Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialdatenschutzrecht. Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde. Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger. Rechtmäßigkeit. Landesdatenschutzbeauftragter. Unzuständigkeit. keine Abgabepflicht an zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Normenkette
EUV 2016/679 Art. 78 Abs. 1, Art. 58; SGB X §§ 31, 69, 81a; BDSG 2018 § 19; BDSG § 19; BDSG 2018 § 60; BDSG § 60; SGB I § 16; SGB 2 § 50; SGB XII § 25; SGG §§ 51, 183
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten aller Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der beklagte Landesdatenschutzbeauftragte verpflichtet ist, auf Eingabe der Klägerin aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegen den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu ergreifen und insbesondere die Löschung ihrer persönlichen Daten zu veranlassen, die dem Jobcenter übermittelt wurden.
Die Klägerin stellte im Januar 2018 beim Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirksamts H einen Antrag auf Erstattung von Nothilfeleistungen in Höhe von 20 Euro, die sie einem Dritten wegen ausgebliebener Leistungen der Existenzsicherung gewährt habe. Das Grundsicherungs- und Sozialamt H übermittelte den Antrag zunächst an das Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirksamts W, wo bereits ein früherer Nothilfeantrag der Klägerin vorlag. Da der Dritte die Altersgrenze des § 7a Zweites Buch Sozialgesetzbuch- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) noch nicht erreicht hatte, nahm das Bezirksamt W eine Zuständigkeit des Trägers der Leistungen nach dem SGB II an und leitete den Antrag dorthin weiter. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Erstattung von Nothilfeleistungen gegenüber der Klägerin ab(Bescheid vom 14.3.2018) .
Am 21.3.2018 beschwerte sich die Klägerin beim Beklagten über die Übermittlung der in ihrem Antrag enthaltenen personenbezogenen Daten durch den Sozialhilfeträger an das Jobcenter und bat um Klärung und Prüfung ihres Anliegens. Eine Weiterleitung an einen zuständigen Träger sei korrekt. Das Jobcenter sei für den Nothelferanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) aber nicht zuständig.
Mit Schreiben vom 27.7.2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Übermittlung der in dem Antrag der Klägerin aus dem Januar 2018 enthaltenen Sozialdaten durch den Übermittlungstatbestand des § 69 Abs 1 Nr 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 16 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch- Allgemeiner Teil - (SGB I) gedeckt gewesen sei und lehnte das Ergreifen aufsichtsbehördlicher Maßnahmen oder weitere Ermittlungen ab. Das Schreiben ist mit dem Briefkopf des Beklagten versehen und enthält unter der Unterschrift den Hinweis auf eine Klagemöglichkeit beim Sozialgericht (SG) Hamburg.
Die Klage hat keinen Erfolg gehabt(Gerichtsbescheid des SG vom 7.4.2020; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Hamburg vom 14.1.2022) . Zur Begründung haben die Vorinstanzen ausgeführt, dass die Datenübermittlung von § 69 Abs 1 Nr 1 SGB X gedeckt gewesen sei. § 16 Abs 2 SGB I bilde die erforderliche Rechtsgrundlage für die Weiterleitung des Antrags. Zwar sei das Jobcenter nicht Träger von Leistungen nach § 25 SGB XII. Aus der vom Bezirksamt und vom Beklagten vorgenommenen falschen Beurteilung folge jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung. Ein Leistungsträger, der sich für unzuständig halte, könne ansonsten davon abgehalten werden, einen Antrag an den aus seiner Sicht zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten, was § 16 Abs 2 SGB I entgegenliefe. Der Beklagte sei auch nicht zu verpflichten, die Klägerin erneut zu bescheiden oder unzulässig verarbeitete Daten der Klägerin zu löschen. Zu Recht habe der Sozialhilfeträger den Antrag der Klägerin nach dem Meistbegünstigungsprinzip ausgelegt und sei davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Ersatz für die von ihr getätigte Zahlung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beantragen und sich nicht ausschließlich auf die im Schreiben genannte Anspruchsgrundlage des § 25 SGB XII berufen wollte. Zuständig iS von § 16 Abs 2 SGB I sei dann der Leistungsträger, der über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden habe. Ferner könne die Klägerin die Löschung unzulässig verarbeiteter Daten nicht von dem Beklagten verlangen, weil dieser nicht der richtige Anspruchsgegner sei. Der Beklagte sei nicht Verantwortlicher iS von Art 17 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie geltend macht, dass eine Verletzung des Art 78 Abs 1 DS-GVO vorliege. Die Weiterleitung des Antrags vom Sozialhilfeträger an das Jobcenter und die Speicherung und Nutzung durch das Jobcenter sei eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, weshalb ein Anspruch auf Feststellung einer Verletzung ihrer Rechte als auch auf Durchführung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegen die Beklagte aus Art 78 Abs 1 DS-GVO bestehe. Eine unmittelbare oder analoge Heranziehung des § 16 Abs 2 SGB I iS eines Erlaubnistatbestandes nach § 69 Abs 1 Nr 1 2. Alt SGB X komme nicht in Betracht, weil § 16 SGB I die Weiterleitung von Anträgen auf Sozialleistung, nicht aber von Leistungen an den Nothelfer zum Gegenstand habe. