vermögensumschichtung
Normenkette
SGB 2 §§ 11-12
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit stehen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) und eine Erstattungsforderung aufgrund des Verkaufs von Fondsanteilen.
Die im September 1993 geborene Klägerin bezog seit Mai 2011 Leistungen nach dem SGB II. Bei Antragstellung verfügte sie über Anteile an einem Investmentfonds. Ihr Depot enthielt zu diesem Zeitpunkt 62,299 Fondsanteile (Rückkaufswert je 42,05 Euro). Das beklagte Jobcenter bewilligte auf einen entsprechenden Weiterbewilligungsantrag Leistungen für den Zeitraum vom 1.5.2015 bis 30.4.2016 (Bescheid vom 28.4.2015; letzter Änderungsbescheid vom 1.7.2015) .
Am 6.5.2015 verkaufte die Klägerin von ihren noch vorhandenen 54,176 Fondsanteilen 44,5 Anteile zu je 56,18 Euro. Die depotführende Bank bescheinigte der Klägerin für das Jahr 2015 einen Kapitalertrag iHv 776,99 Euro, der ausschließlich auf diesem Verkauf beruhte. Der Beklagte hob nach Anhörung der Klägerin die Bewilligung für den Zeitraum von Mai bis September 2015 teilweise auf und forderte von ihr die Erstattung von 543,86 Euro. Der Kapitalertrag sei auf sechs Monate verteilt als Einkommen zu berücksichtigen (Bescheid vom 13.1.2017; Widerspruchsbescheid vom 21.6.2017) .
Das SG hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben (Urteil vom 31.8.2018) . Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 24.8.2022) . Der Kapitalertrag sei kein Einkommen. Die Klägerin habe ihr Vermögen lediglich umgeschichtet, indem sie die im Wert gestiegenen Fondsanteile verkauft habe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 11 Abs 1 Satz 1, Abs 3 SGB II und § 103 SGG . Es liege keine reine Vermögensumschichtung vor. Die Erträge aus dem Verkauf von Fondsanteilen seien wie Kapitalzinsen zu behandeln und deshalb Einkommen. Auch sei weder festgestellt noch ermittelt worden, ob Ausschüttungen aus dem Fonds erfolgt seien. Dass es sich bei dem Kapitalertrag um Einkommen handele, ergebe sich zudem aus der entsprechenden steuerrechtlichen Einordnung.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2022 und des Sozialgerichts Kassel vom 31. August 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet ( § 170 Abs 1 Satz 1 SGG ) . Das LSG hat die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Kapitalertrag iHv 776,99 Euro aus dem Verkauf der Fondsanteile im Mai 2015 stellt kein Einkommen iS des § 11 SGB II , sondern Vermögen iS des § 12 SGB II dar.
1. Streitgegenstand ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.1.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.6.2017. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGG) .
2. Rechtsgrundlage des Aufhebungsbescheids ist § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3 SGB II in der im Aufhebungszeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850; vgl BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr 14, RdNr 10) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III . Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum von Mai bis September 2015 beurteilt sich nicht nach § 45 SGB X , sondern nach § 48 SGB X . Dies entspricht der Begründung des Ausgangsbescheids, während der Widerspruchsbescheid auf § 45 SGB X abstellt. Ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage gegenüber der Gestalt, die der Ausgangsbescheid durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat ( § 95 SGG ) , ist zulässig (vgl hierzu allgemein nur BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 23 RdNr 25 mwN) . Bei der Abgrenzung zwischen § 45 SGB X und § 48 SGB X ist ausschließlich an den Bescheid vom 28.4.2015, mit dem letztmalig über den Regelbedarf im Streitzeitraum entschieden wurde, anzuknüpfen. Die nach dem Verkauf der Anteile für den Streitzeitraum ergangenen Änderungsbescheide (zuletzt Bescheid vom 1.7.2015) bezogen sich ausschließlich auf die von der Aufhebung nicht betroffenen Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X ) der betreffenden Bescheide sind (stRspr seit BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; vgl zur Rechtslage seit 1.1.2011 nur BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 11 ff mwN) . Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont (vgl hierzu BSG vom 15.2.2023 - B 4 AS 2/22 R - BSGE 135, 237 = SozR 4-4200 § 20 Nr 25, RdNr 16 mwN) wiederholten diese Änderungsbescheide im Hinblick auf den Regelbedarf nur die bereits zuvor getroffenen Regelungen (vgl zu einem solchen Fall der wiederholenden Verfügung zB BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 107 RdNr 16) , ohne hierüber durch Verwaltungsakt neu zu entscheiden (vgl zu solchen Fällen des Zweitbescheids zB BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 29/20 R - BSGE 132, 287 = SozR 4-4200 § 11b Nr 13, RdNr 11; BSG vom 15.2.2023 - B 4 AS 2/22 R - BSGE 135, 237 = SozR 4-4200 § 20 Nr 25, RdNr 17) . Hierfür spricht nicht zuletzt, dass der Beklagte sich im Hinblick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf eine vorläufige Bewilligung beschränkte, während die Bewilligung der Leistungen für den Regelbedarf von Anfang an endgültig erfolgte (für einen einheitlichen Ausspruch dagegen Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen § 41a SGB II , Ziffer 41a 5, Stand 1.7.2023; vgl zum Streitstand Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 41a RdNr 221 , Stand Juli 2023) .
