Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. November 1990 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24. März 1988 wird insoweit zurückgewiesen, als darin die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1985 wegen der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung überzahlter Beträge.
Sie hatte am 20. Juni 1983 die Gewährung von Anschluß-Alhi beantragt und als Anschrift „H …, … D …” angegeben. Das Arbeitsamt (ArbA) bewilligte ihr die beantragte Leistung ab 4. Juli 1983 (Verfügung vom 25. Juli 1983). Am 15. Dezember 1983 gelangte ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben an das ArbA mit dem Vermerk zurück: „Verzogen nach … S …, nähere Anschrift nicht bekannt”. Das ArbA stellte die Zahlung von Alhi mit Wirkung ab 18. Dezember 1983 ein. Weiter richtete es ein Auskunftsersuchen an das Einwohnermeldeamt (EMA) D …. Gemäß einem Vermerk des EMA vom 28. Dezember 1983 war die Klägerin im Melderegister nicht zu ermitteln. Unter dem 29. Dezember 1983 teilte das EMA dem ArbA weiter mit, daß die Klägerin – nach Auskunft einer Bewohnerin des Anwesens H … in D … – seit sechs Monaten in S …, einem Ortsteil von R …, in der Gaststätte „M” neben der Gastwirtschaft „K …” wohne. Am 3. Januar 1984 beauftragte das ArbA den Außendienst mit der Überprüfung, wo die Klägerin wohne bzw ob sie eine Arbeit aufgenommen habe. Unter dem 2. März und 23. Juli 1984 erfolgten entsprechende Erinnerungen. Der Außendienst erwiderte unter dem 26. November 1984, der Außendienstauftrag sei laut Kontrolliste am 4. April 1984 erledigt worden. Tatsächlich war dies jedoch nicht geschehen. Der zuständige Außendienstmitarbeiter, der sich noch andere Pflichtwidrigkeiten hatte zuschulden kommen lassen, wurde aus dem Dienst entlassen. Mit Schreiben vom 29. November 1984 setzte sich das ArbA mit dem EMA D … erneut in Verbindung. Dieses antwortete unter dem 6. Dezember 1984, daß die Klägerin nach „Z H …, … R …” verzogen sei. Eine weitere Rückfrage vom 11. Dezember 1984 ergab, die Klägerin habe sich am 2. September 1983 nach R … abgemeldet.
Im Rahmen der anschließenden Anhörung brachte die Klägerin vor, sie sei der Meinung gewesen, dem ArbA ihren Umzug mitgeteilt zu haben, da sie noch nach dem Umzug Post des ArbA in S … erhalten habe, darunter die Abrechnung 1983 für das Finanzamt. Es sei ihr insofern nicht bewußt gewesen, sich nicht ordnungsgemäß verhalten zu haben, zumal ihr noch heute Post von D … nach R … nachgesandt werde. Das ArbA hob die Bewilligung der Alhi mit Wirkung ab 2. September 1983 auf und forderte die Erstattung von 3.013,12 DM (Bescheid vom 31. Januar 1985). Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin ua vor, sie sei ab Mitte November bzw Anfang Dezember 1983 in einem Café in D … tätig gewesen; seit dem 19. Juni 1984 arbeite sie in einem Café in S …. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1985). Während des Klageverfahrens berichtigte das ArbA den geltend gemachten Erstattungsbetrag, und zwar von 3.013,12 DM auf 2.590,72 DM. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. März 1988). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den Bescheid vom 31. Januar 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1985 aufgehoben (Urteil vom 27. November 1990).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe die Bewilligung der Alhi für den Zeitraum vom 2. September bis 17. Dezember 1983 nicht aufheben dürfen; denn sie habe die vorgeschriebene Einjahresfrist nicht eingehalten.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung seien gegeben (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – ≪SGB X≫). Mit dem Umzug der Klägerin von D … nach R … -S … (2. September 1983) sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Von diesem Zeitpunkt an habe die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Alhi gehabt. Anspruch auf Alhi habe nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe (§ 134 Abs 1 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz ≪AFG≫). Der Arbeitsvermittlung stehe nur zur Verfügung, wer ua das ArbA täglich aufsuchen könne und für das ArbA erreichbar sei (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG). Zwecks Konkretisierung dessen bestimme § 1 Satz 1 der Aufenthalts-Anordnung (Aufenthalts-AO), daß das ArbA den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des ArbA maßgeblichen Anschrift erreichen können müsse. Dies sei bei der Klägerin ab 2. September 1983 nicht der Fall gewesen. Die Klägerin sei der ihr bekannten Pflicht zur Mitteilung der Änderung der Verhältnisse auch zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Sie habe selbst vorgetragen, von ihrer Pflicht zur Mitteilung der Änderung der Verhältnisse gewußt zu haben. Mangels entgegenstehender Umstände sei die Pflichtverletzung der Klägerin als subjektiv unentschuldbar anzusehen, da schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen dazu hätten führen müssen, den Umzug mitzuteilen. Schließlich liege kein sog atypischer Fall vor, so daß die Beklagte Ermessen nicht habe auszuüben brauchen.