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergebe sich, dass der Anspruch des Nothelfers nicht zur Verwirklichung sozialer Rechte gewährt werde. Auch andere Erlaubnistatbestände seien nicht ersichtlich. Das LSG hätte den Antrag als Antrag auf Löschungsanordnung gegen das Jobcenter als Adressat einer rechtswidrigen Datenübermittlung verstehen müssen und nicht als Antrag auf Löschung durch den Beklagten selbst. Zwar sei die streitgegenständliche Datenübermittlung im Fall der Klägerin zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die DS-GVO noch nicht galt, jedoch seien die übermittelten Daten noch beim Jobcenter gespeichert, weshalb eine Rechtsverletzung nach der DS-GVO noch andauere. Damit bestehe ein subjektiver Anspruch auf Löschung iS einer ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2020 und das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Januar 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 21. März 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten schon deshalb nicht, weil die Meldung am 21.3.2018 und damit vor Geltungsbeginn der DS-GVO erfolgt sei. Sie sei vielmehr als petitionsrechtliche Eingabe iS von Art 28 Abs 4 der Richtlinie (RL)95/46/EG Datenschutz-RL und nicht als Beschwerde nach Art 77 DS-GVO zu klassifizieren. Die rechtliche Überprüfung beschränke sich daher darauf, ob die Eingabe entgegengenommen, sachlich und rechtlich geprüft und das Ergebnis mitgeteilt worden sei. Wollte man Eingaben vor Geltungsbeginn der DS-GVO als Beschwerden behandeln, ergebe sich aus der abschließenden Systematik der Art 77 und 78 DS-GVO, dass die Klägerin kein Tätigwerden des Beklagten erzwingen könne. Subjektive Ansprüche gegen die Aufsichtsbehörden seien abschließend nach Art 77 und 78 in der DS-GVO geregelt. Danach seien die Behörden lediglich verpflichtet, Beschwerden sorgfältig zu prüfen und die Beschwerdeführer über den Fortgang der Ergebnisuntersuchung zu unterrichten. Eine Ermessensreduzierung mit einer Pflicht zum Einschreiten komme nur in besonderen Ausnahmefällen infrage. Schließlich lasse der bisherige Vortrag der Klägerin nicht erkennen, dass sie sich selbst an die datenschutzrechtlich verantwortlichen Behörden gewandt habe.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben( § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) .
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des (SG) zurückgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und dem oder der Bundesbeauftragten oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle gemäß Art 78 Abs 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679(idF vom 27.4.2016, ABl L 119 vom 4.5.2016, S 1-88 - DS-GVO) aufgrund der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs 1 und 2 SGG ist gemäß § 81a Abs 1 Satz 1 SGB X(idF des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 ≪BGBl 2541≫) der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Vorliegend wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen durch eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in Deutschland(Art 78 Abs 3 DS-GVO) wegen einer von ihr angenommenen Datenschutzverletzung im Zusammenhang mit einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit( § 51 Abs 1 Nr 6a SGG) .
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage( § 54 Abs 1 Satz 1 SGG) statthaft. Die Klägerin begehrt die unter Aufhebung einer insoweit ablehnenden Entscheidung die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Aufsichtsmaßnahmen regelnden Verwaltungsakts. Gegenstand ist allein der Bescheid vom 27.7.2018; ein Vorverfahren findet nicht statt(vgl § 81aAbs 6 SGB X) .
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass mit dem Bescheid des Beklagten vom 27.7.2018 rechtsverbindlich die Vornahme aufsichtsrechtlicher Maßnahmen abgelehnt wird und sich die Klage damit gegen einen Verwaltungsakt richtet. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist( § 31 Satz 1 SGB X) . Die Auslegung behördlichen Verwaltungshandelns im Hinblick darauf, ob es eine Regelung im Sinne dieser Vorschrift enthält, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen; maßgeblich ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen( § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat(vgl nur BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R-BSGE 128, 43= SozR 4-3500 § 53 Nr 9, RdNr 16 mwN) . Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde(vgl nur Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫ vom 18.6.1980 -6 C 55/79-BVerwGE 60, 223, 228) .