3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 28.4.2015 lagen nicht vor, weil die Klägerin kein Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung ihres Anspruchs auf Alg II geführt hat ( § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X ) . Aus diesem Grund hat die Klägerin auch nicht zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten ( § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X ) .
Anspruch auf Alg II hat nach § 19 Abs 1 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II nur, wer hilfebedürftig iS des § 9 SGB II ist (alle idF vom 13.5.2011, BGBl I 850; vgl zum Geltungszeitraumprinzip nur BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN) . Dies ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Bei den Kapitalerträgen der Klägerin im Jahr 2015 iHv 776,99 Euro handelt es sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen. Anteile an einem Investmentfonds bleiben auch dann Vermögen, wenn ihr Wert steigt (hierzu a) . Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dem allgemeinen Maßstab zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen abzuweichen (hierzu b) . Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmt § 4 Satz 2 Nr 3 Alg II-V nicht alle Erträge aus Kapitalanlagen zu Einkommen im Sinne des SGB II (hierzu c) . Aus den Wertungen des Steuerrechts ergibt sich nichts anderes, weil diese auf das SGB II nicht übertragbar sind (hierzu d) . Es liegt zwar nahe, dass Ausschüttungen - unabhängig von der Fondsart - nach damaliger Rechtslage Einkommen darstellen. Nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb bindenden Feststellungen des LSG sind der Klägerin aus ihren Fondsanteilen im Streitzeitraum aber keine Ausschüttungen zugeflossen (hierzu e) . Die Klägerin hat auch ansonsten kein Einkommen oder Vermögen erzielt, das zur (weitergehenden) Minderung ihres Anspruchs auf Alg II geführt hat (hierzu f) .
a) Bei den Kapitalerträgen der Klägerin im Jahr 2015 iHv 776,99 Euro handelt es sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen.
Im hier maßgeblichen Zeitraum ab Mai 2015 sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen ( § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II idF vom 13.5.2011, BGBl I 850) . Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen ( § 12 Abs 1, Abs 4 Satz 1 SGB II idF vom 13.5.2011, BGBl I 850) , der bei der Veräußerung grundsätzlich im Verkaufspreis zum Ausdruck kommt (vgl BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - RdNr 13 ) .
Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bestimmt sich im Ausgangspunkt nach der modifizierten Zuflusstheorie. Danach ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt etwa BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 86/21 R - SozR 4-1300 § 28 Nr 3 RdNr 30) . Abzustellen ist dabei auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls insofern, als bereits davor vorhandene Werte Vermögen sind (vgl BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 51/15 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 26 RdNr 15 f mwN) . Keine Frage der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im vorbeschriebenen Sinne ist die - hier nicht vorliegende - Umwandlung von Einkommen in Vermögen nach Ablauf des Anrechnungszeitraums (vgl hierzu nur T. Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 12 RdNr 18 sowie zB jüngst Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucks 20/4360 S 29 zu § 11a Abs 1 Nr 7 SGB II) .