Indes habe die Beklagte die erforderliche Einjahresfrist nicht eingehalten. Eine Behörde müsse die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen aussprechen, welche die Rücknahme rechtfertigten (§ 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X). Diese Frist sei hier bei Ausfertigung des Bescheides vom 31. Januar 1985 verstrichen gewesen. Zwar habe die Beklagte erst am 19. Dezember 1984 positive Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erlangt, nämlich mit der Nachricht des EMA D …, daß die Klägerin sich am 2. September 1983 nach R … abgemeldet habe. Jedoch komme es nach Sinn und Zweck des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X nicht allein auf positive Kenntnis an. Bloßes Kennenmüssen reiche aus, wenn die positive Kenntnis schuldhaft unterblieben sei. Andernfalls sei die Gefahr zu groß, daß die Augen verschlossen würden, um den Ablauf der Frist hinauszuzögern. Die in jedem Rechtsgebiet geltenden Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben ließen es nicht zu, sich schuldhaft die erforderliche positive Kenntnis nicht zu verschaffen. Insoweit greife der Rechtsgedanke des § 162 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein, wonach eine Bedingung als eingetreten gelte, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereiche, wider Treu und Glauben verhindert werde.
Vorliegend sei die Beklagte so zu behandeln, als hätte sie die Kenntnis der maßgebenden Tatsachen schon vor dem 31. Januar 1984 gehabt. Schuldhaftes Verhalten auf ihrer Seite sei zum einen darin zu erblicken, daß ihr Außendienstmitarbeiter den erteilten Auftrag nicht ausgeführt habe, zum anderen darin, daß sie geeignete und rasch wirkende Maßnahmen, vor allem eine Anfrage beim EMA R … -S …, unterlassen habe. Die Beklagte sei folglich so zu stellen, als hätte sie die positive Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen zu dem Zeitpunkt erlangt, zu dem sie sie hätte erlangen können. Eine Orientierung für die Bestimmung dieses Zeitpunktes liefere die im Sozialrecht durchgängig eingeführte Frist von einem Monat. Dem Adressaten eines Verwaltungsaktes oder einer gerichtlichen Entscheidung werde abgefordert, binnen dieser Frist Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel einzulegen. Umgekehrt müsse dann auch einer Behörde zugemutet werden, innerhalb dieser Frist eine ihr abzuverlangende Tätigkeit abzuschließen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte aufgrund des Rücklaufes am 15. Dezember 1983 gewußt, daß die Klägerin nach S … – … verzogen sei. Von diesem Zeitpunkt an hätte sie binnen eines Monats durch eine Anfrage beim EMA in R … -S … in Erfahrung bringen können, wo und seit wann die Klägerin in R … -S … wohnhaft gewesen sei. Ebenso hätte ein Außendienstauftrag innerhalb dieser Zeitspanne abgeschlossen sein können. Selbst wenn man für die Nachricht an die Außendienststelle und zurück jeweils eine Woche veranschlage, seien fast drei Wochen verblieben, um die Angelegenheit zu erledigen, so daß es auf die Frage, ob die Kenntnis bzw das Kennenmüssen der beklagten Behörde oder bestimmter Behördenstellen maßgeblich sei, nicht ankomme.