Nach dem Gesamtzusammenhang konnte die Klägerin als Empfängerin den Bescheid vom 27.7.2018 nur so verstehen, dass ihr gegenüber mit Bestandskraft die Vornahme aufsichtsrechtlicher Maßnahmen verbindlich abgelehnt werden sollte und es sich damit um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelte. Zwar enthält der Bescheid keine exponierten und ausdrücklich formulierten Verfügungssätze. Dafür, dass die Klägerin von einer rechtsverbindlichen Entscheidung ausgehen musste, spricht aber schon der Schlusssatz, dass kein Anlass für das ergreifen aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gesehen werde, sowie die angehängte Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung. Es wird also aus Sicht des Empfängers nicht erkennbar, dass es sich - wie der Beklagte nun vorträgt - lediglich um einen Petitionsbescheid handeln sollte, der über den Gegenstand der Petition gerade keine verbindliche Entscheidung trifft, sondern lediglich die Mitteilung enthält, in welcher Weise mit der Petition verfahren worden ist, und dem es deshalb an der Verwaltungsaktsqualität fehlt( BVerwG vom 1.9.1976 - VII B 101.75- juris RdNr 12=NJW 1977, 118; BVerwG vom 22.5.1980 - 7 C 73.78- juris RdNr 21; Verwaltungsgericht ≪VG≫ München vom 3.9.2015 -M 10 K 14.282- juris RdNr 15) . Damit liegt auch nicht lediglich ein Formalverwaltungsakt vor(zu dessen Anfechtbarkeit nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl 2023, Anh § 54 RdNr 4; Bieresborn in Roos/Wahrendorf/Müller, Stand 1.11.2023, SGG § 54 RdNr 84; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl 2023, § 35 RdNr 44; BVerwG vom 26.6.1987 - 8 C 21.86-BVerwGE 78, 3, 4= juris RdNr 8) .
Neben der Anfechtungsklage ist für eine Klage auf Verurteilung zum Erlass konkreter aufsichtsbehördlicher Maßnahmen, die grundsätzlich im Ermessen der Aufsichtsbehörde stehen(vgl Europäischer Gerichtshof ≪EuGH≫ vom 7.12.2023 -C-26/22- juris RdNr 68; EuGH vom 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, RdNr 112) die Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 2. Alt SGG statthafte Klageart(Körffer in Paal/Pauly, DS-GVO/Bundesdatenschutzgesetz ≪BDSG≫, 3. Aufl 2021, Art 78 DS-GVO RdNr 4) . Art 78 Abs 1 DS-GVO spricht zwar in Anlehnung an Art 288 Abs 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV; idF des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 -BGBl II 2008, 1038) von "Beschlüssen", gemeint sind aber, da die Aufsichtsbehörden keine Unionsorgane sind, rechtsverbindliche Entscheidungen und damit jede der Bestandskraft fähige Entscheidung wie Verwaltungsakte(Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl 2024, Art 78 DS-GVO RdNr 6 mwN; Bieresborn in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 81a RdNr 19) .
Die Klägerin ist klagebefugt. Die ablehnende Entscheidung ist an sie adressiert und Art 78 Abs 1 und 2 DS-GVO als denkbare Rechtsgrundlage für die begehrte Verpflichtung sieht auch die Rechtschutzmöglichkeit bei Ablehnung von Maßnahmen vor(vgl EuGH vom 7.12.2023 - C-26/22- juris RdNr 53; Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl 2024, Art 78 DS-GVO RdNr 7; Körffer in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl 2021, Art 78 DS-GVO RdNr 8) . Die Norm überlässt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung dem Recht der Mitgliedstaaten und verlangt nur, dass der Rechtsbehelf wirksam ist(Erwägungsgrund - Erwg - 143 Satz 7 DS-GVO) . Der nationale Gesetzgeber hat bestimmt, dass für die Klage iS des § 81a SGB X grundsätzlich das SGG anzuwenden ist( § 81a Abs 2 SGG) .
Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere ist weder eine Beiladung des Jobcenters noch des Sozialhilfeträgers erforderlich. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt SGG sind Dritte nämlich (nur) beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann(echte notwendige Beiladung; BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R-BSGE 110, 301= SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 10) ; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es genügt nicht, dass - wie hier - das Ergebnis des Rechtsstreits logisch notwendig auch den Dritten als Vorfrage betrifft, sondern das streitige Rechtsverhältnis muss unmittelbar in die Rechtssphäre des anderen eingreifen. Dies ist der Fall, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden(ständige Rspr; vgl nur BSG vom 20.3.2018 - B 1 A 1/17 R-BSGE 125, 207= SozR 4-2400 § 35a Nr 5, RdNr 10, mwN) . Dies ist bei der im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Frage, ob der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin gezwungen ist, aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegenüber den genannten anderen Behörden zu ergreifen, nicht der Fall, weil dies nur eine Vorfrage dafür ist, ob der Beklagte sodann Maßnahmen ergreift, die gegebenenfalls in die Rechtsphäre der Bezirksämter oder des Jobcenters eingreifen. Hingegen würde selbst im Falle eines Anspruchs auf Erlass einer Löschverfügung gegenüber dem Jobcenter nicht zwangsläufig feststehen, ob, wie und wann die tatsächliche Löschung durch dieses auszuführen wäre, sondern es können sich aus der Entscheidung lediglich Folgewirkungen für das Rechtsverhältnis zwischen Beklagtem und dem Grundsicherungsträger ergeben, die für eine notwendige Beiladung aber nicht ausreichen(vgl BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 15/18 R- SozR 4-3500 § 48 Nr 3 RdNr 11) .
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein Art 78 Abs 1 DS-GVO in Betracht. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art 78 Abs 1 DS-GVO unterliegt ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde zwecks wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes danach einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht. Die in Art 78 Abs 1 DS-GVO vorgesehene gerichtliche Kontrolle beschränkt sich nicht nur im Sinne eines petitionsähnlichen Verfahrens auf die Prüfung, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis gesetzt hat( EuGH vom 7.12.2023 - C-26/22- juris RdNr 53; so bereitsBSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 7/20 R-BSGE 131, 169= SozR 4-2500 § 291a Nr 2, RdNr 111; LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.2.2023 -L 16 SF 5/21 DS (KR) - RdNr 26; VG Hamburg vom 1.6.2021 - 17 K 2977/19 RdNr 47).
Im Hinblick auf die von der Klägerin im März 2018 beanstandeten Datenübermittlungen liegen die Voraussetzungen für eine aufsichtsrechtliche Maßnahme des Beklagten aber nicht vor. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Klägerin an das Jobcenter war zwar rechtswidrig, jedoch erfolgte der Verstoß vor Geltungsbeginn der DS-GVO, die erst das entsprechende Maßnahmeinstrumentarium gegenüber öffentlichen Stellen enthält. Soweit man auf die ggf noch andauernde Speicherung der Daten beim Jobcenter abstellt, wäre für Maßnahmen nicht die Zuständigkeit des Beklagten gegeben, den auch keine Abgabepflicht an die zuständige Aufsichtsbehörde trifft. Aus der fehlerhaften Begründung des Bescheids vom 27.7.2018 kann schließlich nicht seine Rechtswidrigkeit abgeleitet werden.
Der Anspruch auf Ergreifung von Maßnahmen scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits daran, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Klägerin durch den Sozialhilfeträger an das Jobcenter durch § 69 Abs 1 SGB X legitimiert gewesen wäre. § 69 Abs 1 SGB X setzt für die Zulässigkeit der Übermittlung - um die es sich iS des § 67d Abs 1 SGB X handelte, weil das Jobcenter gegenüber dem Sozialhilfeträger Dritter ist( § 67 Abs 4 SGB X; § 50 Abs 2 SGB II) - voraus, dass sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist, erforderlich ist.
Vorliegend konnte es sich aber weder unter dem Aspekt der Erfüllung eigener Aufgaben( § 69 Abs 1 Nr 1 2. Alt SGB X iVm § 16 SGB I) noch unter dem der Erfüllung von Aufgaben des Jobcenters als Übermittlungsempfänger( § 69 Abs 1 Nr 1 3. Alt SGB X) um eine zulässige Übermittlung der personenbezogenen Daten der Klägerin handeln. Unabhängig davon, ob § 16 SGB I (ggf analog) auf den Nothelferanspruch, den der Senat nur als Sozialhilfeleistung im weiten Sinne aber nicht als Sozialleistung iS von § 11 SGB I ansieht( BSG vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B- SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 8; zuletzt BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R-BSGE 114, 161= SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 30) , Anwendung findet, wäre davon nur die Weiterleitung an eine zuständige Behörde als eigene Aufgabe( § 69 Abs 1 Nr 1 2. Alt SGB X) gedeckt(vgl Strothmann in Krahmer, Sozialdatenschutzrecht, 5. Aufl 2023, § 69 SGB X RdNr 8) .
Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen als Nothelfer kommt aber ausschließlich als Leistung der Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht. Eine § 25 SGB XII entsprechende Anspruchsgrundlage eines Dritten auf Erstattung der Kosten für geleistete Hilfe kennt das SGB II nicht; insbesondere der Anspruch aus § 30 SGB II steht nur der leistungsberechtigten Person zu( BSG vom 21.12.2021 - B 4 AS 36/21 BH-RdNr 2; Leopold/Buchwald in JurisPK-SGB II, § 30 RdNr 19, Stand 2.2.2023) . Der Anspruch als Nothelfer setzt ohne Ausnahme voraus, dass der Leistungsträger keine Kenntnis vom Bedarf des Leistungsberechtigten hat; die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet insoweit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Leistungsberechtigten(vgl nur BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R-BSGE 114, 161= SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 18) . Deshalb scheidet ein Nothelferanspruch für Existenzsicherungssysteme aus, in denen Leistungen nicht in Abhängigkeit von der Kenntnis der Behörde einsetzen( BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R-BSGE 114, 292= SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 23 ff) . Damit ist das Jobcenter, das Leistungen nur auf Antrag hin und nicht schon bei Erlangung der Kenntnis von einer Notlage gewährt(vgl § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II) , unter keinem Gesichtspunkt für den weitergeleiteten Antrag auf Nothilfeleistungen zuständig. Inwieweit ein Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger in Betracht kommt, solange ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (noch) nicht den erforderlichen Antrag beim Jobcenter gestellt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich(dazu bereits BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 4/08 R-BSGE 103, 178= SozR 4-3500 § 25 Nr 1, RdNr 13) .
Unerheblich ist, ob der Sozialhilfeträger davon ausging, im Interesse der Klägerin oder des Hilfebedürftigen zu handeln, weil § 69 SGB X die objektiv bestehende Erforderlichkeit voraussetzt, hingegen die bloße subjektive Vorstellung nicht genügt. Eine konstitutive Wirkung der Gutgläubigkeit hat das BSG lediglich bei der Prüfung, ob es sich bei verarbeiteten Daten um Sozialdaten iS von § 67 SGB X iVm § 35 SGB I handelt, bejaht, wenn die Behörde irrtümlich davon ausging, im Rahmen ihrer Aufgaben zu handeln( BSG vom 28.11.2002 - B 7/1 A 2/00 R-BSGE 90, 162= SozR 3-2500 § 284 Nr 1 RdNr 33) . Dagegen ist das Merkmal der Erforderlichkeit des § 69 SGB X gemessen am Verhältnismäßigkeitsprinzip eng dahin auszulegen, dass eine Übermittlung nur erfolgen darf, wenn die übermittelnde oder empfangende Stelle ohne die Daten ihre Aufgaben nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten erfüllen könnte(Strothmann in Krahmer, Sozialdatenschutzrecht, 5. Aufl 2023, § 69 SGB X RdNr 12; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, K § 69 RdNr 25, Stand 9/2020) . Dies ergibt sich seit Geltungsbeginn der DS-GVO zudem auch aus Art 6 Abs 1 Buchst c und e DS-GVO, demzufolge die Verarbeitung außerhalb von Vertrag, Einwilligung, zum Schutz lebenswichtiger oder zu Wahrnehmung berechtigter Interessen nur erfolgen darf, wenn sie zur Erfüllung einer (objektiven) rechtlichen Verpflichtung erfolgt, der der Verantwortliche unterliegt(Art 6 Abs 1 Buchst c DS-GVO) oder für die Wahrnehmung einer übertragenen bzw im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist(Art 6 Abs 1 Buchst e DS-GVO).
Andere Übermittlungsbefugnisnormen sind nicht erkennbar. Amtshilfevorschriften wie § 4 Abs 1 SGB XII oder § 3 SGB X genügen als Ermächtigungsgrundlagen nicht, weil die Befugnisse zum Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht im SGB X in dessen zweiten Kapitel gegenüber dem ersten Kapitel dieses Buches abschließend geregelt sind( § 37 Satz 3 SGB I).
Jedoch scheitert der Anspruch auf Ergreifung von Maßnahmen iS von § 78 DS-GVO daran, dass die durch die Klägerin als datenschutzrechtlicher Verstoß geltend gemachte Übermittlung ihrer mit ihrem Antrag als Nothelferin verbundenen personenbezogenen Daten an das Jobcenter bereits im Januar 2018 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt galten die Regelungen der DS-GVO, gegen die ein Verstoß alleiniger Gegenstand des Anspruchs nach Art 78 DS-GVO sein kann, noch nicht. Zwar wurde die DS-GVO bereits am 27.4.2016 mit der Maßgabe verabschiedet, dass sie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat(Art 99 Abs 1 DS-GVO) , in den Mitgliedstaaten gilt sie jedoch erst seit dem 25.5.2018(Art 99 Abs 2 DS-GVO) . Erst zu diesem Zeitpunkt wurde das bis dahin allein bestehende Anrufungsrecht des Bundesdatenschutzbeauftragten nach nationalem Recht( § 81 SGB X idF vom 18.5.2001 - BGBl I 904) abgelöst(vgl BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 7/19 R-BSGE 130, 132= SozR 4-7645 Art 17 Nr 2, RdNr 14) , das als Rechtsfolge lediglich eine Auskunftsantwort ohne Regelungsfunktion vorsah(Bieresborn in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 81 RdNr 12) . Eine rückwirkende Geltung bestimmt die DS-GVO - unabhängig von der Zulässigkeit rückwirkender Maßnahmebefugnisse im Lichte des Rechtsstaatsprinzips( Art 20 Grundgesetz ≪GG≫) - hingegen nicht.