Nach diesen Grundsätzen waren die im Mai 2015 verkauften Fondsanteile Vermögen, weil sie bereits vor der Antragstellung im Jahr 2011 im Eigentum der Klägerin standen. Dass sich der Wert dieser Fondsanteile im Laufe der Zeit verändert hat, berührt nicht die Einordnung als Vermögen. Der Wert von Fondsanteilen ist nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt Schwankungen. Diese sind Ausdruck des variablen Werts eines Fondsanteils im Verlauf der Zeit. Eine Wertsteigerung ist keine Frucht aus den Anteilen vergleichbar eines Zinses, da sie nicht eigenständig kapitalisierbar ist (vgl ebenso zu Steigerungen des Rückkaufswerts und der Überschussbeteiligung bei Kapitallebensversicherungen BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 51/15 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 26 RdNr 23 f) . Um die Wertsteigerung zu realisieren, ist vielmehr der Verkauf des Vermögensgegenstandes selbst, vorliegend der Anteile, notwendig. Demgegenüber sind Zinsen auf Kapitalvermögen nach Antragstellung schon deswegen als Einkommen zu berücksichtigen ( BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 19; BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 14) , weil sie sich typischerweise gesondert auszahlen lassen ( BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 51/15 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 26 RdNr 24) .
An der Qualifizierung als Vermögen ändert sich nichts durch den Verkauf der Fondsanteile. Insoweit liegt nur eine Vermögensumschichtung vor (stRspr; vgl nur BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 19; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 21; BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 20/17 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 85 RdNr 14) . Durch den Verkauf der Anteile wird lediglich der Zustand des Vermögens geändert. Das vorherige Eigentum an Fondsanteilen mit einem bestimmten Wert wird in Geldkapital umgewandelt, ohne dass dies an der Einordnung als Vermögen etwas ändert.
b) Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob es Fälle geben mag, von diesem allgemeinen grundsicherungsrechtlichen Maßstab bei der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen abzuweichen. Diskutiert wird zB der Fall, dass bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen ein Erlös oberhalb des Verkehrswerts erzielt werden kann, der ggf als Einkommen zu berücksichtigen sei (zB T. Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 12 RdNr 16 unter Hinweis auf BSG vom 20.6.1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr 3) . Speziell im Hinblick auf Aktienbeteiligungen wird vertreten, es sei zwischen langfristigen Wertsteigerungen (Vermögen) und "kurzfristigen Spekulationsgewinnen" (Einkommen) zu unterscheiden (näher Schleswig-Holsteinisches LSG vom 23.10.2020 - L 3 AS 15/18 - ZFSH/SGB 2021, 111 ) . Im vorliegenden Fall bestehen weder Anhaltspunkte für eine - ohnehin kaum feststellbare - Differenz zwischen Verkaufserlös und Verkehrswert noch für einen kurzfristigen Spekulationsgewinn der Klägerin. Dahinstehen kann zudem die - hiermit ggf im Zusammenhang stehende - Frage, ob etwas anderes für den Fall gilt, dass jemand mit Fondsanteilen erwerbsmäßig Handel treibt.
c) Soweit § 4 Satz 2 Nr 3 Alg II-V (idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942) bestimmt, dass für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen aus Kapitalvermögen, die 100 Euro kalenderjährlich überschreiten, die Regelung über die Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2) entsprechend gilt, folgt hieraus nicht im Umkehrschluss, dass jeglicher Kapitalertrag im steuerrechtlichen Sinn zugleich Einkommen iS des § 11 SGB II ist. § 4 Alg II-V bestimmt nicht, welche Bedarfsdeckungsmöglichkeiten Einkommen sind (vgl § 13 SGB II ) . Die Regelung knüpft vielmehr an die zuvor - nach allgemeinem Maßstab - durchgeführte Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen an (vgl Hannes, HK-Bürgergeld-V, 2. Aufl 2023, § 4 RdNr 18) .