Da die Aufhebung der Alhi-Bewilligung rechtswidrig sei, komme auch eine Erstattung der bereits erbrachten Leistungen nicht in Betracht (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X).
Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung von § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X. Zur Begründung macht sie geltend, wesentlich für eine Rücknahme für die Vergangenheit seien die subjektiven Tatsachen iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nrn 1 bis 3 SGB X. Von ihnen hätte sie, die Beklagte, selbst dann keine Kenntnis gehabt, wenn sie innerhalb der vom LSG für richtig gehaltenen Einmonatsfrist geklärt hätte, wo und seit wann die Klägerin in R … -S … wohnhaft gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt der Anhörung. Unabhängig davon lasse sich dem Sozialrecht nicht eine durchgängig eingeführte Einmonatsfrist entnehmen. Insoweit handele es sich um eine unzulässige Rechtsschöpfung des Berufungsgerichts.
Selbst wenn man dem LSG darin folge, daß das Kennenmüssen der Kenntnis gleichstehe und der Rechtsgedanke des § 162 Abs 1 BGB Anwendung finde, sei die Einjahresfrist hier gewahrt. Als ein Verwaltungshandeln, das dem treuwidrigen Vereiteln eines Bedingungseintritts gleichgeachtet werden könne, komme nämlich allenfalls das Verhalten des ehemaligen Außendienstmitarbeiters in Betracht, der den Ermittlungsauftrag als unter dem 4. April 1984 erledigt vermerkt habe. Von diesem Datum ausgehend, sei bei Erlaß des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 31. Januar 1985 die Einjahresfrist nicht abgelaufen gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und entgegnet, das LSG habe die Vorschrift des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X im Lichte der Verfassung ausgelegt. Da ein Kennenmüssen nur dann als ausreichend zu erachten sei, wenn die positive Kenntnis schuldhaft unterblieben sei, liege es an der Behörde, die schuldhafte Nichtkenntniserlangung zu vermeiden. Das Recht der Behörde, selbst zu bestimmen, wann, wo und wie die Aufgaben mit welchem Personal- und Arbeitsaufwand bewältigt würden, erfahre dort seine Grenzen, wo die Rechte Dritter berührt würden. Dies gestehe auch die Beklagte zu, wenn sie anerkenne, daß zumindest die pflichtwidrige Vorgehensweise ihres Außendienstmitarbeiters ein Abstellen auf das den Fristablauf auslösende Kennenmüssen rechtfertige.
Allerdings habe der Lauf der Einjahresfrist nicht erst mit dem 4. April 1984 begonnen. Maßgebend seien die Umstände des Einzelfalles. Vorliegend sei es der Beklagten durchaus möglich gewesen, den Wohnort der Klägerin innerhalb der Monatsfrist in Erfahrung zu bringen. Hierzu hätte es lediglich einer Anfrage beim EMA in R … -S … bedurft. Die Behauptung der Beklagten, es seien wesentlich umfangreichere Ermittlungstätigkeiten notwendig gewesen, sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal auch eine Anhörung der Klägerin innerhalb der Monatsfrist möglich gewesen sei. Vorliegend sei nur die Ermittlung solcher Tatsachen von Belang gewesen, die im Rahmen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X von Bedeutung gewesen seien. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hätten sich bereits daraus ergeben, daß die Klägerin, die die Kenntnisnahme des Merkblattes für Arbeitslose bescheinigt habe, den Erlöschensgrund der Alhi zumindest grob fahrlässig nicht gekannt habe. Dies sei ohne weiteres klärungsfähig gewesen, so daß weitere Ermittlungen nicht mehr notwendig gewesen seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist teilweise abschließend, teilweise iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1985 lediglich insoweit, als darin zum einen die der Klägerin ab 4. Juli 1983 bewilligte Anschluß-Alhi für die Zeit vom 2. September bis 17. Dezember 1983 aufgehoben und zum anderen die Erstattung der auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen verlangt worden ist. Nur in diesem Umfang ist über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu befinden. Nicht zu beurteilen ist die Frage, ob die Beklagte die Alhi-Bewilligung auch für die Zeit ab 18. Dezember 1983 aufheben durfte. Die Klägerin hatte schon im Widerspruchsverfahren vorgebracht, daß sie ab Mitte November bzw Anfang Dezember 1983 durchgehend beschäftigt gewesen sei. Ihr Klagebegehren konnte deshalb von Anfang an lediglich in dem Sinne verstanden werden, daß sie sich nur gegen die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 2. September bis 17. Dezember 1983 und die Erstattungsforderung der Beklagten hinsichtlich der allein in dieser Zeit noch gezahlten Alhi wendet (§ 123 SGG).
Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung steht mit der Rechtslage in Einklang. Dagegen genügen die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht für eine abschließende Bewertung, ob die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 2. September bis 17. Dezember 1983 ist § 48 Abs 1 SGB X. Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ua aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr 2).
Bei der der Klägerin ab 4. Juli 1983 bewilligten Alhi handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl hierzu BSG SozR 4100 § 138 Nr 25). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, ist darin zu erblicken, daß die Klägerin der Arbeitsvermittlung in der Zeit vom 2. September bis 17. Dezember 1983 nicht zur Verfügung gestanden hat. Anspruch auf Alhi hat nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 4, § 103 AFG). Nach § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG, eingefügt durch Art 1 Nr 31 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189), ist Voraussetzung für die Verfügbarkeit ua, daß der Arbeitslose das ArbA täglich aufsuchen kann und für das ArbA erreichbar ist. Hierzu bestimmt § 1 Satz 1 der Aufenthalts-AO vom 3. Oktober 1979 (ANBA 1979, 1388), daß das ArbA den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des ArbA maßgeblichen Anschrift erreichen können muß. An dieser Voraussetzung mangelt es hier für die Zeit vom 2. September bis 17. Dezember 1983.
Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen, die für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), da zulässige und begründete Revisionsrügen hiergegen nicht vorgebracht worden sind, war die Klägerin vom 2. September bis 17. Dezember 1983 für das zuständige ArbA unter der von ihr im Antragsformular angegebenen Wohnanschrift nicht mehr erreichbar; denn sie hielt sich, da sie am 2. September 1983 von „H …, … D …” nach „Z H …, … R … -S …” umgezogen war, nicht mehr an dem Ort auf, den sie dem ArbA gegenüber als ihre Wohnung bezeichnet hatte. Dies hat zum Wegfall des Begriffsmerkmals der „Erreichbarkeit”, wie er von § 1 der Aufenthalts-AO näher umschrieben wird, geführt; denn das ArbA konnte die Klägerin nicht mehr unter der von ihr benannten Wohnanschrift erreichen. Unerheblich ist, wie der Senat bereits entschieden hat, daß der Arbeitslose der Bundespost einen Nachsendeauftrag erteilt oder auf sonstige Weise dafür gesorgt hat, daß ihn an seine frühere Anschrift gerichtete Post erreicht; denn es kommt nicht darauf an, daß der Arbeitslose irgendwie erreichbar ist, sondern er muß – so verlangt es § 1 Satz 1 der Aufenthalts-AO – unter der von ihm dem ArbA benannten Anschrift täglich mindestens zur Zeit des Eingangs der Briefpost erreichbar sein (BSGE 58, 104, 108 = SozR 4100 § 103 Nr 36; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr 47). In örtlicher Hinsicht konkretisiert daher § 1 Satz 1 der Aufenthalts-AO das Begriffsmerkmal der „Erreichbarkeit” auf den Ort, den der Arbeitslose im Leistungsantrag dem ArbA gegenüber als seine Wohnung bezeichnet hat, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil die Arbeitsämter im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit sich in erster Linie um eine Vermittlung des Arbeitslosen an dessen Wohnort oder in dessen erreichbarer Umgebung bemühen. Zur Konkretisierung dieses in § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG enthaltenen Begriffsmerkmals durch Anordnungsrecht war die Beklagte befugt; denn durch § 103 Abs 5 Satz 1 AFG hat der Gesetzgeber ihr die Aufgabe übertragen, durch Anordnung Näheres über die Pflichten des Arbeitslosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 zu bestimmen (vgl auch BT-Drucks 8/2624 S 26 Nr 26 zu a). Zweck dieser durch § 1 der Aufenthalts-AO begründeten sog Residenzpflicht ist es, im Interesse der Versichertengemeinschaft eine sofortige Vermittelbarkeit des Arbeitslosen sicherzustellen, um auf diese Weise dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit vor der Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, wie er in § 5 AFG zum Ausdruck kommt, Geltung zu verschaffen; denn Leistungen wegen Arbeitslosigkeit soll nur derjenige Arbeitslose erhalten, der dem Arbeitsmarkt aktuell zur Verfügung steht und sich subjektiv zur Verfügung hält, weil nur auf diese Weise eine sofortige Vermittlung in Arbeit möglich ist, durch die in erster Linie die Arbeitslosigkeit beendet werden soll (vgl BSGE 44, 188, 189 = SozR 4100 § 103 Nr 8; Urteil vom 17. März 1981 – 7 RAr 20/80 -DBl BA R Nr 2529 zu § 151 AFG). Darf daher die Leistungsgewährung an einen Arbeitslosen nur dann erfolgen, wenn zugleich für das zuständige ArbA jederzeit die Möglichkeit besteht, unverzüglich den Leistungsempfänger zu erreichen, um ihm eine zumutbare Arbeit anzubieten, so bedeutet dies, daß Erreichbarkeit iS des § 1 Aufenthalts-AO nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn der Arbeitslose für das ArbA postalisch erreichbar ist, sondern nur dann, wenn er unter der Wohnanschrift, die er im Leistungsantrag der Beklagten bekanntgegeben hat, von der Beklagten und deren Bediensteten täglich zumindest während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich dort angetroffen werden kann (BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr 47; aA SG Mannheim, info also 1986, 131, 132; Steinmeyer in Gagel, Komm zum AFG, Stand: Mai 1991, § 103 Rz 203 f, 207). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Ohne Bedeutung ist weiter, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum überhaupt in Arbeit hätte vermittelt werden können (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr 36).
Ist sonach in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung vorgelegen haben, wegen weggefallener Verfügbarkeit durch den Wegzug von D … am 2. September 1983 eine wesentliche Änderung eingetreten, kommt es für die vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X ferner darauf an, ob die Klägerin, indem sie diesen für ihren Anspruch auf Alhi nachteiligen Wegzug dem ArbA nicht mitgeteilt hat, einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Das ist vom LSG zutreffend angenommen worden.
Die Klägerin, die den Anspruch auf Alhi bis zur Aufnahme der Beschäftigung Mitte November 1983 durch rechtzeitige Anzeige der neuen Anschrift hätte aufrechterhalten können, war zur Mitteilung des Wegzugs aus D … verpflichtet. Das ergibt sich aus § 60 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese durch gesetzliche Pflicht zur Mitteilung des am 2. September 1983 eingetretenen Wegzugs hat die Klägerin verstoßen.
Dem LSG ist darin zuzustimmen, daß die Klägerin insoweit zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft. Die Klägerin hat, wie das LSG unangegriffen festgestellt hat, selbst vorgetragen, von der Pflicht zur Mitteilung des Umzugs und der Adressenänderung gewußt zu haben. Wenn das LSG hieraus gefolgert hat, daß die Pflichtverletzung mangels entgegenstehender Umstände als subjektiv unentschuldbar anzusehen sei, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Schließlich ist dem LSG darin beizupflichten, daß kein sog atypischer Fall gegeben ist, der das ArbA zur Ausübung von Ermessen bei seiner Aufhebungsentscheidung verpflichtet hätte.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (BSGE 59, 111, 115 = SozR 1300 § 48 Nr 19; SozR 1300 § 48 Nrn 21, 22, 24, 26, 30, 44; BSGE 60, 180, 185 = SozR 1300 § 48 Nr 25; SozR 1300 Art 2 § 40 Nr 8) und des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr 5) bedeutet das Wort „soll” in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X, daß der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufhebt, daß er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Hierzu ist inzwischen klargestellt, daß die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären ist, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit vor den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden ist (BSGE 66, 103, 108 = SozR 4100 § 103 Nr 47).