Zwar enthielt auch vor Geltungsbeginn der Datenschutzgrundverordnung das nationale Datenschutzrecht Maßnahmebefugnisse der Aufsichtsbehörden gegenüber nicht-öffentlichen Stellen(vgl § 38 Abs 5 BDSG idF des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2009 - BGBl I 2814) , bei öffentlichen Stellen beschränkten sich diese hingegen auf bloße Kontrollbefugnisse(§ 23 Abs 1 Hamburgisches Datenschutzgesetz ≪HmbDSG≫ 1990 ≪HmbGVBl S 133, ber S 165, 226≫ wie § 24 BDSG idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 25.2.2015 ≪ BGBl I 162≫) , Beanstandungsbefugnisse(§ 25 Abs 1 Satz 1 Nr 1 HmbDSG 1990 wie § 25 BDSG idF des Gesetzes vom 25.2.2015) sowie Berichtbefugnisse(§ 23 Abs 3 HmbDSG 1990 wie § 26 BDSG idF des Gesetzes vom 25.2.2015) beschränkten. Das in § 26 HmbDSG 1990(wie in § 21 BDSG idF des Gesetzes vom 25.2.2015) vorgesehene Anrufungsrecht beschränkte sich auf die Erledigung der Eingabe in Form von Entgegennahme, sachlicher Prüfung und Bescheidung(vgl allgemein Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ vom 19.5.1988 -1 BvR 644/88-NVwZ 1989, 953) , berechtigte hingegen nicht zu formellen Beanstandungen oder weitere Maßnahmen(Dammann in Simitis, BDSG, 8. Aufl 2014 § 21, RdNr 18) . Dementsprechend ergibt sich daraus keine Befugnis für den Beklagten, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.
Als Anspruchsgrundlage für eine von einer datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde zu veranlassende Verpflichtung des Jobcenters, die dort vor dem 25.5.2018 gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin zu löschen, kommt Art 78 DS-GVO indes in Betracht. Die gegebenenfalls rechtswidrige Übermittlung an das Jobcenter durch die dort gespeicherten Daten wirkt über den 25.5.2018 hinaus, so dass die DS-GVO zur Anwendung kommt. Insoweit liegt allenfalls eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung bzw eine tatbestandliche Rückanknüpfung(vgl etwa BVerfG vom 25.3.2021 - 2 BvL 1/11-BVerfGE 157, 177 ≪201 RdNr 53 mwN≫) vor, weil die (ggf den Dritten belastenden) Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, die aber tatbestandlich von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden. Die Löschpflicht nach Art 17 DS-GVO setzt auch keinen Antrag der betroffenen Person voraus, wie der Wortlaut des Art 17 Abs 1 2. Alt DS-GVO belegt(vgl Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl 2024, Art 17 DS-GVO RdNr 8).
Es kann dahinstehen, ob - wie der Beklagte anführt - aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art 58 Abs 5 DS-GVO, wonach Klagen von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats wegen Verstößen gegen die DS-GVO nach deren Geltungsbeginn nur erhoben werden können, sofern die Verordnung einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die "federführende Aufsichtsbehörde" ist, ausnahmsweise die Befugnis verleiht, einen Beschluss zu erlassen und die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit und der Kohärenz eingehalten werden( EuGH vom 15.6.2021 - C-645/19- juris RdNr 105) , folgt, dass er nicht verpflichtet war, das Verfahren aufzunehmen und die Anordnung einer Löschpflicht zu prüfen. Es kann auch dahinstehen, ob ein Anspruch auf entsprechende Verpflichtung iVm Art 58 Abs 2 DS-GVO eine vorherige Befassung der speichernden Stelle voraussetzt(so zu Art 58 Abs 2 Buchst c DS-GVO Körffer in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl 2021, Art 58 DS-GVO RdNr 24; im Ergebnis auch BSG vom 26.4.2022 -B 10 SF 1/22 BH- juris RdNr 10) oder - wozu der Senat neigt - sich aus Art 58 Abs 2 Buchst g DS-GVO unabhängig von einem vorherigen Antrag der Klägerin beim Jobcenter die Befugnis und iVm Art 78 DS-GVO auch die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde ergibt, bei rechtswidriger Speicherung zur Löschung dieser Daten zu verpflichten.
Jedenfalls ist der Beklagte zum Erlass solcher Maßnahmen gegenüber dem Jobcenter nicht zuständig, weil nach § 50 Abs 4 Satz 3 SGB II(idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 - BGBl I 1824) die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik nach § 24 BDSG der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) obliegen. Die Beklagte ist auch nicht durch Erhebung der Beschwerde bei ihr zuständig geworden. Unabhängig davon, dass Art 77 Abs 1 DS-GVO, der ein Beschwerderecht bei einer (beliebigen) Aufsichtsbehörde vorsieht, zum Zeitpunkt der Beschwerde in den Mitgliedstaaten noch nicht galt, kann daraus keine Zuständigkeitsregelung innerhalb Deutschlands abgeleitet werden, weil dies alleine Aufgabe des insofern autonomen nationalen Gesetzgebers ist und die Norm lediglich eine Wahlfreiheit bei mehreren in Betracht kommenden Mitgliedstaaten regelt(Sydow in Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Aufl 2022, Art 77 DS-GVO RdNr 15; Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl 2024, Art 77 DS-GVO RdNr 1).
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, als angerufene Aufsichtsbehörde die Beschwerde an den zuständigen BfDI abzugeben. Eine solche generelle Abgabepflicht der unzuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde an die zuständige Behörde, wie § 16 Abs 2 SGB I sie im Sozialrecht für Sozialleistungsträger vorsieht, ist im Datenschutzrecht nicht geregelt. Sie lässt sich weder aus der DV-GVO noch dem Bundesdatenschutzgesetz herleiten.
Art 60 DS-GVO regelt nur die Zusammenarbeit zwischen der federführende Aufsichtsbehörde und anderen Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung innerhalb Europas und normiert im Zusammenhang mit der Pflicht zur Amtshilfe nach Art 61 DS-GVO das One-Stop-Shop-Verfahren(dazu Dix in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl 2024, Art 60 DS-GVO RdNr 1) . Dementsprechend kann auch keine innerstaatliche Abgabepflicht aus Art 77 Abs 1 DS-GVO hergeleitet werden, sondern nur, dass die angerufene Aufsichtsbehörde im internationalen Kontext zur betroffenen Aufsichtsbehörde nach Art 4 Nr 22 DS-GVO und damit zum Single-Point-of-Contact wird. Für die rein nationale Zusammenarbeit trifft die DS-GVO hingegen keine Regelung(Körffer in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl 2021, Art 77 DS-GVO RdNr 4) , zumal Art 77 Abs 2 DS-GVO inhaltlich nur eine Unterrichtungspflicht normiert.
§ 19 Abs 2 BDSG regelt zwar Abgabepflichten, stellt jedoch allein auf die Zuständigkeiten im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII DS-GVO ab( BT-Drucks 18/11325, 92) . Die Norm ist hingegen keine Regelung zur Bestimmung der funktionell, sachlich oder örtlich zuständigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörde in Fällen rein nationaler Datenverarbeitung(Kisker in Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1.11.2021, § 19 BDSG).
§ 60 Abs 2 BDSG enthält nur eine Abgabepflicht des BfDI und ebenfalls nur im internationalen Kontext. § 40 Abs 3 BDSG bestimmt nur eine Abgabepflicht an Staatsanwaltschaften oder Gewerbeaufsichtsbehörden, nicht aber zwischen verschiedenen Datenschutzaufsichtsbehörden im Inland(vgl Gola in Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Auf 2022, § 40 BDSG RdNr 21) . Auch aus dem allgemeinen Amtsermittlungsgrundsatz, der in diesem Fall sich aus dem insoweit anwendbaren Hamburger Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 24 HmbVwVfG ergibt, lässt sich eine solche allgemeine Abgabepflicht nicht ableiten. Spezialgesetzliche Verpflichtungen der jeweiligen Behörde sind nicht verallgemeinerungsfähig(so Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl 2023, § 24 RdNr 81; ähnlich Schenk in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, § 24 RdNr 183). Die Gegenauffassung, die eine solche Abgabepflicht mit der Einheit der Verwaltung(Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl 2023, § 24 RdNr 63) oder mit der "guten und üblichen Verwaltungspraxis" sowie dem prozeduralen Recht auf eine gerechte Verwaltung nach Art 41 Grundrechtscharta (GrCh) begründet(Sydow in Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl 2022, Art 77 DS-GVO RdNr 22 mwN) , vermag zumindest für den Bereich des Datenschutzes nicht zu überzeugen, weil mit der Abgabe und entsprechender Mitteilung des Sachverhaltes regelmäßig eine Übermittlung personenbezogener Daten verbunden ist, die entweder einer gesetzlichen Grundlage(Art 6 Abs 1 Buchst c und e DS-GVO) oder einer Einwilligungserklärung der betroffenen Person(Art 6 Abs 1 Buchst a DS-GVO) bedarf. Daher kommt auch insofern keine lückenfüllende Analogie oder Rechtsfortbildung in Betracht.
Die fehlerhafte Begründung des Bescheids vom 27.7.2018 führt nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung. Zwar bestand - wie oben dargelegt - eine Weiterleitungsbefugnis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Eine fehlerhafte Begründung bei Ermessensverwaltungsakten ist zwar ein Indiz für dessen Fehlerhaftigkeit, die dadurch bewirkte Rechtswidrigkeit führt hier aber nicht zu einem Aufhebungsanspruch, weil in der Sache keine andere Entscheidung hätte ergehen dürfen.
Die Begründung von Ermessensentscheidungen des Landesdatenschutzbeauftragten, auf die hier das HmbVwVfG Anwendung findet(vgl entsprechend Oberverwaltungsgericht ≪OVG≫ für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.6.2022 -16 A 857/21- RdNr 63; Verwaltungsgericht ≪VG≫ Mainz vom 16.1.2020 -1 K 129/19.MZ- RdNr 26; Körffer in Paal/Pauly DS-GVO/BDSG, 3. Aufl 2021, Art 58 DS-GVO RdNr 31) , soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Bei bloßen Formmängeln eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 HmbVwVfG nichtig ist, kann die Aufhebung nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat(§ 46 HmbVwVfG) . Dies gilt zB in Fällen der Ermessensreduktion auf Null(Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl 2023, § 39 RdNr 59; § 46 RdNr 30) , die hier gegeben ist, weil aufgrund der Geltung alten Rechts dem Beklagten keine rechtmäßigen Verwaltungsaktbefugnisse gegenüber dem Jobcenter zugestanden hätten. Zum anderen ist gemäß § 45 HmbVwVfg eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 HmbVwVfG bewirkt, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird(Nr 2) . Handlungen nach Abs 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden(§ 45 Abs 2 HmbVwVfG) . Dies ist vorliegend geschehen, weil in der Klageerwiderung am Ende gerade noch hinreichend die fehlende Zuständigkeit Erwähnung findet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als unterliegender Beteiligter waren der Klägerin, die vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, die Kosten aller Rechtszüge aufzuerlegen. Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zu Ungunsten des Klägers ändern, denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht( BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R-BSGE 97, 153= SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 20).
Die garantierte Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens(Art 57 Abs 3 DS-GVO) gilt nach den Grundsätzen der DS-GVO nicht für das Gerichtsverfahren(Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl 2024, Art 78 DS-GVO RdNr 25) . Für Streitigkeiten iS des § 81a Abs 1 SGB X ist in Ermangelung spezieller Regelungen vielmehr das SGG anzuwenden( § 81a Abs 2 SGB X) . Nach § 197a Abs 1 SGG sind Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben und die §§ 154 bis 162 VwGO anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zum Kreis der in § 183 SGG genannten Personen gehört. Dies ist hier der Fall, da weder Klägerin noch Beklagter iS des § 183 Satz 1 SGG zum Kreis der Versicherten, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderten Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I gehören. Vorliegend klagt die Klägerin nicht als Leistungsempfängerin gegen den Sozialleistungsträger, sondern begehrt als betroffene Person von dem Beklagten als Datenschutzaufsichtsbehörde den Erlass effektiver Aufsichtsmaßnahmen. Auch wenn der ursprünglich geltend gemachte Nothelferanspruch als Fortwirkung des ursprünglichen Sozialhilfeanspruchs eine Sozialleistung ist( BSG vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B- SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 9) , wurzelt der vorliegende Rechtsstreit nicht in der Nichterfüllung dieses Anspruchs, sondern in einem alleine datenschutzrechtlich zu beurteilenden Verstoß gegen die DS-GVO und das sie konkretisierende nationale Verfahrensrecht, den die Klägerin mit dem ihr eingeräumten Klagerecht sui generis nach Art 78 DS-GVO, § 81a SGB X verfolgt(Bieresborn/Giesberts-Kaminski, SGb 2018, 609, 611) . Es kann dahinstehen, ob dies anders zu sehen ist, wenn Anlass des Aufsichtsbegehrens die vermeintliche Verletzung eines unmittelbar gegen einen Sozialleistungsträger gerichteten Auskunftsanspruchs über dort gespeicherte Daten nach Art 15 DS-GVO ist(vgl BSG vom 10.1.2024 - B 7 AS 211/23 AR).
Fundstellen
NZS 2024, 678 |
ZfSH/SGB 2024, 561 |
info-also 2024, 188 |