d) Aus dem Steuerrecht ergibt sich nichts anderes. Soweit der Beklagte argumentiert, eine Berücksichtigung der Wertsteigerung lediglich als Vermögen und nicht als Einkommen widerspreche dem Steuerrecht, weil danach (seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008, BGBl 2007 I 1912 ) jeglicher Kapitalertrag aus Investmentanteilen zu versteuern sei (vgl zur Bestimmung des steuerrechtlichen Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach aktueller Rechtslage § 20 Abs 1 Nr 3 EStG iVm § 16 Abs 1 Nr 3, § 19 InvStG idF vom 19.7.2016, BGBl I 1730) , folgt hieraus für das SGB II nichts. Zwar mag es sein, dass im Steuerrecht die Unterscheidung zwischen der Nutzung der Einkunftsquelle und ihrer Verwertung (Vermögensebene) aus Gründen der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von Kapitaleinkünften und der Verhinderung der steuerlichen Nichtberücksichtigung realisierter Wertzuwächse inzwischen aufgehoben ist (vgl hierzu Ratschow in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 20 EStG RdNr 17, Stand Dezember 2023) . Für die grundsicherungsrechtliche Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist dies aber unerheblich (Hannes, HK-Bürgergeld-V, 2. Aufl 2023, § 4 RdNr 18) . Der steuerliche Zugriff auf Erträge unterscheidet sich nach seiner Zweckrichtung und Ausgestaltung schon im Ansatz von der grundsicherungsrechtlichen Abgrenzung von zur Bedarfsdeckung zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen sowie der grundsicherungsrechtlichen Bewertung des Verkehrswerts von Vermögen ( BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 51/15 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 26 RdNr 25) , die gerade ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften vorzunehmen ist (vgl § 8 Alg II-V idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942; anders § 6 Abs 1 VO zur Durchführung des § 82 SGB XII ) .
e) Nach den Feststellungen des LSG sind der Klägerin im Streitzeitraum aus ihren Fondsanteilen keine Ausschüttungen zugeflossen, die eine Aufhebung der Leistungsbewilligung rechtfertigen könnten. Es liegt nahe, dass solche Ausschüttungen - unabhängig von der Fondsart - nach damaliger Rechtslage Einkommen darstellen. Denn hierbei handelt es sich um Früchte aus dem Vermögen, die nicht den Wert des Vermögensstamms (der Anteile) bestimmen, sondern die eigenständig kapitalisierbar sind (hierzu Mues in Estelmann, SGB II, § 11 RdNr 46, Stichwort "Kapitalerträge", Stand Oktober 2022; vgl auch BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 103/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 56 RdNr 3, 19) . Das LSG hat aber festgestellt, dass es sich bei den für das Kalenderjahr 2015 bescheinigten Kapitalerträgen allein um den realisierten Gewinn aus dem Verkauf des größten Teils der Fondsanteile handelte, die damit gerade nicht aus Ausschüttungen resultierten. Soweit der Beklagte gleichwohl rügt, das LSG habe keine Feststellungen zu Dividenden und Ausschüttungen an die Klägerin getroffen, hat er eine Aufklärungsrüge nicht zulässig erhoben ( § 164 Abs 2 Satz 3 SGG ; vgl zu den Anforderungen nur BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 25/11 R - BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 27 f mwN) , sondern greift (erfolglos) die richterliche Überzeugungsbildung an (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ; vgl zu den Anforderungen an die Rüge einer fehlerhaften richterlichen Beweiswürdigung BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 13) .
f) Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt sich, dass die Klägerin unabhängig von dem Streit um die durch den Verkauf der Fondsanteile realisierte Wertsteigerung kein Einkommen erzielt hat, das zur (weitergehenden) Minderung ihres Anspruchs auf Alg II geführt hat. Einem Leistungsanspruch stand auch zu berücksichtigendes Vermögen nicht entgegen. Vorliegend lässt sich den Feststellungen des LSG noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Vermögen der Klägerin einschließlich der erfolgten Wertsteigerung die maßgebliche Vermögensfreigrenze iHv 3900 Euro nicht überschritten hat (vgl § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Nr 4 SGB II idF vom 13.5.2011: 21 Jahre x 150 Euro zzgl 750 Euro; Wert des Depots am 6.5.2015: 54,176 Fondsanteile x 56,18 Euro = 3043,61 Euro; vgl zur notwendigen taggenauen Bewertung von Vermögen nach der damaligen Rechtslage BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 32 RdNr 34) .
Fundstellen