Für die Frage, ob eine zur Ermessensausübung bei Anwendung des § 48 SGB X zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine Atypik kommt nur in Betracht, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall des Tatbestandes nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X, der die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigt, signifikant abweicht. Hierbei ist auch zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs 1 SGB X) nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (vgl ua BSG SozR 1300 § 48 Nrn 44, 53 mwN). Ebenso ist das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falles iS einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestandes nach § 48 Abs 1 SGB X ergeben (BSGE 66, 103, 109 = SozR 4100 § 103 Nr 47; vgl auch BSG SozR 1300 § 48 Nrn 24, 25; Urteil des Senats vom 21. Juli 1988 – 7 RAr 21/86 – AuB 1989, 161, 163).
Umstände, die vom Regelfall des hier anwendbaren § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X zum Nachteil der Klägerin signifikant abweichen, liegen nicht vor. Nicht auf das ArbA, sondern auf den Umzug und dessen pflichtwidrige Nichtanzeige durch die Klägerin ist zurückzuführen, daß die Verfügbarkeit der Klägerin entfiel und das ArbA die Bewilligung der Alhi nicht gleichzeitig mit dem Wegzug, sondern nur für die Vergangenheit aufheben konnte. Daß die Klägerin bei der Post einen Nachsendeauftrag erteilt hatte, begründet schon deshalb keinen atypischen Geschehensablauf, weil die Klägerin, wie das LSG festgestellt hatte, um ihre Pflicht wußte, den Umzug dem ArbA mit ihrer neuen Anschrift mitzuteilen; sie konnte folglich nicht annehmen, mit dem Auftrag an die Post, ihr die an die frühere Anschrift gerichteten Briefsendungen nachzusenden, das Erforderliche getan zu haben, um ihre tägliche Erreichbarkeit und damit ihre Vermittelbarkeit sicherzustellen (BSGE 66, 103, 109 = SozR 4100 § 103 Nr 47). Auf der anderen Seite vermochte die Behandung des Leistungsfalles durch das ArbA dem Geschehensablauf für die hier allein streitige Zeit vom 2. September bis 17. Dezember 1983 keine Atypik zu verleihen. Denn die Beklagte hätte mangels Kenntnis der neuen Anschrift der Klägerin in der Zeit vom 2. September bis 17. Dezember 1983 weder Vermittlungshemmnisse auf seiten der Klägerin beseitigen noch die Klägerin zwecks Vermeidung weiterer Nachteile in irgendeiner Weise beraten können. Insofern liegt der vorliegende Fall anders als der in BSGE 66, 103 = SozR 4100 § 103 Nr 47 entschiedene, wo die Beklagte während der Dauer des Vermittlungshemmnisses von der neuen Anschrift der Klägerin über die Post erfahren hatte.
Entgegen der Auffassung des LSG hat die Beklagte bei Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht die Einjahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X versäumt. Wie das BSG bereits entschieden hat, bezieht sich die in § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X enthaltene Verweisung auf § 45 Abs 4 SGB X nur auf Satz 2 dieser Vorschrift. Soweit die Verweisung auch auf Satz 1 des § 45 Abs 4 SGB X Bezug nimmt, liegt ein Redaktionsversehen vor. Denn der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 und Abs 3 Satz 2 SGB X nicht in die Regelung des § 48 SGB X übernehmen, vielmehr in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X eine abschließende und selbständige Regelung darüber treffen wollen, welche Umstände die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen können (BSG SozR 5870 § 2 Nr 30; vgl auch etwa Wiesner in Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, Komm zum SGB X, 2. Aufl 1990, § 48 Anm 9.1). Folglich hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall davon ab, ob die Beklagte die Einjahresfrist iS von § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X versäumt hat. Das ist entgegen der Ansicht des LSG nicht der Fall.
Gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X muß die Behörde den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen aufheben, welche die Aufhebung des rechtswidrig gewordenen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Diesen Voraussetzungen ist hier genügt. Denn positive Kenntnis aller Tatsachen, welche die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 2. September bis 17. Dezember 1983 rechtfertigten, erhielt die Beklagte frühestens am 19. Dezember 1984, als ihr die neue Anschrift der Klägerin mitgeteilt wurde, bzw im Januar 1985, als die Klägerin im Rahmen der Anhörung eine Stellungnahme abgab.
Ob im Rahmen des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X entgegen dem Gesetzeswortlaut das bloße Kennenmüssen für den Fristbeginn ausreicht, wenn die positive Kenntnis schuldhaft unterbleibt, wie das LSG unter Hinweis auf Stimmen in der Literatur (vgl etwa Hauck/Haines, SGB X/1, 2, Stand Dezember 1991, § 45 Rz 32; aA BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 2) gefordert hat, kann vorliegend offenbleiben. Denn für die Zeit bis Ende Januar 1984 kann der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, sich die positive Kenntnis der Tatsachen, die die Aufhebung der Alhi-Bewilligung rechtfertigten, schuldhaft nicht verschafft zu haben. Der Geschehensablauf ab Mitte Dezember 1983 macht dies deutlich: Nachdem die Beklagte am 15. Dezember 1983 aufgrund des Postrücklaufs erfahren hatte, daß die Klägerin nach S … (Anschrift nicht bekannt) verzogen sei, richtete sie unter dem 21. Dezember 1983 ein erstes Auskunftsersuchen an das EMA D …. Nachdem dieses EMA unter dem 29. Dezember 1983 mitgeteilt hatte, daß die Klägerin – nach Auskunft einer Bewohnerin des Anwesens H … – … in D … – seit sechs Monaten in S …, einem Ortsteil von D …, in der Gaststätte „M …” neben der Gastwirtschaft „K …” wohne, beauftragte die Beklagte am 3. Januar 1984 ihren Außendienst mit der Überprüfung, wo die Klägerin wohne. Am 2. März 1984 erfolgte sodann die erste Erinnerung. Schon zu diesem Zeitpunkt aber, bis zu dem der Beklagten nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden kann, belief sich die Zeitspanne bis zum Erlaß des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 31. Januar 1985 auf weniger als ein Jahr. Die Auffassung des LSG, im Sozialrecht gelte eine durchgängig eingeführte Einmonatsfrist, innerhalb welcher die einer Behörde obliegende Aufgabe abzuwickeln sei, findet in gesetzlichen Vorschriften keine Stütze. Schon die – differenzierenden und auf den Einzelfall abstellenden – Regelungen des § 88 SGG sprechen gegen eine starre Frist und erst recht gegen eine solche von einem Monat, wie sie das LSG angenommen hat. Im übrigen übersieht das LSG, daß die Nichtbeachtung eines Beschleunigungsgebots nicht selten ohne Sanktion bleibt, wie etwa für die allgemein wohl zu kurze, auch vom LSG nicht eingehaltene Frist des § 134 Satz 2 SGG allgemein anerkannt ist (Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl 1991, § 134 Rz 3).
Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 2. September bis 17. Dezember 1983 war sonach rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil war insoweit zurückzuweisen.
Das LSG hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht – keine tatsächlichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Höhe der von der Klägerin für die Zeit vom 2. September bis 17. Dezember 1983 zu erstattenden Leistungen (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X) getroffen. Der Erstattungsbetrag ist von der Beklagten zwar während des Klageverfahrens von 3.013,12 DM auf 2.590,72 DM reduziert worden. Indes bedarf die Rechtmäßigkeit der Höhe dieses Erstattungsbetrages noch der gerichtlichen Überprüfung. Insoweit war die Sache mithin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Im Rahmen seiner neuen Entscheidung wird das LSG auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen